Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 501/15 Vollz
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt ... wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in ... vom 3. August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in ... zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 200 Euro festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 60, 52 GKG).
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller befindet in Strafhaft in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt .... Er büßt mehrere Freiheitsstrafen wegen Totschlags, Meineids und Mordes.
- 2
Am 3. November 2014 stellte er einen schriftlichen Antrag an die Anstaltsleitung. Darin führte er aus, am Donnerstag, dem 30. Oktober 2014, um 14:40 Uhr gesehen zu haben, dass ein namentlich bezeichneter Mitgefangener im Beisein eines Betriebsbeamten im Innenhof der Handwerksbetriebe geraucht habe. Es sei also nachweisbar, dass die Betriebsbeamten der Handwerksbetriebe nicht ihrer Pflicht nachkämen, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. Gleichzeitig kündigte er an, sich an das Ministerium zu wenden, wenn der Mitgefangene nicht diszipliniert und von der Arbeit abgelöst werde.
- 3
Der Antrag wurde von der Antragsgegnerin nicht beschieden. Am 17. November 2014 wandte sich der Antragsteller sodann an das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und erhielt von dort eine Eingangsbestätigung. Nachdem er im April 2015 noch ohne Bescheid war, erinnerte er 27. April 2015 die Anstaltsleitung an seine Eingabe und kündigte an, Untätigkeitsklage zu erheben, falls sein Antrag nicht bis zum 15. Mai 2015 beschieden sei.
- 4
Mit am 27. Mai 2015 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in ... eingegangenem Schreiben vom 23. Mai 2015 erhob der Antragsteller „Untätigkeitsklage“ mit dem Antrag, die Anstalt zu verpflichten, seine Eingabe zu bescheiden. Zur Begründung führte er an, er selbst sei schließlich auch diszipliniert worden, als er einige Bonbons mit zur Arbeit gebracht habe.
- 5
Die Antragsgegnerin hat mit Stellungnahme vom 6. Juli 2015 Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei mehrfach auf frühere Eingaben hin beschieden worden, die ebenfalls das angebliche Rauchen von Gefangenen in den Handwerksbetrieben betroffen hätten. Eine weitere Bescheidung sei nicht angezeigt.
- 6
Mit Beschluss vom 3. August 2015 hat die Strafvollstreckungskammer die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 3. November 2014 binnen angemessener Frist, spätestens aber zwei Monate ab Rechtskraft des Beschlusses, zu entscheiden. Sie ist der Auffassung, es handele sich um einen zulässigen (und auch begründeten) Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG, auch wenn Zweifel daran bestünden, ob der Antrag auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 109 StVollzG erfülle. Das ändere jedenfalls nichts daran, dass zunächst über den konkreten, das Rauchen des namentlich bezeichneten Mitgefangenen am 30. Oktober 2014 im Innenhof betreffenden Antrag zu entscheiden sei, an dessen Bescheidung es bislang aber fehle.
- 7
Gegen die der Antragsgegnerin am 6. August 2015 zugestellte Entscheidung hat der Leiter der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt mit Schreiben vom 27. August 2015, das am 31. August 2015 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Strafgefangenen als unzulässig zurückzuweisen. Er beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vornahmeantrags nach § 113 StVollzG verkannt worden seien. Mit einem Vornahmeantrag könne keine Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde, wie sie hier vorliege, erzwungen werden. Der Antragsteller mache keine Verletzung in eigenen Rechten geltend, sondern beanstande das Verhalten von Bediensteten, die dazu angehalten werden sollten, anderen Gefangenen nachteilige Entscheidungen zu treffen.
- 8
Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat sich den Ausführungen des Leiters der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt angeschlossen.
II.
- 9
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer verkennt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG. Die Überprüfung durch den Senat dient der Vermeidung künftiger gleichgelagerter Rechtsfehler.
- 10
2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG) sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
- 11
a) Für die Zurückweisung einer Dienstaufsichtsbeschwerde als solcher besteht grundsätzlich Einigkeit, dass sie keine im Wege des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme darstellt, weil es bei dem nach § 108 Abs. 3 StVollzG (jetzt § 102 Abs. 3 LJVollzG) statthaften Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde darum geht, das Verhalten von Bediensteten zu rügen, und die Dienstaufsichtsbeschwerde als Instrument der Dienstaufsicht nicht darauf gerichtet ist, Rechtsbeziehungen zwischen der Vollzugsanstalt und dem Gefangenen zu regeln (OLG Celle, Beschluss 1 Ws 41/08 vom 15.02.2008, juris Rn. 5; KG NStZ 1997, 428; OLG Hamburg, Beschluss Vollz (Ws) 24/91 vom 14.08.1991, juris Rn. 3 ff., NStZ 1991, 560; OLG Stuttgart NStZ 1986, 480; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 7 E 13031/96 vom 20.11.1996, juris Rn. 3 m.w.N.). Anderes gilt nur dann, wenn der Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde ausnahmsweise doch ein Regelungscharakter im vorgenannten Sinn zukommt, weil sie im Grunde einen die subjektiven Rechte des Gefangenen regelnden Vollzugsverwaltungsakt enthält (OLG Celle a.a.O. m.w.N.).
- 12
Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer gilt auch nichts anderes für einen Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG, wie er hier vorliegt. Er ist nur dann zulässig, wenn sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs (§ 109 Abs. 1 StVollzG) wendet. Da die Art und Weise der Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, auch wenn diese an Vorgänge des Strafvollzugs anknüpft, keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs darstellt, kann auch die Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden nicht im Verfahren nach §§ 109 Abs. 1, 113 Abs. 1 StVollzG durchgesetzt werden (OLG Hamburg a.a.O.; OLG Hamm bei Bungert, NStZ 1993, 426; OLG Karlsruhe, Beschluss 1 Ws 301/01 vom 18.12.2001, juris Rn. 6, ZfStrVo 2002, 189; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 15; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 108 Rn. 12).
- 13
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Vornahmeantrag hier unzulässig. Denn der Antragsteller wendet sich nicht gegen das Unterlassen einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs (§ 109 Abs. 1 StVollzG). Er verfolgt keine Regelung im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG. Das wäre nur dann der Fall, wenn er zumindest auch die rechtliche Gestaltung seiner eigenen Lebensverhältnisse in der Vollzugsanstalt erstreben würde (vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel a.a.O. Abschn. P Rn. 29; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. § 109 Rn. 11 m.w.N.). Hier aber erhebt der Gefangene eine Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 102 Abs. 3 LJVollzG) insbesondere gegen einen Betriebsbeamten, der angeblich am 30. Oktober 2014 zugegen war, als ein namentlich benannter Mitgefangener im Innenhof hausordnungswidrig geraucht, dies weder unterbunden noch dafür gesorgt hat, dass ein anderer Gefangener diszipliniert und von der Arbeit abgelöst wird.
- 14
Da die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft den Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG für zulässig erachtet hat, unterliegt die angefochtene Entscheidung der Aufhebung.
- 15
b) Der Senat kann nicht anstelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, weil die Sache trotz Unzulässigkeit des Vornahmeantrags nicht spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
- 16
Für den Streit über die Art und Weise der Behandlung einer reinen Dienstaufsichtsbeschwerde eines Strafgefangenen ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß §§ 40 ff. VwGO eröffnet (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Das gilt auch für die Erzwingung der Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde (Nestler in Laubenthal/Nest-ler/Neubacher/Verrel a.a.O. Abschn. P Rn. 15 m.w.N.; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. § 108 Rn. 12), soweit mit ihr – wie hier – keine Regelung im Sinne des § 109 StVollzG erstrebt wird. Der Rechtsstreit ist deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht Koblenz zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Senat ist aber aufgrund der Regelung des § 17a Abs. 5 GVG daran gehindert, selbst die Verweisung auszusprechen (OLG Hamm, Beschluss 1 Vollz (Ws) 533/14 vom 13.11.2014, juris Rn. 15 m.w.N.). Dazu hat die Strafvollstreckungskammer nunmehr Gelegenheit. Bei der Entscheidung wird zu beachten sein, dass das verweisende Gericht nicht zu prüfen hat, ob die speziellen Prozessvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht gegeben sind (OLG Hamm a.a.O. Rn. 14). Diese sind vielmehr ausschließlich von dem Gericht zu klären, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Das gilt auch für die Frage, ob dem Bescheidungsbegehren des Antragstellers möglicherweise bereits durch die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2015 (Bl. 3 ff. d.A.) ausreichend Rechnung getragen worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 6; VG Hamburg, Gerichtsbescheid 4 VG 433/2001 vom 16.03.2001, juris).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.