Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Strafsenat) - 5 Ws 196/21

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2020 hinsichtlich der Kostenentscheidung zu Ziffer 2. aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug fallen dem Angeklagten zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten sind von der Staatskasse zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

        

        

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Koblenz hat den Angeklagten am 23. September 2020 wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen versucht, sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung gegen diverse Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

Auf die hiergegen eingelegte, von vornherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer auf eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,- Euro (insgesamt 7.200,- Euro) erkannt. Darüber hinaus hat sie angeordnet, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten von diesem zu tragen sind.

3

Gegen die genannte Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner am 30. Dezember 2020 durch Telefax-Schreiben seiner Verteidigerin eingelegten und mit Schriftsatz vom 20. April 2021 näher begründeten sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, er habe mit seiner Berufung vollumfänglich Erfolg gehabt.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

5

Das gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Strafkammer hat die Kosten des Verfahrens zu Unrecht dem Angeklagten in vollem Umfang auferlegt.

6

Da der Angeklagte seine Berufung von vornherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, ist der Maßstab für die Kostenverteilung der Vorschrift des § 473 Abs. 3 StPO zu entnehmen, wonach die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen sind, sofern das Rechtsmittel des Beteiligten Erfolg hatte. Dies gilt gleichermaßen für die Verfahrenskosten, was das Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, aber voraussetzt.

7

Ein Erfolg in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn der Rechtsmittelführer sein erklärtes Rechtsmittelziel im Wesentlichen erreicht, wobei es bei der Strafmaßberufung hierfür nicht auf die Schlussanträge des Angeklagten bzw. seines Verteidigers, sondern allein auf den Abgleich der in 1. und 2. Instanz verhängten Rechtsfolgen ankommt (OLG Düsseldorf, Beschl. 1 Ws 842/99 v. 29.12.1999 - VRS 98, 366). Uneingeschränkt erfolgreich ist die Berufung dann, wenn die Strafe wesentlich herabgesetzt wird (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. § 473 Rn. 6 mwN.).

8

Nach diesem Maßstab ist die Berufung des Angeklagten als erfolgreich anzusehen. Sein Ziel war es gewesen, im Berufungsverfahren statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu einer „milden“ Gesamtgeldstrafe verurteilt zu werden, wobei es - wie dargestellt - auf den genauen Schlussantrag nicht ankommt. Dieses Ziel hat der Angeklagte erreicht, wobei nicht darüber zu streiten ist, ob die von der Berufungskammer ausgeurteilte Gesamtgeldstrafe eine „milde“ ist oder nicht. Allein der Umstand, dass der Angeklagte abweichend von der Gesamtfreiheitsstrafe des Ersturteils nur noch zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden ist, begründet den Erfolg seines Rechtsmittels (OLG Saarbrücken, Beschl. 1 Ws 68/90 v. 13.03.1990 - StV 1990, 366). Im Gegensatz zur gegen Auflagen zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe stellt sich die Gesamtgeldstrafe als wesentliche Herabsetzung der Strafe dar; eine Aufrechnung wie von der Strafkammer vorgenommen, dass 120 Tagessätze rechnerisch einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten entsprechen sollen (4 mal 30 Tagessätze = 120 Tagessätze), ist unzulässig.

III.

9

Dementsprechend hat der Angeklagte nur die Verfahrenskosten des ersten Rechtszuges zu tragen, da er verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sind von der Staatskasse zu tragen, da die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten Erfolg hatte (§ 473 Abs. 3 StPO).

10

Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens gilt dasselbe; auch dieses Rechtsmittel des Angeklagten hat vollumfänglich Erfolg (§ 473 Abs. 3 StPO).

        

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