Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 550/14 Vollz

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird abgelehnt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 20. August 2014 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. August 2014 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Herausnahme aus der Anstaltsverpflegung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens, auch diejenigen des ersten Rechtszugs, und die notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.520,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez (Antragsgegnerin). Seit dem 17. Juni 2014 befindet er sich im offenen Vollzug. Am 28. Juli 2014 stellte er den Antrag, sich selbst verpflegen zu dürfen und ihm den dadurch nicht verbrauchten Verpflegungssatz von 210,- Euro monatlich auf sein Hausgeldkonto zu überweisen. Dies lehnte die Antragsgegnerin durch - mündlich ausgesprochenen - Bescheid am 1. August 2014 ab.

2

Seinen hiergegen gerichteten, auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stattgabe seiner Anträge vom 28. Juli 2014 abzielenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 20. August 2014 als unbegründet verworfen. Gegen die ihm am 2. September 2014 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 2. Oktober 2014 durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde einlegen lassen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

II.

3

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. war zurückzuweisen, da ihm entgegen § 120 Abs. 2 StVollzG iVm. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege beigefügt war. Der Senat kann deshalb schon nicht überprüfen, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne des § 117 Satz 1 ZPO ist.

4

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt wird. Die von Rechtsanwalt H. gefertigte und unterzeichnete Rechtsmittelschrift erschöpft sich insoweit in der Bezugnahme auf eine vom Antragsteller selbst angefertigte Begründungsschrift, die sich der Rechtsanwalt lediglich “zu eigen gemacht“ haben will. Dies genügt nicht der durch § 118 Abs. 3 StVollzG gesetzlich vorgeschriebenen Form, wonach die Rechtsbeschwerdebegründung des Antragstellers in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen muss.

5

Sinn dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, dass das Vorbringen des Antragstellers in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird und dass die Gerichte von unsachgemäßen und sinnlosen Anträgen entlastet werden. Dies ist namentlich im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht geboten, da insoweit die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden müssen (§ 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG), was von einem rechtsunkundigen Strafgefangenen in der Regel nicht erwartet werden kann. Um diesen Zweck zu erreichen, muss der Verteidiger die Rechtsbeschwerdebegründung deshalb grundsätzlich selbst fertigen und die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Denn nur dadurch wird eine sachgemäße Rechtfertigung der gemäß § 116 Abs.2 StVollzG ausschließlich auf eine Rechtsprüfung gerichteten Rechtsbeschwerde gewährleistet. Die schlichte Bezugnahme auf ein vom Antragsteller selbst erstelltes Schreiben ist nicht zulässig, weil der Verteidiger eigenverantwortlich gestaltend an der Abfassung der Rechtsmittelschrift mitwirken muss; dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt behauptet, er habe die vom Antragsteller gefertigte Schrift gelesen und mache sich ihren Inhalt zu eigen (vgl. Senat, 2 Ws 867/12 [Vollz] v. 14.1.2014; 2 Ws 392/12 [Vollz] v. 14.9.2012; KG, 5 Ws 179/05 Vollz. v. 18.4.2005 - Rn. 5 n. juris mwN.; OLG Stuttgart, 4 Ws 164/10 v. 13.12.2001 - Justiz 2002, 333 <Rn. 6 n. juris>).

6

So aber liegt der Fall hier. Rechtsanwalt H. hat, wie sich aus der Beschwerdebegründung und dem von ihm gemachten Zusatz ergibt, die Begründungsschrift nicht selbst erstellt. Er hat vielmehr eine vom Antragsteller selbst verfasste Begründung wörtlich und unbearbeitet in seinen Schriftsatz hineinkopiert. Hierin liegt eine Umgehung der Formvorschriften des § 118 Abs. 3 StVollzG, was dazu führt, dass die Rechtsbeschwerde insoweit unzulässig ist.

7

3. Zulässig ist die Rechtsbeschwerde hingegen mit der erhobenen Sachrüge; insoweit genügt die Begründungsschrift den gesetzlichen Formerfordernissen des § 118 Abs. 3 StVollzG. Die Rechtsbeschwerde ist auch nach § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall gibt Veranlassung zum Aufstellen von Leitsätzen für die Auslegung des materiellen Rechts. Das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene LJVollzG enthält keine ausdrückliche Regelung zur Selbstverpflegung von Strafgefangenen. Es bedarf daher der obergerichtlichen Klärung der - über den Einzelfall hinaus bedeutsamen - Frage, ob und wie in Rheinland-Pfalz nach Inkrafttreten des LJVollzG die Selbstverpflegung von Strafgefangenen gestattet werden kann.

III.

8

1. Die Verpflegung der Strafgefangenen ist in § 62 LJVollzG nur insofern gesetzlich geregelt, als Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung den Anforderungen an eine gesunde Ernährung entsprechen und ärztlich überwacht werden müssen (§ 62 Abs. 1 S. 1 LJVollzG). Eine besondere Verpflegung wird nur auf ärztliche Anordnung gewährt (§ 62 Abs. 1 S. 2 LJVollzG). Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen (§ 62 Abs. 1 S. 3 LJVollzG). § 62 LJVollzG entspricht damit in Inhalt und Wortlaut der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschrift des § 21 StVollzG.

9

a) Ob und unter welchen Bedingungen ein Strafgefangener auch ohne ärztliche Indikation und jenseits von § 62 Abs. 1 Satz 3 LJVollzG von der Anstaltsverpflegung ausgenommen werden kann, ist im LJVollzG nicht unmittelbar geregelt. § 58 Abs. 1 des LSVVollzG, wonach sich die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten selbst verpflegen dürfen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt entgegenstehen, kann im Hinblick auf die Geltung des Abstandsgebots das Fehlen einer planungswidrigen Regelungslücke weder unmittelbar noch analog auf die Situation von Strafgefangenen übertragen werden. Zwar enthält das LJVollzG an bestimmten Stellen Sonderregelungen für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, um deren Gefährlichkeit zu reduzieren und dadurch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen (§§ 8 Abs. 3, 13 Abs. 2 S. 2, 15 Abs. 1 S. 2, 107 Abs. 2 LJVollzG). Eine Sonderregelung hinsichtlich der Selbstverpflegung wurde aber auch für diese Gefangenengruppe nicht getroffen.

10

b) Gleichwohl will der Gesetzgeber aber auch für Strafgefangene die Ausnahme von der Anstaltsverpflegung - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LJVollzG - nicht generell ausschließen. Dies zeigt § 71 Abs. 2 Satz 2 LJVollzG, wonach die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge bei der Festsetzung des Haftkostenbeitrags entfallen, wenn sich der Gefangene selbst verpflegt. Für die inhalts- und wortgleiche Vorschrift des § 21 StVollzG war in Rechtsprechung und Lehre unumstritten, dass die Bewilligung von Selbstverpflegung für Strafgefangene im Ermessen der Justizvollzugsanstalt steht (vgl. OLG Hamm, 1 Vollz [Ws] 384/12 v. 28.8.2012 - NStZ 2013, 363 <Rn. 11 n. juris>; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 21 Rn. 4; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. § 21 Rn. 3; Kellermann, in AK-StVollzG, 4. Aufl. § 21 Rn. 44; vgl. hierzu auch Köhne, Eigene Ernährung im Strafvollzug, NStZ 2004, 607 ff.). Unter der Geltung des LJVollzG kann nichts anderes gelten. Die Vorschrift des § 21 StVollzG ist wörtlich übernommen worden und Vorbehalte oder Einschränkungen lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. LT-Drucks. 16/1910, S. 138).

11

Steht die Bewilligung von Selbstverpflegung, d.h. die Herausnahme aus der Anstaltsverpflegung, damit im Ermessen der Vollzugsbehörde, so hat der Strafgefangene einen Anspruch darauf, dass die Anstalt über seinen Wunsch auf Selbstverpflegung ermessensfehlerfrei entscheidet. Für die Gestattung wird u.a. maßgebend sein, dass der Anstalt keine zusätzlichen Kosten entstehen und dass die Selbstverpflegung mit den konkreten Anstaltsverhältnissen in Einklang zu bringen ist (vgl. Callies/Müller-Dietz aaO.). Unter Umständen wird es auch einen Unterschied machen, ob sich der Gefangene - wie vorliegend - im offenen Vollzug befindet und daher in der Lage ist, unbeschränkt Einkaufsmöglichkeiten außerhalb der Anstalt zu benutzen, während ein Gefangener im geschlossenen Vollzug auf die dort gegebenen beschränkten Einkaufsmöglichkeiten angewiesen ist. Die Anstalt hat also in jedem Einzelfall unter Abwägung der dafür maßgeblichen Umstände zu entscheiden und, wenn sie dem Antrag auf Selbstverpflegung nicht stattgibt, die Gründe für ihre Entscheidung dem Strafgefangenen mitzuteilen, so dass dieser die Möglichkeit hat, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und klären zu lassen, ob die Entscheidung der Vollzugsbehörde frei von Ermessensfehlern erfolgt ist (vgl. § 115 Abs. 5 StVollzG).

12

c) Mit der Beantwortung der Frage, ob Selbstverpflegung zu bewilligen ist, ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob dem Strafgefangenen auch das dadurch eingesparte Verpflegungsentgelt zusteht (vgl. OLG Hamm aaO. Rn. 16). Dies ist für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz zu verneinen, da der Strafgefangene nach § 71 Abs. 2 Satz 2 LJVollzG, wie dargestellt, nur einen Anspruch darauf hat, dass dieser Betrag im Falle der Heranziehung zum Haftkostenbeitrag in Abzug gebracht wird.

13

2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall muss daher zur Aufhebung sowohl der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer als auch des ablehnenden Bescheids der Antragsgegnerin führen.

14

a) Die Strafvollstreckungskammer hat zunächst schon das Antragsziel des Antragstellers, dem es ersichtlich nicht nur um die Herausnahme aus der Anstaltsverpflegung, sondern auch - im Wege des Verpflichtungsantrags - um die Auszahlung des dadurch ersparten Verpflegungsentgelts geht, verkannt und demzufolge über den Antrag nur unvollständig entschieden. Sie hat sich lediglich mit der Frage beschäftigt, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Selbstverpflegung zusteht, und dies rechtsfehlerhaft mit der Erwägung verneint, der Antragsteller habe Gründe für eine Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LJVollzG nicht geltend gemacht. Dabei hat sie verkannt, dass die Herausnahme aus der Anstaltsverpflegung gerade nicht vom Vorliegen einer ärztlichen Anordnung abhängig ist. Dem Antragsteller steht, wie dargestellt, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auch dann zu, wenn medizinische oder religiöse Gründe Ausnahmen vom Grundsatz der Anstaltsverpflegung nicht gebieten. Die Strafvollstreckungskammer hätte daher prüfen und darüber entscheiden müssen, ob die Ablehnung des Antrags auf Herausnahme aus der Anstaltsverpflegung hier frei von Ermessensfehlern erfolgt ist (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Dies ist aus den nachfolgend aufgeführten Gründen zu verneinen, so dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG aufzuheben ist.

15

b) Der Senat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, da die Sache spruchreif ist (§ 119 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Die Ablehnung des Antrags auf Herausnahme aus der Anstaltsverpflegung war ermessensfehlerhaft, da die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Die Antragsgegnerin ist bei der Ablehnung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Möglichkeit der Selbstverpflegung erst mit Eintritt in die Sicherungsverwahrung ermöglicht werden kann bzw. die Arbeit in einem freien Beschäftigungsverhältnis voraussetzt. Dies trifft nach der Konzeption des LJVollzG, wie dargestellt, nicht zu. Die Antragsgegnerin hat damit ihr Ermessen bei der Entscheidung über den Antrag auf Herausnahme aus der Anstaltsverpflegung nicht ausgeübt (Ermessensausfall bzw. -nichtgebrauch). Dies ist nachzuholen. Die Antragsgegnerin wird den Antragsteller daher erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden haben.

16

Sollte der Antrag des Angeklagten Erfolg haben und er aus der Anstaltsverpflegung herausgenommen werden, so steht ihm aber kein Anspruch auf Auszahlung des dadurch eingesparten Verpflegungsgeldes zu. In diesem Fall kann er nur unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 StVollzG verlangen, dass die Einsparung bei Festsetzung des Haftkostenbeitrags berücksichtigt wird.

III.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 467 Abs. 1 StPO analog, § 473 Abs. 3 StPO.

18

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, 60, 52 Abs.1 und 3 GKG. Da der Antrag des Antragstellers auf eine wiederkehrende Leistung (monatlich 210,- Euro monatlich) gerichtet war, hat der Senat insofern den Jahresbetrag (210,- Euro x 12) zugrunde gelegt, um der Bedeutung der Sache für den Antragsteller angemessen Rechnung zu tragen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.