Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Zivilsenat) - 1 W 519/18
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichter - vom 17.09.2018, Az.: 2 O 224/18 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Am 15.08.2018 hat der Antragsteller bei dem Landgericht Bad Kreuznach beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen:
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„Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgenden Textes: „Genau. Und wenn es im EU Ausland nicht funktioniert, dann kann man sie ja aus den Horden der „Neubürger“ ziehen. Die sorgen dann für eine strikte Durchsetzung der Scharia.“ auf www...[B]..com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www...[B]..com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf Pläne der Polizeiführung eines Bundeslandes bezieht, Polizeianwärter nicht mehr nur aus dem Kreise deutscher Staatsbürger, sondern auch aus dem EU-Ausland anzuwerben.“
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Der Antragsteller hatte mit dem streitgegenständlichen Beitrag eine Meldung der Tageszeitung „...[A]“ mit der Überschrift: „Bewerbermangel: ...[X]er Polizei will Nachwuchs im EU-Ausland suchen“ kommentiert.
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Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, dass er für das Einstellen dieses Textes von ...[B] für die Dauer von 30 Tagen gesperrt worden sei. Die Sperre bedeute, dass er während des Sperrzeitraumes nichts posten, nichts kommentieren und den Messenger nicht verwenden könne. Er sei also von der aktiven Kommunikation vollständig abgeschnitten. Zusätzlich könne er auch die Anmeldefunktionen auf anderen Plattformen nicht nutzen, wenn er dort mit seinem ...[B]-Konto registriert sei. Umgekehrt könne er aber weiter die Werbung im Stream sehen und ...[B] könne auch mit den vorhandenen Daten weiter arbeiten. Er beabsichtige, auch weiterhin in tagesaktuellen Diskussionen auf ...[B] Beiträge wie den Streitgegenständlichen zu posten.
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In der Antragsschrift wurde der Streitwert mit 7500,00 EUR angegeben.
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Mit Verfügung vom 10.09.2018 hat der zuständige Einzelrichter darauf hingewiesen, dass der vorliegende Rechtsstreit eine nicht vermögensrechtliche Betroffenheit des Antragstellers zum Gegenstand habe, zumal dieser keine wirtschaftlichen Nachteile geltend mache. Aus § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ergebe sich aber, dass der Gesetzgeber bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich einen Gegenstandswert von 5000,00 EUR für angemessen erachte. Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders sein könne, seien nicht gegeben. Soweit andere Gerichte einen höheren Streitwert angenommen hätten, fehle es, soweit ersichtlich, an einer nachvollziehbaren Begründung.
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Mit Beschluss vom 17.09.2018 hat der zuständige Einzelrichter sodann den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 2500,00 EUR festgesetzt.
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Zur Begründung seiner Streitwertentscheidung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass sich aus §§ 3 ZPO, 48 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 S. 2 RVG ergebe, dass der Gesetzgeber bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten einen Gegenstandswert von 5000,00 EUR für angemessen erachte. Da das vorliegende Verfahren lediglich einstweiligen Rechtsschutz und keine endgültige Entscheidung des Rechtsstreits der Parteien zum Gegenstand habe, sei überdies ein Abschlag in Höhe von 50% vorzunehmen. Ein höheres wirtschaftliches Interesse des Antragstellers sei nicht ersichtlich.
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Gegen diese Entscheidung über den Streitwert wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit seiner aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegten Streitwertbeschwerde vom 30.09.2018.
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Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ist der Ansicht, dass der Streitwert auf 7500,00 EUR festzusetzen sei. Zur Begründung seiner Ansicht beruft er sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München.
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Dieses hatte zuletzt in einem Beschluss vom 17.09.2018 - 18 W 1383/18 (abgedruckt in NJW 2018, 3119) in einem ähnlich gelagerten Fall den Streitwert auf 15.000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der Sperrung auf www...[B]..com wegen des Verlinkens des streitgegenständlichen Textbeitrages mit 10.000,00 EUR zu bewerten sei. Maßgeblich hierfür sei neben dem hohen Rang des Grundrechts auf Meinungsfreiheit das Vorbringen des Antragstellers, dass www...[B]..com mit 31 Millionen Nutzern allein in Deutschland unter den sozialen Netzwerken klar marktbeherrschend sei und derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitige äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf ...[B] angewiesen sei. Für das weitere Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbeitrages zu untersagen, hält das Oberlandesgericht München angesichts dieser Umstände einen Streitwert in Höhe von 5000,00 EUR für angemessen; mithin hat es den Streitwert auf insgesamt 15.000,00 EUR festgesetzt.
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Das Landgericht Bad Kreuznach hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, dass es fernliegend sei, davon auszugehen, dass derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitig äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf ...[B] angewiesen sei. Die Gesellschaft und die Medienordnung in Deutschland ließen eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten der Äußerung zu. Hiervon stelle die Tätigkeit der Antragsgegnerin im Internet nur eine von vielen bestehenden Möglichkeiten dar, seine Äußerung zu verbreiten. Auch die „klar marktbeherrschende“ Stellung mit angeblich 31 Millionen Nutzern der Antragsgegnerin habe für die Frage des Streitwertes im vorliegenden Fall keine Relevanz, da weder dargelegt worden sei, dass die Äußerungen des Antragstellers für einen derart großen Leserkreis von Interesse seien noch angegeben worden sei, in welcher Größenordnung die Zahl der Leser der Äußerungen des Antragstellers einzuschätzen sei.
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Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass das Landgericht die Bedeutung der Reichweite ...[B]s für die Verwirklichung des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt habe. Es sei fernliegende, Meinungsäußerungen auf die „Gesellschaftsordnung“ oder die „Medienlandschaft“ zu verweisen. Tatsächlich gebe es keine andere Veröffentlichungsplattform, die auch nur annähernd die Reichweite ...[B]s habe und vor allem keine, deren Vertragsgegenstand die Meinungsäußerung sei.
II.
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Die im eigenen Namen eingelegte, gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG iVm § 68 Abs. 1 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat in dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren zu Recht den Streitwert auf 2500,00 EUR festgesetzt.
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Es handelt sich hier um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Gebührenstreitwert ist in solchen Fällen nach § 48 Abs. 2 GKG, also unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. In Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann sowohl für den Gerichtsgebührenstreitwert als auch für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren zunächst von einem Betrag von 5000,00 EUR ausgegangen werden. Je nach den Umständen des Falles ist dieser Betrag dann zu reduzieren bzw. zu erhöhen.
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Während das OLG München (a.a.O.) im Rahmen seiner Ermessensausübung der marktbeherrschenden Stellung ...[B]s mit 31 Millionen Nutzern maßgebliche Bedeutung zukommen lässt, hat das OLG Frankfurt a.M. (vgl. OLG Frankfurt a.M. - 6. Zivilsenat -, Beschluss vom 07.09.2018 - 16 W 28/18 = BeckRS 2018, 25532) in einem vergleichbaren Fall andere Schwerpunkte gesetzt und den Streitwert für eine 30tägige Sperrung eines Nutzers auf ...[B] auf lediglich 2500,00 EUR und für die Löschung eines einzelnen Posts auf 500,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das OLG Frankfurt a.M. ausgeführt, dass der Nutzer zwar für eine Zeit von 30 Tagen an der Kommunikation mit seinen Freunden gehindert sei und andere Nutzer, die er erreichen wolle, seinen Post nicht lesen könnten; die Einschränkung der Kommunikationsfreiheit sei jedoch auf diese Plattform beschränkt. Er könne weiterhin auf andere Weise - über Leserbriefe, E-Mails, andere Plattformen, Telefonate u.a. - kommunizieren, sei also nur auf eine bestimmte Weise an einer Kommunikation mit anderen gehindert, und zwar auf der Grundlage der Entscheidung seines eigenen, von ihm gewählten Vertragspartners. Der geltend gemachte Anspruch sei letztlich vertraglicher Natur. Deshalb spiele es keine Rolle, wie viele Nutzer sonst noch auf der für ihn gesperrten Plattform aktiv seien. Auch angesichts von 31 Millionen der Antragsgegnerin allein in Deutschland komme es bei der Festsetzung des Streitwertes auf eine angemessene Einordnung im Gesamtgefüge der Bewertung nicht vermögensrechtlicher Gegenstände an. Vorliegend gehe es um die Löschung eines einzelnen kurzen Wortbeitrages und die Verhängung einer 30tägige Sperre. Da mit dem Verlangen, der Antragsgegnerin eine Sperre von 30 Tagen zu untersagen, ein (vertraglicher) Leistungsanspruch auf Weitergabe eigener Äußerungen im Kommunikationsraum der Antragsgegnerin geltend gemacht werde, könne als Orientierung ein Betrag dienen, den ein Nutzer für diese Leistung zu zahlen bereit wäre, wenn sie nicht - wie hier - kostenlos und/oder werbefinanziert angeboten würde. Dies würde 2500,00 EUR monatlich keinesfalls übersteigen.
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Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. sind überzeugend. Die gebotene Einordnung des vorliegenden Sachverhalts in das Gesamtgefüge der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten führt im Ergebnis dazu, dass das Landgericht hier im Rahmen seiner Ermessensausübung den Streitwert zutreffend bemessen hat.
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Der Senat verkennt dabei nicht die große Verbreitung von ...[B] und den entsprechend großen Umfang von Kommunikationsmöglichkeiten der so ermöglicht wird; es ist vorliegenden Fall jedoch lediglich ein einziger Post des Antragstellers betroffen und die Sperre des Antragstellers ist auf 30 Tage befristet worden. Während des Sperrzeitraumes hat der Antragsteller die Möglichkeit, über andere Plattformen im Internet und über alle anderen Medienarten weiterhin zu kommunizieren. ...[B] kann der Antragsteller während des Sperrzeitraums zwar nicht aktiv nutzen, die Kenntnisnahme von den Inhalten ist ihm aber auch während des Sperrzeitraumes nach seinem eigenen Vortrag weiterhin möglich, so dass auch keine vollständige Sperre im Sinne eines vollständigen Entzugs des Zugangs zu ...[B] vorliegt. Nach Ablauf der 30tägigen Sperrfrist ist dem Antragsteller auch die aktive Kommunikation wieder ohne weiteres möglich. Welche anderen Anmeldefunktionen ihm außerhalb von ...[B] während des Sperrzeitraumes nicht möglich sein sollen und welche konkrete Bedeutung diese für ihn haben, hat der Antragsteller nicht näher dargelegt; ebenso wenig nachteilige wirtschaftliche Folgen.
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Nach einer Abwägung dieser Umstände erscheint der regelmäßig bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten anzunehmende Gegenstandswert in Höhe von 5000,00 EUR angemessen und ausreichend; der von dem Landgericht vorgenommene Abschlag von 1/2 bei der Bewertung, da es sich nicht ein Hauptsacheverfahren, sondern um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist nicht zu beanstanden (vgl. Noethen in Schneider/Herget, Streitwertkommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 14. Aufl., Rn. 1978).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 GKG.
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Referenzen
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