Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 297/16
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 15.03.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten haben am 01.12.2014 vor dem Familiengericht einen Vergleich geschlossen, nach welchem die Antragsgegnerin an der notariellen Übertragung eines näher bezeichneten Grundstücks auf den Antragsteller mitwirken werde. Der Antragsteller seinerseits sollte „dafür“ die Antragsgegnerin von Verbindlichkeiten freistellen und ihre Haftungsentlassung herbeiführen sowie des Weiteren ein Bausparguthaben auf die Antragsgegnerin übertragen.
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In der Folgezeit ist dem Antragsteller antragsgemäß eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs erteilt worden. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin vorliegend mit ihrer Erinnerung. Darüber hinaus hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären und im Wege einer einstweiligen Anordnung überdies einstweilen einzustellen. Der Antragsteller möchte hingegen aus dem Vergleich vollstrecken.
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Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 15.03.2016 hat das Familiengericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen.
II.
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Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht gemäß §§ 120 FamFG, 732, 567 ff. ZPO nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zutreffend führt das Familiengericht aus, dass mit der sog. Klauselerinnerung lediglich Fehler formeller Art geltend gemacht werden können (vgl. Thomas/Putzo/Seiler ZPO 36. Aufl. 2015 § 732 Rn. 7). Solche sind hier nicht ersichtlich.
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Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach §§ 724 f. ZPO (dazu näher Thomas/Putzo/Seiler aaO. § 724 Rn. 6 ff.) liegen vor und werden - bis nunmehr auf die Frage nach der Bestimmtheit und damit der Vollstreckbarkeit des Vergleichs - auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
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Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der gerichtliche Vergleich bestimmt genug, um vollstreckbar zu sein. Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 21.04.2016 auf Seite 3 selbst aus, was danach ihre Pflicht aus dem Vergleich ist. Sie hat ihren Miteigentumsanteil an dem genannten Grundstück gegen die vereinbarte Haftungsfreistellung sowie die Übertragung des Bausparguthabens auf den Antragsteller zu übertragen. Was es zur Eigentumsübertragung bedarf, ergibt sich sodann aus dem Gesetz. Nach §§ 873, 925 BGB sind hierfür eine formwirksame Einigung (Auflassung) und die Eintragung der Eigentumsänderung erforderlich. Ob die Antragsgegnerin dabei dem vom Antragsteller vorgelegten Notarvertrag zustimmen muss, ist demgegenüber eine materiell-rechtliche Frage, welche im Klauselerteilungsverfahren nicht geprüft wird. Hierauf hatte bereits das Familiengericht zutreffend abgestellt.
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Besondere Klauselerteilungserfordernisse nach § 726 ZPO greifen vorliegend ebenfalls nicht ein.
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Die Erteilung der Klausel ist nach dem Vergleich nicht von einem vom Antragsteller zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig, § 726 Abs. 1 ZPO. Hierunter fallen Fristabläufe oder der Eintritt einer Bedingung (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. 2016 § 726 Rn. 2 f.). Eine echte Vorleistungspflicht des Antragstellers haben die Beteiligten jedoch in dem Vergleich nicht ausbedungen.
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Auch die Antragsgegnerin beruft sich nicht auf eine echte Vorleistungspflicht. Vielmehr macht sie geltend, dass die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Vergleich in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und sie daher lediglich Zug-um-Zug zur Mitwirkung an der Grundstücksübertragung verpflichtet sei, wenn der Antragsteller seinerseits seinen Pflichten aus dem Vergleich nachkomme. Eine danach herbeizuführende Haftungsfreistellung durch den Antragsteller liege aber bislang gerade nicht vor.
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Mit diesem Einwand kann die Antragsgegnerin hier im Wege der Klauselerinnerung nicht durchdringen. Denn im Falle einer Zug-um-Zug bestehenden Leistungspflicht hat der Vollstreckungsgläubiger den Nachweis der eigenen Leistung gemäß § 726 Abs. 2 ZPO lediglich dann zu erbringen, wenn die dem Vollstreckungsschuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht, zu welcher dieser durch ein Urteil verpflichtet worden ist. Hier hat sich die Antragsgegnerin demgegenüber im Vergleichswege verpflichtet. Da allerdings die Vorschrift des § 894 ZPO auf Vergleiche nicht anwendbar ist, erfordert die Erteilung einer Vollstreckungsklausel in diesem Fall auch nicht den Nachweis der Voraussetzungen nach § 726 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Seiler aaO. § 726 Rn. 4 und OLG Koblenz Rpfleger 1997, 445). Die Prüfung einer etwaigen erforderlichen Gegenleistungserbringung des Vollstreckungsgläubigers erfolgt vielmehr erst bei der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan, §§ 756, 765 ZPO (vgl. Zöller/Stöber aaO. Rn. 9). Somit ist dem Familiengericht zuzustimmen, dass der Inhalt des vom Antragsteller vorgelegten Notarvertragsentwurfs und die Frage, ob der Antragsteller damit seinen Pflichten aus dem Vergleich nachkommt, hier im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 40, 42 FamGKG.
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