Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 199/15
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 05.02.2015 teilweise dahin abgeändert, dass noch eine Einmalzahlung in Höhe von 3.550,42 € auf die Verfahrenskosten des Verfahrens 62 F 412/11 - AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - angeordnet wird .
Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten sind - inzwischen seit 16.08.2012 - geschiedene Eheleute. Zwischen ihnen waren zahlreiche Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler anhängig, teils auch in der Beschwerdeinstanz vor dem Senat und dem 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz, unter anderem das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren zum Umgang.
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Der Antragstellerin war hier durch Beschluss vom 25.08.2012 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden.
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Im Verfahren 6 F 166/12 - AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, in dem der Antragsteller Kindesunterhalt für die gemeinsamen Töchter geltend gemacht hatte, schlossen die Beteiligten unter Einbezug der Güterrechtssache am 08.03.2013 einen Vergleich, in dem der Antragsteller sich verpflichtete, die Antragsgegnerin vom Kindesunterhalt freizustellen und an sie als Zugewinnausgleich einen Betrag von 50.000,00 € zu zahlen, und zwar in 5 Raten zu jeweils 10.000,00 €, zahlbar am 31.12.2013, 31.12.2014 bis 31.12.2017.
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Im Hinblick hierauf ordnete das Amtsgericht zuletzt durch Beschluss vom 05.02.2015 eine Einmalzahlung auf die Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren in Höhe von 5.050,42 € aus dem Vermögen an (Verfahrenskosten von 8.162,42 abzüglich eines vom Amtsgericht errechneten Schonbetrages von 3.112,00 €). Inzwischen - so das Amtsgericht - habe die Antragstellerin aus dem Vergleich eine weitere Rate in Höhe von 9.910,75 € erhalten, die sie für die Verfahrenskosten einzusetzen habe.
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Zum vorausgegangenen Verfahrensablauf wird auf die Entscheidungen vom 20.01.2015 (Zahlungsanordnung) und vom 28.01.2015 (Aufhebung der Anordnung im Beschluss vom 21.01.2015), sowie auf die Entscheidungen des Senats vom 24.02.2014 (13 WF 80/14) und vom 14.04.2014 (13 WF 339/14, betreffend das Verfahren 6 F 140 /07 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler; hier war aus ihrem Vermögen einen Betrag von 1.678,55 € zu entrichten) verwiesen.
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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und macht geltend, sie habe andere vorrangig zu erfüllende Verbindlichkeiten, nämlich:
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- Überweisung an Landesjustizkasse
1.437,29 €
- Überweisung an Landesjustizkasse
2.512,50 €
- Überweisung an Gerichtszahlstelle
1.500,00 €
- Überweisung an ...[A]
2.000,00 €
- Überweisung an Schonvermögen
3.112,00 €
II.
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Die Beschwerde gegen die Anordnung von Einmalzahlungen ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Der angefochtene Beschluss bezieht sich auf das Verfahren 62 F 412 /11 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler und die dort noch offenen - der Höhe nach nicht streitigen - von der Antragstellerin zu tragenden Kosten. Die Einwände der Beschwerde gegen die Anordnung sind überwiegend nicht stichhaltig. Allerdings ergibt sich aus der bei den Akten befindlichen Zahlungsanzeige vom 10.02.2015, dass die Antragstellerin auf die in diesem Verfahren angefallenen Kosten bereits 1.500,00 € gezahlt hat, sodass ausgehend von dem ursprünglich nach der Entscheidung des Amtsgericht geschuldeten Betrag nur noch 3.550,42 € offenstehen. Das ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt Folgendes:
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1. Nach der Übergangsvorschrift des § 40 EGZPO ist hier § 120 Abs. 4 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung maßgeblich, da der Prozesskostenhilfeantrag vor dem 01.01.2014 gestellt wurde.
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2. Nach § 120 Abs. 4 ZPO können die Zahlungsbestimmungen einer Prozess- oder Verfahrenskostenhilfebewilligung nachträglich geändert werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei/des Beteiligten nachträglich geändert haben (§ 120 Abs. 4 ZPO). So können, wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessert haben, höhere Raten oder auch erstmalig Raten angeordnet werden. Bei Vermögenserwerb können auch Einmalzahlungen aus dem Vermögen bestimmt werden. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob die Partei das Vermögen bereits anderweitig ausgegeben hat, etwa zur Tilgung sonstiger Schulden.
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3. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann einer Partei Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn sie in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt (BGH, NJW 1959, 884 [885]). Ebenso kann der Partei im Rahmen einer Änderungsentscheidung nach § 120 IV ZPO Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat (BGH, NJW-RR 2007, 628, Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. Rn 65a zu § 115). Das gilt wegen der im Gesetz normierten Möglichkeit zur Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung innerhalb der nächsten vier Jahre (§ 120 IV ZPO) generell und ist nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts abhängig. Die Partei muss also auch schon vor Einleitung des Verfahrens nach § 120 IV ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Vermögens für die Prozesskosten rechnen (BGH NJW-RR 2008, 144). Die Verauslagung der Prozesskosten durch die Staatskasse bewirkt nämlich deren Stundung und nicht eine endgültige Freistellung der Partei. Die Stundung endet, sobald die PKH-Partei zahlungsfähig geworden ist (Motzer in Müko ZPO, 4.Aufl. Rn 20 zu § 120, grundlegend BGH NJW-RR 2008, 144, s. auch BGH NJW-RR 2008, 302, Fischer in Musielak, ZPO, 10. Aufl. Rn 15 zu § 120).
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4. Die Antragsgegnerin kann sich also zwar grundsätzlich auf sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der Staatskasse aus anderen Verfahren berufen, wie sie es hier überwiegend tut, nicht aber nicht auf die hier daneben alleine substantiiert geltend gemachten Verbindlichkeit gegenüber einem Herrn ...[A]. Grundsätzlich sind Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Dritten nachrangig und könne allenfalls in Einzelfällen Berücksichtigung finden, erst recht, wenn sie erst im Laufe des Verfahrens aufgenommen werden. Dazu hat die Beteiligte aber detailliert vorzutragen. Hier wird zwar ein Darlehensvertrag vom 14.12.2012 vorgelegt (Bl. 103 VKH). Dieses Darlehen ist nach Verfahrenskostenhilfebewilligung aufgenommen worden. Es kann also nur unter den oben dargelegten engen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Nach dem Inhalt des Vertrages soll das Darlehen "zur Deckung zwingender Ausgaben wie z.B. Rechtsanwaltskostenvorschuss" dienen. Einmal abgesehen davon, dass damit offenbleibt, wofür die Geldsumme tatsächlich verwandt wurde und das Darlehen tatsächlich schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann, war der Antragstellerin in sämtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden, es ist also nicht ersichtlich, warum zu diesen Zwecken ein Darlehen benötigt wurde. Zwar hatte sie teilweise Honorarvereinbarungen mit ihren damaligen Anwälten getroffen. Der Senat hat aber bereits in der Entscheidung im Verfahren 13 WF 339/14 ausgeführt, dass es der Antragstellerin zwar freistand, obwohl ihr auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Anwalt hätte beigeordnet werden können, sich für eine Honorarvereinbarung zu entscheiden, dies allerdings nicht auf Kosten der Staatskasse und damit der Allgemeinheit. Dies gilt auch, soweit über den Umweg des Darlehens versucht wird, die vorrangigen - nur gestundeten - Verfahrenskosten zu umgehen.
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5. Wenn auch grundsätzlich anderweitige Verpflichtungen gegenüber der Staatskasse berücksichtigt werden können, so gilt das doch hier nicht in vollem Umfange. In dem von der Antragstellerin angeführten Überweisungsbetrag von 2.512,50 € sind nämlich die Kosten in Höhe von 1.678,55 € enthalten, die aus dem Verfahren 6 F 140/07 resultieren und für die bereits in diesem Verfahren ( = 13 WF 339/14 OLG Koblenz) eine Einmalzahlung aufgrund der im Dezember 2013 fälligen Rate aus dem Zugewinnausgleich angeordnet war. Diese Zahlung kann nun nicht erneut als vorrangig abgesetzt werden. Berücksichtigt werden können also 1.437,29 € + 833,45 = 2.270,29 €. Damit bleiben von 9.910,15 € noch 7.639,86 €. Auch unter Berücksichtigung der auf die Verfahrenskosten bereits gezahlten 1.500,00 € bleibt der vom Amtsgericht angesetzte Schonbetrag gewahrt (7.639,86 - 1.500,00 = 6.139,86 €).
Zitiert von
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Ta 37/22
6. Januar 2023
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5 Ta 37/22 | 6. Januar 2023 |
Referenzen
- 62 F 412/11 1x (nicht zugeordnet)
- 6 F 166/12 1x (nicht zugeordnet)
- 13 WF 80/14 1x (nicht zugeordnet)
- 13 WF 339/14 3x (nicht zugeordnet)
- § 40 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 3x
- NJW 1959, 884 1x (nicht zugeordnet)
- § 120 IV ZPO 3x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2007, 628 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2008, 144 2x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2008, 302 1x (nicht zugeordnet)
- 6 F 140/07 1x (nicht zugeordnet)