Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 592/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 30. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Sein Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 GKG).
Gründe
I.
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Der Gefangene, der mehrere Freiheitsstrafen wegen Beleidigung in der Justizvollzugs W… verbüßt, hat mit Schreiben vom 27. Juni 2015 bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 109 ff. StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung von Vollzugslockerungen und der Verlegung in den offenen Vollzug durch die Antragsgegnerin gestellt. Mit weiterer Eingabe vom 18. August 2015 hat er sodann beanstandet, dass über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch nicht entschieden worden sei, und dem Gericht eine Frist für die Bescheidung gesetzt, die jedoch nicht durch den zuständigen Richter am Amtsgericht O. erfolgen dürfe, weil er „diesen weiter als befangen ablehne“ (Bl. 26 d.A.).
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Durch Beschluss vom 30. September 2015 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich durch Richter am Amtsgericht O. das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, weil entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund für die Ablehnung dargetan worden sei.
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Gegen die ihm mit der Rechtsmittelbelehrung, gegen den Beschluss sei die binnen einer Woche einzulegende sofortige Beschwerde zulässig, am 5. Oktober 2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit am 9. Oktober 2015 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenem Schreiben vom 6. Oktober 2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 13. Oktober 2015 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf einen Monat beantragt, um die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels näher prüfen und es weiter begründen zu können.
II.
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1. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend dahin anzuwenden, dass die Verwerfung oder Zurückweisung des gegen den erkennenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuchs nur nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit einer Rechtsbeschwerde gegen die verfahrensbeendende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer angefochten werden kann (Beschluss 2 Vollz (Ws) 3/86 vom 11.02.1986, NStZ 1986, 384; Beschluss 2 Ws 40/13 vom 04.02.2013). Dies entspricht für Maßregel- bzw. Strafvollzugsverfahren auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss 7 Vollz (Ws) 67/83 vom 17.03.1983, NStZ 1983, 575; OLG Karlsruhe, Beschluss 1 Ws 4/85 vom 25.01.1985; OLG Stuttgart, Beschluss 4 Ws 246/85 vom 06.08.1985, NStZ 1985, 524; OLG Celle, Beschluss 1 Ws 101/98 vom 26.05.1998, NStZ-RR 1999, 62; KG, Beschluss 5 Ws 145/01 Vollz vom 29.03.2001, NStZ 2001, 448; OLG Hamburg, Beschluss 3 Vollz (Ws) 46/05 vom 30.05.2005, BeckRS 2005, 30357157; Beschluss 3 Vollz (Ws) 45/08, StraFo 2008, 520; OLG Rostock, Beschluss I Vollz (Ws) 9/10 vom 13.08.2010, BeckRS 2010, 21522).
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2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat keine Frist versäumt. Sein Rechtsmittel ist auch formgerecht eingelegt worden. Anders als die Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG (vgl. dazu § 118 StVollzG) muss die sofortige Beschwerde gemäß §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 311 StPO nur innerhalb der Wochenfrist nach Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung eingelegt, nicht aber begründet werden. Auch kann die sofortige Beschwerde anders als die Rechtsbeschwerde (vgl. § 118 Abs. 3 StVollzG) durch den Gefangenen selbst schriftlich eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und in derselben Form auch begründet werden. Die Begründung kann bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung nachgeholt oder ergänzt werden. Sie kann auch ganz unterbleiben. Für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist deshalb - ungeachtet der fehlenden Statthaftigkeit des Rechtsmittels - kein Raum.
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3. Von der Erhebung von Kosten war gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung abzusehen (Senat, Beschluss 2 Ws 40/13 vom 04.02.2013 m.w.N.).
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