Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Strafsenat) - 3 OWi 6 SsBs 59/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 15. Januar 2021 wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

I.

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Mit Bußgeldbescheid vom 18. August 2020 hat die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium … gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h eine Geldbuße von 530,- € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, als Fahrer eines Pkw am 9. April 2020 auf der BAB A …, Gemarkung …, in Fahrtrichtung …, im auf 100 km/h beschränkten Bereich mit einer Geschwindigkeit von - nach Toleranzabzug - 159 km/h gefahren zu sein.

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Auf den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. November 2020 festgesetzt. Dieser Termin wurde auf Verlangen des Verteidigers wegen eines Unfallereignisses mit operativer Indikation mit Verfügung vom 5. November 2020 auf den 15. Januar 2021 verlegt. Die Umladungen erreichten den Betroffenen am 11. November 2020 und den Verteidiger am 9. November 2020.

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Nachdem zum Hauptverhandlungstermin am 15. Januar 2021 mit Beginn um 13:00 Uhr weder der nicht vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene noch ein Verteidiger erschienen waren, verwarf das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.

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Das beim Amtsgericht Linz per Fax am selben Tag bereits um 10:07 Uhr eingegangene Schreiben, in dem eine Büroangestellte des Verteidigers in dessen Auftrag um Aufhebung des Termins ersuchte, weil der Verteidiger erkrankt sei, fand dabei keine Berücksichtigung. Es erreichte den zuständigen Richter erst im Nachgang zur Hauptverhandlung.

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Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers am 17. Februar 2021 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Sachrüge wurde erhoben und in formeller Hinsicht die Fehlerhaftigkeit der Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt mit der Begründung, der Einspruch habe nicht verworfen werden dürfen und das Verwerfungsurteil setze sich nicht damit auseinander, ob aufgrund der Verhinderung des Verteidigers Anlass bestanden habe, das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt anzusehen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021 darauf angetragen, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hat über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

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Die Rechtsbeschwerde erweist sich als im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO offensichtlich unbegründet.

1.

8

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG, einschließlich der Frage einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), kann nur aufgrund einer den Vorschriften der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge erfolgen, deren hiernach erforderliche Form indes vorliegend nicht gewahrt ist.

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Nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden war. Dabei kann der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde nur die fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf den in der Hauptverhandlung bekannten oder erkennbaren „alten“ Sachverhalt rügen (OLG Koblenz, Beschl. 1 SsBs 93/12 v. 25.09.2012 m.w.N.; Beschl. 2 OWi 4 SsBs 78/16 v. 21.11.2016). Eine Entscheidung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wird auf die Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft, ob der rechtzeitig erhobene Einspruch zu Recht als unbegründet verworfen wurde, weil der Betroffene trotz nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung und mangels Entbindung von der Verpflichtung zum Termin zu erscheinen, zum Hauptverhandlungstermin

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nicht erschienen ist. Die Beurteilung, ob das Ausbleiben eines Betroffenen genügend entschuldigt ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter die Entschuldigungsgründe, die im Zeitpunkt des Urteilserlasses in Betracht kamen, überhaupt einer sachlichen Prüfung unterzogen und ob er dabei den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung richtig angewandt hat.

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Maßgeblich ist dabei nicht, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern ob er tatsächlich entschuldigt ist. Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen (OLG Hamm, Beschl. 4 Ss OWi 731/08 v. 02.10.2008 - juris). Hierzu muss vor der Hauptverhandlung ein Sachverhalt mitgeteilt werden, der geeignet ist, das Ausbleiben des Betroffenen genügend zu entschuldigen (vgl. KK-OWiG/Senge, 5. Aufl. § 74 Rn. 35).

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Ein solcher Hinweis bestand vorliegend in Form des Schreibens vom 15. Januar 2021, in dem wegen Erkrankung des Verteidigers um Terminsverlegung ersucht wurde, wobei die im Auftrag („i.A.“) und auf Weisung des Verteidigers erfolgte Ausführung durch eine Büroangestellte, entsprechend der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift, der Zulässigkeit des Gesuchs nicht entgegensteht. Die Verhinderungsanzeige des Verteidigers - bezüglich derer bei Erkrankung keine Pflicht zur Glaubhaftmachung besteht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 SsRs 54/09 v. 10.09.2009 - juris) - war rechtzeitig vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangen. Dass der zuständige Richter selbst hiervon erst im Nachgang zur Hauptverhandlung erfahren hat, ist ohne Belang, da es sich bei Nicht- bzw. verspäteter Vorlage trotz rechtzeitigen Eingangs um organisatorisch durch das Gericht zu vertretendes Verschulden handelt bzw. den Richter eine Pflicht zur Erkundung zu den Gründen des Ausbleibens jedenfalls auf der Geschäftsstelle trifft, bevor er den Einspruch verwirft (vgl. KG Berlin, Beschl. 2 Ss 125/09 - 3 Ws (B) 245/09 v. 05.06.02009 - NZV 2009, 518; OLG Köln, Beschl. Ss 485/97 (B) v. 02.09.1997 - NZV 1997, 494 f. für den Fall einer Verspätungsanzeige).

Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021 gab die Erkrankungsanzeige des Verteidigers auch Anlass, zu prüfen, ob das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt gilt. Denn ein Betroffener muss in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht ohne seinen Verteidiger an dem Termin zur Hauptverhandlung teilnehmen. Er hat als Ausdruck des Anspruchs auf ein faires Verfahren grundsätzlich das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (
OLG Hamm, Beschl. III-3 RBs 200/15
v. 25.06.2015 - juris;
KG Berlin, Beschl. 2 Ss 10/03
- 3 Ws (B) 39/03 v. 31.01.2003 - juris). Daraus folgt allerdings noch nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann und ein Ausbleiben des Betroffenen im Termin ohne weiteres entschuldigt ist (vgl. KG, Beschl. 3 Ws (B) 624/00 v. 03.01.2000 - juris). Vielmehr kommt es darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminsverlegung geboten hätte. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden, der jedoch gehalten ist, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (
OLG Hamm, Beschl. III-3 RBs 200/15
v. 25.06.2015 -
Rn. 14
n. juris m.w.N.; KG, Beschl. 3 Ws (B) 487/00 v. 30.10.2000 - Rn. 2 n. juris).
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Um diese Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, ist eine Auseinandersetzung mit den in Betracht kommenden Entschuldigungsgründen in den Gründen des Verwerfungsurteils erforderlich (OLG Jena, Beschl. 1 Ss 65/04 v. 28.10.2004 - Rn. 12 n. juris) und darzulegen, warum trotz der Verhinderung des Verteidigers das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens Vorrang vor dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen hat (KG Berlin, a.a.O). Dies gilt auch, soweit nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit den Verfahrensgegenstand bildet, wenn es sich angesichts der Beweis- und Rechtslage nicht von selbst versteht, dass der Betroffene sich auch ohne seinen Verteidiger hätte ausreichend verteidigen können (OLG Koblenz, Beschl. 1 OWi 6 SsBs 176/20 v. 11.09.2020). Vorliegend wurde die Tat vom Betroffenen bislang nicht eingeräumt bzw. die Fahrereigenschaft in Abrede gestellt und ihm drohte die Verhängung eines Fahrverbotes mit u.U. einschneidenden Wirkungen, was in die Abwägung einzustellen gewesen wäre.

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Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, was ersichtlich daraus resultiert, dass der zuständige Bußgeldrichter zum Zeitpunkt der Verwerfung keine Kenntnis von dem auf Erkrankung des Verteidigers gestützten Verlegungsgesuch hatte. Das Urteil lässt in der Konsequenz nicht erkennen, dass der Tatrichter von den zutreffenden Voraussetzungen für das auf § 74 Abs. 2 OWiG gestützte Urteil ausging, nämlich ob die Verhinderung des Verteidigers Anlass gegeben hätte, das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschl. III-3 RBs 200/15 v. 25.06.2015 - Rn. 17 n. juris; Beschl. III-3-4 Rbs 71/19 v. 28.02.2019 - n. juris).

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Gleichwohl dringt der Betroffene mit diesem Einwand nicht durch. Denn eine gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhobene Verfahrensrüge setzt voraus, dass der zugrundeliegende Tatsachenvorgang vollständig und lückenlos vorgetragen wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. 5 StR 98/94 v. 26.07.1994 - Rn. 103 n. juris).

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Hierzu gehört auch, dass keine dem Beschwerdeführer nachteilige Sachen verschwiegen werden dürfen (BGH, Beschl. 4 StR 234/13 v. 27.08.2013 - juris). Ferner ist die Darlegung der Tatsachen erforderlich, aufgrund derer die Beruhensfrage vom Rechtsbeschwerdegericht geprüft werden kann (BGH, Urt. 4 StR 604/05 v. 20.04.2006 - NStZ-RR 2007, 52 <53>).

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Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt ausgeführt:

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„Es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, warum der Betroffene trotz der ausdrücklichen Anordnung seines persönlichen Erscheinens dem Termin ferngeblieben ist. Ein Betroffener hat gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin könnte zwar gem. § 74 Abs. 2 StPO dann als entschuldigt anzusehen sein, wenn es auf einer Information des Verteidigers beruhte, dass ein Termin nicht stattfinde (vgl. KG, Beschluss vom 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 m.w.N.). Dies ist aber nicht vorgetragen. Insofern ist der konkrete Fall nicht mit der bisherigen Senatsrechtsprechung vergleichbar, in der das Ausbleiben des Betroffenen auf einer Mitteilung seines Verteidigers gründete und daher zu Unrecht der Einspruch als unzulässig verworfen worden war (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2009 – 2 SsRs 54/09 –, juris). Es fehlt vielmehr jeglicher Sachvortrag dazu, warum der Betroffene dem Termin unentschuldigt fernblieb und ob es zur Frage der etwaigen Aufhebung des Termins eine irgendwie geartete Kommunikation zwischen dem Betroffenen, dem Verteidiger oder dessen Büro gab. Dies aufzuklären, ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt.“

Dem tritt die Einzelrichterin des Senats nach eigener Prüfung im Ergebnis bei, wobei ergänzend wie folgt ausgeführt wird: Die Verwerfung erfolgte wegen der Abwesenheit des Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war. Die Beschwerdebegründung geht indes nur auf die Verhinderung des Verteidigers ein (mag diese auch nach dem Vorgesagten einen Grund für ein entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen bilden können), unterschlägt jedoch den Grund für das Ausbleiben des Betroffenen selbst, dem vielfache Ursachen wie beispielsweise ein Versäumnis, Unlust oder auch Zweifel an den Erfolgsaussichten und der Sinnhaftigkeit des Verfahrens zugrunde liegen können. Das Vorbringen verhält sich insofern auch nicht zur Ursächlichkeit der Verhinderung des Verteidigers für das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin. Es ist danach nicht einmal ersichtlich, ob dem Betroffenen die Verhinderung des Verteidigers überhaupt bekannt war. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Betroffene tatsächlich aufgrund der Verhinderung des Verteidigers der Hauptverhandlung fernblieb. Hierzu hätte aber vorgetragen werden müssen, andernfalls ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Beruhensfrage nicht ermöglicht. Es hätte vorgetragen werden müssen, dass sich die zur Entschuldigung des Verteidigers vorgetragenen Gesichtspunkte auf das Nichterscheinen des Betroffenen ausgewirkt haben (vgl.
KG Berlin, Beschl. 3 Ws (B) 324/11
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2 Ss 171/11
v. 27.06.2011). Allein auf Grundlage des Beschwerdevorbringens verbleiben vorliegend Fallkonstellationen als denkbar, in denen das Ausbleiben des Betroffenen (selbst)verschuldet war, ihm billigerweise deshalb ein Vorwurf zu machen ist, seine Verteidigungsinteressen nicht überwiegen und ein Beruhen denklogisch ausgeschlossen ist. Die Rüge ist daher nicht zulässig erhoben.
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Davon zu trennen ist die Frage, ob der Betroffene bei kurzfristiger Verhinderung des Verteidigers eine eigene Entschuldigung vorbringen muss, bevor er im Termin der Hauptverhandlung ausbleibt. Soweit dies vom Brandenburgischen Oberlandesgericht verneint und daraus gefolgert wurde, dass das Verwerfungsurteil (zwingend) aufzuheben sei (Beschl. 1 Ss (OWi) 82 B/05 v. 30.05.2005 - Rn. 16 n. juris m.w.N.), lag indes der Fall zugrunde, dass der Betroffene um die kurzfristige Verhinderung des Verteidigers wusste und hierzu in der Rechtsbeschwerde ausreichend vorgetragen hat. Fehlt es dagegen, wie in der hiesigen Rechtsbeschwerde, an Informationen zur Kenntnis des Betroffenen von den Umständen, die sein Ausbleiben entschuldigen (können), bleibt im Raum stehen, dass er (subjektiv) nicht entschuldigt war. Dass in letzterem Fall trotz der Verhinderung des Verteidigers ein Verwerfungsurteil ergehen kann und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist, liegt auf der Hand. Der Umfang des erforderlichen - vollständigen - Vorbringens in der Rechtsbeschwerde ist insofern gegenüber den Tatsachen, die bereits genügen, um dem Tatrichter im Bußgeldverfahren zu einer weitergehenden Prüfung im Rahmen des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG zu veranlassen, erhöht, was bereits daraus folgt, dass im Rahmen der Prüfung einer genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG ein bloßer „Anhalt“ genügt, in der Rechtsbeschwerde aber vollständig vorzutragen ist.

2.

24

Die Sachrüge, die bei Anfechtung eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG lediglich zur Überprüfung des Urteils auf das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Vorliegen von Verfahrenshindernissen führt (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 1 SsBs 93/09 v. 31.08.2009 ), ist nicht begründet. Es fehlen weder Verfahrensvoraussetzungen noch liegen Verfahrenshindernisse vor.

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