Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (Kartellsenat) - U 1721/22 Kart

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz, 7. November 2024, U 1721/22 Kart
vorgehend LG Mainz, 7. Oktober 2022, 9 O 125/20, Urteil
anhängig BGH, kein Datum verfügbar, KZR 15/26

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 07.10.2022 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 03.11.2022 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klageantrag zu I. ist dem Grunde nach gerechtfertigt hinsichtlich der in der Anlage BB 10 in der Spalte V als "unbestritten" und "der Höhe nach bestritten" bezeichneten Ansprüche sowie hinsichtlich

- der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[A]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 289 und 291 bis 357;

- der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[B]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 bis 40;

- der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[C]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 57, 59 bis 176, 178 bis 198, 201, 202, 204 bis 211 und 213 bis 223;

- der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[D]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 215, 217 bis 326, 328 bis 349, 352 bis 356 und 358 bis 511;

- der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[E]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 38, 40 bis 226 und 228 bis 3630, 3632 bis 3682;

- der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[F]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 9293;

- der unter den laufenden Nummern 2 und 3, 5 und 6 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[G]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge;

- der unter den laufenden Nummern 2 bis 614 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[H]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge und

- der unter den laufenden Nummern 2 bis 424 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[I]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadenseintritt zu ersetzen, die den nachfolgend genannten Geschädigten durch kartellbedingte Überzahlungen für Rundholzbezüge aus Rheinland-Pfalz seit dem 01.07.2019 (einschließlich) entstanden sind und noch entstehen werden: …[G], …[J], …[K], …[L], …[H], …[D], …[E], …[M], …[F], …[N], …[A], …[O], …[B], …[C], …[P], …[M], …[Q], …[R], …[S], …[T], …[I] und …[U].

Der Klageantrag zu V. (Berufungsantrag zu 4.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist sie ihres Rechtsmittels verlustig.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Ersatz kartellbedingten Schadens aus abgetretenem Recht aufgrund einer im Zeitraum vom 28.06.2005 bis zum 31.12.2018 praktizierten gebündelten Rundholzvermarktung durch das beklagte Land in Anspruch.

2

Die Klägerin ist ein seit dem 10.08.2018 im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister, deren Alleingesellschafterin die englische Prozessfinanzierungsgesellschaft …[V] (nachfolgend ...[V]) ist. Sie ist eine von mehreren durch ...[V] zum Zweck der gebündelten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im sog. "Rundholzkartell" gegründete Gesellschaft. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 €. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, die Bündelung und Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Als qualifizierte Person im Sinne des § 12 Abs. 4 RDG ist im Rechtsdienstleistungsregister der Volljurist und Rechtsanwalt …[W] eingetragen. Die Klägerin schloss mit ...[V] im September 2018 eine Garantievereinbarung. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Anlage K 29 (alle Anlagen, soweit nicht abweichend bezeichnet, in gesonderten Anlagenordnern K und B des Landgerichts) Bezug genommen.

3

Bei den Zedenten handelt es sich um 18 Unternehmen aus der Sägeindustrie mit zum Teil mehreren Standorten und Betrieben unterschiedlicher Größenordnung, die ihren Firmensitz teilweise in Rheinland-Pfalz haben, überwiegend jedoch in den benachbarten Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Hessen sowie Baden-Württemberg) angesiedelt sind.

4

Nachdem die Klägerin bereits vor ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister mit einzelnen Zedenten vorläufige Forderungskaufverträge (Anlage B 5) vereinbart hatte, schloss sie nach ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister mit den Zedenten endgültige Forderungskaufverträge und Abtretungsvereinbarungen ab. Hinsichtlich deren Wortlaut wird auf Anlage K 141 verwiesen. Bezüglich der Abtretungsvereinbarungen wird auf die Anlagenkonvolute K 4 bis K 19 Bezug genommen.

5

Am 05.10.2018 wurde auf dem notariellen Anderkonto des Notars …[X] eine Prozesskostensicherheit i. H. v. 2.724.813,48 € zugunsten des beklagten Landes, der Gütestelle sowie der zuständigen Gerichtskassen hinterlegt (vgl. Anlage K 26). Als Auftraggeber der Überweisung ist eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die …[Y], ausgewiesen (vgl. Anlage K 26). Hinsichtlich des Inhalts der Verwahrungsanweisung wird auf Anlage K 28 verwiesen.

6

Die Landesforstverwaltung des beklagten Landes bot im Zeitraum 2005 bis zum 31.12.2018 Rundholz, d. h. noch nicht weiterverarbeitetes Nadelstammholz, aus den verschiedenen benannten Waldbesitzarten, also aus in seinem Eigentum stehenden Wäldern (Staatswald) sowie aus Privat- und Körperschaftswaldflächen, gebündelt zu deckungsgleichen Konditionen an. Die gebündelte Rundholzvermarktung erfolgte uneingeschränkt, d. h. unabhängig von der Größe der betreffenden Waldfläche. Die veranschlagten Preise für den Rundholzverkauf waren öffentlich einsehbar. Für Verkäufe aus Privat- sowie Körperschaftswald handelte das beklagte Land dabei im eigenen Namen als rechtsgeschäftlicher Vertreter. Der Angebotsbündelung lagen Vereinbarungen mit den Waldbesitzern zugrunde, wonach das beklagte Land gegen Zahlung von Kostenbeiträgen den Rundholzverkauf sowie weitere forstwirtschaftliche Dienstleistungen wie beispielsweise Revierdienst, forstfachliche Betriebsleitung, Wirtschaftspläne und Betriebsplanungen für die privaten und kommunalen Waldbesitzer übernahm.

7

Die gebündelte Rundholzvermarktung für Holz aus dem Körperschaftswald erfolgte aufgrund der bis zum 31.12.2018 geltende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LWaldG a. F. oder LWaldG). Die Waldbewirtschaftung im Privatwald ist in § 31 LWaldG geregelt. Zu dem in dieser Vorschrift genannten Betreuungsangebot des Forstamtes gehörte bis zum 31.12.2018 ebenfalls - auf Wunsch der Privatwaldbesitzer und gegen Entgelt - die Holzvermarktung. Die entsprechende Beauftragung erfolgte dabei auf der Grundlage von Vereinbarungen der jeweiligen Parteien. Hinsichtlich des Wortlauts der zuvor genannten Regelungen des LWaldG wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

8

Ende 2001 leitete das Bundeskartellamt ein allgemeines Ermittlungsverfahren gegen das beklagte Land und weitere Bundesländer (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen) wegen der streitgegenständlichen gebündelten Rundholzvermarktung ein. Dieses Verfahren endete gegen das beklagte Land - ebenso wie gegen die anderen Bundesländer - mit einer Verpflichtungszusage, die vom Bundeskartellamt mit Beschluss vom 03.03.2009 (Az. B 2 – 90/01- 3, Anlage K 41) gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 und 2 GWB unter Einstellung des Verfahrens für bindend erklärt wurde. Hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtungszusage wird auf die Anlage K 41 Bezug genommen.

9

Im Jahr 2012 leitete das Bundeskartellamt Ermittlungen gegen das Land Baden-Württemberg wegen des gebündelten Rundholzverkaufs ein, hob die Verpflichtungszusage des Landes Baden-Württemberg, deren Inhalt dem der Erklärung des hiesigen beklagten Landes entsprochen hatte, auf und erließ eine Untersagungsverfügung gemäß § 32 GWB. Das Bundeskartellamt kam darin zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen zur gemeinsamen Vermarktung von Nadelstammholz zwischen dem Land Baden-Württemberg und Privat- sowie Körperschaftswaldbesitzern nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem sachlich relevanten Markt für die Herstellung und den Vertrieb (Produktion und Vermarktung) von Rundholz im räumlich relevanten Markt (Land Baden-Württemberg) bezweckten und bewirkten. Eine Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB ergebe sich nur, soweit eine Körperschaft, ein(e) Privatwaldbesitzer/in oder ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss jeweils über eine Waldfläche von bis zu 100 ha verfüge. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung des Bundeskartellamts. Auf die Rechtsbeschwerde des Landes Baden-Württemberg hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2018 (Az.: KVR 38/17; Anlage K 65) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit der Begründung wieder aufgehoben, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahren gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht vorgelegen hätten.

10

Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entwickelte das beklagte Land in Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt eine neue Organisationsstruktur zur kartellrechtskonformen Rundholzvermarktung, die es seither schrittweise umsetzte. Einzelheiten hierzu finden sich im Gesamtkonzept zur Neuausrichtung der Holzvermarktung in Rheinland-Pfalz vom 22.03.2018 (vgl. Anlage B 65). Im Zusammenhang mit der Reform der Rundholzverkaufsstrukturen wurde in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung des LWaldG auch die Vorschrift des § 27 LWaldG neu gefasst. Seit dem 15.03.2019 umfasst die Landesverordnung über die Gebühren des Landesbetriebs "Landesforsten Rheinland-Pfalz" (ForstVwGebV) zudem nicht mehr die Holzvermarktung im Privatwald. Das neue Gesetzeskonzept sieht eine gebündelte Rundholzvermarktung für Körperschafts- sowie Privatwald nur noch für Waldbetriebe bis zu einer Fläche von 100 ha vor.

11

In Rheinland-Pfalz befinden sich ca. 25,6 % der Waldfläche im Eigentum des beklagten Landes, 1,6 % gehören dem Bund, 46,1 % machen Körperschaftswald aus (rund 2.300 einzelne kommunale Eigentümer) und 26,7 % des Waldes ist Privatwald. Die durchschnittliche Größe der Waldfläche im Körperschaftswald beträgt aktuell ca. 193 ha je Gemeinde oder Stadt. Rund 900 Gemeinden haben eine Betriebsgröße von weniger als 100 ha. Bei 36 Gemeinden beträgt die Waldfläche mehr als 1.000 ha. Der Privatwald gehört insgesamt über 330.000 Eigentümern/innen und ist geprägt von Klein- und Kleinstwaldbesitzern (0,1 bis 10 ha). Etwa 99,9 % der Privatwaldbesitzer in Rheinland-Pfalz verfügen über eine Waldfläche von unter 100 ha. Dabei haben lediglich rund 160 Waldbesitzer, d. h. 0,05 %, eine Betriebsgröße von über 100 ha.

12

Nachdem die Klägerin zunächst bei dem beklagten Land hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse angefragt hatte, initiierte sie ein Güteverfahren. Die mit Güteantrag der Klägerin vom 02.09.2019, dem beklagten Land zugestellt am 09.09.2019, initiierte außergerichtliche gütliche Einigung der Parteien wurde mit Schreiben der Gütestelle vom 22.11.2019 (Anlage K 74) für gescheitert erklärt.

13

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgebracht, sie sei aktivlegitimiert. Die zugrunde liegenden Abtretungen verstießen nicht gegen die Normen des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Sie verfüge auch über eine ausreichende finanzielle Ausstattung, um alle etwaigen Kostenerstattungsansprüche des beklagten Landes und der Gerichtskasse durch eigene finanzielle Mittel zu stemmen. Mit der Muttergesellschaft ...[V] sei kein Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen worden; sie müsse auch keine Erträge an diese auszahlen. Die Garantie von ...[V] gewähre keinerlei Einflussrechte auf die Durchführung des hiesigen Rechtsstreits. Andere Leistungspflichten gegenüber dem Mutterkonzern seien daher ebenfalls ausgeschlossen. Der von dem beklagten Land praktizierte gebündelte Rundholzverkauf sei - im Hinblick auf den Vertrieb für Waldbesitzer/innen mit Flächen über 100 ha - materiell kartellrechtswidrig gewesen. Die kartellrechtlichen Würdigungen des Bundeskartellamts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Rundholzverkauf in Baden-Württemberg seien auch auf das beklagte Land zumindest übertragbar. Ohnehin ergebe sich auch eine indizielle Bindungswirkung hinsichtlich des Verstoßes aus der Verpflichtungszusagenentscheidung vom 03.03.2009 sowie aus dem Verhalten des beklagten Landes zur Reform des Rundholzverkaufs. Die Zedenten hätten im streitgegenständlichen Zeitraum ca. 71,5 % ihres Nadelstammholzes von Landesforsten Rheinland-Pfalz bezogen, so dass der durchschnittliche Marktanteil des beklagten Landes entsprechend zu bemessen sei. Unter Wettbewerbsbedingen wäre hingegen nur ein Marktanteil des beklagten Landes von 35,64 % zu erwarten gewesen. Ohne das Rundholzkartell wären die Preise der von der Rundholzvermarktung des beklagten Landes unabhängigen Waldbesitzer/innen (inkl. Transportkosten) daher deutlich geringer ausgefallen. Aufgrund der hohen Marktabdeckung des beklagten Landes seien für die betreffenden Sägewerke keine nennenswerten Ausweichalternativen für den Bezug von Rundholz vorhanden gewesen. Sägeunternehmen bezögen den Großteil ihres Holzbedarfs aus einer Entfernung von maximal 50 Kilometern, eine Entfernung von 100 Kilometern werde nur selten überschritten. Die Kosten des Bezugs von Rundholz bei dem beklagten Land (Kaufpreis plus Transportkosten) seien gerade noch niedriger gewesen als die Kosten einer Alternativbeschaffung aus einer weiter entfernten Region. Es spiele aufgrund des Einzugsgebiets keine Rolle, dass die Zedenten auch Rundholz aus Nachbarregionen bezogen und/oder (teilweise) ihren Sitz jenseits oder nahe der rheinland-pfälzischen Grenze hätten. Dem beklagten Land sei zudem zugutegekommen, dass die Preise in anderen Teilen von Rheinland-Pfalz durch das hier streitgegenständliche Rundholzkartell und infolge gleichgelagerter Kartelle auch in den Nachbarbundesländern ebenfalls kartellbedingt überhöht gewesen seien. Einen Preiswettbewerb habe es nicht gegeben, vielmehr sei es zu einem Preisschirmeffekt gekommen, so dass das beklagte Land auch für die daraus entstehenden Schäden haften müsse. Auch Kartellaußenseiter (nicht kartellierte rheinland-pfälzische Waldbesitzer/innen, Holzhändler/innen und Einschlagsunternehmen) hätten aufgrund - insoweit unstreitig - öffentlich zugänglicher Preislisten, langer Kartelldauer, hoher Substituierbarkeit des streitgegenständlichen Rundholzes sowie geringer Angebots- und Nachfrageelastizität ihre Rundholzpreise entsprechend dem Kartellniveau angepasst. Die prozentuale Preisüberhöhung habe im streitrelevanten Kartellzeitraum durchschnittlich mindestens 9,42 Prozent betragen. Auch nach Ende des Jahres 2018 habe das beklagte Land den Rundholzverkauf trotz der avisierten Reform nicht vollständig eingestellt; vielmehr habe das Kartell in einer Übergangsphase eingeschränkt fortbestanden, das beklagte Land habe sogar im Einzelfall weiterhin unzulässige Rundholzkaufverträge abgeschlossen sowie forstliche Dienstleistungen für Körperschafts- sowie Privatwaldbesitzer/innen erbracht. Zwangsläufig würden sich Nachwirkungen der jahrzehntelang geübten Kartellpraxis ergeben, da sich nicht schlagartig Wettbewerbspreise einstellen könnten. So sei es auch im Umstellungszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 noch zu Preisüberhöhungen von 9,36 % gekommen.

14

Das beklagte Land hat erstinstanzlich vorgebracht, sein Verhalten sei nicht kartellrechtswidrig gewesen. Es lägen keine bindenden Feststellungen eines Kartellverstoßes durch eine behördliche Entscheidung vor. Aus der Verpflichtungszusagenentscheidung vom 03.03.2009 ergebe sich allenfalls eine indizielle Bindungswirkung für die Feststellung eines Kartellverstoßes bis zur Umsetzung der Verpflichtungszusagen im Jahr 2009, aber nicht darüber hinaus, da es sich an die entsprechenden Zusagen gehalten habe. Die Anpassung der entsprechenden Normen des LWaldG (§ 27 Abs. 3 Satz 3 LWaldG a. F.) sei damals nicht erforderlich gewesen, da - insoweit unstreitig - zum Zeitpunkt der Verpflichtungszusage keine Körperschaft oder Privatperson den Schwellenwert von 3.000 ha Waldfläche überschritten habe. Nach der bis zum 31.08.2022 geltenden Fassung des § 27 Abs. 3 Satz 3 LWaldG a. F. sei es gesetzlich gezwungen gewesen, einem Übernahmeverlangen der Körperschaftswaldbesitzer/innen zu entsprechen. Eine Verpflichtung habe sich aus § 31 LWaldG bei entsprechendem Wunsch auch bei Privatwaldbesitzern/innen ergeben. Aus diesem Grund treffe es auch kein Verschulden, zumal es an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der seinerzeit geltenden § 27 Abs. 3 Satz 3 LWaldG a. F. sowie § 31 LWaldG fehle. Außerdem sei es im Hinblick auf die Schwellenwerte einem Tatsachenirrtum unterlegen gewesen. Für die etwaige Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen fehle der Klägerin die Aktivlegitimation, da solche nicht von den Abtretungserklärungen umfasst seien. Ohnehin seien die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Amtshaftungsanspruchs für die Fälle legislativen Unrechts nicht erfüllt.

15

Die wirtschaftliche Tätigkeit der Holzvermarktung sei ein wichtiges Teilelement des ganzheitlichen Beratungs- und Betreuungskonzepts gewesen. Sie lasse sich daher auch nicht von den ihr zwingend vorgelagerten gemeinwohlorientierten forstlichen Bewirtschaftungs- und Betriebsaufgaben abgrenzen, die als hoheitliche Tätigkeit einzustufen seien. Aufgrund dieser Verzahnung hätten die Forstbehörden ebenfalls in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt. Ein wettbewerbswidriges Verhalten sei - jedenfalls bei Fehlen einer bindenden Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit - dann auszuschließen, wenn es durch nationale Vorschriften vorgeschrieben sei. Die Neujustierung der Holzvermarktung ab dem Jahr 2019 habe auch nicht auf einem Eingeständnis eines kartellrechtswidrigen Handelns basiert, sondern sei wegen der vom Bundeskartellamt gegenüber Baden-Württemberg geäußerten Bedenken ausschließlich rein vorsorglich erfolgt. Nach dem 31.12.2018 seien auch keine diesem Konzept widersprechenden Neuverträge abgeschlossen worden.

16

Die gegenüber Baden-Württemberg ergangenen Entscheidungen könnten vorliegend nicht herangezogen werden, da es sich um einen gänzlich anderen Adressaten handele, so dass eine Übertragung der dortigen Verhältnisse, insbesondere der vom Bundeskartellamt in seiner Untersagungsverfügung aufgestellten - ohnehin methodisch fehlerhaften - Schwellenwerte, auf andere Bundesländer nicht ohne weiteres möglich sei, was auch das Bundeskartellamt in seinem Schreiben vom 21.06.2017 (Anlage B 64) seinerzeit so gesehen habe. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2018 lasse grundsätzlich darauf schließen, dass die in den Verpflichtungszusagenentscheidungen enthaltenen Schwellenwerte, an denen es sich auch in der Vergangenheit orientiert habe, auch weiterhin ihre Gültigkeit hätten.

17

Die seinerzeit betriebene gebündelte Rundholzvermarktung habe nicht den Zweck der Benachteiligung von Sägewerken gehabt, sondern einzig der Unterstützung kleiner Waldbesitzer/innen gedient, für die sich eine eigenständige Bewirtschaftung nicht gelohnt habe. Sie sei auch für die Sägewerke signifikant effizient gewesen. Die gebündelte Rundholzvermarktung habe das Ziel der Mobilisierung von Holz und der damit verbundenen Angebotserhöhung verfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die mit der gebündelten Rundholzvermarktung einhergehenden Kosteneinsparungen zumindest teilweise auch an die Holzabnehmer weitergeben worden seien. Darüber hinaus seien die von ihm verlangten Rundholzpreise im Vergleich zu anderen Ländern im mittleren Bereich anzusiedeln gewesen.

18

Die Klägerin sei ein reines Klagevehikel, tatsächlich handele es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um eine Klage der Muttergesellschaft ...[V]. Das Geschäftsmodell der Klägerin verstoße jedenfalls gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Dieser Verstoß führe wegen der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags bereits zur fehlenden Parteifähigkeit der Klägerin; jedenfalls sei diese wegen der hieraus folgenden Nichtigkeit der zugrunde liegenden Abtretungen nicht aktivlegitimiert. Eine Nichtigkeit der Abtretungen ergebe sich vorliegend auch aus § 138 BGB. Die Klägerin verfüge als vermögensloses Klagevehikel nur über eine unzureichende Finanzausstattung, um im Fall eines Unterliegens die Kostenerstattungsansprüche der Gerichtskasse, der Gegenpartei sowie eventueller Streithelfer auszugleichen. Auch die notarielle Verwahrung einer Prozesskostensicherheit, die ohnehin nicht von der Klägerin stamme, bilde aufgrund ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit keine werthaltige Sicherheit. Zudem seien von der Prozesskostensicherheit keine Kostenerstattungsansprüche von (künftigen) Streithelfern/innen erfasst. Die Garantieerklärung des Mutterkonzerns sei zudem nicht werthaltig.

19

Auch habe die Klägerin die behaupteten Warenbezüge nicht substantiiert dargelegt. Die Verwendung von ERP-Daten sei nicht verlässlich, die von der Klägerin vorgelegten Excel-Tabellen sowie die zugehörigen Rechnungsbelege seien zudem größtenteils fehlerhaft (in Bezug auf Rechnungsdaten, Zeitraum der Beschaffungsvorgänge, Rechnungsempfänger, Rechnungspositionen sowie Rechnungsbeträge, fehlende Aufschlüsselung in unmittelbare und mittelbare Bezüge, fehlende Berücksichtigung von Waldbesitzgröße und Herkunftsort etc.); zum Teil handele es sich gar nicht um Rechnungsbelege, sondern um Gutschriften (Prüftabelle Anlage B 66). Dasselbe gelte für die sonstigen Einzeltransaktionsnachweise. Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten sei mangels Durchführung einer Vergleichsmarktbetrachtung sowie fehlender Datenerhebung für Rheinland-Pfalz für eine Schadensschätzung untauglich. Auch die Gesamtumstände sprächen nicht für das Vorliegen eines Schadens. Innerhalb des Bezugsradius‘ von 100 km eines jeden an der Klage beteiligten Sägewerks habe es eine Vielzahl alternativer Bezugsmöglichkeiten gegeben, insbesondere für die zahlreichen außerhalb von Rheinland-Pfalz ansässigen Zedenten. Bei einer - insoweit unstreitigen - mittleren Einschnittskapazität von über 100.000 fm sei bei Großsägewerken entgegen der Ausführungen des Bundeskartellamtes, die ohnehin nur für Baden-Württemberg gälten, sogar von einem Bezugsradius von 150 km auszugehen. Dieser Bezugsradius von 100 km bzw. 150 km stelle deshalb auch den räumlich relevanten Markt für den Rundholzbezug dar, so dass man auch mitnichten von einem Marktanteil der gebündelten Rundholzvermarktung von über 71,5 % ausgehen könne. Einen Preisschirmeffekt habe es nicht gegeben, ebenso wenig sei von einem Nachwirkungszeitraum auszugehen. Die Klägerin sei insoweit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Ansprüche, die auf Erwerbsvorgängen vor dem 01.01.2015 beruhten, seien kenntnisabhängig verjährt.

20

Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 07.12.2021 (LG 687 ff.) insgesamt 1.094 kommunalen und privaten Waldbesitzern/innen, die an der gebündelten Rundholzvermarktung teilgenommen haben, den Streit verkündet. Die Stadt …[Z] und die Gemeinde …[a] haben mit Schriftsatz vom 03.08.2022 (LG 1232) ihren Beitritt als Nebenintervenientinnen auf Seiten des beklagten Landes erklärt. Die Klägerin hat dem Beitritt widersprochen.

21

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Einzelnen einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung der Beschlüsse vom 03.11.2022 Bezug genommen (LG 1292 ff., 1379 f., 1382 ff.).

22

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche. Die Abtretungen der Ansprüche seien nach § 134 BGB nichtig, da das Geschäftsmodell der Klägerin gegen §§ 3, 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 RDG verstoße. Darüber hinaus ergebe sich die Nichtigkeit der Abtretungen daraus, dass die ihnen zugrunde liegenden Forderungskaufverträge wegen eines Verstoßes gegen § 4 RDG bei entsprechender Anwendung der Vorschrift nichtig seien und die Nichtigkeitsfolge auch die Verfügungsverträge erfasse. Das zwischen den Zedenten und der Klägerin in den jeweiligen Forderungskaufverträgen vereinbarte Vergütungsmodell zur Verteilung der Erlöse begründe eine Interessenkollision, da es den Anreiz schaffe, nicht notwendige kostenauslösende Maßnahmen auch bei bereits geringen Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmen.

23

Eine Haftung des beklagten Landes scheitere zudem daran, dass die Landesforstverwaltung bei der Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung lediglich eine ihr nach dem LWaldG obliegende gesetzliche Vorgabe umgesetzt habe. Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land als Rechtsträger der für ihn handelnden Behörden würden am fehlenden Verschulden des beklagten Landes scheitern. Denn die Befolgung gesetzlicher Vorgaben könne in keinem Fall einen Verschuldensvorwurf begründen. Ein verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch scheide ebenfalls aus, da ein der Rechtsordnung Unterworfener nicht für ein ihm durch ein Gesetz vorgegebenes Handeln haftbar gemacht werden könne. Grundsätzlich entfalle in einem solchen Fall die für einen solchen Beseitigungsanspruch erforderliche Rechtswidrigkeit des durch die Beeinträchtigung des beklagten Landes geschaffenen Störungszustands. Ins Leere gehe in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, dass das LWaldG keine Preisvereinheitlichung vorgeschrieben habe und nicht die dort vorgesehene Übernahme der Rundholzvermarktung durch die zuständigen Landesbehörden an sich, sondern deren konkrete Ausgestaltung einen Kartellverstoß begründe. Es liege in der Natur der Sache, dass die gesetzlich vorgeschriebene gebündelte Rundholzvermarktung zu einheitlichen Konditionen erfolgt sei und auch habe erfolgen müssen. Anderenfalls hätten sich die zuständigen Stellen als Teil der öffentlichen Verwaltung dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz aussetzen müssen. Jedenfalls sei aber ein interner Preiswettbewerb bei gebündelter Vermarktung durch eine einzige handelnde Stelle bereits denklogisch ausgeschlossen. Eine Haftung des beklagten Landes als Gesetzgeber scheide wegen der engen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen einer Haftung für legislatives Unrecht ebenfalls aus, selbst wenn ein Verstoß der bis zum 31.12.2018 geltenden Vorschriften des LWaldG gegen das GWB bzw. gegen das Gemeinschaftsrecht unterstellt werde. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG scheitere daran, dass das beklagte Land als Gesetzgeber keine drittgerichtete Amtspflicht verletzt habe. Eine Haftung für legislatives Unrecht wegen der Verletzung höherrangiger verfassungs- und bundesrechtlicher Normen scheide nach nationalem deutschen Recht aus. Das LWaldG stelle auch keine enteignungsgleiche Maßnahme dar. Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch scheide ebenfalls aus, da ein - unterstellter - Verstoß gegen Art. 101 AEUV nicht hinreichend qualifiziert sei. Das beklagte Land habe als Gesetzgeber mit den §§ 27, 31 LWaldG a. F. die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht offenkundig und erheblich überschritten. Eine vermeintliche Unionswidrigkeit der gebündelten staatlichen Rundholzvermarktung sei für das beklagte Land als Gesetzgeber nicht offenkundig gewesen. Eine kartellbedingte Preisüberhöhung durch die gebündelte Rundholzvermarktung sei nicht plausibel dargelegt. Sämtlichen Zedenten hätten unter Berücksichtigung ihres Standortes alternative Bezugsmöglichkeiten von Rundholz außerhalb von Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestanden, die nicht von der hier streitgegenständlichen, von dem beklagten Land praktizierten gebündelten Rundholzvermarktung betroffen gewesen seien.

24

Bezüglich der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (LG 1292 ff.).

25

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung. Die Abtretungen der Geschädigten an sie verstießen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Haftung des beklagten Landes für sein kartellrechtswidriges Handeln entfalle nicht dadurch, dass das beklagte Land sich für sein eigenes Handeln selbst eine landesgesetzliche Grundlage geschaffen habe. Ein Landesgesetz sei ungeeignet, einen Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht zu legitimieren, da alle Organe und Gerichte der Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet seien, ein solches nationales Gesetz unangewendet zu lassen. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass das LWaldG den streitgegenständlichen Kartellrechtsverstoß nicht vorschreibe. Doch selbst wenn dies anders wäre, bestünde der Schadensersatzanspruch der Klägerin als unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass eine Schadensvermutung bestehe. Es obliege deshalb nach § 292 ZPO dem beklagten Land, das Gegenteil darzulegen und zur vollen Überzeugung Gerichts zu beweisen, was es nicht getan habe. Für eine Schadensentstehung sprächen hier zudem die Marktumstände (Kartelldauer, Marktabdeckung und Schwere des Verstoßes), die ökonomischen Privatgutachten von Prof. …[b], die Feststellungen des Bundeskartellamtes sowie Äußerungen des beklagten Landes. Der gebündelte Rundholzverkauf des beklagten Landes sei materiell kartellrechtswidrig gewesen. Die Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt, da die Verjährung von Kartellschadensersatzansprüchen frühestens mit Kartellende beginnen dürfe.

26

Die Klägerin beantragt,

27

das Urteil des Landgerichts Mainz vom 07.10.2022, berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2022, Az.: 9 O 125/20, abzuändern und

28

1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 83.344.339 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 32.858.018 € sowie zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2022 zu zahlen,

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2. das beklagte Land weiter zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 1.461.990 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von mindestens 741.406 € sowie zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2022 zu zahlen,

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3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadenseintritt zu ersetzen, die den unter Ziffer 1 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2024 unter beiden Spiegelstrichen genannten Zedenten als Geschädigten durch kartellbedingte Überzahlungen für Rundholzbezüge aus Rheinland-Pfalz seit dem 01.07.2019 (einschließlich) entstanden sind und noch entstehen werden,

31

4. das beklagte Land weiter zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 354.747,63 € zu erstatten.

32

Das beklagte Land beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Es verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Forderungsabtretungen an sie seien nach § 134 BGB i. V. m. §§ 3, 4 RDG nichtig. Bei den von der Klägerin gegenüber den Zedenten zu erbringenden Rechtsdienstleistungen handele es sich nicht um Inkassodienstleistungen i. S. d. §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Das Kartellschadensersatzrecht sei nicht von der Inkassoerlaubnis umfasst. Darüber hinaus fehle der Klägerin die erforderliche Sachkunde i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG. Das Kartellschadensersatzrecht gehöre nicht zu den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebieten. Die Zulässigkeit der Tätigkeit ergebe sich auch nicht aus der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Die fehlende Sachkunde werde nicht durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten kompensiert. Aufgrund des Vergütungsmodells der Klägerin, das Anreize zu einer kostenintensiven Prozessführung biete, bestehe eine unzulässige Pflichtenkollision im Sinne des § 4 RDG analog. Die Interessenkollision werde auch nicht durch die in § 3 Abs. 5 der Forderungskaufverträge vereinbarte Obergrenze beseitigt. Die Obergrenze dürfte nur im Falle vergleichsweise niedriger Gesamterlöse überhaupt zum Tragen kommen. Zum anderen liege die prozessuale Gewinnbeteiligung der Klägerin zwar lediglich bei fünf Prozent des Gesamterlöses, allerdings sei der auf das dreifache Kostenrisiko bezogene Vergütungsbestandteil erst bei 50 % des Gesamterlöses gedeckelt. Der durch die Vergütungsvereinbarung hervorgerufene Interessenkonflikt werde zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Klägerin eine 100 %ige Tochtergesellschaft ihres Prozessfinanzierers ...[V] sei. ...[V] habe ein großes Interesse daran, auf der einen Seite eine Inanspruchnahme aus der Garantie zu vermeiden und auf der anderen Seite eine möglichst hohe Rendite für das eigene Investment zu erzielen.

35

Es habe auf der Grundlage der §§ 27, 31 LWaldG a. F. gehandelt. § 27 Abs. 3 Satz 3 LWaldG a. F. habe einen gesetzlichen Anspruch der körperschaftlichen Waldbesitzer auf die gebündelte Rundholzvermarktung durch Landesforsten geregelt. Aus dem Wortlaut der Norm "im Rahmen der Holzverwaltung des Landes" ergebe sich, dass die Bündelung des Verlaufs von Holz aus dem Staatswald und aus dem Körperschaftswald gesetzlich vorgegeben gewesen sei. § 31 LWaldG a. F. habe die Forstämter verpflichtet, auch im Privatwald "auf Wunsch" ständig oder fallweise bei der Waldbewirtschaftung mitzuwirken. Hierzu habe auch bis zum 31.12.2018 die Holzvermarktung gehört.

36

Es bestehe keine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes als Unternehmen, da es insoweit für ein gesetzgeberisches Fehlverhalten nicht verantwortlich sei. Auch ein staatlich kontrolliertes Unternehmen müsse sich Unionsrechtsverstöße des Gesetzgebers nicht als eigenen Kartellverstoß zurechnen lassen. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung sei der Landesforstbetrieb zur gebündelten Rundholzvermarktung verpflichtet gewesen, das beklagte Land treffe insoweit kein Verschulden. Unternehmen hätten keine Verwerfungskompetenz hinsichtlich europarechtswidriger Gesetze. Zudem bedürfe eine Nichtanwendung nationalen Rechts durch nationale Gerichte und Behörden der sorgfältigen Prüfung, deren exakte Maßstäbe nicht abschließend geklärt seien. Lediglich im Fall einer völlig eindeutigen oder vom Europäischen Gerichtshof bereits hinsichtlich der Kollisionsproblematik geklärten Fragestellung komme zwingend eine Nichtanwendung nationalen Rechts durch Gerichte und Behörden in Betracht.

37

Soweit die Klägerin unionsrechtliche Haftungsansprüche oder andere Ansprüche aufgrund staatlichen Handelns des Beklagten geltend mache, sei bereits zweifelhaft, ob derartige Haftungsansprüche überhaupt von der Abtretungsvereinbarung umfasst seien könnten.

38

Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch bestehe mangels eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht.

39

Die gebündelte Rundholzvermarktung gemäß §§ 27, 31 LWaldG a. F. sei mit Blick auf die gemeinwohlorientierte Zielsetzung des LWaldG unionskonform gewesen bzw. ein Verstoß sei - auch im Hinblick auf die Schwellenwerte - zumindest nicht offenkundig gewesen. Es habe keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der gebündelten Vermarktung gegeben. Das Bundeskartellamt habe die gebündelte Rundholzvermarktung in Rheinland-Pfalz im Umfang der von ihm abgegebenen Verpflichtungszusage innerhalb der darin enthaltenen Schwellenwerte ausdrücklich gebilligt. Ein etwaiger Unionsrechtsverstoß des Gesetzgebers sei vor diesem Hintergrund nicht offenkundig und auch nicht vorsätzlich gewesen, was gegen einen hinreichend qualifizierten Verstoß spreche. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.03.2017 sei durch den Bundesgerichtshof gerade auch deshalb aufgehoben worden, weil das Bundeskartellamt keine die Verpflichtungszusagenentscheidung für Baden-Württemberg aus dem Jahr 2009 aufhebende, neue Entscheidung über Schwellenwerte habe treffen dürfen. Das Bundeskartellamt habe hinsichtlich der Schwellenwerte von 100 ha ex post bestätigt, dass das gegen das Land Baden-Württemberg geführte Verfahren aufgrund der gegebenenfalls unterschiedlichen Marktverhältnisse und Forstverwaltungsstrukturen nicht als Blaupause auf die Situation in Rheinland-Pfalz übertragbar sei. Hierfür spreche auch die für Rheinland-Pfalz typische Laubwaldprägung und die Tatsache, dass in Rheinland-Pfalz sehr viel größere Sägewerke angesiedelt seien, die aufgrund ihrer Größe ein erhöhtes Interesse an der Zusammenfassung größerer Holzmengen hätten. Dieser Effekt werde durch die höhere Verteilung von Nadelbäumen im durch Laub- und Mischwald geprägten Rheinland-Pfalz noch verstärkt.

40

Die Amtsträger der Landesforstverwaltung seien nicht verpflichtet gewesen, das LWaldG nicht anzuwenden; jedenfalls liege in dessen Anwendung kein "hinreichend qualifizierter" Unionsrechtsverstoß.

41

Im Übrigen fehle es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem vermeintlichen Unionsrechtsverstoß und dem geltend gemachten Schaden. Erforderlich sei ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.

42

Ein Amtshaftungsanspruch sowohl für den Erlass der §§ 27, 31 LWaldG a. F. als auch für deren Umsetzung durch die Landesforstverwaltung scheitere daran, dass es jeweils an einem hinreichend qualifizierten Gesetzesverstoß fehle.

43

Ein Schaden der Zedenten sei nicht plausibel dargelegt. Eine Schadensvermutung bestehe hier nicht. Der sachliche Anwendungsbereich der Vermutungsregelung sei auf geheime Hardcore-Kartelle beschränkt und deshalb nicht eröffnet. Zudem sei eine solche Schadensvermutung widerlegt.

44

Ein großer Teil der angeblichen kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche sei wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

45

Das beklagte Land sei überdies nach Treu und Glauben berechtigt, die Zahlung des angeblichen kartellrechtlichen Schadensersatzes zu verweigern, weil die Zedenten sich widersprüchlich verhalten hätten ("venire contra factum proprium").

46

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 25.01.2024 (OLG 442 ff.) und 31.07.2025 (OLG 912 ff.) und die Schriftsätze der Parteivertreter verwiesen.

47

Die Klagepartei hat mit nachgelassenen Schriftsätzen vom 21.08.2025 (OLG 920 ff.) und 21.10.2025 (OLG 1000 ff.) und das beklagte Land hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.08.2025 (OLG 971 ff.) ergänzende Ausführungen gemacht.

II.

48

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

49

Die Berufung hat hinsichtlich des Antrags zu 1. teilweise Erfolg. Mit diesem Antrag macht die Klägerin Schadensersatz wegen kartellbedingt überhöhter Preise für die Beschaffung von Rundholz im Zeitraum vom 28.06.2005 bis zum 30.06.2019 anhand von Einzelnachweisen zu Bezugsvorgängen der Zedenten geltend. Da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist, ist über den Anspruch durch Grundurteil zu entscheiden (s. u. 1.).

50

Bezüglich des Berufungsantrags zu 2., mit dem kartellbedingt überhöhte Preise für die Beschaffung von Rundholz im Zeitraum vom 28.06.2005 bis zum 30.06.2019 anhand von aggregierten Daten zu Bezugsvorgängen der Zedenten geltend gemacht werden, hat die Berufung keinen Erfolg (s. u. 2.).

51

Erfolgreich ist die Berufung auch hinsichtlich des Antrags zu 3., mit dem die Feststellung der Einstandspflicht des beklagten Landes für Rundholzbezüge der Zedenten seit dem 01.07.2019 geltend gemacht wird (s. u. 3.).Dem Grunde nach Erfolg hat schließlich der Berufungsantrag zu 4., mit dem der Klageantrag zu V. (vorgerichtliche Kosten) weiterverfolgt wird, wobei über diesen Antrag ebenfalls durch Grundurteil zu entscheiden ist, da der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist (s. u. 4.).

1.

52

Die Berufung hat hinsichtlich des Antrags zu 1., mit dem die Klägerin Schadensersatz wegen kartellbedingt überhöhter Preise für die Beschaffung von Rundholz im Zeitraum vom 28.06.2005 bis zum 30.06.2019 anhand von Einzelnachweisen zu Bezugsvorgängen der Zedenten geltend macht, teilweise Erfolg.

53

Die Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche richtet sich nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, Rn. 13 - ORWI; BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Rn. 10 - LKW-Kartell III; BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Rn. 18 - Schlecker; alle Entscheidungen, soweit nicht anders angegeben, zitiert nach juris). Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren der Klägerin ist § 823 Abs. 2 i. V. m. Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. der gleichlautenden Vorgängervorschrift des Art. 81 EGV sowie ab dem 01.07.2005 auch § 33 Abs. 3 GWB 2005, jeweils in Verbindung mit § 398 BGB. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.

54

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen (Art. 101 Abs. 1 AEUV) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.06.2011, a.a.O., Rn. 14).

55

Vorrangig gegenüber einem Verstoß nach § 1 GWB ist ein Kartellverstoß nach Art. 101 AEUV zu prüfen, weil alle Kartelle und Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedsstaaten nachteilig sein kann, unter das Unionsrecht fallen (vgl. zum Ganzen: Bunte/Hengst, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, Art. 101 AEUV, Rn. 315; Berg/Mäsch, Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Kommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 101 AEUV, Rn. 131).

56

Die Klage ist nicht wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen (nachfolgend a)). Ein Kartellverstoß liegt vor (nachfolgend b)). Das Verschulden des beklagten Landes hierfür ist zu bejahen (nachfolgend c)). Die Berufung auf den Kartellverstoß ist nicht rechtsmissbräuchlich (nachfolgend d)). Die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge sind teilweise schlüssig dargelegt bzw. bewiesen (nachfolgend e)). Mit Ausnahme einzelner Beschaffungsvorgänge sind die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge von dem Kartellverstoß betroffen (nachfolgend f)). Es besteht eine Schadensvermutung (nachfolgend g)). Die Klage ist ferner nicht wegen des vom beklagten Land erhobenen "Passing-On-Einwands" abzuweisen (nachfolgend h)). Auch die Einrede der Verjährung greift nicht durch (nachfolgend i)). Soweit die Klage nicht abzuweisen ist, ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, weil über die Schadenshöhe noch Beweis erhoben werden muss, weshalb der Senat ein Grundurteil erlässt (nachfolgend j)).

57

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

58

aa) Die Abtretungen der jeweiligen Schadensersatzansprüche durch die Zedenten an die Klägerin sind durch Vorlage der jeweiligen Abtretungsvereinbarungen (Anlagen K 4 bis K 21 und K 11a, K 12a) nachgewiesen. Mit Abschluss der Abtretungsverträge ist die Klägerin als neue Gläubigerin an die Stelle der bisherigen Gläubiger getreten, § 398 Satz 2 BGB.

59

Die Vorlage von Kopien genügt zum Nachweis der Abtretungen, da der Besitz des Originals, die Echtheit und die äußere Fehlerfreiheit der Urkunden nicht streitig sind (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 420, Rn. 3; BGH, Urteil vom 08.03.2006 - IV ZR 145/05, Rn. 22). Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 05.12.2024 (OLG 791) das Bestreiten der Echtheit der Unterschriften auf sämtlichen streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarungen zurückgenommen.

60

Die Zedenten …[A], …[B], …[O], …[C], …[D], …[E], …[M], …[F], …[N], …[G], …[J] und der Inhaber des …[I] haben gemäß § 2 Abs. 1 der im Rahmen der vorgelegten jeweiligen Abtretungsvereinbarungen der Klägerin sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte vollständig abgetreten, die ihnen gegen das beklagte Land aufgrund des Bezugs oder Erwerbs von Rundholz aus Wäldern in Rheinland-Pfalz seit dem 01.01.2004 aus oder im Zusammenhang mit dem Rheinland-Pfälzischen Rundholzkartell entstanden sind oder entstehen. Zudem haben sie gemäß § 2 Abs. 2 der Abtretungsvereinbarungen sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte vollständig an die Klägerin abgetreten, die ihnen gegen das beklagte Land aufgrund des Bezugs oder Erwerbs von Rundholz aus Wäldern in Rheinland-Pfalz im relevanten Zeitraum aus oder im Zusammenhang mit Kartellrechtsverstößen entstanden sind oder entstehen (Anlagenkonvolute K 4 bis K 7, K 9 bis K 15 und K 20). Der Inhaber der Firma …[K] trat die o.g. Ansprüche seit dem 01.06.2004 ab (Anlagenkonvolut K 16). Die …[L] trat die oben genannten Ansprüche ab dem 01.01.2010 ab (Anlagenkonvolut K 17). Die …[U] trat die oben genannten Ansprüche zum 01.01.2009 ab (Anlagenkonvolut K 21). Die Zedenten wurden beim Abschluss der Abtretungsvereinbarungen, wie sich aus den zuvor genannten Anlagen zu den jeweiligen Abtretungsvereinbarungen ergibt, durch die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer bzw. Organe, Gesellschaften oder Inhaber vertreten. Die Klägerin als Zessionarin wurde durch …[c] bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarungen, die von ihm und ..[W] unterzeichnet wurden, vertreten. Angesichts der nicht mehr bestrittenen Echtheit der Unterschrift von …[c], dessen Einzelvertretungsbefugnis als Geschäftsführer der Klägerin sich aus dem als Anlage K 22 vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Nürnberg Fürth in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ergibt, kommt es für die Rechtsfolge des § 398 Satz 2 BGB nicht darauf an, dass das beklagte Land die Vertretungsbefugnis des ...[W] für die Klägerin im Zeitpunkt der Abtretungen und die Echtheit der in Anlage K 24 vorgelegten Vollmachtsurkunde für Herrn …[W], deren Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Klägerin, …[c], sowie den Umstand, dass die Vollmacht bereits vor der Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarungen erteilt wurde, bestritten hat.

61

Die …[P] trat gemäß § 2 Abs. 1 der im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 8 vorgelegten Abtretungsvereinbarung der Klägerin sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte vollständig ab, die ihr gegen das beklagte Land aufgrund des Bezugs oder Erwerbs von Rundholz aus Wäldern in Rheinland-Pfalz seit dem 01.01.2009 aus oder im Zusammenhang mit dem Rheinland-Pfälzischen Rundholzkartell entstanden sind oder entstehen. Zudem trat sie gemäß § 2 Abs. 2 der Abtretungsvereinbarung sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte vollständig an die Klägerin ab, die ihr gegen das beklagte Land aufgrund des Bezugs oder Erwerbs von Rundholz aus Wäldern in Rheinland-Pfalz im relevanten Zeitraum aus oder im Zusammenhang mit Kartellrechtsverstößen entstanden sind oder entstehen. …[d] hat als beauftragter Verwalter (administrateur délégué) die Zedentin bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung vertreten. Er war zu dem Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung im Jahr 2019 ausweislich des als Anlage K 8.2 vorgelegten Auszugs aus dem luxemburgischen Handelsregister in Verbindung mit Art. 6 der Statuten der Zedentin (vgl. Anlagen K 8.3 und K 8.4) mit der Befugnis ausgestattet, die Zedentin in allen Belangen durch seine persönliche Unterschrift zu binden. Der Senat hat die Einzelvertretungsbefugnis des ...[d] anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen von Amts wegen geprüft (§ 293 ZPO). Da das beklagte Land seine erstinstanzlich erhobenen Einwände gegen eine Einzelvertretungsbefugnis von ...[d] als beauftragtem Verwalter mit Schriftsatz vom 05.12.2024 (OLG 791) zurückgenommen hat, darf der Senat den vorgetragenen Inhalt des ausländischen Rechts ohne weitere eigene Nachprüfung seiner Entscheidung zugrunde legen (Anders/Gehle/Nober, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 293 Rn. 14). Hinsichtlich der Vertretung der Klägerin wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die bei der vorliegenden Abtretungsvereinbarung in gleicher Weise gelten.

62

Die …[H] trat ihre Rundholzkartell-Ansprüche seit dem 01.01.2004 an die Klägerin ab. Der einzelvertretungsberechtigte beauftragte Verwalter …[e] vertrat die …[H] beim Abschluss der im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 18 vorgelegten Abtretungsvereinbarung und unterzeichnete diese. Er war zu dem Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung im Jahr 2019 ausweislich des als Anlage K 18.4 vorgelegten Auszugs aus dem belgischen Unternehmensregister beauftragter Verwalter und hatte als solcher gemäß den als Anlagen K 18.3 und K 18.6 vorgelegten Gesellschaftsbeschlüssen die weitestgehenden Befugnisse, um die Gesellschaft bei allen Verwaltungs- und Verfügungshandlungen zu vertreten. Im Zusammenhang mit dem als Anlage K 18.2 vorgelegten Auszug aus der Gründungssatzung (dort Ziffer 7), dem vorgelegten Auszug aus dem Gesellschaftsgesetzbuch (Anlage K 18.1) und den ergänzenden Erklärungen der Klägerin leitet der Senat die Vertretungsbefugnis des …[e] für die …[H] bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung ab. Da das beklagte Land seine erstinstanzlich erhobenen Einwände gegen eine Einzelvertretungsbefugnis von …[e] als beauftragtem Verwalter mit Schriftsatz vom 05.12.2024 (OLG 791) zurückgenommen hat, darf der Senat den vorgetragenen Inhalt des ausländischen Rechts ohne weitere eigene Nachprüfung seiner Entscheidung zugrunde legen (Anders/Gehle/Nober, a.a.O.). Hinsichtlich der Vertretung der Klägerin wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die bei der vorliegenden Abtretungsvereinbarung in gleicher Weise gelten.

63

Vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer …[f] traten jeweils die …[R], die …[S] und die …[T] ihre Rundholzkartell-Ansprüche an die Klägerin mit den im Anlagenkonvolut K 19 vorgelegten Abtretungsvereinbarungen ab (Anlagenkonvolut K 19). Die …[R] und die …[T] traten ihre Rundholzkartell-Ansprüche seit dem 01.01.2004 ab. Die …[S] trat ihre Rundholzkartell-Ansprüche seit dem 01.01.2008 ab. …[f] unterzeichnete jeweils am 12.02.2019 die im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 19 vorgelegten Abtretungsvereinbarungen. Hinsichtlich der Vertretung der Klägerin bei den zuvor genannten Abtretungsvereinbarungen mit der …[R], der …[S] und der …[T] wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die bei der vorliegenden Abtretungsvereinbarung in gleicher Weise gelten.

64

Überdies ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Klägerin die Originalurkunden in ihrem Besitz hat und dass die Urkunden fehlerfrei sind.

65

bb) Soweit das beklagte Land in Anlage BB 14 (USB-Stick, vorgelegt mit Schriftsatz vom 17.07.2025, OLG 910 f.) bezüglich einzelner Zedenten vor dem 28.05.2005 liegende Vertragsdaten vorgetragen hat, steht dies der Geltendmachung der Forderungen aus abgetretenem Recht nicht entgegen, da die vom beklagten Land vorgetragenen Vertragsdaten von den Abtretungsvereinbarungen der Zedenten zeitlich erfasst sind.

66

Auch der Umstand, dass der Abtretungszeitraum in den Abtretungsvereinbarungen weiter gefasst ist als der Bezugszeitraum, führt nicht zur Unwirksamkeit der Abtretungen. Beispielsweise haben die ...[A], die ...[B], die ...[O], die ...[C], die ...[D], die ...[E], die ...[M], die ...[F] und der Inhaber des ...[I] jeweils Ansprüche ab 01.01.2004 abgetreten, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin jeweils erst seit dem 28.06.2005 Rundholz von dem beklagten Land bezogen. Dies führt lediglich dazu, dass die Abtretungen hinsichtlich des zeitlich zu weit gefassten Teils (bei dem Beispiel der Zeitraum zwischen dem 01.01.2004 und dem 28.06.2005) ins Leere gehen.

67

cc) Die Abtretungen sind nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. §§ 3 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nichtig.

68

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist auch § 3 RDG (BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 53 - Lexfox I; BeckOK RDG/Römermann, 35. Ed., RDG § 3 Rn. 10 m.w.N.). Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unzulässig, soweit sie nicht durch eine in § 3 RDG genannte gesetzliche Regelung des RDG oder durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes erlaubt wird.

69

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Fassung vom 01.01.2025 sieht ebenso wie die im Zeitpunkt der Registrierung der Klägerin (10.08.2018) in Kraft befindliche Fassung vom 18.05.2017 vor, dass natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften (Fassung vom 18.05.2017 "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit"), die beim Bundesamt für Justiz registriert sind, aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in Form von Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) erbringen dürfen. Überschreitet ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (BGH, Urteil vom 27.11.2019, a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 89 ff.).

70

aaa) Die Klägerin ist bei der zuständigen Behörde seit dem 10.08.2018 registriert (Anlage K 25) und gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG befugt, Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen.

71

bbb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihre Aktivlegitimation allerdings nicht schon deshalb - ohne Prüfung ihrer konkret erbrachten Leistungen anhand der Vorschriften des RDG - zu bejahen, weil sie seit dem 10.08.2018 als Inkassodienstleisterin registriert ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019, a.a.O., Rn. 42, 68 m.w.N.). Eine Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts der Registrierung, durch die das Geschäftsmodell der Klägerin der Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen wäre, besteht nicht, da der Verwaltungsakt der Registrierung bei der Klägerin gerade nicht konkret bestimmt, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu den erlaubten Rechtsdienstleistungen gehören (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019, a.a.O., Rn. 82).

72

Der Einwand der Klägerin, wonach das zuständige Registergericht die Klägerin vor ihrer Eintragung als Inkassodienstleisterin einer umfassenden Prüfung unterzogen und dabei auch eine detaillierte Beschreibung der geplanten Tätigkeit der Klägerin gefordert habe, vermag eine Tatbestandswirkung der Genehmigung im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt, der in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen ist, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 26/17, Rn. 29 m.w.N. - Prozessfinanzierer I). Aus dem Wortlaut der als Anlage K 25 vorgelegten Registrierung ergibt sich nicht, dass das Registergericht das konkrete Geschäftsmodell eingehend geprüft und gebilligt hat. Die im Zeitpunkt der Registrierung der Klägerin gültige Fassung des § 13 RDG a. F. (Fassung bis zum 31.12.2020) sah keine Prüfung der Zulässigkeit des Geschäftsmodells eines Inkassodienstleisters durch das Registergericht vor. Erst durch das nach der Registrierung der Klägerin in Kraft getretene Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurden die aufsichtsbehördlichen Befugnisse vor der Registrierung erweitert (vgl. BT-Drs. 19/27673, Seite 13; BGBl. I 2021, Seite 3415 ff.).

73

Soweit die Klägerin vorbringt, dass sie dem Registergericht gleichwohl bei der Registrierung erläutert habe, was Gegenstand ihrer Tätigkeit sein solle, nämlich die gebündelte Einziehung kartellrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit dem rheinland-pfälzischen Rundholzkartell für Sägeunternehmen, ergibt sich daraus nicht, dass das Registergericht das konkrete Geschäftsmodell der Klägerin ersehen konnte, geprüft und gebilligt hat. Es ist beispielsweise anhand der zuvor genannten Angaben der Klägerin für das Registergericht nicht zwingend ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Inkassozession um Ansprüche handelt, die nicht mit einer bindenden Entscheidung einer Kartellbehörde im Zusammenhang stehen (sog. Stand-alone-Verfahren) und deshalb kartellrechtlicher Prüfung bedürfen.

74

Der von der Klägerin für eine Tatbestandswirkung vorgebrachte Aspekt einer durch die RDG-Reform im Jahr 2021 ausgelösten Nachprüfung vermag ebenfalls keine Tatbestandswirkung zu begründen. Nach der in § 7 RDGEG (Fassung bis zum 15.03.2023) vorgesehenen Übergangsvorschrift zu § 13 Abs. 2 RDG haben registrierte Personen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, die vor dem 01.10.2021 registriert wurden und Tätigkeiten auf in § 11 Abs. 1 RDG nicht genannten Rechtsgebieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienstleistung erbringen, der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30.06.2022 eine inhaltliche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu übermitteln. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden und welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden. Erachtet die zuständige Behörde eine danach mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies der registrierten Person innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung mitzuteilen. Das Fehlen einer solchen Mitteilung entfaltet keine Tatbestandswirkung.

75

ccc) Die Tätigkeit der Klägerin ist eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG und von ihrer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis, als registrierte Person Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassoleistungen zu erbringen, gedeckt.

76

(1) Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Inkassodienstleistungen sind nach § 2 Abs. 2 RDG Rechtsdienstleistungen. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 27.11.2019, a.a.O., Rn. 106).

77

Nach der Rechtsprechung erfordert die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG i. V. m. § 2 Abs. 2 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen überschreitet, stets eine am Schutzzweck des RDG orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen, wobei einer veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen ist. Dabei sind auch Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Jede Einschränkung des Begriffs der Inkassodienstleistung und damit der Inkassodienstleistungserlaubnis greift in den Schutzbereich der nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Berufsausübungsfreiheit ein. Derartige Eingriffe sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Art. 12 Abs. 1 GG stehen ihrerseits unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BGH, Urteil vom 13.06.2022 - VIa ZR 418/21, Rn. 22 f. m.w.N. - financialright I).

78

(2) Unter Anwendung dieser Maßstäbe und Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien zum RDG ist das Geschäftsmodell der Klägerin von der Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG umfasst.

79

(a) Bei dem Geschäftsmodell handelt es sich um ein eigenständiges Geschäft, da die Klägerin die hier in Rede stehende Verfolgung von Ansprüchen aus dem sogenannten Rundholzkartell in Rheinland-Pfalz innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.

80

(b) Die von der Klägerin für die Sägewerksunternehmen im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind (noch) als Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind. Die Argumente, die das Landgericht und das beklagte Land hiergegen ins Feld geführt haben, vermögen nicht zu überzeugen.

81

(aa) Die Auslegung der vorliegenden Abtretungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der gesamten der Abtretung zugrunde liegenden Umstände ergibt, dass es sich hier - in Abgrenzung zum Forderungskauf, bei dem ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht - um eine Einziehung abgetretener Forderungen auf fremde Rechnung handelt, da nur die formale Forderungsinhaberschaft auf die Klägerin als Einziehende übertragen wurde. In Ansehung der bei Obsiegen beabsichtigten Auskehrung der Gewinnanteile an die Zedenten erfolgt die Einziehung weiterhin auf Risiko und Rechnung des jeweiligen Zedenten, so dass die Forderung für die Zessionarin - also die Klägerin - wirtschaftlich fremd bleibt (vgl. zur Abgrenzung der Einziehung auf fremde Rechnung BGH, Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 137/13 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 17/17, Rn. 24 ff.).

82

(bb) Das Argument des beklagten Landes, dass die Tätigkeit der Klägerin in erheblichem Maße von einer typischen Inkassodienstleistung abweiche, vermag nicht zu überzeugen. Der von der Klägerin betriebene Versuch, von ihr behauptete Schadensersatzansprüche zu realisieren, ist typisch für eine Inkassoleistung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024 - 2 U 30/22, Rn. 114 - Rundholzkartell).

83

(cc) Der Inkassobegriff umfasst auch diejenigen Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderungen abzielen. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des RDG lässt sich ein Ausschluss dieser Geschäftsmodelle entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 - II ZR 84/20 Rn. 12 ff. - Airdeal; BGH, Urteil vom 13.06.2022, a.a.O., Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2022 - VIa ZR 184/22, Rn. 18 ff. - financialright II).

84

Das Gesetz verwendet den Ausdruck der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG. Der Begriff der "außergerichtlichen Rechtsdienstleistung" in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG ist dabei adressatenbezogen in dem Sinn zu verstehen, dass lediglich an das Gericht adressierte Handlungen nicht erfasst werden. Alle übrigen Rechtsdienstleistungen sind auch dann als außergerichtlich einzuordnen, wenn sie inhaltlich allein auf eine gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs ausgerichtet sind und nur in diesem Zusammenhang sinnvoll erscheinen. Einem registrierten Inkassodienstleister ist die gerichtliche Geltendmachung einer abgetretenen Forderung gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erlaubt, sofern er hierzu einen Rechtsanwalt beauftragt. Im Umkehrschluss darf er sich im Rahmen des Inkassodienstleistungsvertrags gegenüber dem Auftraggeber hierzu auch verpflichten (BGH, Urteil vom 13.07.2021, a.a.O., Rn. 18; OLG München, Urteil vom 28.03.2024 - 29 U 1319/20 Kart, Rn. 6763 f. m.w.N.). Dass der Gesetzgeber im Rahmen der RDG-Reform darauf verzichtet hat, einen Erlaubnistatbestand für Sammelklage-Modelle aller Art in § 10 RDG zu implementieren, und die Gesetzesmaterialien zur RDG-Reform im Jahr 2021 lassen nicht den Schluss zu, dass das vorliegende Modell keine Inkassodienstleistung im Sinne des RDG ist. Zwar wurden in der Gesetzesbegründung Zweifel daran vorgebracht, ob eine im Anschluss an eine außergerichtlich erfolglose Forderungseinziehung angebotene weitere Dienstleistung eines Inkassodienstleisters in Form einer Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts mit der Klageerhebung und gegebenenfalls auch eines Prozessfinanzierers eine Rechtsdienstleistung sei (vgl. BT-Drs. 19/27673, Seite 16, 21), ein Ausschluss solcher Handlungen aus dem Bereich der Inkassoleistungen erfolgte jedoch in dem Gesetz nicht. Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurden lediglich die Wörter "einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung" in § 2 Abs. 2 RDG eingefügt. Eine Begrenzung auf die außergerichtliche Forderungseinziehung ist dagegen nicht erfolgt.

85

(dd) Eine massenhafte Bündelung von Ansprüchen (Sammelklagen-Inkasso) ist von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst (BGH, Urteil vom 13.06.2022, a.a.O., Rn. 14).

86

(ee) Ob die Tätigkeit der Klägerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht besonders komplex ist, ist für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG nicht relevant. Davon, dass es sich um tatsächlich und rechtlich einfache bzw. nicht schwierig gelagerte Fälle handeln muss, ist in der Norm nicht die Rede (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 35 ff. - Lexfox II). Das Argument des beklagten Landes, wonach sich die Inkassoerlaubnis nicht auf das Kartellschadensersatzrecht beziehe, da dieses besonders komplex sei und die Sachverhaltsaufklärung besonders aufwändig sei, greift deshalb nicht durch (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 43 und 44; OLG München, a.a.O., Rn. 6768 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 117 ff.; Makatsch/Kocholdt, NZKart 2022, 510, 511; Wiedemann KartellR-HdB/Lohse, 5. Aufl., § 50, Rn. 100; Petrasincu/Unseld, NZKart 2023, 9, 11 ff.; Bernheim-Engler/Timmermann, NJOZ 2025, 608, Rn. 25 ff.). In der Entscheidung Airdeal (BGH, Urteil vom 13.07.2021, a.a.O., Rn. 44) führt der Bundesgerichtshof aus, dass durch das "Sammelklage-Inkasso" die Musterfeststellungsklage nicht unterlaufen werde und nimmt dabei ausdrücklich auf Kartellschadensersatzfälle Bezug. Im Zuge der Beratungen zu dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde der Wunsch des Bundesrates, das Kartellrecht als Rechtsgebiet festzulegen, in dem Inkassodienstleister nicht tätig sein dürfen, nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drs. 19/27673, Seite 62). Die besondere Komplexität könnte allenfalls im Rahmen einer fehlenden Sachkunde der Klägerin (s.u.) von Relevanz sein.

87

(3) Ein Verstoß gegen §§ 3, 10 RDG lässt sich nicht mit einer angeblich fehlenden Sachkunde der Klägerin begründen. Der Umstand, dass es sich um kartellrechtliche Schadensersatzansprüche handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach § 11 Abs. 1 RDG erfordern Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Bereits das Wort "insbesondere" im Text des § 11 RDG verdeutlicht, dass es sich bei den dort genannten Rechtsgebieten, um keine abschließende Aufzählung handelt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die im Sachkundenachweis nach § 11 RDG belegte Sachkunde nicht mit der späteren Inkassotätigkeit übereinstimmen (BGH, Urteil vom 13.06.2022, a.a.O., Rn. 28 f.). Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Bundesregierung hat im Rahmen der RDG-Reform 2021 den Vorschlag des Bundesrates, bestimmte Rechtsgebiete wie das Kartellrecht wegen ihrer Komplexität generell aus den Inkassodienstleistungen auszuschließen, ausdrücklich abgelehnt (s.o.).

88

ddd) Selbst wenn man, entgegen der Auffassung des Senats, von einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis ausgehen würde, handelte es sich nicht um eine eindeutige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis, so dass die Annahme der Nichtigkeit nicht gerechtfertigt wäre.

89

eee) Eine Aussetzung des Verfahrens ist im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem auf Vorlage des Landgerichts Dortmund in einem Parallelverfahren zum nordrhein-westfälischen Rundholzkartell eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-253/23 nicht veranlasst. Der Europäische Gerichtshof hat über die Vorlage des Landgerichts Dortmund bereits entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2025 - C-253/23, NZKart 2025, 82 - Rundholzkartell NRW). Die Entscheidung führt hier zu keinem anderen Ergebnis.

90

dd) Die Abtretungen sind nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 RDG bzw. § 4 RDG analog nichtig.

91

Gemäß § 4 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

92

Eine solche Gefährdung besteht vorliegend nicht. Auch ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, lässt sich nicht erkennen. Ein solcher Verstoß der Klägerin gegen § 4 RDG lässt sich weder darauf gründen, dass deren Geschäftsmodell auf die Bündelung und gesammelte Geltendmachung von Ansprüchen gegen das beklagte Land ausgerichtet ist, noch folgt ein Verstoß daraus, dass sich die Klägerin zur Durchsetzung der abgetretenen Schadensersatzforderungen der Unterstützung eines externen Prozessfinanzierers bedient, noch aus dem vereinbarten Vergütungsmodell oder daraus, dass die Klägerin zum Abschluss von Vergleichen berechtigt ist.

93

aaa) Es kann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen § 4 RDG wegen einer strukturellen Interessenkollision aufgrund der Vereinbarung zwischen Rechtsdienstleister und Prozessfinanzierer ohnehin nicht zur Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts der Abtretungen führen würde, wie vielfach vertreten (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 28.03.2024, a.a.O., Rn. 6774 m.w.N.), da hier kein Verstoß gegen § 4 RDG bzw. § 4 RDG analog vorliegt.

94

bbb) Eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, an die ein Verbot gemäß dieser Vorschrift anknüpfen könnte, wird zwar dadurch begründet, dass die Klägerin gegenüber allen Zedenten und Auftraggebern jeweils zur bestmöglichen Durchsetzung der abgetretenen Forderungen verpflichtet ist. Die von ihr zu erbringende Rechtsdienstleistung ist indes nicht mit diesen anderen Leistungspflichten unvereinbar.

95

(1) Eine Pflichtenkollision ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin heterogene Ansprüche gebündelt hat.

96

(a) Das beklagte Land meint, die Heterogenität der im Streitfall geltend gemachten Ansprüche begründe einen Interessenkonflikt, weil das Risiko des einzelnen Zedenten und Auftraggebers wegen der erheblichen Unterschiede der Durchsetzungsaussichten der jeweiligen Forderungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich groß sei. Durch die gebündelte Geltendmachung der Ansprüche in der Klage würden die Zedenten, deren Ansprüche höhere Erfolgschancen haben, an dem Risiko, das mit der Geltendmachung weniger aussichtsreicher Ansprüche anderer Zedenten verbunden sei, partizipieren. Eine optimale Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten mit höheren Erfolgschancen sei damit nicht möglich. Die Erfolgschancen der Ansprüche der einzelnen Zedenten seien in vielerlei Hinsicht heterogen. In zeitlicher Hinsicht unterlägen die Ansprüche der Zedenten, die sich überwiegend auf bereits länger zurückliegende Erwerbsvorgänge stützen einem höheren Verjährungsrisiko als die Ansprüche der übrigen Zedenten. Umgekehrt seien die Zedenten, für die späte Erwerbsvorgänge nach der Beendigung des vermeintlichen Kartells geltend gemacht würden, dem Risiko ausgesetzt, dass eine Auswirkung des vermeintlichen Kartells auf die gezahlten Preise nicht mehr festgestellt werden könne. Die Beweislage hinsichtlich der Erwerbsvorgänge der einzelnen Zedenten sei äußerst heterogen. Während die Klägerin für die Erwerbsvorgänge einiger Zedenten Einzelbelege vorlege, würden für die Erwerbsvorgänge anderer Zedenten lediglich Excel-Tabellen vorgelegt. Unterschiedliche Erfolgsaussichten der Ansprüche ergäben sich auch dadurch, dass einige Zedenten überwiegend oder sogar ausschließlich vermeintlich kartellbefangenes Rundholz erworben hätten, während für andere Zedenten ausschließlich bzw. überwiegend Preisschirmschäden geltend gemacht würden, für deren Nachweis wesentlich höheren Anforderungen gelten würden als für den Erwerb vermeintlich unmittelbar kartellbefangener Ware. Es sei nicht gewährleistet, dass die Klägerin den Abschluss des Vergleichs davon abhängig mache, dass der Vergleich für jede einzelne Zedentin günstig bzw. ausreichend sei. Da die Vergleichssumme auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Erfolgsaussichten aller geltend gemachten Ansprüche verhandelt werde, werde ein Vergleichsschluss vielmehr immer darauf hinauslaufen, dass die Zedenten, deren Ansprüche geringere Erfolgsaussichten hätten, zulasten derer profitieren, deren Ansprüche für sich genommen höhere Erfolgschancen hätten. Im Übrigen führt die Bündelung einer derart hohen Zahl von Ansprüchen, wie sie die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend mache, zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens und beeinträchtige damit die effektive gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten, zu der sich die Klägerin diesen gegenüber jedoch gerade vertraglich verpflichtet habe.

97

(b) Soweit die gebündelte Durchsetzung der Forderungen der Auftraggeber möglicherweise zu einer nur anteiligen Befriedigung führt, folgt daraus kein im Rahmen des § 4 RDG bedeutsamer Interessenkonflikt auf Seiten der Klägerin.

98

Prinzipiell sind nicht nur die Interessen des einzelnen Auftraggebers und der Klägerin, sondern auch aller Auftraggeber untereinander gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erhalten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der einzelne Auftraggeber durch einen Vergleichsschluss, der mehrere an die Klägerin abgetretene Forderungen umfasst, möglicherweise das Risiko übernimmt, dass der auf ihn entfallende Anteil der Vergleichssumme deshalb geringer ausfällt, weil die Klägerin auch Forderungen mit geringerer Durchsetzungsaussicht gebündelt geltend gemacht hat. Diesem Risiko stehen aber erhebliche Vorteile im Vergleich zu einer jeweils individuellen Anspruchsdurchsetzung gegenüber, etwa die Nutzbarmachung der Gebührendegression und -deckelung, die Streuung des Kostenrisikos einer etwaig vorausgegangenen Beweisaufnahme und eine Stärkung der Verhandlungsposition, auch im Hinblick auf einen Vergleichsschluss. Dagegen fällt das Risiko des einzelnen Auftraggebers umso weniger ins Gewicht, je mehr die Durchsetzungsaussichten der jeweiligen Forderungen in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht übereinstimmen. Verbleibenden Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten lässt sich darüber hinaus durch entsprechende Gruppierung der Ansprüche Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.07.2021, a.a.O., Rn. 55; OLG München, Urteil vom 28.03.2024, a.a.O., Rn. 6776 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 127 f., 132).

99

Vorliegend stimmen die Durchsetzungsaussichten der streitgegenständlichen Forderungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in hohem Maße überein. Dass sich der Zeitraum, über den die Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, über mehrere Jahre erstreckt, steht dem nicht entgegen, denn der Kartellverstoß, den die Klägerin geltend macht, ist für den gesamten Zeitraum identisch. Die Zedenten stehen als Sägewerke alle auf derselben Marktstufe. Einer unterschiedlichen Beweislage im Hinblick darauf, dass nicht bezüglich aller geltend gemachten Forderungen Nachweise über den einzelnen Beschaffungsvorgang vorliegen, hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie mit dem Antrag zu 1. diejenigen Forderungen geltend macht, bezüglich derer Nachweise vorliegen, und mit dem Antrag zu 2. die restlichen Forderungen, bei denen die Beschaffungsvorgänge nicht mehr im Einzelnen belegt werden können. Eine Pflichtenkollision i.S.d. § 4 RDG ergibt sich ferner auch nicht daraus, dass ein Teil der Ansprüche, nämlich diejenigen, die auf Beschaffungsvorgänge bei Kartellaußenseitern beruhen, auf den sog. Preisschirmeffekt gestützt wird, denn Preisüberhöhungsschaden und Preisschirmeffekte sind unabhängig voneinander zu beurteilen und Feststellungen zur Höhe des einen Schadens führen nicht dazu, dass für den anderen Schaden weniger übrig bliebe (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 129 f.). Gerade im Kartelldeliktsrecht können wichtige Sachfragen, etwa nach der Existenz und Dauer des Kartells und seinen Auswirkungen auf die Preisbildung am Markt, regelmäßig einheitlich für alle Ansprüche beantwortet werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 132 m.w.N.).

100

Zudem hat sich die Klägerin nach eigenem Vortrag gegenüber den einzelnen Zedenten auch im Fall eines Gesamtvergleichsangebots verpflichtet, dieses Angebot für jeden Zedenten gesondert zu bewerten. Die Erlösverteilung ist mit jedem einzelnen Geschädigten gesondert geregelt. Kommt es zu einer Zahlung des beklagten Landes auf Ansprüche eines bestimmten Geschädigten, erhält dieser Geschädigte (nach Abzug des prozentualen Anteils der Klägerin) diesen Betrag vollständig. Kommt es zu einer Gesamtzahlung des beklagten Landes an die Klägerin für Ansprüche mehrerer Geschädigter, wird ein Schiedsgutachter für jeden einzelnen Geschädigten den individuell auf ihn entfallenden Betrag ausrechnen und sodann wird jeder Geschädigte (nach Abzug des prozentualen Anteils der Klägerin) "seinen" individuellen Betrag erhalten.

101

(2) Eine Pflichtenkollision i. S. d. § 4 RDG folgt nicht aus einer etwaigen Pflicht zur Rücksichtnahme auf wirtschaftliche Interessen eines Prozessfinanzierers.

102

(a) Das beklagte Land ist der Ansicht, die Pflichten der Klägerin gegenüber ...[V] und der …[Y] gefährdeten die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistungen der Klägerin gegenüber den Zedenten. Es bestehe die Gefahr, dass die Klägerin den Prozess nicht im besten Interesse der Zedenten führe, sondern sich von den sachfremden Interessen der Prozessfinanzierer, insbesondere deren Vermögensinteressen, leiten lasse. Die Prozessfinanzierer hätten zudem eine hohe faktische Einflussmöglichkeit auf die Prozessführung der Klägerin, insbesondere hinsichtlich der Bewertung von Vergleichsangeboten. Insofern sähen Prozessfinanzierungsverträge üblicherweise vor, dass das Klagevehikel einen Vergleich nur mit Zustimmung des Prozessfinanzierers schließen dürfe. Für eine solche Regelung spreche vorliegend, dass die Klägerin sämtliche Erfolgshonorare an ...[V] auszuzahlen habe (§ 1 Abs. 4 der Garantievereinbarung, Anlage K 29). Aufgrund der Deckelung des Streitwerts auf 30 Mio. € und der damit verbundenen Kostendeckelung wäre ein Vergleichsschluss für die Prozessfinanzierer sehr viel früher rentabel als für die einzelnen Zedenten.

103

(b) Ausweislich § 3 Abs. 1 der Garantievereinbarung (Anlage K 29) ist die Muttergesellschaft ...[V] auf erstes schriftliches Anfordern der Klägerin verpflichtet, diese zweckgebunden auszustatten, um diese in die Lage zu versetzen, in dem Gerichtsverfahren sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich sämtlicher Gerichtskosten, Kosten der Gütestelle und sämtlicher gerichtlich festgesetzter und angeforderter Kostenerstattungs- und Kostenausgleichungsansprüche des beklagten Landes und etwaiger Streithelfer, jeweils für das Güteverfahren sowie alle drei Instanzen, zu tragen. Darüber hinaus wird ...[V] nicht als Prozessfinanzierer tätig. Das Kapital für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche stammt vielmehr von der ...[Y], einer Schwestergesellschaft der ...[V] (§ 1 Abs. 3 der Anlage K 29).

104

Die Klägerin trägt vor, dass ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen ihr und ihrer Muttergesellschaft sowie einer anderen Gesellschaft der ...[V]-Gruppe nicht bestehe. Die Schwestergesellschaft ...[Y] sei weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber den Geschädigten befugt, sich in die Rechtsdienstleistung der Klägerin einzumischen, geschweige denn Verhandlungen mit dem beklagten Land zu führen oder gar Vergleiche zu schließen.

105

(c) Auf der Basis dieses Sachverhalts liegt eine strukturelle Interessenkollision nicht vor. An einer strukturellen Interessenkollision fehlt es, wenn dem Prozessfinanzierer mit Blick auf die Anspruchsdurchsetzung allenfalls theoretische oder unbedeutende Einflussmöglichkeiten zustehen und die Pflicht des Inkassodienstleisters gegenüber den einzelnen Auftraggebern zur möglichst effektiven Durchsetzung der Ansprüche nicht mit einer - über die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme hinausgehenden - Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einem möglichst gewinnbringenden Vorgehen kollidiert. Ohne eine solche Einflussmöglichkeit besteht kein Unterschied zu Konstellationen, in denen der Inkassodienstleister die Prozessfinanzierung selbst vornimmt und sich hierzu eigener Mittel oder eines externen Darlehens bedient (BGH, Urteil vom 13.06.2022, a.a.O., Rn. 57 m.w.N.).

106

Die Ausstattungsgarantie der ...[V] für die Klägerin gewährt der Klägerin nur Rechte und gibt der Muttergesellschaft der Klägerin keinerlei Veto- oder sonstige Einflussrechte auf die Anspruchsdurchsetzung und diesen Rechtsstreit. Das beklagte Land trägt zu einer Vertragspflicht der Klägerin gegenüber ihrer Muttergesellschaft, die mit der Pflicht der Klägerin gegenüber den einzelnen Auftraggebern zur möglichst effektiven Durchsetzung der Ansprüche kollidieren würde, nichts Substantielles vor. Hierfür trägt es indes die Darlegungs- und Beweislast, da es eine Nichtigkeit der Abtretungen gemäß § 134 BGB behauptet. Dahinstehen kann, ob der Klägerin insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt. Selbst wenn eine solche bestünde, hätte die Klägerin diese mit ihrem Vortrag erfüllt, dass ihrer Muttergesellschaft keine Veto- oder sonstige Einflussrechte eingeräumt sind.

107

Eine strukturelle Interessenkollision folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der ...[V] um die Muttergesellschaft der Klägerin handelt. Allein der Umstand, dass eine juristische Person eine Muttergesellschaft hat, begründet keinen Interessenkonflikt, auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Pflicht zur Gewinnabführung, denn insoweit unterscheidet sich das Verhältnis nicht von dem zu einem sonstigen Prozessfinanzierer, der ebenfalls einen bestimmten Anteil am Gewinn des Inkassodienstleisters erhält.

108

Für das Verhältnis der Klägerin zur ...[Y] gelten dieselben Erwägungen. Auch hier sind keine Einflussmöglichkeiten der Schwestergesellschaft auf diesen Rechtsstreit oder die Anspruchsdurchsetzung der Zedenten ersichtlich.

109

Für die Unbedenklichkeit der Prozessfinanzierung spricht zudem § 4 RDG in der aktuellen Fassung. Die Vorschrift sieht in Satz 2 vor, dass eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtsdienstleistung nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer diesem gegenüber Berichtspflichten bestehen. Der Gesetzgeber wollte klarstellen, dass lediglich der Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags, der auch Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer enthält, nicht schon per se den Schluss zulässt, eine ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung sei konkret gefährdet. Dass Prozessfinanzierer wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgen, begründet für sich genommen noch nicht, dass diese Interessenverfolgung mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsuchenden auch kollidieren müssten. Gerade in Fällen, in denen ein prinzipieller Gleichlauf der Interessen von Prozessfinanzierer, Inkassodienstleister und Rechtsuchendem besteht - wie hier -, liegt eine konkrete Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtsdienstleistung nicht unbedingt nahe (BT-Drs. 19/27673, Seite 39 f.).

110

(d) Eine Anordnung nach § 142 ZPO, die Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen, kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen, dass es keine Finanzierungsvereinbarungen mit ihrer Gesellschafterin gebe. Zudem dient § 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 144 m.w.N.). Aus den gleichen Gründen kommt auch eine Vorlagepflicht nach § 33g GWB nicht in Betracht.

111

(3) Ein Interessenkonflikt i. S. d. § 4 RDG analog ergibt sich auch nicht aus der Vergütungsregelung, die die Zedenten mit der Klägerin als Inkassodienstleister getroffen haben.

112

Im Hinblick auf die Vergütungsregelung des Inkassodienstleisters kommt eine direkte Anwendung des § 4 RDG nicht in Betracht, weil die Kostenregelung keine "andere Leistungspflicht" gegenüber einem Dritten darstellt, sondern Teil der Inkassodienstleistung ist. Gegen die vom Landgericht befürwortete entsprechende Anwendung des § 4 RDG auf Interessenkollisionen im Verhältnis zum Rechtsdienstleister spricht, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlen dürfte, da die RDG-Reform diesen Aspekt nicht aufgegriffen hat. Es fehlt mithin die Voraussetzung für eine Analogie. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre jedenfalls die analoge Anwendung von § 4 RDG nicht gerechtfertigt, da die Rechtsfolge der Abtretungsnichtigkeit in der Regel den Interessen des Zedenten schlechter dient als Schadensersatzansprüche gegen den Inkassodienstleister (Heinze, NZKart 2022, 193, 196 f.). So ist etwa für einen Rechtsanwalt entschieden, dass ein Anwaltsvertrag nicht deshalb gegen das Verbot aus § 43a Abs. 4 BRAO verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Rechtsanwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14, Rn. 19). Nichts Anderes gilt für den Inkassodienstleister im Rahmen des § 4 RDG (BGH, Urteil vom 13.06.2022, a.a.O., Rn. 60).

113

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vergütungsmodell auch kein struktureller Gegensatz zwischen den Interessen der Zedenten und der Klägerin. Die Ansicht, dass aufgrund des Vergütungsmodells für die Klägerin ein Anreiz für eine besonders kostenintensive Prozessführung bestehe, verkennt, dass die Klägerin während des laufenden Rechtsstreits nicht sicher sein kann, dass ihren Kosten ein entsprechender Erfolg gegenübersteht.

114

ee) Die Abtretungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf einen vermögenslosen Zessionar sittenwidrig und nichtig, § 138 Abs. 1 BGB.

115

aaa) Grundsätzlich hat kein Beklagter Anspruch darauf, von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden. Treten die durch ein Kartell geschädigten Abnehmer ihre Schadensersatzansprüche an einen professionellen Dienstleister ab, der die Ansprüche koordiniert gerichtlich geltend macht, so sind die Abtretungen nicht ohne Weiteres sittenwidrig. Dies gilt auch dann, wenn bei der Abtretung nicht gesichert ist, dass der Zessionar die bei einem Prozessverlust von ihm zu übernehmenden Prozesskosten, insbesondere die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten, vollständig zu tragen in der Lage ist. Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung, bei der es insbesondere auch auf die für die Abtretungen maßgeblichen Motive und Zwecke ankommt (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 155 m.w.N.).

116

bbb) Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die verwahrten Beträge und das angebliche Garantieversprechen der Alleingesellschafterin der Klägerin nicht werthaltig seien, die verwahrten Beträge wegen ihrer Widerruflichkeit, das Garantieversprechen im Hinblick auf den Sitz der ...[V] außerhalb der EU. Kostenrisiken träfen auch das beklagte Land, falls das Gericht von ihm einen Vorschuss für ein Sachverständigengutachten anfordere. Auf die Frage, ob die verwahrten Beträge und das Garantieversprechen werthaltig sind, kommt es entgegen der Ansicht des beklagten Landes jedoch nicht an. Da allein der Umstand, dass nicht gesichert ist, dass der Zessionar die bei einem Prozessverlust zu erstattenden Kosten des beklagten Landes vollständig tragen kann, nicht für eine Sittenwidrigkeit genügt, und es vielmehr auf die für die Abtretungen maßgeblichen Motive ankommt, ist der Gesichtspunkt entscheidend, dass es nach einer verbreiteten Auffassung eine gleichwertige alternative Möglichkeit zur effektiven Durchsetzung von Massen-/Streuschäden in Kartellfällen nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021, a.a.O., Rn. 44 zur fehlenden Eignung der Musterfeststellungsklage für Kartellschadensersatzklagen). Dies steht bereits der Annahme der Sittenwidrigkeit entgegen. Hinzu kommt, dass unabhängig von der Werthaltigkeit der Hinterlegung und des Garantieversprechens nicht erkennbar ist, dass die Abtretungen nur deshalb erfolgt wären, um das Kostenrisiko durch einen vermögenslosen Zessionar auf das beklagte Land abzuwälzen (vgl. zum Ganzen ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 157). Kostenrisiken in Form eines Vorschusses für ein Sachverständigengutachten drohen nicht, da das beklagte Land nach § 2 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung von Kosten befreit ist.

117

b) Ein Kartellverstoß gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt vor.

118

Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV (bis 30.11.2009: Art. 81 EGV) sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.

119

aa) Der Senat ist bei der Beurteilung der Frage eines Kartellverstoßes nicht gebunden.

120

aaa) Ein Kartellverstoß steht nicht bereits deshalb fest, weil das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 03.03.2009 (Anlage K 41) eine Verpflichtungszusagenentscheidung getroffen hat. Entscheidungen der Kartellbehörden nach § 32b Abs. 1 GWB sind für die Gerichte nicht bindend, da sie keine bestandskräftige Feststellung über einen Kartellrechtsverstoß enthalten. Das Angebot des beklagten Landes auf Abgabe einer Verpflichtungszusage ist nicht als Eingeständnis eines Kartellverstoßes zu deuten (vgl. Immenga/Mestmäcker/Bach, 7. Aufl., GWB § 32b Rn. 26). Der Verpflichtungszusage und den Ausführungen des Bundeskartellamts im Zusagenbeschluss kann jedoch im Einzelfall eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 04.04.2023 - KZR 20/21, Rn. 72 f. - Vertriebskooperation im SPNV). Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Verpflichtungszusagenentscheidung besteht jedoch nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 164 m.w.N.). Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gasorba, auf die sich die Klägerin hinsichtlich einer Bindung durch die Verpflichtungszusagenentscheidung beruft, ergibt sich ebenfalls keine Bindungswirkung der Verpflichtungszusagenentscheidung des Bundeskartellamts (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2017 - C-547/16, Rn. 30 - Gasorba).

121

bbb) Der Beschluss des Bundeskartellamts gemäß § 32 GWB in dem Verwaltungsverfahren gegen das Land Baden-Württemberg vom 09.07.2015 (Anlage K 36), der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.03.2017 (Anlage K 63) und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2018 in dem Kartellverwaltungsverfahren KVR 38/17 (Anlage K 65) entfalten ebenfalls keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit, da die Feststellungswirkung einer kartellbehördlichen Entscheidung nur einer Person entgegengehalten werden kann, die an dem fraglichen kartellbehördlichen Verfahren beteiligt war und Gelegenheit hatte, ihre Sicht der Dinge darzustellen und die behördliche Entscheidung einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. Bunte/Bornkamm/Tolkmitt, a.a.O., § 33b GWB, Rn. 20 m.w.N.).

122

ccc) Weder der von der Klägerin angeführte Gesetzesentwurf zur Änderung des LWaldG (LT-Drs. 17/5368, Anlage K 60) oder die Presse- und Internetmitteilungen (Anlagen K 67 und K 68) noch das Reformkonzept zur Rundholzvermarktung sind als "Eingeständnis der Kartellrechtswidrigkeit" zu werten. Das beklagte Land hat ausgeführt, dass die Anpassungen das Ergebnis eines politischen Abwägungsprozesses gewesen und auch erfolgt seien, um mögliche Risiken durch die Inanspruchnahme auf Schadensersatz zu minimieren.

123

bb) Das beklagte Land, die Körperschaftswaldbesitzer und die Privatwaldbesitzer haben unter Zugrundelegung des funktionalen Unternehmensbegriffs bei der Rundholzvermarktung unternehmerisch gehandelt.

124

aaa) Die Unternehmenseigenschaft wird durch jede selbständige Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr begründet, die auf den Austausch von Waren oder gewerblichen Leistungen gerichtet ist, und sich nicht auf die Deckung des privaten Lebensbedarfs beschränkt. Eine öffentlich-rechtliche Organisationsform des am geschäftlichen Verkehr Teilnehmenden reicht nicht aus, um ihn aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu entlassen. Auch auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Keinen wirtschaftlichen Charakter haben dagegen Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen. Soweit dagegen eine öffentliche Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen. Dass ein öffentlicher Rechtsträger bei seinen Tätigkeiten auch soziale oder weitere öffentliche Zwecke verfolgt oder öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, genügt im Hinblick auf die genannten Grundsätze für sich genommen nicht, um eine Qualifikation der diesen Zwecken entsprechenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Kartellrechts auszuschließen. Die zum Zwecke der Erledigung einer öffentlichen Aufgabe tatsächlich notwendigen Maßnahmen können im Einzelfall durchaus auf der Grundlage wirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne des Kartellrechts erbracht werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die konkreten Tätigkeiten auch von privaten Unternehmen angeboten und erbracht werden können (vgl. zum Ganzen Bunte/Krauß, a.a.O., § 1 GWB, Rn. 44 ff. m.w.N.).

125

bbb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein unternehmerisches Handeln vor.

126

(1) Das beklagte Land, die Körperschaftswaldbesitzer und die Privatwaldbesitzer bieten Nachfragern aus dem Bereich der Sägewerke im Wettbewerb zu anderen Holzanbietern Holz aus den in ihrem jeweiligen Eigentum bzw. Vermögen stehenden Wäldern als Rundholz zum Verkauf gegen Entgelt auf Grundlage privatrechtlicher Verträge und Lieferbeziehungen an.

127

(2) Der Einwand des beklagten Landes, dass die Forstbehörden bei der Holzvermarktung, die eng mit der hoheitlichen Tätigkeit bei der Waldbewirtschaftung verzahnt sei, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelten und mithin das beklagte Land nicht unternehmerisch gehandelt habe, greift nicht durch.

128

Die Regelungen in § 27 Abs. 3 LWaldG a. F. und § 31 LWaldG implizieren keinen hoheitlichen Charakter der Holzvermarktung. § 27 Abs. 3 LWaldG a. F. sieht hinsichtlich des Körperschaftswalds vor, dass die Verwertung des Holzes dem Forstamt durch Vertrag übertragen werden kann, wobei die Übertragung auf ein staatliches Forstamt nur im Rahmen der Holzverwertung des Landes erfolgen kann. Das Forstamt kann das Übernahmeverlangen nach der gesetzlichen Regelung nicht ablehnen. § 31 LWaldG sieht hinsichtlich der Waldbewirtschaftung im Privatwald vor, dass das Forstamt auf Wunsch die Waldbesitzenden bei der Holzvermarktung unterstützt (§ 31 Abs. 1 LWaldG) und auf Wunsch der Waldbesitzenden bei der Waldbewirtschaftung mitwirkt (§ 31 Abs. 2 LWaldG).

129

Bereits der Umstand, dass die Körperschaften und die Privatwaldbesitzer nach § 27 LWaldG a. F. und § 31 LWaldG nicht verpflichtet sind, eine Verwertung durch die Forstämter vornehmen zu lassen, zeigt, dass keine untrennbare Verzahnung der Holzverwertung mit anderen hoheitlichen Aufgaben des beklagten Landes bzw. der Forstämter besteht. Zudem erfolgt die Übertragung der Aufgabe ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 3 LWaldG a. F. durch einen privatrechtlichen Vertrag (vgl. LT-Drs. 13/5733, Seite 39); auch dies spricht gegen einen hoheitlichen Charakter der Aufgabenwahrnehmung.

130

Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten betreffend das Verfahren der mittelfristigen Forst-Betriebsplanung vom 13.06.2005 (Anlage B 47) erfolgen zudem die Zielbestimmung und die Zielgewichtung der Waldbewirtschaftung durch die Waldbesitzenden. Auch dies verdeutlicht, dass eine untrennbare Einheit der Holzverwertung mit den rein hoheitlichen Tätigkeiten des beklagten Landes im Bereich des LWaldG nicht vorhanden ist. Der Holzverkauf spielt auch nicht lediglich eine untergeordnete Rolle im Bereich des Forstwesens. Dies ergibt sich bereits aus den von dem beklagten Land vorgetragenen, mit dem Holzverkauf erwirtschafteten Umsätzen (Anlage K 51) und der Tatsache, dass der Wald in strukturschwachen Regionen einen wesentlichen Vermögensbestandteil der Körperschaften bildet. Soweit das beklagte Land die Auffassung vertritt, dass die gebündelte Holzvermarktung bis zum Jahr 2018 ein wichtiges Teilelement des ganzheitlichen Beratungs- und Betreuungskonzepts der Gemeinschaftsforstämter gewesen sei und ihr eine flankierende und unterstützende Funktion hinsichtlich der Gesetzeskonformität, Nachhaltigkeit und Gemeinwohlorientierung der Waldbewirtschaftung zugekommen sei, vermag eine solche unterstützende Funktion einen hoheitlichen Charakter der Holzvermarktung nicht zu begründen.

131

(3) Aus der Entscheidung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28.07.2010 (1 U 46/09) lässt sich ein hoheitlicher Charakter des Holzverkaufs im Sinne des Kartellrechts ebenfalls nicht ableiten. In dem vom 1. Zivilsenat entschiedenen Verfahren begehrte die Eigentümerin einer Waldparzelle vom beklagten Land Schadensersatz und die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht wegen einer im Sommer 2005 auf der Nachbarparzelle durchgeführten Waldbewirtschaftung in Form einer Hiebs- und Durchforstungsmaßnahme. Es ging mithin in dem Verfahren nicht um die kartellrechtliche Einordnung des Holzverkaufs.

132

(4) Der von dem beklagten Land zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.1990 (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88 und 2 BvR 1436/87, Rn. 117 f.) lässt sich auch nicht entnehmen, dass es sich bei der Bewirtschaftung des Walds und dem Holzverkauf um eine hoheitliche Tätigkeit handelt. Das Bundesverfassungsgericht äußert sich in dieser Entscheidung nicht zur kartellrechtlichen Abgrenzung hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Forstwirtschaft, sondern befasst sich mit der Frage, ob Forstwirtschaft und Landwirtschaft so hinreichend homogen sind, dass es gerechtfertigt ist, die Unternehmen der Forstwirtschaft zur gemeinsamen Finanzierung eines Absatzfonds für die Landwirtschaft heranzuziehen. Dabei erörtert das Bundesverfassungsgericht die Zielsetzung der Landwirtschafts- und Forstpolitik.

133

(5) Die Kommunen, die als Körperschaftswaldbesitzer die Vereinbarungen mit dem beklagten Land zur Bündelung der Holzvermarktung getroffen haben, handelten ebenso wie das beklagte Land als Unternehmer. Gleiches gilt für Privatwaldbesitzer.

134

cc) Die durch das beklagte Land bzw. dessen Forstämter für die jeweiligen Eigentümer des Holzes bzw. Waldbesitzer durchgeführte Holzvermarktung zu einheitlichen Konditionen, unabhängig von der Herkunft des Rundholzes aus Privat-, Körperschafts- oder Staatswald, stellt eine von Art. 81 EGV bzw. dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 101 AEUV erfasste Verhaltensweise dar.

135

aaa) Art. 101 Abs. 1 AEUV nennt "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" als Formen unternehmerischer Verhaltenskoordinierung, die einen Kartellverstoß begründen können. Die drei Handlungsformen sind durch ein Mindestmaß gemeinsamen Zusammenwirkens gekennzeichnet und stehen gleichrangig nebeneinander, wobei den "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen" eine Auffangfunktion zukommt. Eine präzise Subsumtion unternehmerischer Verhaltensformen unter einen der drei Einzeltatbestände wird angesichts deren Gleichrangigkeit für verzichtbar gehalten(vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, 86. EL, AEUV Art. 101 Rn. 88 f.). Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte ist der Begriff "Vereinbarung" ein anderer Ausdruck für ein koordiniertes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten oder ein Kartell im weiten Sinne, an dem sich mindestens zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen beteiligen, die ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Erfasst ist jede förmliche oder formlose, ausdrückliche oder stillschweigende Willenseinigung. Diese Willenseinigung muss nicht im Sinne eines einheitlichen Aktes nach außen in Erscheinung treten, vielmehr kann sich die Willensübereinkunft aus einer Reihe von Akten, einem kontinuierlichen Verhalten oder einer Gesamtheit von Absprachen, Abstimmungen und Regelungen ergeben (vgl. zum Ganzen: Bunte/Hengst, a.a.O., Art. 101 AEUV, Rn. 87 m.w.N. und Rn. 103 m.w.N.; Wiedemann KartellR-HdB/Lübbe, a.a.O., § 8 Rn. 9; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 91).

136

Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise liegt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in jeder Form der Koordinierung, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, die aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Bunte/Hengst, a.a.O., Art. 101 AEUV, Rn. 119; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 107).

137

Die Anwendung des Art. 101 AEUV setzt Entscheidungsautonomie voraus. Daran kann es fehlen, wenn von staatlicher oder privater Stelle in einer Weise Zwang oder Druck ausgeübt wird, dass nicht mehr von einer selbstbestimmten Entscheidung gesprochen werden kann und kein durch privatautonome Maßnahmen beschränkbarer Handlungsspielraum besteht (vgl. Bunte/Hengst, a.a.O., Art. 101 AEUV, Rn. 104; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 118). Staatliche Maßnahmen führen hingegen nicht zur Unanwendbarkeit von Art. 101 AEUV, solange den Marktteilnehmern ein (beschränkbarer) Handlungsspielraum für die Festlegung ihres wettbewerblichen Verhaltens zur Verfügung steht (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 119).

138

bbb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt eine von Art. 101 AEUV bzw. Art. 81 EGV erfasste Verhaltensweise vor.

139

(1) Es bestand ein Grundverständnis zwischen dem beklagten Land und den kommunalen sowie privaten Waldbesitzern darüber, dass das beklagte Land für die anderen Waldbesitzer deren Rundholz zusammen mit dem eigenen Rundholz zu einheitlichen Konditionen und Preisen verkauft. Dieses Grundverständnis zeigt sich daran, dass die kommunalen und privaten Waldbesitzer über Jahre hinweg dem beklagten Land Rundholz zur Vermarktung überlassen haben und das beklagte Land das ihm überlassene Rundholz gebündelt mit dem eigenen Rundholz vermarktet hat. Dies genügt für eine Vereinbarung oder zumindest eine abgestimmte Verhaltensweise im oben genannten Sinne (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 168).

140

(2) Das beklagte Land kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Rundholzverwertung durch das LWaldG vorgeschrieben sei und ihm aufgrund der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit zu selbständigem wettbewerbskonformen Verhalten genommen sei (s.o.).

141

dd) Die unternehmerische Verhaltenskoordinierung hat eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.

142

aaa) Steht der wettbewerbsbeschränkende Zweck einer unternehmerischen Koordinierungsmaßnahme fest, so ist eine Prüfung ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb entbehrlich. Zuerst ist deshalb eine Verhaltenskoordinierung darauf hin zu prüfen, ob ihr ein wettbewerbsbeschränkender Zweck innewohnt; sofern ein entsprechender Zweck nicht festzustellen ist, wird die wettbewerbliche Wirkung untersucht (zum Ganzen: Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 141 und Rn. 143; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 179 m.w.N.). Eine bezweckte Wettbewerbsbeeinträchtigung ist anzunehmen, wenn ein Verhalten bereits seiner Natur nach objektiv den Zielsetzungen des Kartellrechts zuwiderläuft und als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden kann. Die Beschränkung muss objektiv geeignet sein, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, ist auf den Inhalt der Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Negative Auswirkungen auf den Wettbewerb müssen derart wahrscheinlich sein, dass eine Prüfung der konkreten Effekte unterbleiben kann. Subjektive Absichten, den Wettbewerb zu schädigen, sind für eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht erforderlich. Legitime Ziele hingegen können gegen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sprechen, schließen aber eine solche auch nicht aus, wenn eine Maßnahme mehrere Ziele verfolgt (vgl. zum Ganzen Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 142).

143

ccc) Die über das beklagte Land gebündelte Rundholzvermarktung, unabhängig von dessen Herkunft aus Privat-, Körperschafts- oder Staatswald, bezweckte die Vereinheitlichung von Preisen und Konditionen. Es handelt sich um eine Kernbeschränkung, deren Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung vermutet wird, wobei auch bei einer Kernbeschränkung nicht automatisch von einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung auszugehen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 187 f.). Die Bündelung des Rundholzes war hier aber auch unabhängig von der Vermutung geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, denn die Marktmacht des beklagten Landes ist dadurch, dass es auch das Holz aus Waldflächen von kommunalen Waldbesitzern mit einer Waldfläche von mehr als 100 ha vermarktet hat, erheblich gestiegen.

144

Diese gesteigerte Marktmacht wird nicht dadurch unbedenklich, dass die kommunalen Waldbesitzer auf die gebündelte Holzvermarktung durch das beklagte Land angewiesen gewesen wären, denn bei einer Waldfläche von 100 ha oder mehr wäre den Kommunen eine Holzvermarktung auch unabhängig vom beklagten Land möglich gewesen.

145

Das Bundeskartellamt führt in seinem gegen das Land Baden-Württemberg ergangenen Beschluss gemäß § 32 GWB (Beschluss vom 09.07.2015, Rn. 471, Anlage K 36) aus, dass kleinere Waldbesitzer deutlich unter 100ha im "aussetzenden Betrieb" arbeiten, d. h. sie durchforsten ihren Wald nicht jedes Jahr, sondern vermarkten in längeren Zeitabständen. Auf diese Weise könnten selbst Waldbesitzer mit kleineren Flächen nicht nur kostendeckend, sondern auch erlösgenerierend ihren Wald bewirtschaften. Es sind, auch unter Berücksichtigung des Vortrags des beklagten Landes zur Waldstruktur in Rheinland-Pfalz, keine Gründe ersichtlich, aus denen in Rheinland-Pfalz eine Waldbewirtschaftung im aussetzenden Betrieb bei Waldflächen ab 100ha nicht kostendeckend oder sogar erlösgenerierend möglich sein sollte.

146

Der Senat verkennt nicht, dass der Beschluss des Bundeskartellamts im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet und auch nicht gegenüber dem beklagten Land ergangen ist. Die Ausführungen in dem Beschluss des Bundeskartellamts zu einer aussetzenden Bewirtschaftung sind jedoch übertragbar.

147

Das Bundeskartellamt ist für Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass jeder Waldbesitzer, der über eine Fläche von mehr als 20 ha verfüge, in der Lage sei, mit dem aus seinem Wald generierten Holz als selbständiger Anbieter am Wettbewerb teilzunehmen (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschluss vom 09.07.2015, Rn. 421 ff., Anlage K 36). Zunächst hat es geprüft, wann ein Waldbesitzer in Baden-Württemberg in der Lage ist, ein wirtschaftlich zweckmäßiges und kaufmännisch vernünftiges Angebot auf die Nachfrage von einzelnen Sägewerken abzugeben. Ein großer Teil der Waldfläche in Baden-Württemberg sei stark zersplittert. Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Waldbesitzer mit seinem Angebot grundsätzlich am Holzmarkt teilnehmen könne, sei die Frage, mit welchem potenziellen Angebot er eine ausreichende Nachfrage finden könne. In einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, ob der Waldbesitzer in der Lage sei, dieses Angebot auch tatsächlich zu leisten. Die Ermittlungen bei sämtlichen in Baden-Württemberg ansässigen Sägewerken hätten ergeben, dass bereits 45 % der Sägewerke, auf die immerhin 37 % der Gesamtnachfragemenge in Baden-Württemberg entfielen, die Lieferung einer LKW-Fuhre (ca. 25 fm) als ausreichend für ein wirtschaftliches Angebot betrachteten und zu derartigen Lieferanten auch tatsächlich Geschäftsbeziehungen unterhielten. 75 % der befragten Sägewerke mit Standorten in Baden-Württemberg, die zusammen 61 % der gesamten Stammholzmenge nachfragten, seien der Ansicht gewesen, dass die Anlieferung von 50 Festmetern pro Lieferant wirtschaftlich vernünftig sei, und sie unterhielten auch zu derartigen Lieferanten Geschäftsbeziehungen. Nach Angaben von Forst BW habe der jährliche Holzverkauf je Hektar Holzbodenfläche im Staatswald durchschnittlich 7,3 fm, im Körperschaftswald durchschnittlich 5,6 fm und im Privatwald durchschnittlich 2,5 fm betragen. Auf der Grundlage dieser Angaben könne eine Menge von 50 fm im Körperschaftswald grundsätzlich aus einer Holzbodenfläche von rund 10 ha und im Privatwald aus einer Holzbodenfläche von rund 20 ha erwirtschaftet werden. Damit könne der Waldbesitzer 75 % der befragten Sägewerke mit Standorten in Baden-Württemberg ein Angebot machen, das diese auch annähmen. Das Bundeskartellamt sei bei der Schwelle von 20 ha von einem möglichen jährlichen Angebot ausgegangen und habe nicht den Umstand berücksichtigt, dass im Kleinprivatwald häufig im "aussetzenden Betrieb" gearbeitet, mithin nicht jährlich geerntet werde. Darüber hinaus seien die von Forst BW übermittelten Daten zur durchschnittlichen Erntemenge im Privatwald im Vergleich zu anderen Daten sehr gering angesetzt. Die Herleitung der Waldbesitz-Schwelle anhand der Daten von Forst BW habe somit einen hohen Sicherheitsaufschlag, der Unwägbarkeiten berücksichtige.

148

An anderer Stelle führt das Bundeskartellamt aus, dass nach Angaben von Forst BW der durchschnittliche Preis für Stammholz im Jahr 2011 82 €/fm betragen habe. Der durchschnittliche Preis für Industrie- bzw. Energieholz habe im Jahr 2011 bei ca. 40 €/fm gelegen. Gehe man davon aus, dass bei der Holzernte durchschnittlich 70 % Stammholz und 30 % Industrie- und Energieholz anfielen, könne ein Waldbesitzer mit 100 ha bei einer Ernte von 200 fm im Jahr rein rechnerisch einen Erlös von ca. 13.880 € erzielen. Gehe man außerdem davon aus, dass die durchschnittlichen Aufarbeitungs- und Rückekosten bei der Nadelholzernte bei rund 18 bis 22 €/fm lägen, so könne ein Waldbesitzer aus 200 fm rechnerisch einen Gewinn von 9.480 € im Jahr erlangen. Bei einem derartigen potenziellen Einkommen sei davon auszugehen, dass ein Waldbesitzer sich selbständig Gedanken über die Ertragsmöglichkeiten seines Waldes mache (Beschluss vom 09.07.2015, Rn. 471).

149

Das beklagte Land hat zu den Unterschieden zwischen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass der Waldbesitz in Rheinland-Pfalz stärker zersplittert sei (69 % Waldbesitzer mit Waldflächen bis 20 ha gegenüber 49 % Kleinstwaldbesitzern bis 20 ha in Baden-Württemberg). Zudem sei die Einschlagmenge unterschiedlich, während diese in Baden-Württemberg 9,7 Efm/Jahr betrage, belaufe sie sich in Rheinland-Pfalz lediglich auf 5,2 Efm/Jahr. Ferner unterscheide sich die für Rheinland-Pfalz typische Laubwaldprägung maßgeblich von der Nadelwaldprägung Baden-Württembergs. Der ideelle Flächenanteil für Nadelbäume liege in Rheinland-Pfalz bei 38,8 % der Waldflächen und der Anteil von Nicht-Rotholz (Fichten und Tannen) bei 20,2 %, in Baden-Württemberg liege der ideelle Nadelwaldanteil dagegen bei 52,3 % und der Anteil für Nicht-Rotholz (Fichten und Tannen) bei 41,5 %. Die Nadelbäume wüchsen weniger in reinen oder fast reinen Nadelbaumbeständen. In Rheinland-Pfalz werde im Vergleich zu Baden-Württemberg eine fast doppelt so große Waldfläche gebraucht, um den entsprechenden Zuwachs - und damit auch Ertrag - an Fichtenstammholz erzielen zu können. Auch die Sägewerkstruktur in Rheinland-Pfalz unterscheide sich bezüglich Sortiment und Größe von derjenigen in Baden-Württemberg. Der Einschnitt pro Sägewerk in Rheinland-Pfalz sei im Vergleich zu Baden-Württemberg durchschnittlich ca. 40 % höher. Die vergleichsweise größeren Sägewerke in Rheinland-Pfalz hätten ein erhöhtes Interesse an der Zusammenfassung möglichst großer Mengen.

150

Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des beklagten Landes zu den Unterschieden zwischen Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg bei der Forstbewirtschaftung ist anhand des Vortrags des beklagten Landes für den Senat nicht ersichtlich, weshalb keine eigenständige Bewirtschaftung von Waldflächen ab 100 ha im aussetzenden Betrieb möglich sein sollte, selbst wenn die Erntekosten in Rheinland-Pfalz höher sein sollten als in Baden-Württemberg und die Sägewerke tendenziell eine größere Lieferung von Holz fordern sollten.

151

Der Umstand, dass das beklagte Land mit der Übernahme der Holzvermarktung auch die Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft und des Umweltschutzes, bei denen es sich um legitime und geschützte Interessen handelt, als Ziel verfolgte, steht der Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nach den zuvor genannten Grundsätzen nicht entgegen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die nach § 4 LWaldG allen Waldbesitzenden obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen, nachhaltigen, planmäßigen und sachkundigen Waldbewirtschaftung untrennbar mit einer einheitlichen Holzvermarktung verbunden ist. Die Erfüllung der Pflichten des § 4 LWaldG obliegt allen Waldbesitzenden (Privatwaldbesitzern, Körperschaftswaldbesitzern und Staatswaldbesitzern), unabhängig davon, ob sie sich für eine Rundholzvermarktung durch das beklagte Land entschieden haben oder diese nicht vornehmen ließen.

152

ddd) Die gebündelte Holzvermarktung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Arbeitsgemeinschaft" zulässig.

153

(1) Der Arbeitsgemeinschaftsgedanke beruht auf der Überlegung, dass es Situationen im Wirtschaftsleben gibt, in denen es einem einzelnen Unternehmen aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, als selbständiger Anbieter am Wettbewerb teilzunehmen. Eine Vermarktungsvereinbarung ist deshalb nach den Horizontalleitlinien in der Regel wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn sie objektiv erforderlich ist, um einer Partei den Eintritt in einen Markt zu ermöglichen, auf dem sie sich alleine oder in einer Gruppe, die kleiner als die an der Zusammenarbeit beteiligte ist, nicht hätte behaupten können (vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. 2001/C 3/02 Rn. 24; Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit ABl. 2011/C 11/01 Rn. 237).

154

(2) Wie oben ausgeführt, ist Körperschafts- bzw. Privatwaldbesitzern mit Besitzflächen von mehr als 100 ha ein selbständiges Auftreten am Markt sinnvoll möglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Waldbesitzern Kooperationen außerhalb der Rundholzbündelung des beklagten Landes jederzeit in weiten kartellrechtlichen Grenzen möglich sind.

155

Zwar gilt für den Fall einer Bietergemeinschaft, dass es grundsätzlich keinen kartellrechtlichen Bedenken begegnet, wenn sich zwei Unternehmen zusammentun, von denen zwar eines zur Durchführung des Auftrags in der Lage ist, das andere aber nicht. In einem solchen Fall führt die Bildung einer Bietergemeinschaft in der Regel nicht zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Bieter untereinander, weil auch ohne Bietergemeinschaft nur ein Unternehmen in der Lage ist, ein Angebot abzugeben. Deshalb soll der Arbeitsgemeinschaftsgedanke auch bei der Beteiligung von Großunternehmen gelten, deren Kapazitäten, technische Einrichtungen und fachliche Kenntnisse objektiv ausreichen würden, den Auftrag selbständig auszuführen (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 205 m.w.N.).

156

Die Anwendung des Gedankens der Bietergemeinschaft auf den vorliegenden Fall würde jedoch voraussetzen, dass die kommunalen Waldbesitzer ihr Holz gar nicht vermarkten würden, wenn die Möglichkeit der Vermarktung über das beklagte Land wegfiele, also auch nicht über etwaige - gegebenenfalls noch zu bildende - Forstbetriebsgemeinschaften. Hierfür spricht nichts. Das beklagte Land hat selbst dargelegt, dass kommerzielle Holzeinschlagsunternehmen zum Einsatz kommen könnten, die Waldbesitzern "Rundum-sorglos-Pakete" anbieten könnten. Zudem ist anzunehmen, dass sich schon früher andere Vertriebskanäle gebildet hätten, wenn das beklagte Land nicht erst 2019 aus der gemeinsamen Holzvermarktung ausgestiegen wäre, so wie es nach 2019 - wenn auch unter Mithilfe des beklagten Landes - tatsächlich geschehen ist (vgl. ebenso für Baden-Württemberg, OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 206).

157

ee) Die Wettbewerbsbeschränkung ist spürbar.

158

Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst nach ständiger Rechtsprechung nur solche Wettbewerbsbeschränkungen, die spürbar sind. Vereinbarungen, die den Markt nur geringfügig beeinflussen, sollen dagegen zulässig sein. Damit wird ein Mindestmaß an Auswirkungen auf den Markt vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen MüKoWettbR/Säcker/Zorn, 4. Aufl., AEUV Art. 101 Rn. 283). Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist die Spürbarkeit nicht nur quantitativ, d. h. nach Marktanteilen, sondern auch qualitativ unter Berücksichtigung der Schwere der Beschränkung mit den sonstigen Marktverhältnissen zu bestimmen (EuGH Urteil vom 13.12.2012 - C-226/11, BeckRS 2012, 82643 Rn. 20 ff. - Expedia).

159

aaa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine Vereinbarung, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen und einen wettbewerbswidrigen Zweck hat, ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar (EuGH, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O., Rn. 35, 37 - Expedia; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 210). Eine solche bezweckte Wettbewerbsbeschränkung durch Preisvereinheitlichung ist hier bei der Rundholzbündelung gegeben.

160

bbb) Auch unter quantitativen Gesichtspunkten ist eine Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung gegeben.

161

(1) Nach den von der Kommission zur Spürbarkeit verabschiedeten Bagatellbekanntmachungen (sog. De-minimis-Bekanntmachung) soll es bei Vereinbarungen zwischen (tatsächlichen oder potenziellen) Wettbewerbern an der Spürbarkeit fehlen, wenn der von den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen insgesamt gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 10 % überschreitet (BeckOK KartellR/Bretthauer, 18. Ed., AEUV Art. 101 Rn. 100). Auch wenn diese Bekanntmachungen der Kommission für die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht verbindlich sind (EuGH, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O., Rn. 31 ff.), bieten sie zumindest einen Anhaltspunkt dafür, ob eine Beschränkung spürbar ist.

162

(2) Der Marktanteil der durch das beklagte Land gebündelten Holzverkaufsverträge auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für Nadelstammholz in Rheinland-Pfalz überschreitet einen Marktanteil von 10 % deutlich.

163

(a) Der sachlich relevante Markt ist aus der Sicht der Nachfrager nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept zu bestimmen. Zu dem Markt gehören alle Waren oder Dienstleistungen, die von den jeweiligen Abnehmern des Produkts aufgrund ihrer Eigenschaft, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Bunte/Hengst, a.a.O., Art. 101 AEUV, Rn. 277). Die Kommission wendet zur Bemessung der Nachfragesubstituierbarkeit den Maßstab der sog. Kreuzpreiselastizität an. Danach ist zu prüfen, ob eine geringfügige Änderung des Preises die Nachfrage von dem einen Produkt auf das andere verlagern würde; ist dies der Fall, gehören die Produkte zum selben relevanten Markt (Bunte/Hengst, a.a.O., Rn. 279).

164

Der sachlich relevante Markt ist hier der Markt für Nadelstammholz. Es geht um den Verkauf von Rundholz, d. h. gefällte, entastete und entwipfelte Nadelholzbäume, die mit Ausnahme einer eventuellen Entrindung und einer Aufteilung in kürzere Stücke nicht weiter bearbeitet worden sind. Dabei ist zwischen Nadelstammholz und Laubstammholz zu unterscheiden, weil sich jedenfalls die größeren Sägewerke aufgrund der unterschiedlichen Eigenschaften von Nadel- und Laubholz (z.B. Härte) und der damit verbundenen Unterschiede in der Sägetechnik auf eine Holzart spezialisieren. Ferner bezieht sich der Markt auf Stammholz; die anderen Holzsorten "Industrieholz" etc. unterscheiden sich hinsichtlich der Eigenschaften, Abnehmer und Preise signifikant vom Stammholz. Eine weitere Aufgliederung des sachlich relevanten Markts nach verschiedenen Nadelholzarten, Stärkeklassen und Güteklassen ist nicht geboten (vgl. ebenso zur Marktabgrenzung in Baden-Württemberg OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 214 ff.).

165

(b) Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet (Bunte/Hengst, a.a.O., Rn. 281). Der räumlich relevante Nachfragemarkt ist aus der Sicht der Anbieter abzugrenzen. Entscheidend sind damit die räumlichen Möglichkeiten der Anbieter, auf einen anderen Nachfrager auszuweichen. Keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen, wenn die jeweilige Nachfrage aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ortsgebunden ist. Transport- oder Frachtkosten können zu einem engen räumlichen Nachfragemarkt (regional oder lokal) führen (MüKoEuWettbR/Füller, 4. Aufl., AEUV Art. 102, Rn. 130).

166

Der räumlich relevante Markt wird überwiegend durch die Verwaltungsgrenzen des Landes Rheinland-Pfalz begrenzt, auch wenn ein Teil des Rundholzes insbesondere im Bereich der Grenzlage zu anderen Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Hessen, Saarland, Baden-Württemberg) oder Luxemburg, Frankreich und Belgien grenzüberschreitend beschafft wird. Hierfür sprechen auch die Angaben des Bundeskartellamts in den Verpflichtungszusagenentscheidungen in den Anlagen K 41, K 53 und K 54 sowie die Angaben der Parteien zur Vermarktung des Rundholzes. Danach verbleibt Holz aus Rheinland-Pfalz überwiegend im Land. Das beklagte Land hat angegeben, dass in Rheinland-Pfalz 20 % des Nadelstammholzes an Kunden außerhalb von Rheinland-Pfalz verkauft würden, wobei auf Nordrhein-Westfalen 10 %, auf Baden-Württemberg 4 %, auf Hessen 3 %, auf Kunden in den übrigen Bundesländern 1 % und auf Kunden im Ausland 2 % entfielen. Entscheidend hierfür sind die relativ hohen Transportkosten, die dazu führen, dass Sägewerke Stammholz in der Regel nur aus einer Lieferentfernung bis zu 100 km beziehen.

167

Soweit das beklagte Land darauf verweist, dass sich bei sog. Kalamitäten (insbesondere Unwetterschäden und Schädlingsbefall) auch der Transport über weite Distanzen rechne, weil der Holzpreis aufgrund des plötzlichen und massiven Überangebots in kurzer Zeit sehr stark falle, so dass der Transport über weite Strecken trotz hoher Transportkosten für die Sägewerke wirtschaftlich sei, belegt dies nicht, dass der relevante räumliche Markt anders abgegrenzt werden müsste.

168

(3) Der Umstand, dass das beklagte Land die Vorgaben der Verpflichtungszusagenentscheidung des Bundeskartellamts eingehalten hat, steht dem Kartellverstoß nicht entgegen. Die Entscheidung des Bundeskartellamts nach § 32b Abs. 1 GWB entfaltet für die Zivilgerichte keine Bindungswirkung (s.o.).

169

Zudem kann sie keine Gewähr dafür geben, dass das von der Kartellbehörde nicht mehr beanstandete Verhalten auch von den Gerichten als wirksam angesehen wird. Das Fehlen der Bindungswirkung ergibt sich schon daraus, dass die Kartellbehörde keine Entscheidung darüber trifft, ob das ursprünglich beanstandete, aber auch ob das zukünftige, durch die Zusagen veränderte Verhalten gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt oder nicht (Bunte/Bornkamm/Tolkmitt, a.a.O., § 32b GWB, Rn. 25).

170

(4) Unter Berücksichtigung der Marktabgrenzung ist entsprechend dem Vortrag der Klägerin von einem Marktanteil des beklagten Lands von mindestens 71,5 % auszugehen. Der Marktanteil liegt damit weit oberhalb der Grenze, bis zu der ein Bagatellfall nach der Rechtsprechung des EuGH und des EuG bzw. nach der Bagatellbekanntmachung der Kommission in Betracht käme.

171

ff) Die Vereinbarungen zur Rundholzbündelung in Rheinland-Pfalz waren im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

172

aaa) Eine Maßnahme im Sinne des Art. 81 EGV bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes beeinflussen kann. Es kommt nicht darauf an, dass der zwischenstaatliche Handel tatsächlich beeinträchtigt wurde. Allein entscheidend ist, dass die Absprache hierzu geeignet ist bzw. eine Gefahr der Beeinträchtigung begründet. Entscheidend ist, dass sich infolge der zu beurteilenden Maßnahme der zwischenstaatliche Handel anders als ohne die Absprache entwickelt hat oder entwickeln könnte (vgl. zum Ganzen Bunte/Hengst, a.a.O., Art. 101 AEUV, Rn. 314, 322, 328 m.w.N.).

173

bbb) Die waldbesitzartübergreifende Vermarktung von Rundholz in Rheinland-Pfalz ist geeignet, den grenzübergreifenden Handel aufgrund der besonderen geografischen Lage des Verwaltungsgebiets des beklagten Landes in unmittelbarer Grenznähe zu mehren europäische Nachbarstaaten (Frankreich, Belgien, Luxemburg), des besonderen Waldreichtums in Rheinland-Pfalz, der guten Erreichbarkeit des Verwaltungsgebiets des beklagten Landes und der Transportmöglichkeiten von Rundholz in einem Radius von mindestens 100 km mehr als nur geringfügig zu beeinträchtigen. Innerhalb der regelmäßigen Lieferentfernung liegen die an Rheinland-Pfalz angrenzenden Regionen Elsass und Lothringen sowie der Mitgliedstaat Belgien, in denen sich jeweils ein erheblicher Waldbestand mit einem entsprechend hohen Vermarktungspotential befindet. Die gemeinsame Rundholzvermarktung in Rheinland-Pfalz ist geeignet, eine Vielzahl eigenständiger marktfähiger Angebote und Lieferungen von Nadelstammholz durch kommunale und private Waldbesitzer in Rheinland-Pfalz an Sägewerke und andere Abnehmer im Elsass und in Lothringen sowie Belgien zu verhindern. Eine Verhinderung von Angeboten und Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten nach Rheinland-Pfalz ist ebenfalls möglich. Es ist mithin nicht auszuschließen, dass sich der zwischenstaatliche Handel von Rundholz ohne die streitgegenständliche Rundholzbündelung anders entwickelt hätte.

174

ccc) Dass die Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in Art. 81 und 82 EGV (Horizontalleitlinien, ABl. EU 2004 Nr. 101/07) in Rn. 91 vorsehen, dass Vereinbarungen von rein lokaler Bedeutung ihrem Wesen nach den Handel zwischen Mitgliedsstaaten nicht spürbar beeinträchtigen könnten, selbst wenn der örtliche Markt in einer Grenzregion liege, steht der Spürbarkeit nicht entgegen, da Rn. 92 der zuvor genannten Leitlinien auf die Rechtsprechung zu Art. 82 EGV Bezug nimmt. Im Hinblick auf Art. 82 EGV hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Ambulanz Glöckner (Urteil vom 25. 10. 2001 - C-475/99, EuZW 2002, 25, Rn. 38) in Bezug auf Rheinland-Pfalz und den Markt für Leistungen des Notfall- und Krankentransports ausgeführt, dass angesichts der großen Fläche dieses Landes und seiner hohen Einwohnerzahl, die über der einiger Mitgliedstaaten liege, anzunehmen sei, dass eine marktbeherrschende Stellung in Rheinland-Pfalz einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes betreffe. Entsprechendes gilt nach den Horizontalleitlinien 2011 (ABl. EU 2011 Nr. C 11/01).

175

gg) Die gebündelte Holzvermarktung war nicht ausnahmsweise aufgrund einer Gruppen- oder Einzelfreistellung von dem Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen. Eine einschlägige Gruppenfreistellung existiert nicht. In Betracht käme allenfalls eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV vorliegen, obliegt dem Unternehmen, das sich auf diese Bestimmung beruft (Bunte/Hengst, a.a.O., Art. 101 AEUV, Rn. 387).

176

aaa) Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV können die Bestimmungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die die nachfolgenden vier kumulativen Voraussetzungen erfüllen (Bunte/Hengst, a.a.O., Art. 101 AEUV, Rn. 396 ff.): Die Wettbewerbsbeschränkung muss zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Die Verbraucher, d. h. die Abnehmer, müssen an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Die Beschränkung der Wettbewerbsfreiheit darf durch die freizustellenden Maßnahmen nicht über das für diese Ziele unerlässliche Maß hinausgehen. Die Beschränkung der Wettbewerbsfreiheit darf nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

177

bbb) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Freistellung fehlen hier.

178

(1) Da für die Anwendung von Art. 101 Absatz 3 AEUV die wettbewerbsfördernden Wirkungen einer Vereinbarung die wettbewerbswidrigen Wirkungen aufwiegen müssen, muss die Verknüpfung zwischen der Vereinbarung und den behaupteten Effizienzgewinnen sowie deren Wert überprüft werden. Erforderlich sind damit prüfbare Angaben dazu, ob die geltend gemachten Effizienzgewinne objektiver Art sind. Das bedeutet, dass Kosteneinsparungen infolge der bloßen Ausübung von Marktmacht der Parteien keine Berücksichtigung finden können. Ein eingeschränkter Wettbewerb kann auch zu niedrigeren Ausgaben im Bereich von Verkauf und Marketing führen. Solche Kostensenkungen sind eine unmittelbare Folge des Rückgangs von Produktionsmenge und Wert. Sie haben im Markt keinerlei wettbewerbsfördernde Wirkungen. Insbesondere führen sie nicht zur Wertschöpfung durch die Integration von Vermögenswerten und Unternehmenstätigkeiten. Sie ermöglichen es den beteiligten Unternehmen lediglich, ihre Gewinne zu steigern, und sind daher für die Anwendung von Art. 101 Absatz 3 AEUV unerheblich. Zudem muss ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung und den behaupteten Effizienzgewinnen bestehen. Der Wert der behaupteten Effizienzgewinne muss ermittelt werden, damit beurteilt werden kann, ob diese die wettbewerbswidrigen Wirkungen der Vereinbarung aufwiegen. Wenn Kosteneinsparungen geltend gemacht werden, muss der Wert der Einsparungen so genau wie möglich berechnet oder geschätzt und eingehend beschrieben werden, wie der Betrag berechnet wurde. Ferner ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Effizienzgewinne erzielt wurden oder erzielt werden sollen. Die vorgelegten Daten müssen nachprüfbar sein, damit in hinreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Effizienzgewinne tatsächlich erzielt wurden oder wahrscheinlich erzielt werden. Eine horizontale Vereinbarung über die Festlegung von Preisen erfüllt die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht, da sie weder objektiv wirtschaftliche Vorteile schafft noch den Verbrauchern Vorteile bringt. Eine Vermarktungsvereinbarung, die wie hier die Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern in Bezug auf den Verkauf regelt, begegnet grundlegenden kartellrechtlichen Bedenken. Vereinbarungen, die eine Festlegung von Preisen enthalten, können nur unter außergewöhnlichen Umständen als unerlässlich angesehen werden (vgl. zum Ganzen zum Rundholzkartell in Baden-Württemberg OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 250 ff. m.w.N.).

179

(2) Das beklagte Land hat mögliche Verbesserungen der Warenerzeugung und -verteilung durch den gebündelten Rundholzverkauf dargetan. So dürfte die waldbesitzübergreifende Vermarktung zu einer größeren Holzmobilisierung, insbesondere bei Waldbesitzern mit einer geringen Waldfläche, führen. Es dürften durch die gemeinsame Vermarktung des Holzes aus stark zersplitterten Kleinstwäldern im Vergleich zur Einzelvermarktung auch Kosten (z.B. Transportkosten, Holzerntekosten) eingespart bzw. Effizienzsteigerungen herbeigeführt werden. Durch die waldbesitzübergreifende Holzvermarktung könnte zudem Sägewerken eine höhere Liefersicherheit geboten werden, da unter Umständen schwankende Holzmengen in einzelnen Waldgebieten durch Mengen aus anderen Bereichen des Staats-, Körperschafts- und Privatwalds ausgeglichen werden können. Der Vortrag des beklagten Landes wird den zuvor dargestellten Anforderungen allerdings nicht gerecht.

180

Soweit das beklagte Land zusätzlich darauf verweist, dass auch außerwettbewerbliche Zielsetzungen zur Förderung des Gemeinwohls als Effizienzvorteile anerkannt würden und deshalb auch das im Weg der Waldbewirtschaftung verfolgte außerwettbewerbliche Ziel der Daseinsvorsorge im Allgemeininteresse berücksichtigt werden müsse, müssen die Effizienzgewinne auch insoweit objektiv, konkret und überprüfbar sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 254 m.w.N.). Hieran fehlt es.

181

ccc) Die Unerlässlichkeit der gebündelten Rundholzvermarktung zur Erreichung der zuvor genannten Effizienzvorteile, der Liefersicherheit und der Holzmobilisierung ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich das beklagte Land ab 01.01.2019 aus dem Holzverkauf abseits des Staatswalds vollständig zurückgezogen hat, zeigt, dass die gebündelte Holzvermarktung nicht zwingend notwendig war. Zwar handelt es sich um eine rückblickende Betrachtung und das Land hat vorgebracht, dass die Rundholzvermarktung ohne staatliche Hilfeleistungen schlechter funktioniere, daraus lässt sich eine Unerlässlichkeit der Rundholzvermarktung aber nicht ableiten. Soweit das beklagte Land vorgebracht hat, dass die waldbesitzübergreifende Holzvermarktung zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, der Verwirklichung der Waldschutzziele und der Umsetzung des LWaldG in Rheinland-Pfalz beitrage, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Verfolgung der Gemeinwohlziele, die in §§ 4 ff. LWaldG als Verpflichtung für alle Waldbesitzer formuliert sind, durch die Bündelung der Holzvermarktung verbessert würde.

182

hh) Die Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV liegen nicht vor.

183

aaa) Nach Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Vorschriften der europäischen Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nach Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AEUV nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

184

bbb) Es ist schon nicht festzustellen, dass es sich bei der Rundholzbündelung und dem Verkauf des Holzes zu einheitlichen Preisen um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt (s.u. (1)) und das beklagte Land hiermit betraut ist (s.u. (2)).

185

(1) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit sich ein Mitgliedstaat zu Recht auf das Vorhandensein und den Schutz einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe berufen kann, sind im Unionsrecht nicht abschließend geregelt. Die Mitgliedstaaten verfügen daher über ein weites Ermessen bei der Definition dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen. Die entsprechenden Entscheidungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission lediglich auf "offenkundige Fehler" überprüft. Auch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten können insoweit keine weitergehende Kontrolle ausüben. Danach wurden als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte und von der Kommission bisher die Energieversorgung, Postdienste, Verkehrsleistungen, Telekommunikations- und Kommunikationsnetze, Rundfunk, Wasserversorgung und Abfallentsorgung anerkannt, wobei jeweils eine Pflicht zur flächendeckenden und diskriminierungsfreien Versorgung ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Vorgangs in Rede stand (zum Ganzen BGH, Urteil vom 06.10.2015 - KZR 17/14, Rn. 21 f. m.w.N. - Zentrales Verhandlungsmandat/Presse-Grosso). Selbst wenn ein Mitgliedstaat über ein weites Ermessen bei der Bestimmung dessen verfügt, was er als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansieht, ist er, wenn er sich auf das Vorliegen und die Erforderlichkeit des Schutzes einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beruft, nicht davon befreit, dafür Sorge zu tragen, dass diese Aufgabe bestimmten Mindestkriterien genügt, die für alle Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Vertrags gelten, und zu beweisen, dass diese Kriterien im jeweiligen Fall auch erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere das Vorliegen eines Hoheitsakts, der den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern eine derartige Aufgabe überträgt, und der universale und obligatorische Charakter der Aufgabe. Umgekehrt kann, wenn der Mitgliedstaat den Beweis nicht erbracht hat, dass diese Kriterien erfüllt sind, oder wenn er sie nicht beachtet hat, dies einen offenkundigen Beurteilungsfehler begründen, den die Kommission beanstanden muss, um nicht selbst einen offenkundigen Fehler zu begehen. Außerdem muss der Mitgliedstaat angeben, weshalb er der Auffassung ist, dass die fragliche Dienstleistung es aufgrund ihres besonderen Charakters verdient, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft und von anderen wirtschaftlichen Aktivitäten unterschieden zu werden. Ohne eine derartige Begründung wäre nämlich eine - selbst beiläufige - Kontrolle der Gemeinschaftsorgane, ob dem Mitgliedstaat bei der Ausübung seines Ermessens ein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, nicht möglich (EuG, Urteil vom 12.02.2008 - T-289/03, Leitsatz 2).

186

Das beklagte Land bringt vor, der Prozess der Umstellung auf einen naturnäheren, alters- und baumartengemischten Wald gehe mit Aufforstung, Naturverjüngung und Durchforstungen zur Pflege und auch der Holzernte einher, denn diese gestalte den Wald der Zukunft entscheidend mit. Der Waldumbau sei für die Waldbesitzer insgesamt mit höheren Kosten und mehr Aufwand bei der Waldpflege, der Holzernte und der Holzvermarktung verbunden, weil je Holzsortiment kleinere Mengen vermarktet werden müssten. Insoweit habe das Angebot der Übernahme der Holzvermarktung durch Landesforsten für die Waldbesitzer einen insgesamt erhöhten Logistikaufwand für Ernte und Vermarktung abfedern können. Dies könne die Bereitschaft von Waldbesitzern erhöhen, über die Anforderungen des LWaldG hinaus naturnah - und damit in besonderem Maße gemeinwohlorientiert - zu wirtschaften. Das Angebot der Holzvermarktung im Zusammenhang mit Beratung und Betreuung bei der Waldbewirtschaftung beuge darüber hinaus Gesetzesverstößen - und damit auch Waldschäden - vor: Wenn ein Waldbesitzer die Vermarktung von Holz über Landesforsten Rheinland-Pfalz anfrage, sei schon allein dadurch ausgeschlossen, dass er - oder ein von ihm beauftragtes kommerzielles Holzeinschlagsunternehmen - über die gesetzlichen Grenzen der Nachhaltigkeit hinausgehe oder gegen die Verbote gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LWaldG verstoße (Kahlschlagverbot über 0,5 ha, vorzeitige Nutzung zu junger Baumbestände oder Absenkung des Bestockungsgrads unter 40 %). Forstaufsichtsrechtliche Maßnahmen wegen entsprechender Verstöße könnten dagegen erst eingreifen, wenn der Schaden für den Wald bereits eingetreten sei. Für den Körperschaftswald gelte ausdrücklich die Verpflichtung, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderem Maß zu berücksichtigen. Diesen besonderen Verpflichtungen könnten die Forstämter im Rahmen der forstfachlichen Leitung im Körperschaftswald unmittelbarer Rechnung tragen, wenn ihnen auch die Holzvermarktung übertragen sei. Denn damit sei konkret sichergestellt, dass sie die genannten Ziele in die Entscheidungen der Waldeigentümer über zum Verkauf vorgesehene Holzeinschläge einbringen könnten. Die gebündelte Vermarktung setzte mithin Anreize für Waldbesitzer, ihre gegebenenfallskleinen und in Gemengelagen "verstreuten" Parzellen überhaupt zu bewirtschaften bzw. ordnungsgemäß oder sogar naturnah zu bewirtschaften. Das "Komplettangebot" aus Holzernte und Vermarktung beugte der Situation vor, dass kommerzielle Holzeinschlagsunternehmen zum Einsatz kämen, die "Rundum-sorglos-Pakete" anböten, die ein hohes wirtschaftliches Eigeninteresse an einem möglichst weitreichenden Holzeinschlag verfolgten. Dies berge die Gefahr außerplanmäßiger Kahlschläge bzw. unterstütze jedenfalls keine naturnahe Dauerwaldbewirtschaftung.

187

Dieses Vorbringen des beklagten Landes führt nicht dazu, dass die Rundholzbündelung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden könnte. In den Gesetzesmaterialien zum LWaldG (LT-Drs. 13/5733, dort Seite 29) wird ausgeführt, dass für die privaten Waldbesitzenden die Waldbewirtschaftung und Waldpflege auf Dauer nur möglich sei, wenn die Einnahmen die entstehenden Kosten mindestens deckten. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch Körperschaften bei der Waldbewirtschaftung ein Ertragsinteresse verfolgen (vgl. LT-Drs. 13/5733, dort Seite 39 zu § 26). Verfolgen die Waldbesitzer bei dem Verkauf von Holz danach jeweils eigene wirtschaftliche Interessen, spricht zunächst nichts dafür, dass ein vergemeinschaftetes Angebot im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegt. Die Vermeidung höherer Vertriebskosten und organisatorischer Aufwände im Zusammenhang mit dem Holzvertrieb für die Waldbesitzer sind kein zur Rechtfertigung der vergemeinschafteten Rundholzvermarktung geeignetes allgemeines wirtschaftliches Interesse. Auch die Verhinderung der Tätigkeit anderer Teilnehmer des Wirtschaftslebens in Gestalt von Holzeinschlagunternehmen vermag ein solches wirtschaftliches Interesse nicht zu begründen. Aus den als Anlage B 36 vorgelegten Veröffentlichungen zur Forstgesetzgebung lässt sich ebenfalls kein allgemeines wirtschaftliches Interesse ableiten.

188

(2) Die Rundholzbündelung einschließlich dessen Verkauf zu einheitlichen Preisen ist dem beklagten Land darüber hinaus aber auch nicht durch einen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV wirksamen Betrauungsakt zugewiesen.

189

(a) Eine Betrauung setzt einen Hoheitsakt voraus, also ein Gesetz oder einen Verwaltungsakt, der die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des betrauten Unternehmens zu Dienstleistungen klar definiert. Der Betrauungsakt verkörpert die politische Entscheidung eines Mitgliedstaates, die Gewährleistungsverantwortung für die Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Dienstleistungen zu übernehmen, und zwar in der Weise, dass das im Betrauungsakt bezeichnete Unternehmen verpflichtet wird, auf diese Dienstleistungen bezogene konkrete Aufgaben auch dann zu erfüllen, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unrentabel ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 06.10.2015, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Ein solcher Hoheitsakt ist auch dann erforderlich, wenn es sich bei dem zu betrauenden Unternehmen um ein öffentliches handelt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 23.10.1997 - C-159/94, Rn. 67). Der Inhalt der Betrauung bildet die Grundlage für die Prüfung, ob und inwieweit die Anwendung der Vertrags- und Wettbewerbsregeln die Erfüllung der besonderen Aufgabe verhindern würde. Europarechtlich geboten ist eine hinreichende inhaltliche Präzisierung des "Leistungskatalogs", dessen Angebot den betroffenen Unternehmen im Rahmen der Betrauung aufgegeben ist (MüKoWettbR/Gundel, a.a.O., AEUV Art. 106 Rn. 89).

190

(b) Nach diesen Maßstäben kann von einer im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV wirksamen Betrauung des beklagten Landes nicht ausgegangen werden. Eine Betrauung des beklagten Landes mit der waldbesitzübergreifenden Rundholzvermarktung zu einheitlichen Preisen kann für den Körperschaftswald nicht aus § 27 Abs. 3 LWaldG a. F. und für den Privatwald nicht aus § 31 LWaldG hergeleitet werden.

191

Nach § 27 Abs. 3 LWaldG a. F. kann die Verwertung des Holzes dem Forstamt durch Vertrag übertragen werden; die Verwertung kann nur im Rahmen der Holzverwertung des Landes erfolgen. Gemäß § 31 Abs. 1 LWaldG fördern die Forstämter den Privatwald und die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse durch Beratung. Auf Wunsch leitet das Forstamt die Waldbesitzenden bei den Betriebsarbeiten an und unterstützt sie bei der Holzvermarktung und der Beschaffung von Saatgut und Pflanzmaterial. Das Forstamt wirkt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LWaldG auf Wunsch der Waldbesitzenden fallweise oder ständig bei der Waldbewirtschaftung mit. Die waldbesitzübergreifende Rundholzbündelung einschließlich des Verkaufs des Holzes zu einheitlichen Preisen ist in dem Wortlaut der Normen nicht ausdrücklich genannt. Auch aus der Gesetzesbegründung zum LWaldG (vgl. LT-Drs. 13/5733) ist nicht zu entnehmen, dass diese Maßnahmen erfasst sein sollen. Der gebündelte Rundholzverkauf ist damit entgegen den zuvor genannten europarechtlichen Vorgaben nicht in einer Weise definiert, die hinreichend konkret für eine Prüfung und Beurteilung ist, ob die Anwendung der Vertrags- und Wettbewerbsregeln die Erfüllung von "besonderen Aufgaben" verhindern würde, die mit diesen Dienstleistungen nach dem Vortrag des beklagten Landes erledigt werden sollen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren Zentrales Verhandlungsmandat bzw. Presse-Grosso (BGH, Urteil vom 06.10.2015 - KZR 17/14), auf das sich das beklagte Land beruft. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung in § 30 Abs. 2a GWB erläutert, dass er beabsichtige, das seit Jahrzehnten bewährte Presse-Grosso-Vertriebssystem kartellrechtlich abzusichern und durch das Presse-Grosso einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften gewährleisten wolle, auch soweit dies etwa in ländlichen Gebieten oder in Bezug auf Nischenprodukte unwirtschaftlich sei. Im Hinblick auf die Bedeutung einer im gesamten Bundesgebiet flächendeckenden publizistischen Vielfalt und des Marktzugangs auch kleinerer Verlage für die Grundrechte der Presse- und Meinungsfreiheit handele es sich dabei um eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe (BGH, Urteil vom 06.10. 2015 - KZR 17/14, Rn. 24).

192

Das beklagte Land hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.08.2025 die Auffassung vorgebracht, dass der Holzverkauf des Landes durch sog. Rahmenverträge mit Sägewerken wahrgenommen worden sei und damit "im Rahmen" (§ 27 Abs. 3 Satz 1 LWaldG a. F.) bedeute, dass das Land das Holz aus Kommunalwald in die "Rahmenverträge" einbeziehe und somit seine (Rahmen-)Verträge nutzen musste, um das Holz der Kommunen zu vermarkten. Die Norm habe den Kommunen die Berechtigung eingeräumt, ihr Holz kostenfrei von der staatlichen Forstverwaltung als Dienstleistung an Dritte im Rahmen der Verwertungsverträge, die dort ohnehin für den Staatswald abgeschlossen würden, "mit" vermarkten zu lassen. Der Wortlaut "kann nur im Rahmen der Holzverwertung des Landes erfolgen", verliere seinen Sinn, wenn man der Ansicht sei, beliebige alternative Formen der Verwertungsorganisation aus der Vorschrift herauslesen zu können - es sei nicht ersichtlich, welchen Zweck das Wort "nur" haben sollte, wenn neben dem von ihm benannten Sachverhalt dann doch nicht näher bestimmte weitere Fallkonstellationen eröffnet blieben. Dergleichen sei vom Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt erwogen worden. Für das Land bestehe keinerlei Regelungsanlass, noch dazu kostenfrei, Verkaufsagenturen für Handelsgüter Dritter zu eröffnen und zu betreiben. Das beklagte Land habe demnach die "Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe aus dem Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz" (AVZ-Holz) anwenden müssen. Diese AVZ-Holz regelten die "Holzverwertung des Landes" und stellten damit den vorliegend relevanten "Rahmen" dar. Damit bedeute § 27 Abs. 3 LWaldG a. F. denklogisch, dass die AVZ-Holz für den Holzverkauf aus Kommunalwald gelten müsse. Dies bestätige auch die Kommentierung des LWaldG.

193

Dieser Argumentation des beklagten Landes ist entgegenzuhalten, dass bei dem Privatwald das identische Vorgehen des beklagten Landes bzw. Forstamts (Bündelung von Rundholz und Verkauf zu einheitlichen Preisen) lediglich durch die Formulierungen "unterstützt ... bei der Holzvermarktung" und "... wirkt ... bei der Waldbewirtschaftung mit" gemeint sein soll. Die Formulierung "kann nur im Rahmen der Holzverwertung des Landes erfolgen" deutet darauf hin, dass die Organisationsstrukturen und das Personal des Landes genutzt werden müssen, lässt jedoch nicht den Schluss auf eine bestimmte Preisbildung zu.

194

Der Hinweis des beklagten Landes in dem zuvor genannten Schriftsatz darauf, dass Holz üblicherweise zu einem Zeitpunkt verkauft werde, zu dem die Bäume noch im Wald stehen und dass in Kaufverträgen für bestimmte Zeitabschnitte jeweils vorab Preise für die einzelnen Baumarten, Sortimente oder Qualitäten gleichsam abstrakt vereinbart würden, die für Lieferungen innerhalb dieses Zeitabschnitts zu zahlen seien (sog. Vorverkaufsverträge) bzw. im Fall von Kalamitäten oder anderen Ausnahmesituationen gegebenenfalls bereits geschlagenes Holz verkauft werde (sog. Nachverkauf), schließt aus Sicht des Senats eine andere Form der Preisgestaltung nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, für unterschiedliche Waldbesitzende unterschiedliche Verträge zu schließen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von Beklagtenseite herangezogenen, für den Deutschen Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V. abgegebenen Stellungnahme vom 31.03.2014 (Anlage B 75) sowie die Stellungnahmen vom 10.03.2016 (Anlage B 53) und 18.01.2018 (Anlage B 54), aus denen sich keine überzeugende und nachvollziehbare Begründung für das Erfordernis einer einheitlichen Preisgestaltung ergibt.

195

Der Senat ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.11.2024, dort Seite 17 (OLG 778), auch nicht ausdrücklich von der Kartellrechtswidrigkeit des § 27 Abs. 3 LWaldG a. F. ausgegangen, sondern hat lediglich - da er die Kartellrechtswidrigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2024 noch offengelassen hatte - klargestellt, dass er an seiner in der zuvor genannten Sitzung zum Verschulden geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhalte.

196

c) Ein Verschulden des beklagten Landes liegt vor.

197

§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 101 Abs. 1 AEUV/Art. 81 bzw. Art. 85 EGV sowie ab 01.07.2005 § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB 2005 setzen jeweils voraus, dass der Kartellverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

198

Im vorliegenden Fall ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

199

Vorsatz setzt nicht nur Wissen und Wollen des Kartellverstoßes voraus, sondern auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Der Vorsatz ist nicht nur bei einem Irrtum über tatsächliche Umstände ausgeschlossen, sondern auch bei einem Rechtsirrtum, denn zum Vorsatz gehört im Zivilrecht auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 76. Ed., BGB § 276 Rn. 10, 13). Wer sich auf einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum beruft, trägt allerdings insoweit die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 63).

200

Zusammenschlüsse der vorliegenden Art sind verboten (s.o.). Das beklagte Land müsste für einen Rechtsirrtum folglich vorbringen, aus welchen Gründen es von einer erlaubten Verhaltensweise ausging.

201

Dass sich die Organe oder die leitenden Angestellten des beklagten Landes, deren Handlungen dem beklagten Land nach § 31 BGB zugerechnet werden, oder sonstige Mitarbeiter, für die das beklagte Land nach § 831 BGB haftet, über die tatsächlichen Umstände, die den Kartellverstoß begründen, in einem Irrtum befunden hätten, wird von dem beklagten Land nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das beklagte Land hat aber auch keinen hinreichend substantiierten Vortrag dazu gehalten, dass sich seine Organe, leitenden Angestellten oder Mitarbeiter in einem Rechtsirrtum befunden hätten. Das beklagte Land müsste vortragen, wer sich wann welche Gedanken zu diesem Thema gemacht hat, und gegebenenfalls auch Beweis hierfür anbieten. Dies ist nicht geschehen. Der Einwand des beklagten Landes, dass nicht verlangt werden könne, dass sich die Forstamtsmitarbeiter oder Mitarbeitende des zuständigen Ministeriums über die mögliche Rechtswidrigkeit des - nach Auffassung des beklagten Landes - gesetzlich vorgegebenen und kartellbehördlich geprüften Verhaltens Gedanken gemacht hätten, greift nicht durch. Wie zuvor bereits darlegt, ist die Rundholzbündelung nicht gesetzlich vorgegeben und Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind grundsätzlich verboten. Soweit das beklagte Land mithin eine Ausnahme von diesem Verbot für sich in Anspruch nehmen möchte, muss es darlegen, weshalb es berechtigterweise der Auffassung sein konnte, dass diese Ausnahme eingreife.

202

Selbst wenn von einem Rechtsirrtum auszugehen wäre, würde dies nur den Vorsatz entfallen lassen. In Betracht käme dann aber eine Haftung wegen Fahrlässigkeit. Ein Irrtum ist vorwerfbar, wenn der Schädiger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung seines Verhaltens durch die Gerichte rechnen musste. Eine fehlerhafte Beurteilung höchstrichterlich noch nicht entschiedener Fragen ist nicht schon dann entschuldigt, wenn der fehlerhafte Rechtsstandpunkt ernsthaft vertreten werden kann. Das Verschulden ist vielmehr nur dann zu verneinen, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Dass die Organe oder ein Mitarbeiter des beklagten Landes mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchten, ließe sich nur dann begründen, wenn es bezüglich eines der oben abgehandelten Tatbestandsmerkmale eine gefestigte Rechtsprechung oder eine Richtungsentscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofs gegeben hätte, nach der die gebündelte Holzvermarktung keinen Kartellrechtsverstoß darstellen würde (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 270 ff. m.w.N.). Hieran fehlt es. Angesichts dessen genügt der Vortrag des beklagten Landes, dass seine Mitarbeiter immer von der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens ausgegangen seien, weil die anderen Waldbesitzer über eine zu geringe Waldbesitzgröße verfügt hätten, um selbständig am Markt Rundholz anzubieten, ersichtlich nicht, um einen das Verschulden ausschließenden erheblichen Rechtsirrtum zu begründen.

203

Das Verschulden ist auch nicht ausgeschlossen wegen der Regelung in § 27 Abs. 3 LWaldG a. F. bzw. § 31 LWaldG, da die Regelungen keine Verpflichtung des beklagten Landes zur Übernahme der Holzverwertung vorsehen (s.o.).

204

Das Verschulden des beklagten Landes ist auch für den Zeitraum nach der Verpflichtungszusagenentscheidung des Bundeskartellamts nicht entfallen. Da eine Verpflichtungszusagenentscheidung für Gerichte nicht bindend ist und diese mithin in den von ihnen zu beurteilenden Verfahren für die Vergangenheit feststellen können, dass das in der Zusagenentscheidung beurteilte Verhalten des oder der betroffenen Unternehmen gegen Kartellrechtsverbote verstoßen hat (s.o.), kann eine solche Entscheidung kein Vertrauen begründen (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 281).

205

d) Die Berufung der Klägerin auf einen Kartellverstoß des beklagten Landes ist nicht wegen eines widersprüchlichen Verhaltens der Zedenten rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB.

206

aa) Das beklagte Land ist der Ansicht, dass das Verhalten der Zedenten rechtsmissbräuchlich sei, da diese im streitgegenständlichen Zeitraum sämtliche sich aus den Leistungen des beklagten Landes ergebenden Vorteile ohne jeden Vorbehalt in Anspruch genommen hätten. Das beklagte Land und die Waldbesitzer hätten ihre Leistungen über Jahre beanstandungsfrei erbracht. Zu keiner Zeit sei auch nur angedeutet worden, dass man mit der Preisgestaltung nicht zufrieden sei oder sie als kartellrechtswidrig ansehe. Dies habe sich erst geändert, nachdem ein Prozessfinanzierer in Erscheinung getreten sei und die Zedenten durch das Inaussichtstellen von zusätzlichen Millionenerträgen zur Abtretung bewegt habe. Dies begründe den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im engeren Sinne in der Gestalt des widersprüchlichen Verhaltens. Die Rechtsmissbräuchlichkeit zeige sich auch daran, dass der ganz überwiegende Teil der Holzabnehmer in Rheinland-Pfalz sich an dem Klageprojekt nicht beteiligt habe.

207

bb) Der Gesichtspunkt, dass den Zedenten der Holzverkauf durch das beklagte Land und seine Umstände über Jahre bekannt gewesen ist, begründet keinen Rechtsmissbrauch.

208

aaa) Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. So darf eine Partei ihre Rechtsansichten ändern, sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen. Widersprüchliches Verhalten ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen BeckOK/Sutschet, a.a.O., BGB § 242 Rn. 111 m.w.N.).

209

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Rechtsmissbrauch zu verneinen, da es an der Schaffung eines Vertrauenstatbestands oder anderen Umständen, die die Rechtsausübung treuwidrig erscheinen ließen, fehlt. Allein der Umstand, dass sich die Art der Vermarktung des Rundholzes öffentlich vollzog und die Zedenten hiervon Kenntnis hatten, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Auch der Gesichtspunkt, dass sie Holz von dem beklagten Land erworben haben, das von dem Rundholzkartell betroffen war, ohne eine Kartellrechtswidrigkeit zu rügen, vermag kein Vertrauen darauf zu begründen, dass auch zukünftig keine Kartellrechtswidrigkeit geltend gemacht werde, zumal nicht ersichtlich ist, dass den Zedenten die rechtliche Beurteilung als kartellrechtswidrig bekannt war.

210

cc) Für die Frage, ob ein Unternehmen ein Mitverschulden trifft, ist anerkannt, dass eine etwaige Kenntnis der Mitarbeiter der geschädigten Unternehmen von den Machenschaften der Kartellbeteiligten allenfalls ein fahrlässiges Verhalten darstellen würde, das gegenüber einer vorsätzlichen Schädigung nach § 33 Abs. 1 GWB grundsätzlich nicht anspruchsmindernd anzurechnen ist. Für den ebenfalls auf die Kenntnis gestützten Rechtsmissbrauchseinwand kann vorliegend nichts anderes gelten, zumal dieser im Gegensatz zum Mitverschuldenseinwand zwingend zu einem vollständigen Wegfall der Ersatzpflicht führen würde (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 285).

211

e) Die Beschaffungsvorgänge sind teilweise nicht bewiesen. Soweit dies der Fall ist, hat die Berufung keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

212

aa) Die streitgegenständlichen Bezüge hat die Klägerin zuletzt in der Anlage K 80a auf einem USB-Stick aufgelistet. Im Laufe des Verfahrens hat sie die zunächst als Anlage K 80 auf einem USB-Stick vorgelegten Listen korrigiert. In der aktualisierten Fassung der Liste Anlage K 80a sind die einzelnen streitgegenständlichen Bezüge für jeden einzelnen der Zedenten in einer Excel-Liste mit der Bezeichnung relevante Bezüge zu ..." in einem mit dem Namen des Zedenten bezeichneten Ordner aufgelistet. Die einzelnen Streitgegenstände sind damit hinreichend bestimmt. Soweit in der Anlage K 80a Beschaffungsvorgänge aus der zuvor vorgelegten Anlage K 80 nicht mehr enthalten sind, ist von einer konkludenten Teilrücknahme der Klage auszugehen, die keiner Zustimmung durch das beklagte Land bedurfte, da bis zur Vorlage der Anlage K 80a in erster Instanz noch nicht mündlich verhandelt worden war (§ 269 Abs. 1 ZPO).

213

Die Klägerin stützt die Beschaffungsvorgänge, die Gegenstand des Berufungsantrags zu 1. (Klageantrag zu I.) sind, auf drei unterschiedliche Arten von Belegen in Form von Rechnungen bzw. Holzeinkaufsabrechnungen, ERP-Daten und Finanzbuchhaltungsdaten. Bei den als ERP-Daten bezeichneten Daten handelt es sich um Daten aus elektronische Datenbanken, welche die Geschäftsfälle des Unternehmens erfassen, beispielsweise den Wareneinkauf und das Finanz- und Rechnungswesen. Unternehmen bündeln die geschäftsrelevanten Informationen aus einer Vielzahl von Quellen bzw. Subsystemen (z.B. Warenwirtschaftssystem, Lagerwesen, Einkaufs- und Bestellwesen) zentral im ERP-System. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter erhielt aus den ERP-Systemen der jeweiligen Zedenten extrahierte Daten in verschiedenen tabellarischen Dateiformaten und harmonisierte diese.

214

Das beklagte Land hat zu den von der Klägerin vorgebrachten Beschaffungsvorgängen, soweit diese nicht Kartellaußenseiter betreffen, als Anlage BB 10 (USB-Stick zum Schriftsatz vom 17.07.2025, OLG 910 f.) eine Excel-Übersicht vorgelegt, die mehrere Spalten umfasst. In der in der Spalte V werden Beschaffungsvorgänge als "bestritten", "der Höhe nach bestritten" oder "unbestritten" bezeichnet. In der Spalte P legt das beklagte Land das Ergebnis des von ihm vorgenommenen Abgleichs der klägerseits vorgebrachten Beschaffungsvorgänge mit den bei dem beklagten Land vorhandenen Verkaufsvorgängen dar. Mit der Formulierung "keine Übereinstimmung" sind in Spalte P diejenigen Vorgänge gekennzeichnet, bei denen sich der Erwerbsvorgang anhand der Angaben der Klägerin in den Verkaufsdaten des beklagten Landes nicht finden lässt. Mit der Formulierung "unklare Übereinstimmung" sind diejenigen Vorgänge bezeichnet, bei denen sich allenfalls über eine Addition von Beträgen eine Zuordnung zu den klägerischen Angaben erzielen ließe, bei denen sich jedoch für die betreffenden Erwerbsvorgänge keine Übereinstimmung der vereinheitlichten Forstangaben und der vereinheitlichten Verkäufernamen ergeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Erläuterung der Spaltenbezeichnung wird auf das Tabellenblatt "Legende Prüfspalten" der Anlage BB 10 Bezug genommen.

215

bb) Zahlreiche von der Klägerin behauptete Beschaffungsvorgänge werden von dem beklagten Land nicht bestritten bzw. werden nur hinsichtlich der Höhe bestritten, wobei letzteres nur für das Betragsverfahren relevant ist. Hinsichtlich der nicht bestrittenen Beschaffungsvorgänge wird auf die Anlage BB 10 Bezug genommen, soweit die Vorgänge dort in Spalte V als unbestritten oder der Höhe nach bestritten bezeichnet werden.

216

cc) Soweit sich die Klägerin zum Beweis der von ihr behaupteten Beschaffungsvorgänge hinsichtlich der Zedenten ...[A], ...[B], ...[C], ...[D], …[E], …[F], …[G], …[H] und …[I] auf Rechnungsbelege stützt, ist der Nachweis teilweise geführt.

217

aaa) Die von dem beklagten Land gegen die Rechnungen erhobenen Einwände stehen dem Nachweis eines relevanten Beschaffungsvorgangs überwiegend nicht entgegen.

218

(1) Soweit einzelne Rechnungen die Bezeichnung "Kurzholz" ausweisen, handelt es sich um Stammholz, soweit das Holz die Qualitätsklasse A bis D aufweist.

219

Das beklagte Land hat darauf hingewiesen, dass der Begriff "Kurzholz" in der Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland erläutert werde als "Rundholz, das in Einheitslängen, bei Stammholz-Abschnitten bis zu 6 m und bei Industrie- und Energieholz bis zu 3 m aufbereitet wird". Der Begriff "Kurzholz" umfasse mithin sowohl Brennholz (Energieholz) als auch Industrieholz und nur in seltenen Fällen Stammholz. Die Klägerin hat hierzu klargestellt, dass es sich aus der Angabe der Holzqualität A bis D ergebe, dass es sich um Stammholz handele. Dem ist das beklagte Land nicht entgegengetreten.

220

(2) Soweit Rechnungen sowohl Nadelstammholz, mithin Rundholz, als auch andere Holzarten und Holzqualitäten umfassen (z.B. Nummern 43, 64, 70 in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I ...[A]" im Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen"), liegt ein Beschaffungsvorgang vor. Der genaue Umfang des Beschaffungsvorgangs im Einzelnen ist, soweit das Entstehen eines Schadens möglich ist, lediglich für das Betragsverfahren maßgeblich und bedarf deshalb vorliegend nicht der Klärung.

221

bbb) Hinsichtlich der einzelnen Zedenten sind folgende Beschaffungsvorgänge nachgewiesen bzw. nicht nachgewiesen:

222

(1) ...[A]

223

(a) Durch Rechnungsbelege nachgewiesen sind die in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I ...[A]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a behaupteten Bezüge mit den laufenden Nummern: 2 bis 289 und 291 bis 357.

224

(b) Nicht nachgewiesen ist der Bezug von Nadelstammholz aus Rheinland-Pfalz hinsichtlich des unter der laufenden Nummern 290 und 358 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I ...[A]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezugs von Holz über den Holzhändler …[g] als Verkäufer und mithin Kartellaußenseiter. Das beklagte Land hat bestritten, dass der Ersterwerb des Holzes durch den Holzhändler überhaupt von einem Kartell betroffen gewesen und zu kartellbedingt überhöhten Preisen erfolgt sei, da die Klägerin keine Angaben dazu macht, von wem der Holzhändler das Holz zu welchen Preisen erworben hat. Der Senat hat auf diesen Gesichtspunkt mit Beschluss vom 05.06.2025 (OLG 805 ff.) hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht unstreitig, dass das bezogene Holz aus Rheinland-Pfalz stammt.

225

(2) ...[B]

226

(a) Durch Rechnungsbelege nachgewiesen sind die in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[B]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a behaupteten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 bis 40.

227

(b) Durch Rechnungsbelege nicht nachgewiesen sind die in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[B]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a behaupteten Bezüge mit den laufenden Nummern 6 und 9, da die Art des Holzes in den Rechnungen nicht genannt wird.

228

(3) ...[C]

229

(a) Durch Rechnungsbelege nachgewiesen sind die in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[C]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80 a behaupteten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 57, 59 bis 176, 178 bis 198, 201, 202, 204 bis 211, 213 bis 223.

230

(b) Nicht nachgewiesen sind die Bezüge von Nadelstammholz aus Rheinland-Pfalz hinsichtlich des unter der laufenden Nummern 177, 199, 200, 203, und 212 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[C]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge von Rundholz über die Holzhändler …[h], …[i] und Holzhändler …[j] als Verkäufer und mithin Kartellaußenseiter. Das beklagte Land hat bestritten, dass es sich um Holz aus Rheinland-Pfalz handelt. Da das beklagte Land an dem Bezugsvorgang nicht beteiligt war, ist ein einfaches Bestreiten zulässig. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich nicht, woher das Holz stammt. Der Senat hat auf diesen Gesichtspunkt mit Beschluss vom 05.06.2025 (OLG 805 ff.) in Bezug auf die Zedentin ...[A] hingewiesen. Da es sich um denselben Gesichtspunkt handelt, war ein gesonderter Hinweis hinsichtlich der Zedentin ...[C] nicht erforderlich. Ebenfalls nicht nachgewiesen ist der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[C]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a behauptete Bezug mit der laufenden Nummer 58, da dort nicht ersichtlich ist, was Gegenstand der Lieferung war. In der Rechnung heißt es lediglich "Abschlag HAB 63".

231

(4) ...[D]

232

(a) Durch Rechnungsbelege nachgewiesen sind die in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[D]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a behaupteten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 215, 217 bis 326, 328 bis 349, 352 bis 356, 358 bis 511.

233

(b) Durch Rechnungsbelege nicht nachgewiesen ist der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[D]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a behauptete Bezug mit der laufenden Nummer 216, da das vorgelegte Schreiben des Forstamts Cochem unter Bezugnahme auf andere Rechnungen, deren Inhalt nicht bekannt ist, ein Guthaben ausweist. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den in Bezug genommenen Rechnungen der Bezug von Rundholz zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich. Nicht nachgewiesen sind die Bezüge von Nadelstammholz aus Rheinland-Pfalz hinsichtlich des unter der laufenden Nummern 327, 350, 351 und 357 der Excel-Tabelle in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezugs von Rundholz über den Holzhändler …[k] als Verkäufer und mithin Kartellaußenseiter. Das beklagte Land hat bestritten, dass es sich um Holz aus Rheinland-Pfalz handelt. Da das beklagte Land an dem Bezugsvorgang nicht beteiligt war, ist ein einfaches Bestreiten zulässig. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich nicht, woher das Holz stammt. Der Senat hat auf diesen Gesichtspunkt mit Beschluss vom 05.06.2025 (OLG 805 ff.) in Bezug auf die Zedentin ...[A] hingewiesen. Da es sich um denselben Gesichtspunkt handelt, war ein gesonderter Hinweis hinsichtlich weiterer Zedenten nicht erforderlich.

234

(5) …[E]

235

(a) Nachgewiesen sind die in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[E]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a behaupteten Bezüge durch die Vorlage von Rechnungsbelegen mit den laufenden Nummern 2 bis 38, 40 bis 226 und 228 bis 3630, 3632 bis 3682. Soweit der Senat mit Beschluss vom, 05.06.2025 darauf hingewiesen hat, das in Rechnungen des Forst-Unternehmens …[l] teilweise lediglich angegeben werde, dass Langholz geliefert worden sei (vgl. laufende Nummern 5 und 6 des Tabellenblatts "Bezüge Rechnungen"), hat die Klägerin auf den Hinweis des Senats dargelegt, dass sich aus dem Preis ableiten lasse, dass es sich um Nadelstammholz handele. Dem ist das beklagte Land nicht entgegengetreten (vgl. § 138 Abs. 2 und 3 ZPO). Der in den unter laufenden Nummern 5 und 6 angegebene Preis stimmt mit demjenigen überein, der in der zur laufenden Nummer 4 genannten Rechnung für Nadel-Langholz angegeben wird. Aus dem in den Rechnungen des Holzhandels und Forstunternehmens …[m] (vgl. z.B. Rechnung Nr. 59 vom 08.03.2006, laufende Nummer 7 des Tabellenblatts "Bezüge Rechnungen") und …[n] (z.B. Rechnung vom 08.05.2006, laufende Nummer 8 des Tabellenblatts "Bezüge Rechnungen") lässt sich ebenfalls ableiten, dass es sich um Nadel-Stammholz handelt.

236

(b) Nicht nachgewiesen ist der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[E]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a behaupteten Bezug mit den laufenden Nummern 39 und 227, da dort nicht ersichtlich ist, was Gegenstand der Lieferung war. Ebenfalls nicht nachgewiesen ist der Bezug von Rundholz aus Rheinland-Pfalz hinsichtlich des unter der laufenden Nummer 3631 behaupteten Bezugs von einem Kartellaußenseiter, der …[o]. Diesbezüglich ist auch nicht ersichtlich um welche Art von Holz es sich handelt.

237

(6) …[F]

238

Nachgewiesen sind die in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[F]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a behaupteten Bezüge durch die Vorlage von Rechnungsbelegen mit den laufenden Nummern 2 bis 9293. Soweit der Senat in dem Beschluss vom 05.06.2025 darauf hingewiesen hat, dass teilweise nicht die beschaffte Holzart benannt sei, führt dies nicht zur Zurückweisung der Berufung. Der Beschluss nimmt auf den Ordner "01_IBH_Forstaemter" des Anlagenkonvoluts K 80a und mithin auf die Rechnung des Forstamts Daun vom 13.01.2014 beispielhaft Bezug. Diese Rechnung enthält einen handschriftlichen Zusatz zu der Anzahl der Festmeter und die Klägerin hat vorgetragen, es handele sich um Rundholz. Da das beklagte Land über das Forstamt an dem Bezug beteiligt war, war es dem Land möglich, hier konkret zu bestreiten. Dies ist nicht erfolgt.

239

(7) …[G]

240

Nachgewiesen sind die Bezüge von Rundholz aus Rheinland-Pfalz hinsichtlich der unter den laufenden Nummern 2 und 3, 5 und 6 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[G]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge.

241

Nicht nachgewiesen ist der Bezug von Nadelstammholz aus Rheinland-Pfalz hinsichtlich des unter der laufenden Nummer 4 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[G]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezugs von Rundholz über …[p] als Verkäuferin und mithin Kartellaußenseiterin. Das beklagte Land hat den Bezug von Rundholz aus Rheinland-Pfalz bestritten. Da das beklagte Land an dem Bezugsvorgang nicht beteiligt war, ist ein einfaches Bestreiten zulässig. Aus der vorgelegten Rechnung ergibt sich nicht, worum es sich bei dem Gegenstand der Lieferung handelt und ob dieser aus Rheinland-Pfalz stammt.

242

(8) …[H]

243

Nachgewiesen sind die Bezüge von Rundholz aus Rheinland-Pfalz hinsichtlich der unter den laufenden Nummern 2 bis 614 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[H]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge.

244

(9) …[I]

245

Nachgewiesen sind die Bezüge von Rundholz aus Rheinland-Pfalz hinsichtlich der unter den laufenden Nummern 2 bis 424 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[I]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge.

246

dd) Zurückzuweisen ist die Berufung, soweit sich die Klägerin hinsichtlich der Zedenten ...[A], …[O], ...[C], …[P], ...[D], ...[M], …[N], …[J], …[K], …[L], Gesellschaften des …[q] und …[U] allein auf ERP-Daten stützt und die behaupteten Beschaffungsvorgänge durch das beklagte Land bestritten wurden.

247

aaa) Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit es sich um Beschaffungsvorgänge von Kartellaußenseitern handelt, die nicht über das beklagte Land abgewickelt wurden. Eine Verurteilung allein auf Basis der ERP-Daten ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ERP-Daten in jedem Einzelfall richtig sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit stellt es jedenfalls nicht dar, wenn sich einige dieser Daten von Anlage K 80 zu K 80a ändern bzw. deren Zuordnung geändert wird. Auch wenn dies nur wenige Daten betrifft, fehlt ein überzeugender Nachweis für die Richtigkeit der Daten zu den einzelnen behaupteten Warenbezügen. Zudem handelt es sich nicht um die Original-ERP-Daten, sondern um bereits bearbeitete bzw. harmonisierte Daten. Dass bei der "Harmonisierung" der ERP-Daten bzw. deren Überarbeitung und Übernahme in die vorgelegte Anlage K 80a Fehler passiert sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Außerdem mögen ERP-Daten zwar grundsätzlich eine hohe Verlässlichkeit der Daten im Hinblick auf Vollständigkeit und Richtigkeit gewährleisten, weil sie für die Buchführung und Bilanzierung erforderlich sind, dies schließt aber nicht aus, dass schon bei der Erfassung der Daten und bei ihrer Eingabe in das ERP-System bzw. das jeweilige Subsystem Fehler passieren können.

248

bbb) Soweit sich die Klägerin allein auf ERP-Daten stützt und es sich um Beschaffungsvorgänge von Kartellanten handelt, ist die Berufung ebenfalls in dem Umfang zurückzuweisen, in dem das beklagte Land die Beschaffungsvorgänge bestritten hat.

249

(1) Dem beklagten Land ist grundsätzlich in den Fällen, in denen es am Beschaffungsvorgang beteiligt war, ein substantiiertes Bestreiten möglich, soweit der Vortrag der Klägerseite so konkret ist, dass er eine Identifizierung der Beschaffungsvorgänge ermöglicht. In diesen Fällen ist ein Bestreiten ohne Vortrag dazu, wie sich der Beschaffungsvorgang aus Sicht des beklagten Landes darstellt, gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO unzulässig.

250

(2) Das beklagte Land hat in der Anlage BB 10 zahlreiche Erwerbsvorgänge der Zedenten in Spalte V der Excel-Tabelle als unbestritten bezeichnet und in dem Tabellenblatt "Legende Prüfspalte" ausgeführt, dass Erwerbsvorgänge, die mit diesem Zusatz versehen sind, nicht bestritten werden.

251

Die in Anlage BB 10 enthaltenen Verteidigungsmittel, vorgelegt mit dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 17.07.2025 (OLG 910 f.), sind nicht gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, sondern nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Sie betreffen einen Gesichtspunkt, der von dem Gericht des ersten Rechtszugs für unerheblich gehalten wurde. Die von dem Landgericht in seinen Urteilsgründen neben der fehlenden Aktivlegitimation genannten weiteren Gesichtspunkte, die eine Klageabweisung begründen sollen, sind lediglich Hilfserwägungen, die sich ebenfalls nicht auf die einzelnen Beschaffungsvorgänge beziehen. Das Landgericht hat die Klage bereits mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen und ist nicht auf die einzelnen Beschaffungsvorgänge eingegangen. Die in der Anlage BB 10 enthaltenen Verteidigungsmittel sind auch nicht als verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO zurückzuweisen, da sie innerhalb der vom Senat mit Beschluss vom 05.06.2025 (OLG 805 ff.) gesetzten Frist zur Stellungnahme eingegangen sind.

252

Die vom beklagten Land bestrittenen Beschaffungsvorgänge, soweit diese nicht lediglich der Höhe nach bestritten werden, sind nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da das beklagte Land in der Spalte P der Anlage BB 10 die Gründe des Bestreitens für jeden einzelnen Vorgang angibt. Das beklagte Land bringt vor, dass die Beschaffungsvorgänge bei ihm nicht vorhanden seien und es folglich keine eigenen Wahrnehmungen zu diesen habe. Ein weiteres Vorbringen ist dem beklagten Land zu Vorgängen, die aus seiner Sicht nicht existieren, nicht möglich. Es obliegt vielmehr der Klägerin, die Beschaffungsvorgänge darzulegen und zu beweisen.

253

Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Die ERP-Daten erweisen sich nicht als hinreichend zuverlässig, um auf dieser Grundlage die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung zu bilden, dass jeder einzelne Beschaffungsvorgang in der in Anlage K 80a vorgetragenen Form trotz fehlender Rechnungsbelege tatsächlich stattgefunden hat. Das beklagte Land hat wiederholt auf die Unzuverlässigkeit der Daten hingewiesen und in der Anlage BB 10 vorgetragen, bei welchen Vorgängen im Einzelnen in den von der Klägerin vorgelegte Daten - auch nach deren Korrektur durch die Klägerin in der ersten Instanz - Fehler, insbesondere Duplikate, vorhanden sind.

254

Einer Erhebung des Zeugenbeweises bedarf es vorliegend nicht.Der von Kläger als sachverständiger Zeuge benannte …[b] ist nicht zu vernehmen, da er keine eigene Wahrnehmung von den Beschaffungsvorgängen hatte, sondern die Geschädigten lediglich bei der Extrahierung von ERP-Daten aus deren IT-Systemen unterstützte, die Daten harmonisierte und Stichprobenkontrollen der Daten durchführte. Er ist somit als Beweismittel für die Beschaffungsvorgänge ungeeignet. Seine Angaben könnten sich lediglich auf die ihm im Rahmen des Auftrags zur Erstellung einer Regressionsanalyse übermittelten Informationen beziehen. Die Inaugenscheinnahme der ERP-Daten in den jeweiligen IT-Systemen der Geschädigten ist ebenfalls als Beweismittel ungeeignet, da hierdurch nicht die Beschaffungsvorgänge als solche bewiesen werden, sondern lediglich die Daten in den ERP-Systemen einsehbar sind. Ob ein Beschaffungsvorgang tatsächlich in der erfassten Form stattgefunden hat, ist daraus nicht zu ersehen.

255

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 17.07.2025 (dort Seite 5, Rn. 11, OLG 823) darauf hinweist, dass sie für die einzelnen Beschaffungsvorgänge Zeugenbeweis durch den zuständigen Mitarbeiter der Geschädigten angeboten habe, und dieses Beweisangebot rein vorsorglich erneuert, ist das Beweismittel ungeeignet. Die Klägerin verweist in ihrem erneuerten Beweisangebot auf die erstinstanzliche Replik vom 07.01.2022 (dort Seite 105 ff., Rn. 223, 234; LG 964 ff.). Erstinstanzlich hat die Klägerin jedoch lediglich Beweis dafür angeboten, dass die anhand von ERP-Daten vorgetragenen Bezüge bestimmte Kriterien erfüllten, aus denen zu schließen sei, dass sie von der Rundholzvermarktung der Beklagten beeinflusst seien (vgl. Replik, Seite 112 f., Rn. 232, OLG 971 f.). Genannt werden zeitliche Kriterien (die Bezüge seien im hier relevanten Zeitraum erfolgt), örtliche Kriterien (die Bezüge stammten aus Rheinland-Pfalz), sachliche Kriterien (es sei Rundholz betroffen) sowie personale Kriterien (die Bezüge stammten von dem beklagten Land und Kartellaußenseitern). Dies ist jedoch nicht ausreichend, um die konkreten behaupteten Beschaffungsvorgänge nachzuweisen und die Existenz eines Kartellschadensersatzanspruchs dem Grunde nach für den jeweiligen Beschaffungsvorgang nachzuweisen. Die Liefermengen sowie der Rechnungsbetrag werden nicht unter Beweis gestellt, auch nicht unter den klägerseits in Bezug genommenen Randnummern 223 oder 234. Diese Merkmale sind jedoch für die Prüfung, ob ein Schaden hinsichtlich eines jeden einzelnen Beschaffungsvorgangs entstanden sein kann, entscheidend. In den Randnummern 25, 28, 30, 32, 45, 51, 56, 63 und 66 des Schriftsatzes vom 17.07.2025 wird lediglich Beweis dafür angeboten, dass die Bezüge der Geschädigten aus Rheinland-Pfalz stammten. In Randnummer 59 des zuvor genannten Schriftsatzes wird Beweis hinsichtlich der Holzart der behaupteten Bezüge der Zedentin …[L] angeboten. Durch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 17.07.2025 geäußerte Rechtsansicht, dass die angebotenen Beweise eine gerichtliche Überzeugungsbildung von der Richtigkeit der dargelegten Bezüge ermöglichten, wird das Beweisangebot nicht erweitert.

256

Aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ergibt sich kein anderer Maßstab. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die die Beweiswürdigung und das Beweismaß regeln, die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Der Effektivitätsgrundsatz gebietet es jedoch nicht, Schadensersatz auch dann zuzusprechen, wenn der Geschädigte den jeweiligen Umstand, auf den er seinen Schadensersatzanspruch zurückführt, weder individualisieren noch nachweisen kann, jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Grund hierfür in der Sphäre des Anspruchsstellers liegt, weil er den von ihm selbst getätigten Beschaffungsvorgang nicht mehr nachvollziehen kann (vgl. ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 515 m.w.N.).

257

ee) Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der Beschaffungsvorgänge der Zedenten ...[A], ...[B], …[F], …[G] und …[K] auf Finanzbuchhaltungsdaten stützt, sind die behaupteten Beschaffungsvorgänge, soweit sie bestritten wurden, nicht nachgewiesen.

258

Die Finanzbuchhaltungsdaten erweisen sich nicht als hinreichend zuverlässig, um auf dieser Grundlage die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung, dass jeder einzelne Beschaffungsvorgang in der in Anlage K 80a vorgetragenen Form trotz fehlender Rechnungsbelege tatsächlich stattgefunden hat, zu bilden. Die Daten weisen nach Sichtung des Senats teilweise Doppelbuchungen sowie Gutschriften auf. Einer Beweiserhebung durch Zeugenbeweis bedarf es auch hier aufgrund der zuvor dargestellten Gesichtspunkte nicht.

259

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die ...[B] von einem Verkäufer "…[r]" mit Rechnung vom 06.12.2005 Holz zu einem Preis von 4.525,55 € bezogen habe und sich hierzu auf eine Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[B]" und dort das Tabellenblatt "Bezüge FiBu" stützt, ist nicht ersichtlich, um welche Holzart und welche Menge es sich hierbei handeln soll und ob das Holz von einem kartellbedingt überhöhten Preis betroffen ist. Der Vortrag ist insoweit unschlüssig, worauf mit Beschluss vom 05.06.2025 hingewiesen wurde.

260

f) Kartellbetroffenheit bzw. Kartellbefangenheit ist für die weit überwiegende Mehrzahl der im Rahmen des Klageantrags zu I. streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge zu bejahen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; insoweit wird auf die vorherigen Ausführungen unter e) Bezug genommen. Dort wurden Beschaffungsvorgänge, die sich nicht auf Rheinland-Pfalz bezogen, bereits ausgeschlossen.

261

aa) Die Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt lediglich voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Auf die weitergehende Frage, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Rn. 29 - Schlecker; BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Rn. 13 - LKW-Kartell III, jew. m.w.N.). Darüber hinaus sind auch mögliche negative Preisschirmeffekte, die Abnehmer von Kartellaußenseitern erleiden, zu berücksichtigen. Auch Abnehmer von Kartellaußenseitern gehören daher zum Kreis der Anspruchsberechtigten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 358 m.w.N.).

262

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht die Kartellbetroffenheit der zuvor genannten Beschaffungsvorgänge fest. Es handelt sich um Beschaffungsvorgänge, die auf dem räumlich (Rheinland-Pfalz) und sachlich (Rundholz) relevanten Markt getätigt wurden und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprachen bzw. in den Bereich der möglichen Nachwirkungen dieser Absprachen fallen. Soweit die Zedenten das Rundholz vom beklagten Land selbst gekauft haben, handelt es sich um einen Erwerb vom Kartellanten. Die Kartellbetroffenheit steht insoweit für den Erwerb im Kartellzeitraum fest, da der Erwerb den räumlich und sachlich relevanten Markt betrifft. Gleiches gilt für den Kauf von Rundholz aus Körperschafts- und Privatwaldwäldern über das beklagte Land, soweit die Größe des Waldes, wie von der Klägerin vorgetragen, die Fläche von 100 ha übersteigt. Soweit die Zedenten Rundholz von Kartellaußenseitern innerhalb des Kartellzeitraums auf dem relevanten Markt Rheinland-Pfalz gekauft haben, zu denen sowohl Dritte als auch Besitzer von Körperschafts- und Privatwaldflächen bis maximal 100 ha gehören, ist eine Kartellbetroffenheit gegeben, da auch die Abnehmer von Kartellaußenseitern zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören (s.o.). Gegen eine Kartellbetroffenheit spricht es auch nicht, wenn Erwerbsvorgänge über Holzhändler oder Einschlagunternehmen erfolgen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 364 ff.).

263

Soweit das beklagte Land in Anlage BB 13/BB 14 vorgebracht hat, dass Bezugsvorgänge auf Verträgen beruhten, die aus dem Jahr 2004 oder 2005 stammen, jedoch vor dem 28.06.2005 (vgl. Schriftsatz vom 17.07.2025, dort Seite 2, OLG 911) lägen, ändert dies an der Kartellbetroffenheit nichts. Da die gebündelte Holzvermarktung ab dem 28.06.2005 stattfand, sind Beschaffungsvorgänge, die danach erfolgt sind und auf Verträgen aus diesem Jahr beruhen, erfasst. Aber auch Bezüge, die auf Verträgen beruhen, die aus dem Jahr 2004 stammen, sind kartellbetroffen, soweit der jeweilige Bezugsvorgang in den Zeitraum des Kartells fällt. Da nach dem Vortrag des beklagten Landes mehrjährige Rahmenverträge bestanden, ist für die Kartellbetroffenheit auf den konkreten Beschaffungsvorgang abzustellen, der bei einem Rahmenvertrag nicht mit dem Vertragsdatum übereinstimmen muss.

264

g) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht in der Vermögenseinbuße, die darin liegt, dass die Zedenten einen überhöhten Preis bezahlt haben. Überhöht war der gezahlte Preis, wenn sich ohne das wettbewerbsbeschränkende Verhalten (unter "kontrafaktischen Bedingungen") im Markt ein niedriger Preis gebildet hätte.

265

aa) Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, kann regelmäßig nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendigerweise hypothetisch. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zum hypothetischen Marktpreis gelangen. Die danach erforderlichen Feststellungen hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht. Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist. Die vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Der Tatrichter ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis zu erheben. Weil er bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugten. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass auch der Nachweis der in Rede stehenden Hilfstatsachen die richterliche Überzeugung von der Haupttatsache nicht begründen könnte, dürfen Beweisanträge, die diese Hilfstatsachen betreffen, abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend für diejenigen Indizien, die der Gegner der beweisbelasteten Partei vorbringt. Ein unmittelbarer Beweis der Haupttatsache oder ihres Gegenteils wird aber im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht kommen. Insbesondere wird ein solcher Beweis nicht dadurch angetreten, dass für die Entstehung oder das Fehlen eines Schadens Sachverständigenbeweis angeboten wird. Denn auch der Sachverständige wird die Frage, ob der von der Beklagten geforderte Preis einem hypothetischen Marktpreis entsprach, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte Haupttatsache beantworten können. Bei der danach vorzunehmenden Würdigung muss der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Erfahrungssätze berücksichtigen. Insbesondere hat er zu beachten, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Rn. 34 ff. m.w.N. - Schienenkartell II).

266

bb) Der zuvor genannte Erfahrungssatz ist hier anwendbar. Durch die gebündelte Holzvermarktung gab es über viele Jahre (2005 bis mindestens Ende 2018) nur noch einen einheitlichen Preis für das gleiche Rundholz, unabhängig davon, ob es aus dem Wald des beklagten Landes stammte oder aus einem Körperschaftswald. Soweit es sich um einen Erwerbsvorgang handelt, der über das beklagte Land abgewickelt wurde, spielt es daher keine Rolle, ob das Holz von einem Mitkartellanten stammt oder von einem Privatwaldbesitzer bzw. von einem Körperschaftswaldbesitzer. Da es an einem unterschiedlichen Marktverhalten fehlt, wenn das beklagte Land das Rundholz für Privat- oder Körperschaftswaldbesitzer veräußert, kann der Erfahrungssatz auch in diesen Fällen herangezogen werden. Der Anwendbarkeit des Erfahrungssatzes steht auch nicht entgegen, dass es keine bindende Entscheidung bezüglich eines Kartellverstoßes des beklagten Landes gibt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die tatsächliche Vermutung davon abhängig zu machen, wie der Kartellverstoß festgestellt wurde (vgl. zum Ganzen im Ergebnis für Baden-Württemberg ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 450 m.w.N.). Das Kartell verfügte über eine erhebliche Marktmacht (s.o.).

267

cc) Die vom beklagten Land angeführten Gründe, warum die Bündelung des Holzverkaufs schon grundsätzlich nicht zu einer Preisüberhöhung habe führen können, sind nicht überzeugend. Infolgedessen ist auch eine Abweisung der Klage nicht aufgrund dieser Einwände möglich. Eine Klagabweisung wäre nur dann möglich, wenn sich der Tatrichter bereits bei einer Gesamtwürdigung der unstreitigen und der - als wahr unterstellten - von der Klägerseite vorgetragenen streitigen Indizien die Überzeugung bilden kann, dass jeglicher Schadenseintritt ausgeschlossen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 451 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall.

268

aaa) Das beklagte Land trägt vor, dass die Bündelung des Holzverkaufs schon deswegen nicht zu einer Preisüberhöhung habe führen können, es dem beklagten Land wie jedem anderen Waldbesitzer nicht möglich gewesen sei, das Holzangebot mittelfristig künstlich zu verknappen, um ein höheres Preisniveau zu erreichen. Der Einwand überzeugt nicht. Es leuchtet schon nicht ein, warum nur eine Verknappung des Holzangebots zu höheren Preisen führen soll. Eine Bündelung der Angebote führt zu einer erhöhten Marktmacht und damit zu einem wachsenden Verhandlungsspielraum, denn der Marktgegenseite stehen weniger Ausweichalternativen zur Verfügung. Die Annahme liegt nahe, dass dies auch für eine Erhöhung der Preise genutzt wird, zumal die Verträge des beklagten Landes mit den Körperschafts- und Privatwaldbesitzern vorsahen, dass der zentrale Holzverkauf für die Waldbesitzer nach den jeweils erzielbaren Marktpreisen bestmöglich verkauft wird (vgl. zu diesem Argument auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 454).

269

bbb) Das beklagte Land trägt außerdem vor, dass der Verkauf von Holz anderer Waldbesitzer durch das beklagte Land für die Sägewerke günstig gewesen sei, da deren Einkaufskosten mit steigender Menge sänken (z.B. geringere Transportkosten durch das Zusammenfassen der Mengen zu einer LKW-Fuhre, geringere Kosten für Walderntemaßnahmen auf zusammengefassten Flächen). Der Einwand überzeugt nicht. Richtig ist insoweit sicherlich, dass die Einkaufskosten je Festmeter bei steigender Vertragsmenge im Durchschnitt sinken (vgl. das Gutachten der …[s] vom 11.05.2021, Anlage B 15). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Sägewerke nicht beliebig viel Holz abnehmen können, sondern nur so viel, wie sie verarbeiten und weiterverkaufen können. Es ist deshalb schon nicht gesagt, dass die von den Sägewerken benötigte Holzmenge nicht auch dann von einem einzigen Anbieter bezogen werden könnte, wenn keine gebündelte Holzvermarktung durch das beklagte Land erfolgen würde. Hinzu kommt, dass völlig offen ist, ob etwaige Vorteile durch die Möglichkeit, größere Mengen von einem einzigen Anbieter zu beziehen, die wettbewerbsbeschränkende Auswirkung, die in der Verringerung der Anzahl der Anbieter liegt, überwiegen.

270

ccc) Die vom beklagten Land vorgelegte Vergleichsmarktbetrachtung der …[s] vom 01.07.2024 (Anlage BB 6, OLG zu 612) ist kein zwingendes Indiz für die fehlende Wirksamkeit der Kartellabsprachen, weil der Betrachtung lediglich Fichtenhölzer und damit nur Teile der von dem Rundholzkartell umfassten Nadelholzarten zugrunde gelegt werden. Für den Schadenseintritt ist jedoch die Situation aller Nadelholzarten maßgeblich.

271

cc) Ein Schaden ist auch überwiegend wahrscheinlich, soweit die Zedenten das Rundholz nicht vom bzw. über das beklagte Land gekauft haben, sondern direkt von einem Kartellaußenseiter.

272

aaa) Ob und in welcher Höhe ein Preisschirmeffekt auf einem von einer Kartellabsprache beeinflussten Markt zu verzeichnen ist, hängt angesichts der wettbewerblichen Reaktionsverbundenheit der Marktakteure von einer Vielzahl von Faktoren ab und ist typischerweise nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Unter bestimmten Bedingungen kann mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass Kartellaußenseiter höhere Preise auf dem Markt durchsetzen können, als sie es ohne den Kartellverstoß könnten. Diese Wahrscheinlichkeit ist umso höher, je größer die Marktabdeckung des Kartells ist und je länger der Kartellverstoß andauert. Für die Frage nach dem Umfang eines solchen Preisschirmeffekts lassen sich daraus jedoch noch keine Aussagen ableiten. Der Umfang eines solchen Schadens hängt vielmehr von einer Vielzahl weiterer Faktoren ab. Ein Preisschirmeffekt wird umso höher sein, je geringer die Angebotselastizität der Kartellaußenseiter ist (d.h. ihre Fähigkeit, eine kartellbedingt höhere Nachfrage, die sich bei ihnen durch die höheren Preise der Kartellbeteiligten einstellen kann, durch Kapazitätsausweitung zu decken), je größer die Markttransparenz ist, je höher der Grad der Austauschbarkeit der auf dem jeweiligen Markt angebotenen Güter ist und je geringer sich die Wettbewerbsintensität zwischen den Kartellaußenseitern und der Wettbewerbsdruck durch die Nachfrageseite darstellt. Für die durch Preisschirmeffekte verursachten Preishöhenschäden die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Feststellung eines kartellbedingten Schadens anerkannten Grundsätze. Danach hat der Tatrichter die erforderlichen Feststellungen unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht. Während für die richterliche Überzeugungsbildung im Betragsverfahren eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit ausreicht, genügt für die Zwecke des Grundurteils eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Rn. 39 f. m.w.N. - Schienenkartell IV).

273

bbb) Ein Preisschirmeffekt erscheint im vorliegenden Fall hinreichend wahrscheinlich, da die Preise auf dem Holzmarkt nach dem Vortrag der Parteien transparent und öffentlich bekannt waren, das Kartell lange andauerte (2005 bis Ende 2018) und über einen hohen Marktanteil verfügte (s.o.).

274

h) Auf die Frage, ob es der Klägerin gelungen ist, ihren kartellbedingten Vermögensnachteil teilweise auf die nächste Marktstufe weiterzugeben, kommt es im vorliegenden Berufungserfahren, bei dem lediglich über den Grund der Haftung zu entscheiden ist, nicht an.

275

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es bei dieser "Passing-On-Defense" bzw. "Passing-On-Einwand" um den Einwand eines (nachträglichen) Vorteilsausgleichs. Danach kann sich der wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch Genommene darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden, weil dieser die kartellbedingte Preiserhöhung ganz oder zum Teil an seine eigenen Abnehmer weitergereicht hat. Steht die Preiserhöhung, die der Geschädigte gegenüber seinen Abnehmern durchsetzen kann, in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des weiterliefernden Geschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten dieses Geschädigten angesehen werden. Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens allerdings unberührt (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, Rn. 56 - ORWI). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017 - 11 U 56/16 (Kart), Rn. 90; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - U (Kart) 19/17, BeckRS 2019, 12994 Rn. 129; Immenga/Mestmäcker/Franck, a.a.O., GWB § 33c, Rn. 20; BGH, Urteil vom 19.05.2020, a.a.O., Rn. 46).

276

Der Erlass eines Grundurteils wäre nur dann ausgeschlossen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 23.01.2019 - U (Kart) 19/17, BeckRS 2019, 12994 Rn. 129).

277

Für die Darlegungslast des Kartellanten, der sich auf die Erhebung des Einwands der Schadensabwälzung beruft, gelten strenge Voraussetzungen. Ein Zusammenhang zwischen einer Preiserhöhung, die der Geschädigte gegenüber seinen Abnehmern durchsetzen kann, und einem kartellbedingten Preisaufschlag ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Geschädigte allgemein ein Interesse daran hat, seinen Preis an den Gestehungskosten auszurichten oder seine Ware mit Gewinn zu verkaufen. Die Kausalität des Kartells für den Vorteil, der dem Geschädigten in Form höherer Erlöse zufließt, ist vielmehr nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Feststellung der kartellbedingten Preisabwälzung auf ihn, weil sein kartellbedingter Vorteil das Spiegelbild des seinem Kunden kartellbedingt entstehenden Schadens ist. Es ist also auch in diesem Zusammenhang anhand der ökonomischen Gegebenheiten auf den Anschlussmärkten zu beurteilen, ob die Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist. Der beklagte Kartellteilnehmer muss anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, plausibel dazu vortragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 474 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19.05.2020, a.a.O.).

278

bb) Nach Maßgabe der zuvor dargestellten Grundsätze ist der Vortrag des beklagten Landes nicht ausreichend, um einen Ausschluss des Schadens durch eine Schadensabwälzung zu begründen.

279

Die von dem beklagten Land mit Schriftsatz vom 12.05.2021 (dort Seite 454 ff., LG 635 ff.) auszugsweise zitierten Textpassagen aus Konzernabschlüssen und Jahresabschlüssen einzelner Zedenten lassen nicht den Schluss zu, dass eine kartellbedingte Preiserhöhung komplett an die Abnehmer der Zedenten weitergeben werden konnte.

280

i) Das beklagte Land ist nicht berechtigt, die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt, da die Rundholzbündelung erst zum 01.01.2019 beendet wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beginnen die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Union erst dann zu laufen, wenn die Zuwiderhandlung beendet wurde und der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis erlangt hat oder eine solche Kenntnisnahme vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2022 - C-267/20, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 18.04.2024 - C-605/21, Rn. 55 ff.; EuGH, Urteil vom 04.09.2025 - C-21/24, Rn. 49, 56). Soweit das beklagte Land unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott, die in dem Verfahren C-605/21 eine Ausnahme von der Voraussetzung des Endes der Zuwiderhandlung für den Beginn der Verjährungsfrist in Betracht gezogen habe, wenn das nationale Recht eine Hemmung oder Unterbrechung der Frist bis zu dem Tag vorsehe, an dem die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde bestandskräftig werde, ist dies durch die zuletzt genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof überholt.

281

j) Soweit die Klage nicht abzuweisen ist, kann durch Teil-End- und Grundurteil entschieden werden.

282

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden, die die Klägerin geltend macht, materiell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche. Daran ändert es nichts, dass den Rechtsgrund der Ansprüche - ebenso wie entsprechender Ansprüche anderer Geschädigter - bereits die Grundabsprache bildet, für deren Schadensfolgen die hieran beteiligten Unternehmen gesamtschuldnerisch einstehen müssen. Aus diesen Gründen kann ein insgesamt zusprechendes Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO nur dann ergehen, wenn die Haftung dem Grunde nach für jeden der geltend gemachten Ansprüche festgestellt ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 40/19, Rn. 17). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

283

Der für den Erlass eines Grundurteils erforderliche Grad der Überzeugung vom Eintritt eines Schadens ist geringer als derjenige, den § 287 Abs. 1 ZPO für den Schadensausspruch im Endurteil voraussetzt. Um die erforderliche Überzeugung von der wahrscheinlichen Schadensentstehung verfahrensfehlerfrei zu gewinnen, muss das Gericht indes auch für die Zwecke des Grundurteils eine Gesamtwürdigung vornehmen und sich umfassend mit den Umständen des Einzelfalls auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 05.12.2023, a.a.O., Rn. 19). Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

284

Hinsichtlich der nachgewiesenen Beschaffungsvorgänge, die räumlich, sachlich und zeitlich von der Kartellabsprache betroffen sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem kartellbedingt überhöhten Preis auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 498 ff.). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils liegen damit vor.

285

Die geltend gemachten Zinsansprüche bleiben dem Betragsverfahren überlassen, da es sich insoweit nicht um eine eigenständige Schadensposition handelt, sondern diese hier Nebenforderungen zu der geltend gemachten Hauptforderung sind (vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 304, Rn. 19). Der Umstand, dass die Zinsen in dem Klageantrag zu I. teilweise ausgerechnet wurden, ändert an ihrem Charakter als Nebenforderung nichts (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 4, Rn. 11).

286

bb) Der Passing-On-Einwand des beklagten Landes steht hier dem Erlass eines Teil-End- und Grundurteils nicht entgegen (s.o.).

287

cc) Der Umstand, dass hier auch über den Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 3.) entschieden wird, steht dem Erlass eines Teil-End- und Grundurteils nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Dementsprechend darf im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden. Ein Grundurteil darf nur dann ergehen, wenn zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag entschieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2016 - IV ZR 38/14, NJW 2016, 1648, Rn. 30 m.w.N.).

288

2. Der Antrag der Klägerin das beklagte Land zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 1.461.990 € zuzüglich Zinsen zu zahlen (Berufungsantrag zu 2./Klageantrag zu II.), ist zulässig, aber unbegründet.

289

a) Der Berufungsantrag zu 2. ist zulässig, insbesondere er hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Dafür genügt, wie im Streitfall, die summenmäßige Bezifferung eines vom Kläger begehrten Mindestschadens, wenn der Kläger es in das Ermessen des Gerichts stellt, einen etwaigen darüber hinausgehenden Betrag zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13.04.2021, Rn. 9 m.w.N. - Schienenkartell).

290

Nach dem Vortrag der Klägerin sind von den Klageanträgen zu 1. und 2. alle Rundholzbezüge der 18 Zedenten von Kartellanten und Kartellaußenseitern in Rheinland-Pfalz im Zeitraum vom 28.06.2005 bis 31.12.2018, bei denen es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeweils um eigenständige Streitgegenstände handelt (s.o.), umfasst. Da diejenigen Bezüge, die Gegenstand des Klagantrags zu 1. sind, dadurch bestimmt sind, dass sie in der Anlage K 80a je Zedent in einem gesonderten Tabellenblatt aufgelistet sind, sind sämtliche verbleibenden Erwerbsvorgänge vom Klageantrag zu II. umfasst. Der Klageantrag zu II. ist damit jedenfalls insoweit hinreichend bestimmt, als bezüglich jedes einzelnen Erwerbsvorgangs festgestellt werden kann, ob er einen Rundholzbezug eines Geschädigten im streitgegenständlichen Zeitraum in Rheinland-Pfalz umfasst und ob er Gegenstand des Klageantrags zu I. ist.

291

b) Die Klage ist aber unschlüssig. Schlüssig ist der Vortrag eines Klägers, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Behauptung muss konkret genug sein, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und ihre Erheblichkeit beurteilen zu können (zum Ganzen BGH, Urteil vom 20.09.2002 - V ZR 170/01, Rn. 8; BGH Beschluss vom 28.05.2019 - VI ZR 328/18, Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist der Vortrag der Klägerin nicht konkret genug, um eine Stellungnahme des beklagten Landes zu ermöglichen. Die Beschaffungsvorgänge, auf die die Schadensersatzforderung gestützt wird, werden von der Klägerin nicht individualisiert in der Anlage K 80a, sondern es wird lediglich ein Gesamtzahlungsbetrag aus aggregierten Bezügen bzw. aggregierten Händlerbezügen genannt. Das beklagte Land kann hierzu auch nicht Stellung nehmen, insbesondere lässt sich nicht beurteilen, ob es sich um einen Beschaffungsvorgang handelt, der in räumlicher und sachlicher Hinsicht von dem Kartellverstoß betroffen ist. Allein der Umstand, dass in den Tabellenblättern Rheinland-Pfalz als Holzherkunft sowie ein auf Halbjahre eingegrenzter Bezugszeitraum genannt sind, ist zur Konkretisierung nicht ausreichend.

292

Ansprüche der Klägerin gegen das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt legislativen Unrechts, einer enteignungsgleichen Maßnahme oder aufgrund eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs scheiden mangels eines schlüssigen Vortrags zu schadensbegründenden Bezugsvorgängen ebenfalls aus.

293

3. Der Berufungsantrag zu 3. (Klageantrag zu III.), festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadenseintritt zu ersetzen hat, die den Geschädigten durch kartellbedingte Überzahlungen für Rundholzbezüge aus Rheinland-Pfalz seit dem 01.07.2019 ist zulässig und begründet.

294

a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben und der Klageantrag ist bestimmt.

295

aa) Das Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn die Klagepartei eine entsprechende Leistungsklage oder eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO erheben kann, es sei denn, die Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen. Zudem kann das Feststellungsinteresse in Ausnahmefällen trotz an sich möglicher Leistungsklage gegeben sein, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Umstand, dass zur Bezifferung des Schadens ein ökonomisches Gutachten erforderlich ist, für sich genommen kein zureichender Grund ist, einem Kläger die Befugnis zur Erhebung einer Feststellungsklage zuzubilligen. Ein Feststellungsinteresse sei jedoch gegeben, wenn angesichts einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Verjährung und einer kurzen Verjährungsfrist durch die Erhebung einer positiven Feststellungsklage Ansprüche gegen die drohende Verjährung gesichert werden, ohne das Ergebnis eines zeit- und kostenaufwändigen Gutachtens abwarten zu müssen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16, Rn. 17 bis 25 - Grauzementkartell II).

296

Hier ist die Schadensentwicklung - wie von der Klägerin vorgebracht - noch nicht abgeschlossen. Das beklagte Land hat den gebündelten Rundholzverkauf seit dem 01.01.2019 eingestellt und der Holzvertrieb befindet sich angesichts der Umstellung auf neue Strukturen seitdem in der Entwicklung. In welcher Weise sich der Kartellverstoß angesichts der sich vollziehenden Umstrukturierung auf das Preisniveau auswirkt, ist in der Entwicklung. Angesichts dieses Umstands erscheint es nicht prozessökonomisch, auch für den Zeitraum ab der Umstellung der Vertriebsstrukturen umfangreiche und aufwändige Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen. Der Umstand, dass bei dem beklagten Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwarten ist, dass sich dieses einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. MüKo/Becker-Eberhard, 7. Aufl., ZPO § 256, Rn. 55), begründet unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auch in der Gesamtschau mit dem zuvor dargestellten Aspekt der Schadensentwicklung das Feststellungsinteresse.

297

bb) Der Klageantrag zu III. genügt den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einer auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klage ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichteten Ereignisses erforderlich, wobei die Klagebegründung zur Auslegung des Klageantrags ergänzend heranzuziehen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten für alle Rundholzbezüge der aus der Klageschrift und in der Anlage zu dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats vom 25.01.2024 (OLG zu 447) ersichtlichen Zedenten innerhalb festgelegter sachlicher, räumlicher und zeitlicher Grenzen, nämlich Schäden durch kartellbedingte Überzahlungen für Rundholzbezüge aus Rheinland-Pfalz seit dem 01.07.2019.

298

b) Der Klägerin steht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 101 AEUV ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu (s.o.). Dieser ist auch hinsichtlich der weiteren durch den Kartellverstoß beeinträchtigten Beschaffungsvorgänge gegeben, und zwar sowohl hinsichtlich der Zedenten, deren abgetretene Forderungen Gegenstand des Klageantrags zu I. sind, als auch hinsichtlich derjenigen im Tenor genannten Zedenten, die wie beispielsweise die …[Q] (Abtretung vgl. Anlage K 12a), auf deren Ansprüche der Klageantrag zu I. nicht gestützt wird.

299

Da Nachwirkungen eines Kartells zu den möglichen Folgen einer Kartellabsprache zählen, kann eine Kartellbetroffenheit der Zedenten in zeitlicher Hinsicht auch für Erwerbsvorgänge nach dem 01.01.2029 nicht verneint werden. Darauf, ob und in welchem Umfang und in welchem Zeitraum Nachwirkungen tatsächlich eingetreten sind, kommt es bei der Prüfung der Betroffenheit nicht an (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 367 m.w.N.).

300

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Insoweit genügt die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens. Der Eintritt eines Schadens ist hinreichend wahrscheinlich. Es entspricht es einem wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt. Damit ist es zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird. Auch hinsichtlich der Erwerbsvorgänge, die im Zeitraum nach der Beendigung des Kartells stattfanden ist der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Der Feststellungsausspruch ist nicht im Hinblick auf einen Bezug von Rundholz von Kartellaußenseitern zu begrenzen. Wird das Preisniveau auf einem bestimmten Markt in erheblichem Umfang durch ein Kartell beeinflusst, kann dies dazu führen, dass auch Kartellaußenseiter ihre Preise dem erhöhten Niveau anpassen. Eine solche Wirkung wird als Preisschirmeffekt (umbrella pricing) bezeichnet und stellt ebenfalls einen kartellbedingten Schaden dar. Das Kartell war hier auf eine Marktabdeckung von mindestens 71,5 % ausgerichtet und die Marktverhältnisse waren angesichts der Veröffentlichung von Preislisten durch das beklagte Land so transparent, dass Kartellaußenseiter über die verlangten Preise informiert waren und ihre Preise hieran ausgerichtet haben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 12.06.2018, a.a.O., Rn. 34 ff.).

301

Ein eigenständiger, unionsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung des Kartellschadens ab Schadenseintritt folgt aus Art. 101 AEUV nicht; die Verzinsung richtet sich nach nationalem Recht, das aber die Effektivität des unionsrechtlichen Schadensersatzanspruchs wahren muss. Nach § 33a Abs. 4 Satz 2 GWB, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Schaden mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

302

4. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen das beklagte Land dem Grunde nach zu.

303

a) Der Begründetheit des Anspruchs steht nicht entgegen, dass die Klägerin und nicht die Zedenten die Klägervertreter beauftragt haben. Die Kosten eines vom Zessionar beauftragten Rechtsanwalts sind zwar grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen, da sich die Ersatzpflicht aus § 249 BGB auf den beim Zedenten entstandenen Schaden beschränkt und der Anspruch, sich bereits vor Verzug sofort auf Kosten des Ersatzpflichtigen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, als höchstpersönliches Recht i. S. v. § 399 BGB ausschließlich dem Verletzten zusteht. Im Bereich des Kartellschadensersatzrechts kann nach dem Unionsrecht allerdings jedermann den Ersatz des durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden geltend machen. Die Anspruchsberechtigung ist danach immer gegeben, wenn zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 519 f. m.w.N.). Ein solcher Zusammenhang ist hier gegeben.

304

b) Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Ist der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 25.04.2022 - VIa ZR 524/21, BeckRS 2022, 12034 Rn. 7 f. m.w.N.). Als erforderlich sind die Kosten anzusehen, die unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts der nach einem Urteil begründeten Forderungen entstehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.07.2006 - 10 U 2476/06, Rn. 10 m.w.N.).

305

aa) Die Rechtsanwälte der Klägerin wurden außergerichtlich tätig.

306

Sie erfragten mit Schreiben vom 13.06.2019 bei dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten sowie der Ministerpräsidentin und der Staatskanzlei des beklagten Landes die Vertretungsverhältnisse (Anlage K 2). Sie reichten 02.09.2019 bei der staatlich anerkannten Gütestelle …[t] einen Güteantrag ein und erweiterten diesen mit Schriftsatz vom 16.10.2019 um weitere abgetretene Ansprüche der Zedentin …[U] (Anlagen K 69 bis K 72).

307

bb) Die außergerichtliche Rechtsverfolgung war erforderlich und zweckmäßig. Die gegen die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit vorgebrachten Einwände des beklagten Landes vermögen nicht zu überzeugen.

308

aaa) Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Durchführung des Güteverfahrens vorliegend weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen sei. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass es sich auf das von der Klägerin angestrengte Güteverfahren einlassen werde. Dass die Klägerin selbst nicht davon ausgegangen sei, dass sich das beklagte Land auf das Güteverfahren einlassen werde, ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin im Güteverfahren fast das Doppelte der Klageforderung geltend gemacht habe. Der Klägerin sei völlig klar gewesen, dass sich das beklagte Land mangels materieller Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht auf das Güteverfahren einlassen werde.

309

bbb) Für die Frage, ob eine in Anspruch genommene Person - hier das beklagte Land als öffentliche Hand - sich auf eine Güteverhandlung einlässt, sind eine Vielzahl von Umständen maßgeblich, insbesondere Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und des Haushaltsrechts, der Umfang und die Wahrscheinlichkeit des Prozess- und Vollstreckungsrisikos, der Aspekt der Prozessökonomie, finanzielle Auswirkungen im Haushaltsvollzug und die Auswirkungen eines Verfahrens auf mögliche künftige vergleichbare Fälle. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung nicht von vornherein ausgeschlossen.

310

ccc) Die im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Reform des LWaldG im Februar 2018 (Anlage K 60) mitgeteilten Erwägungen, in denen die Reform auch mit der Vermeidung möglicher wettbewerbsrechtlicher Angriffspunkte begründet wird, sowie die Äußerungen des beklagten Landes in Veröffentlichungen, wonach die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht ausgeschlossen sei (Anlagen K 67 und K 68), zeigen keine grundsätzliche Zahlungsunwilligkeit des beklagten Landes auf.

311

ddd) Der Umstand, dass die von der Klägerin außergerichtlich geltend gemachte Forderung in Höhe von 144.865.337 € für Bezüge von Rundholz im Zeitraum vom 28.06.2005 bis zum 03.09.2019 den im Berufungsverfahren mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Anspruch (83.344.339 € zuzüglich Zinsen sowie mindestens 1.461.990 € zuzüglich Zinsen) übersteigen, führt nicht dazu, dass die außergerichtliche Rechtsverfolgung als nicht erforderlich oder unzweckmäßig anzusehen wäre. Es handelt sich um ein rechtlich und tatsächlich komplexes Kartellverfahren bei dem die Bemessung des Schadens umfangreiche Ermittlungen mittels ökonomischer Gutachten erfordert, so dass eine genaue Bezifferung des Schadens einem durch einen Kartellverstoß vor der abschließenden ökonomischen Prüfung nur schwer möglich sein dürften. Die Klägerin hat in dem Güteantrag (Anlage K 69, dort Seite 4), darauf hingewiesen, dass eine genaue Auswertung der Daten noch nicht erfolgt sei.

312

eee) In welchem Umfang ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht, bemisst sich anhand der objektiven Berechtigung der Hauptforderung; die auf den unbegründeten bzw. überhöhten Teil einer Forderung entfallenden Rechtsverfolgungskosten werden nicht ersetzt. Da hier lediglich über die Hauptforderung dem Grunde nach entschieden wird, kann auch lediglich eine Entscheidung über die Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach ergehen.

313

5. Soweit in der Berufungsbegründungsschrift ein Antrag enthalten war, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 329.208 € nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote seit Zahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu zahlen, ist die Berufung zurückgenommen worden (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2025, Seite 2, OLG 913). Die Zurücknahme der Berufung hat insoweit den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

314

6. Der in den nachgelassenen Schriftsätzen enthaltene Parteivortrag ist für das Grundurteil nicht entscheidungserheblich und gibt keinen Anlass, das Verfahren gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.

315

7. Der Beitritt der Nebenintervenienten ist aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, die von der Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen werden, zulässig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

316

8. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (vgl. Anders/Gehle/Hunke, a.a.O., § 304, Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 304, Rn. 33).

317

9. Da das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat, entfällt eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Anders/Gehle/Hunke, a.a.O., § 304, Rn. 35).

318

10. Die Revision wird unbeschränkt zugelassen.

319

11. Der Senat hat beschlossen, den Streitwert gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000 € festzusetzen.


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