Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 VA 4/15
Tenor
Der Beschluss des Antragsgegners vom 3.09.2015 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet,
der Antragstellerin Einsicht in folgende Bestandteile der Akte des Verfahrens 1 O 308/11 LG Mainz zu gewähren:
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 (Bl. 121, 122)
Kostenfestsetzungsantrag vom 2.07.2012 (Bl. 124, 125)
Kostenrechnungen Bl. II a - c,
den Antrag auf Gestattung der Einsicht in die Akte des Verfahrens 1 O 308/11 LG Mainz im Übrigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind aus der Staatskasse zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Zwischen der Antragstellerin und ...[A] besteht ein Rechtschutzversicherungsvertrag. Die Antragstellerin hat für eine Klage der ...[A] vor dem Landgericht Mainz die Gerichtskosten verauslagt. Zur Prüfung von Erstattungsansprüchen hat die Antragstellerin Einsicht in die Gerichtsakte des Verfahrens vor dem Landgericht Mainz beantragt. ...[A] hat eine Einwilligung in die Akteneinsicht verweigert.
- 2
Der Antragsgegner hat mit Beschluss vom 3.09.2015 den Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen.
- 3
Dagegen richtet sich der Antrag der Antragstellerin gemäß § 23 EGGVG. Die Antragstellerin beantragt,
- 4
den Beschluss des Antragsgegners vom 3.09.2015 aufzuheben,
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ihr Einsicht in ein in der Verfahrensakte 1 O 308/11 LG Mainz vorhandenes verkündetes Urteil bzw. eine sonstige verfahrensbeendende Entscheidung mit Kostengrundentscheidung (ohne Entscheidungsgründe), die Kostenausgleichsanträge der Parteien jenes Verfahrens, einen vorhandenen Streitwertbeschluss und die vorhandenen Gerichtskostenabrechnungen zu gewähren und
- 6
im Übrigen die Sache an den Antragsgegner zur Neubescheidung über das Akteneinsichtsgesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen.
II.
- 7
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG ist begründet.
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Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin nach Maßgabe des Tenors dieses Beschlusses Akteneinsicht zu gestatten. Im Übrigen ist die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
- 9
1. Die Ablehnung der Gestattung der Akteneinsicht durch den Antragsgegner ist rechtswidrig und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt.
- 10
Der Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 299 Abs. 2 ZPO zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift kann dritten Personen die Einsicht der Akten gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Antragstellerin ist Dritte im Sinne dieser Vorschrift.
- 11
Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht. Voraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Interesses ist ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch Rechtsnormen geregeltes, gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache. Ein rechtliches Interesse ist anzuerkennen, wenn Rechte desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, durch den Akteninhalt berührt werden können (Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 299 Rn. 21). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund des Rechtschutzversicherungsvertrages ein auf Rechtsnormen beruhendes bzw. durch Rechtsnormen geregeltes Verhältnis zwischen der Antragstellerin und ...[A]. Rechte der Antragstellerin aus diesem Verhältnis werden durch den Akteninhalt berührt. Aus der Akte ergibt sich, wie die von der Antragstellerin verauslagten Kostenvorschüsse verwandt worden sind. Es ergibt sich, ob zu Gunsten der Klägerin ...[A] ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO besteht, der gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Antragstellerin übergegangen ist. Der Akte ist auch zu entnehmen, ob es nicht verbrauchte Gerichtskostenvorschüsse gibt und was mit diesen geschehen ist, ob sie etwa von der Klägerin ...[A] vereinnahmt worden sind (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 8.12.2014, Az.: 5 VA 1/14).
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Ist ein rechtliches Interesse des Dritten gegeben, steht die Gestattung der Akteneinsicht im Ermessen. In diesem Zusammenhang hat der Senat zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 28 Abs. 3 EGGVG). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner in dem Beschluss vom 3.09.2015 von seinem Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht, da er bereits ein rechtliches Interesse der Antragstellerin verneint hat. Die zusätzlichen Erwägungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 16.10.2015 rechtfertigen die Versagung der Akteneinsicht nicht.
- 13
Das in dem Vergleich vereinbarte Stillschweigen der Parteien gegenüber Dritten über dessen Inhalt, auf das sich der Antragsgegner in der Verfügung vom 16.10.2015 bezieht, steht der Gewährung der Akteneinsicht nicht entgegen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich dieses Stillschweigen auf die Antragstellerin als Rechtsschutzversicherung der ...[A] bezieht.
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Ebenso wenig kann die Antragstellerin darauf verwiesen werden, sie könne gegen …[A] Auskunftsklage erheben. Die Gewährung der Akteneinsicht ist ein einfacher und unkomplizierter Weg, der Antragstellerin bei dem anzuerkennenden rechtlichen Interesse die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.
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2. Ist die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 EGGVG).
- 16
Die Sache ist spruchreif, soweit die Antragstellerin Einsicht in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 begehrt. Dieses Protokoll enthält den verfahrensbeendenden Vergleich mit der Kostenregelung sowie den Streitwertbeschluss. Die Sache ist außerdem spruchreif, soweit die Antragstellerin Einsicht in den Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der ...[A] sowie in die Gerichtskostenabrechnungen verlangt. Den Inhalt dieser Bestandteile der Akte muss die Antragstellerin kennen, um ihr eventuell zustehende Ansprüche prüfen zu können.
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Ob der Antragsgegner der Antragstellerin Einsicht in weitere Bestandteile der Akte bzw. in die gesamte Akte gewährt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Insoweit besteht keine Spruchreife. Das Ermessen des Antragsgegners ist bezüglich weiterer Akteneinsicht nicht auf eine Entscheidungsalternative reduziert (Ermessensreduzierung auf Null). Insoweit ist daher lediglich auszusprechen, dass die Antragstellerin unter Beachtung der obigen Ausführungen des Senats neu zu bescheiden ist (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.).
- 18
Es besteht auch keine Spruchreife, auf welche Weise die Antragstellerin Akteneinsicht erhält. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen des Antragsgegners (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 299 Rn. 4a). Das gilt auch für die Bestandteile der Akte, in die der Antragsgegner gemäß dem Tenor dieses Beschlusses Einsicht gewähren muss.
III.
- 19
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beruht auf § 30 EGGVG.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt gemäß den §§ 34, 36 GNotKG.
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