Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (8. Zivilsenat) - 8 U 922/15

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Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2015, Az. 5 O 209/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 14.894,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 92 % und die Kläger 8 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren die Rückerstattung von unter anderem zwei Vorfälligkeitsentschädigungen nach Widerruf ihrer auf den Abschluss von zwei Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.

2

Die Parteien schlossen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs am 4./11. April 2006 zwei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge über je 110.000,00 € (Anlage zur Klage, Bl. 7- 15 GA; Anlage B 1, Bl. 65- 74 GA), denen einmal eine Festzinsabrede und einmal eine Koppelung des Zinssatzes an den Drei-Monats-EURIBOR-Satz zu Grunde lag; die Vertragsunterlagen enthielten jeweils eine Widerrufsbelehrung (Seite 8 der Vertragsurkunde, Bl. 14 GA bzw. Seite 9, Bl. 73 GA). Das zweite Darlehen war in zwei Teilbeträge von 15.400,00 € (Unterkonto Nr. ...002 bzw. 94.600,00 € (Konto ...003) aufgeteilt, wobei der zuerst genannte Teilbetrag bereits vor Februar 2007 vollständig zurückgeführt wurde. Hinsichtlich des zuletzt genannten Teildarlehens schlossen die Parteien unter dem 13./17. Februar 2007 eine „Konditionenneuvereinbarung“ (Bl. 189 GA) mit Wirkung zum 1. April 2007 ab. Nach Veräußerung der finanzierten Immobilie lösten die Kläger die Restdarlehenssumme(n) im September 2013 unter Zahlung jeweils von der Beklagten verlangter Beträge für Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 6.920,69 € und 7.695,36 €, insgesamt somit 14.616,05 €, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 € und Notarkosten für die Löschung des Grundpfandrechts in Höhe von 128,22 € ab.

3

Die Kläger ließen mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2014 (Bl. 33 f. GA) den Widerruf der vorgenannten Darlehensverträge erklären und forderten die Beklagte auf, die vorgenannten Beträge bis zum 30. Juni 2014 zu erstatten. Ihre außergerichtliche Tätigkeit in dieser Angelegenheit berechneten die Prozessbevollmächtigte der Kläger diesen gegenüber mit 1.261,40 € (Bl. 201 GA).

4

Mit ihrer am 24. November 2014 eingegangenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung jeweils nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung kläre durch Verwendung der Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß auf. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie von der Musterbelehrung – insbesondere hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen – abgewichen sei. Vorsorglich werde die Angemessenheit der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bestritten. Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 € zusätzlich hierzu sei ebenso zu Unrecht erfolgt wie diejenige der Notarkosten in Höhe von 128,22 €, welche wegen der bereits erfolgten Beauftragung eines anderen Notars mit der Abwicklung des Kaufvertrags über die finanzierte Immobilie nicht erforderlich gewesen seien.

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Die Kläger haben beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – 14.894,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen und

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2. die Beklagte zu verurteilen, sie – die Kläger – von der Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei … und Kollegen vom 6. November 2014 in Höhe von 1.261,40 € freizustellen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien nicht fehlerhaft gewesen. Eine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung sei nicht erfolgt mit der Folge, dass sie – die Beklagte – sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Ein Widerrufsrecht scheide darüber hinaus aufgrund des Abschlusses und der Erfüllung eines Aufhebungsvertrages aus. Im Übrigen stehe der Geltendmachung des Widerrufsrechts der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen. Die Bearbeitungsgebühr stelle die Gegenleistung für die gesonderte Leistung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung dar und finde ihren Rechtsgrund im Aufhebungsvertrag. Gleiches gelte für die Notarkosten.

11

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Juli 2015 (Bl. 310 ff. GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch nicht zu; auf einen wirksam erklärten Widerruf gemäß § 355 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 495 BGB a.F. könnten sie sich nicht berufen. Es könne dahinstehen, ob die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt worden sei. Auch sei die Erklärung des Widerrufs nicht durch einen konkludent geschlossenen Aufhebungsvertrag ausgeschlossen. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe jedoch der Einwand der missbräuchlichen Rechtsausübung entgegen. Die Beklagte habe auf den Bestand des Darlehensvertrags vertrauen dürfen. Insbesondere die Konditionenneuvereinbarung hinsichtlich des zweiten Darlehens habe die Beklagte nur dahin deuten können, dass sich die Kläger an der Darlehensabrede hätten festhalten lassen wollen. Angesichts der zusätzlich erfolgten vollständigen beiderseitigen Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtungen sei neben dem Zeitmoment auch das sogenannte Umstandsmoment erfüllt. Die in der Gesetzgebung vorausgesetzte besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers gegenüber dem Finanzdienstleister sei gerade nicht mehr gegeben.

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Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils begehren und ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen. Die Kläger rügen die Verletzung materiellen Rechts. Zur näheren Darstellung wird auf die Berufungsbegründung vom 17. August 2015 (Bl. 332 ff. GA) verwiesen.

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Die Kläger beantragen,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – zur gesamten Hand 14.894,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen und

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2. die Beklagte zu verurteilen, sie – die Kläger – von der Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei … und Kollegen vom 6. November 2014 in Höhe von 1.261,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Auf ihre Berufungserwiderung vom 26. Oktober 2015 (Bl. 346 ff. GA) wird ergänzend Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung der Kläger führt in der Sache – soweit nicht der Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten betroffen ist – überwiegend zum Erfolg.

1.

20

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB in der bis zum 11. Juni 2010 gültigen Fassung (a.F.; Art. 229 §§ 9, 22 Abs. 2 EGBGB) zu, nachdem sie von einem ihnen zustehenden Widerrufsrecht wirksam Gebrauch gemacht haben und sich die Vertragsbeziehungen der Parteien nachträglich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben.

21

a) Den Klägern stand hinsichtlich der Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs.1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 a.F. BGB zu, das sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2014 (Bl. 33 f. GA) wirksam ausgeübt haben.

22

Die Widerrufserklärung ist rechtzeitig erfolgt, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist jeweils mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht in Gang gesetzt worden war (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht auch nicht durch Zeitablauf gemäß § 355 Abs. 3 BGB a.F. erloschen.

23

Die Widerrufsbelehrung war im Hinblick auf den angegebenen Fristbeginn (“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt (BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 168/14 –, juris; Beschluss vom 10. Februar 2015 – II ZR 163/14, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – III ZR 557/13 Rn. 19 m.w.N., juris; Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11, juris Rn. 13 m.w.N., BGHZ 194, 150; Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 Rn. 13, 15 m.w.N., WM 2010, 721).

24

Die jeweils erteilte Belehrung gilt auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung vom 5. August 2002 als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn die Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu dieser Bestimmung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Bei vollständiger Verwendung kann sich der Unternehmer auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. geregelte Fiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGHZ 194, 238 Rn. 14) Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung dagegen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so bleibt die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht erhalten. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 168/14 –, Rn. 18, juris m.w.N.).

26

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht dem Muster nicht vollständig.

27

Im Gegensatz zur Musterbelehrung heißt es in der Belehrung „(z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail)“ statt „(z.B. Brief, Fax, E-Mail)“. Im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ – ebenso wie im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ – hat die Beklagte mehrfach die Bezeichnung „Immobilienbank“ anstelle des entsprechenden Fürwortes (wir, uns) verwendet. Weiter soll die Frist zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage „nach Absendung der Widerrufserklärung“ statt „Ihrer Widerrufserklärung“ zu erfüllen sein. Am Ende der Widerrufsbelehrung wurde eine Passage über „mehrere Darlehensnehmer“ eingefügt, die sich nicht im amtlichen Muster findet. Insbesondere im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ aber hat die Beklagte erhebliche Veränderungen gegenüber der Musterbelehrung vorgenommen, wobei mit Blick auf die für die Gesetzlichkeitsfiktion abstrakt zu beurteilende Frage einer inhaltlichen Bearbeitung dahinstehen kann, ob diese Belehrung im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig war: Nach der Musterbelehrung war nach der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ in Satz 2 bei der Erklärung der „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen Darlehensverträgen zur Finanzierung von Grundstücken und sonstigen Sachen zu differenzieren. Im Fall der Finanzierung von Grundstücken sollte Satz 2 der Belehrung

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Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns zu Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen“

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ersetzt werden durch den Satz

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Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“

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Hiervon abweichend hat die Beklagte die thematisch zutreffende Belehrung als Satz 3 hinter den zu ersetzenden Satz 2 eingefügt und darüber hinaus Satz 3 umformuliert.

32

Auch soweit am Ende der Widerrufsbelehrung Angaben zu Ort und Datum sowie die Unterschrift des Verbrauchers vorgesehen sind, weicht die den Klägern erteilte Belehrung von der Musterbelehrung ab. Diese Angaben können nach Gestaltungshinweis 10 des amtlichen Musters zwar entfallen, sind in diesem Fall jedoch entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihre Bank“ zu ersetzen – nichts davon ist in der streitgegenständlichen Belehrung der Fall.

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b) Dem Widerrufsrecht der Kläger steht weder der von der Beklagten behauptete „Aufhebungsvertrag“ noch – entgegen der Ansicht des Landgerichts – der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

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aa) Es dürfte – ohne dass diese Frage, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bereits entschieden wäre – der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen, dass ein „Aufhebungsvertrag“ oder eine vergleichbare Vereinbarung weder das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beseitigt noch dem daraus folgenden Rückgewähranspruch entgegen steht; eine diesbezügliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 –, Rn. 59, juris) ist nach Rücknahme der Revision zwischenzeitlich rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 05. April 2016 – XI ZR 478/15 –, juris). Der Auffassung, dass die Beendigung des Schuldverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung dem späteren Widerruf nicht entgegenstehen (OLG Stuttgart, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 37, juris; Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14, Rn. 30, juris), weil die Parteien durch diese Vereinbarung das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für die Beendigung modifiziert – nämlich den Fälligkeitszeitpunkt gegen Zahlung einer Entschädigung vorverlagert – haben, damit ein selbständiger Rechtsgrund für das Behalten-Dürfen des Aufhebungsentgelts – oder der hier weiter gezahlten Beträge – indes nicht geschaffen wurde, hat sich der Senat bereits früher unter Hinweis auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte angeschlossen(Beschluss vom 26. Mai 2015 – 8 U 1096/14 –, n.v.). Wenn dem Verbraucher keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf unbefristet erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. März 2015 – I-31 U 155/14, 31 U 155/14 –, Rn. 15, juris; OLG Hamm, Urteil vom 11. Dezember 2013 – I-31 U 127/13, 31 U 127/13 –, Rn. 26, juris OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 7 U 84/09 –, Rn. 11, juris).

35

bb) Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt in einem solchen Fall auch nicht gegen Treu und Glauben (Senat, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 –, Rn. 59, juris).

36

Die aus § 242 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsätze stehen der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger vorliegend auch sonst nicht entgegen. Weder ist ihr Recht zum Widerruf verwirkt – es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment – noch liegt in der Geltendmachung des Widerrufs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung.

37

aaa) Die – nicht grundsätzlich ausgeschlossene – Verwirkung eines Widerrufsrechts kommt abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 – XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 – XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Es fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der andere Teil davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von seinem Recht hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 – 23 U 50/15 –, Rn. 48, juris m.w.N.). Hier haben die Kläger nach ihrem unbestrittenen Vortrag (vgl. Schriftsatz vom 5. März 2015, Bl. 179 ff., 180 GA) von einem fortbestehenden Widerrufsrecht erst im Rahmen der anwaltlichen Beratung im Jahr 2014 erfahren; für eine frühere Kenntnis sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erteilt hat (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39 OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 – 23 U 50/15 –, Rn. 49, juris).

38

Sonstige Umstände, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, liegen nicht vor.

39

Dass die Kläger über Jahre hinweg monatliche Zahlungen geleistet und damit ihre vertraglich eingegangenen Zahlungspflichten erfüllt haben, berechtigte die Beklagte nicht zu der Annahme, die Kläger würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Das in den beanstandungsfrei erfolgten Zahlungen zu sehende Indiz dafür, dass ein Darlehensnehmer den Vertrag fortführen wolle, kann erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstandsmomente zum Tragen kommen. Solche sind hier nicht gegeben. Sie liegen insbesondere nicht in der (vollständigen) Rückführung des Darlehens, da nicht ersichtlich ist, dass die Kläger Zahlungen auch in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts geleistet hätten. Aus dem gleichen Grunde besagt auch die geschlossene Konditionenneuvereinbarung nichts darüber, dass die Kläger ihr (fortbestehendes) Widerrufsrecht etwa gekannt hätten, hiervon aber keinen Gebrauch hätten machen wollen. Zudem bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung (OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 1760/14 –, Rn. 35, juris OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 –, Rn. 35, juris). Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehens war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.

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Grundsätzlich unerheblich ist insoweit, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist. Zum einen kann eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den – ihr auch in der Regel unbekannten – Motiven ihrer Kunden abhängen (OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 –, Rn. 37, juris). Zum anderen ist die Ausübung des Widerrufsrechts – wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) zeigt – nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft, sondern vielmehr seinem freien Willen überlassen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 –, Rn. 20, juris). Es ist daher grundsätzlich legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise – unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht anzunehmenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Unternehmers – etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer - in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 –, Rn. 16, juris); insoweit sind Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben.

41

Nach alledem durfte die Beklagte auch im Hinblick auf den zwischen dem Vertragsschluss (April 2006) und der Erklärung des Widerrufs (Juni 2014) liegenden Zeitraum nicht darauf vertrauen, die Kläger würden nicht (mehr) widerrufen.

42

bbb) Eine besondere Schutzbedürftigkeit der beklagten Bank ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines etwa widersprüchlichen Verhaltens.

43

Aus dem von der Beklagten erstinstanzlich bemühten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 – (BGHZ 202, 102-122) ergibt sich lediglich (erneut) der in der Rechtsprechung seit langem gefestigte Grundsatz, dass eine Rechtsausübung unzulässig sein kann, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, a.a.O., Rn. 33, juris). Ein widersprüchliches Verhalten könnte den Klägern hier aber nur dann vorgehalten werden, wenn feststünde, dass sie ihr (fortbestehendes) Widerrufsrecht gekannt hätten; hierfür bestehen wie dargelegt für die Zeit vor der zum Widerruf führenden anwaltlichen Beratung durch ihre Prozessbevollmächtigten keine Anhaltspunkte.

44

Aus den auf die Anregung des Senats vom 2. Mai 2016 (Bl. 353 ff. GA) – in dem auf das nach Rücknahme der Revision rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 und die dort angestellten Erwägungen zu Rechtsmissbrauch und Verwirkung hingewiesen wurde – mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25. Mai 2016 (Bl. 359 ff. GA) in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urteil vom 21. Januar 2016 – I- 6 U 296/14 – , Anlage BB 1) bzw. Hamburg (Urteil vom 24. Februar 2016 – 13 U 101/15 – Anlage BB 2) ergibt sich vorliegend nichts anderes. Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wovon die genannten Entscheidungen ausgehen – anzunehmen sein kann, ein Verbraucher habe mit seinem Widerruf „objektiv schlicht den Zweck verfolgt, die grundsätzlich eigentumskräftig geschützte Rechtsposition der Bank aus dem Vertrag zu entwerten“, wenn der Verbraucher einen Immobiliendarlehensvertrag erst nach Jahren widerruft, nachdem ein stark gesunkenes Zinsniveau diesen Widerruf wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lässt; allerdings erscheint dies nach Auffassung des Senats angesichts des im Regelfall sicher überwiegenden wirtschaftlichen (nicht: Entwertungs-)Interesses des Verbrauchers bereits nicht überzeugend. Jedenfalls aber bestehen für die Annahme einer solchen Schädigungsabsicht im hier vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Kläger haben sich nach ihrer unbestrittenen Darlegung (Schriftsatz vom 23. März 2015, Bl. 202 ff., 203 GA) vielmehr nach ihrer im Jahre 2010 erfolgten Scheidung entschieden, das mit den Darlehen der Beklagten finanzierte Grundstück zu verkaufen, wodurch es nach dem Verkauf desselben im Jahr 2013 zur Abwicklung der beiden Darlehensverträge gekommen ist; andere als wirtschaftliche Interessen an der Rückabwicklung der infolge dessen geleisteten Zahlungen sind insoweit nicht erkennbar.

45

c) Die bereits beendet gewesenen Vertragsbeziehungen der Parteien haben sich durch den wirksamen Widerruf nachträglich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind, § 346 Abs. 1 BGB.

46

Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB sind sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers zu erstatten; das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB erfüllt hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 –, Rn. 13, juris). Zu den von den Klägern aus ihrem Vermögen an die Beklagte erbrachten Leistungen gehören daher die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.616,05 € ebenso wie die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 € und die für die Löschung des Grundpfandrechts in Höhe von 128,22 € an die Beklagte gezahlten Notarkosten; einen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten (in Form von Zinsgewinnen) gezogenen Nutzungen haben die Kläger nicht geltend gemacht. Die von der Beklagten geleistete Darlehenssumme war vor Erklärung des Widerrufs bereits vollständig zurückgezahlt.

47

Auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) kann sich die Beklagte – entgegen ihren Ausführungen in der Berufungserwiderung – nicht berufen. Auch kommt es – entgegen der Darstellung der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. Juni 2015 (Bl. 283 ff., 287 GA) – für ihre Verpflichtung zur Rückerstattung nicht darauf an, in welcher Höhe sie die Darlehenssummen refinanzieren musste und in welcher Höhe ihr aus dem Darlehensgeschäft mit den Klägern tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil verblieben ist. Für die von der Beklagten angenommene Minderung des Rückzahlungsanspruchs um Refinanzierungskosten besteht keine rechtliche Grundlage.

48

Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf einen Verwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Refinanzierungskosten gemäß § 347 Abs. 2 BGB berufen. Notwendige Verwendungen sind die Aufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des zurückzugebenden Gegenstands erforderlich gewesen sind und nicht nur Sonderzwecken des Rücktrittsschuldners gedient haben (§ 994 BGB, vgl. dazu: BGH, Urteile vom 24. November 1995 – V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 223 und vom 14. Juni 2002 – V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479 jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob im Hinblick auf den vorhandenen Zustand der Sache und deren Bewirtschaftung dem Rücktrittsgläubiger Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen. Nur dann sind die Vermögensopfer des Rücktrittsschuldners, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Rücktrittsgläubiger einen fortwirkenden Nutzen verschaffen oder den Wert der Sache erhöhen, zu erstatten, und es findet insoweit eine „Verlustabwälzung auf den Eigentümer“ statt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2013 – V ZR 201/11 –, Rn. 23, juris, m.w.N.).

49

Gemessen daran handelt es sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Refinanzierungskosten nicht um notwendige Verwendungen auf den rückzugewährenden Gegenstand.

50

Refinanzierungskosten sind allenfalls im Hinblick auf die Darlehensvaluta angefallen, die jedoch vollständig an die Beklagte zurückgeflossen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

51

Im Hinblick auf die heraus verlangten Vorfälligkeitsentschädigungen sind für die Beklagte keine Refinanzierungskosten angefallen. Die Beträge hat sie von den Klägern erhalten und nicht an diese ausgezahlt, so das auch keine Refinanzierung erforderlich war. Ob in diesem Zusammenhang ein Zinsgewinnungsaufwand (dazu BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 Rn 24 - juris) bei der Wiederanlage der Vorfälligkeitsentschädigungen zugunsten der Beklagten als notwendige Verwendung zu berücksichtigen wäre, kann dahinstehen, da die Beklagte einen solchen nicht dargelegt hat.

52

Einen Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des für die vorzeitige Kündigung des Darlehensnehmers geltenden, hier somit nicht einschlägigen § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen sind die Rechtsfolgen des wirksamen Verbraucherwiderrufs in den §§ 357, 346 f. BGB a.F. abschließend geregelt, wie in § 357 Abs. 4 BGB a. F. ausdrücklich formuliert: „Weitergehende Ansprüche bestehen nicht“. Zum anderen ist eine Kündigung aus berechtigten Interessen mit der Geltendmachung eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon von der Ausgangslage her nicht vergleichbar, denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts gerade nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers an (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 – Rn. 20, juris).

53

d) Die erstmals mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25. Mai 2016 (Bl. 359 ff., 367 GA) hilfsweise erklärte Aufrechnung mit angeblichen Nutzungsersatzansprüchen führt auch dann nicht zum Erlöschen des klägerischen Anspruchs, wenn man die Aufrechnung – in welche die Kläger gemäß Schriftsatz vom 3. Juni 2016 nicht eingewilligt haben (Bl. 399 GA) – als sachdienlich (§ 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO) und ausschließlich auf Tatsachen gestützt ansieht, die der Verhandlung und Entscheidung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen wären (§ 533 Nr. 2 ZPO). Die zur Aufrechnung gestellten Nutzungsersatzansprüche aus der Überlassung des Darlehenskapitals sind nicht gegeben. Dieses wurde im Zuge der einvernehmlichen Vertragsbeendigung im Jahre 2013 restlos an die Beklagte zurückgewährt. Eine Aufrechnung, deren es mangels einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bedarf, wirkt nach § 389 BGB nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses und nicht weiter zurück (BGH, Be-schluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 –, Rn. 16, juris). Vorliegend ist das Rückgewährschuldverhältnis erst nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluta entstanden, so dass eine noch offene Darlehensvaluta, aus der allein Nutzungsersatzansprüche hergeleitet werden könnten, nicht mehr vorhanden war.

54

e) Die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) geltend gemachte Rückerstattungssumme war daher insgesamt zuzusprechen.

55

Die in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemachten Zinsansprüche der Kläger folgen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB aus dem mit Ablauf des 30. Juni 2014 eingetretenen Verzug der Beklagten mit der von ihr begehrten Rückerstattung.

2.

56

Eine Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.261,40 € kam hingegen nicht in Betracht.

57

Ein Schadensersatzanspruch aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 286 ff. BGB) ist nicht gegeben. Die Kläger haben den Widerruf erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2014 (Bl. 33 f. GA) erklärt und die Beklagte darin erstmals aufgefordert, die vorgenannten Beträge bis zum 30. Juni 2014 zu erstatten. Die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung kann der Gläubiger nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht durch den Verzug verursacht wurden (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. A., § 286 Rn. 44 m.N.).

58

Auch unter dem – hier nicht ausdrücklich geltend gemachten – Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung der Pflicht zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2008 – XI ZR 74/06 –, Rn. 18, juris m.N.) kann ein Ersatzanspruch vorliegend nicht festgestellt werden. Dieser würde unter anderem voraussetzen, dass das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der beklagten Bank, insbesondere einem etwa verschuldeten Rechtsirrtum, beruht (BGH, a.a.O., Rn. 18, juris); hierzu ist seitens der Anspruchsteller nichts vorgetragen. Für einen Rechtsirrtum hat der Schuldner nur dann einzustehen, wenn er die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können dies kann auf Seiten der Beklagten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Belehrung der Kläger über ihr Widerrufsrecht nicht ohne weiteres unterstellt werden. Die Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung waren im April 2006 nicht geklärt; entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofs stammen erst aus späterer Zeit (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 – BGHZ 180, 123-134, juris). Ein Verschulden kann mithin nicht festgestellt werden.

59

Die Klage war insoweit daher abzuweisen.

3.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei die – wenngleich nicht streitwerterhöhende – Zuvielforderung der Kläger in beiden Instanzen in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei der Betrachtung des Ausmaßes des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu berücksichtigen waren (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. A. 2016, § 92 Rn. 11). Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2014 – V ZR 102/13 –, Rn. 20 m.w.N., juris).

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

62

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 II 1 Nr. 1 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO) im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen divergierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung, zur unzulässigen Rechtsausübung und den Auswirkungen einer bereits vollzogenen einvernehmlichen Vertragsbeendigung bei Ausübung des Widerrufsrechts zugelassen.

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