Endurteil vom Oberlandesgericht München - 17 U 2168/15
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.05.2015 (32 O 26502/12) aufgehoben und der Rechtsstreit einschließlich der Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahren für den Fall der Beendigung der Unterbrechung des Rechtsstreits an das Landgericht München I zurückverwiesen.
2. Der Rechtsstreit ist unterbrochen.
3. Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Kapitalerhöhungen
Eigenmittel
Entwicklung 2009, Aktienkaufvertrag
„(1) Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich von Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen, ist das sachlich in Handelssachen und örtlich für Wien - Innere Stadt - zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen anzuwenden.“
Weitere Entwicklung ab 2010
„(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß
„Die Fälligkeiten sämtlicher von der H. ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, werden, …, gemäß
{in Bezug genommene Dokumente}
Die Finanzierungsverträge:
{einzelne Verträge und Zins- und Tilgungsleistungen}
{Darstellung einzelner Vertragsverhältnisse; Ziffern 1 bis 3}
das am 8. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts München I (AZ.: 32 O 26502/12) teilweise abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
1.15 Die Beklagte zahlt (über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus) an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], einen Betrag von CHF 300.000.000,00, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von CHF 3.829.500,00, bereits fällig seit dem 21. Januar 2013,
b. von CHF 3.622.406,67, bereits fällig sei 22. Juli 2013,
c. von CHF 3.625.440,00, bereits fällig sei 20. Januar 2014 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch fünf Prozent per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21. Januar 2014.
2. Es wird (über die erstinstanzlichen Feststellungen hinaus) auch in Bezug auf die Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […] festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlungen seitens der Beklagten hinsichtlich der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], entstanden sind und entstehen.
Hilfsweise zu den Anträgen 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a sowie 1.15 bis 1.18 für den Fall, dass das Gericht auf Grund des Mandatsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 1. März 2015 oder des Vorstellungsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 oder des Mandatsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht von 10. April 2016 die Forderungen der Klägerin als gestundet ansieht, beantragt die Klägerin:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.1 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 17. Oktober 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 16. August 2010 einen Betrag von EUR 150.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 1.481.695,83,
b. von EUR 1.269.601,67,
c. von EUR 882.836,67 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 150.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.2 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 17. März 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 16. März 2011 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von CHF 2.684.833,33,
b. von CHF 2.551.466,67,
c. von CHF 1.356.968,89 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.3 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 22. Mai 2009, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 18. Mai 2012 einen Betrag von CHF 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. [freibleibend]
b. von CHF 374.096,67 sowie
c. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.4 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 01. Juli 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 26. Juni 2012 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von CHF 2.434.916,67,
b. von CHF 2.141.027,78,
c. von CHF 2.191.933,33,
d. von CHF 42.777,78 sowie
e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.5 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag über EUR 300.000.000,00 vom 29. Juni 2009, Darlehens-Nr. […], anteilig verlängert mit Vertrag vom 2. August 2012 einen Betrag von EUR 230.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 1.835.607,00 sowie
b. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 230.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.6 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 1.199.177,78;
b. von EUR 1.126.466,67;
c. von EUR 332.388,89 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.7 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 1.229.511,11,
b. von EUR 1.156.966,67,
c. von EUR 342.722,22 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.12a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 96.699,52, EUR 95.131,42 sowie EUR 77.359,62 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 96.699,52 seit 5. Februar 2013, aus EUR 95.131,42 seit 6. August 2013 sowie aus EUR 77.359,62 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.
1.13a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 135.902,03, EUR 136.648,75 sowie EUR 64.964,16 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 135.902,03 seit 6. April 2013, aus EUR 136.648,75 ab 6. Oktober 2013 sowie aus EUR 64.964,16 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.
1.14a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 35.972,22, EUR 35.388,89 sowie EUR 28.777,78 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 35.972,22 seit 5. Februar 2013, aus EUR 35.388,89 seit 6. August 2013 sowie aus EUR 28.777,78 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.
1.15 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], einen Betrag von CHF 300.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von CHF 3.829.500,00,
b. von CHF 3.622.406,67,
c. von CHF 3.625.440,00 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5%, per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21. Januar 2014.
1.16 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 5. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von CHF 87.216.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von CHF 493.836,37,
b. von CHF 482.539,96,
c. von CHF 475.758,43 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 87.216.000,00 seit 6. Juni 2014.
1.17 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 250.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 2.127.375,00,
b. von EUR 1.337.194,44,
c. von EUR 1.347.083,33,
d. von EUR 1.431.986,11 sowie
e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 250.000.000,00 seit 21. Juni 2014.
1.18 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 1.406.879,93 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 12.114,88,
b. von EUR 7.667,34,
c. von EUR 7.723,77,
d. von EUR 8.200,78,
e. von EUR 7.728,66,
f. von EUR 6.547,62 sowie
g. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 1.406.879,93 seit 20. Juni 2015.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht aufgrund des Mandatsbescheids der Österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 die Verbindlichkeiten der Beklagten herabsetzt, beantragt die Klägerin:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Mandatsbescheids der Österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 die Forderung gemäß den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziffer 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten ungekürzten Höhe zustanden.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis für die streitgegenständlichen Leistungsanträge der Klägerin verneint, feststellen,
-
1.dass die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die Forderungen aus den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziff. 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten Höhe hat,
-
2.hilfsweise zu 1., dass der Klägerin gegen die Beklagte, am 9. November 2015 die Forderungen gemäß den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziff. 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten Höhe zustanden,
-
3.dass die Klägerin unter der Maßgabe, dass die Ansprüche der Klägerin gleichberechtigt und gleichrangig mit den übrigen Senior-Gläubigern an einer Abwicklung der Beklagten nach öBaSAG, einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten oder jeder anderen Form der Gesamtverwertung des Vermögens der Beklagten teilgenommen haben, verzichtet hat, mit mehr als einem Betrag von EUR 2.400.000.000 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch fünf Prozent p.a. seit dem 1. März 2015 an der Abwicklung der Beklagten teilzunehmen,
-
4.dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 keine in der Widerklage geltend gemachten Forderungen gegen die Klägerin hat und
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5.hilfsweise zu 4., dass der Beklagten die in der Widerklage geltend gemachten Forderungen am 9. November 2015 nicht zustanden.
-
1.Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und Klageerweiterungen abzuweisen.
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2.Das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Mai 2015 (Az. 32 O 26502/12) nach § 538 Abs. 2 ZPO analog aufzuheben und die Sache an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
Hilfsweise für den Fall, dass das Oberlandesgericht München keine Unterbrechung des Rechtsstreits annimmt, beantragt die Beklagte:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 8. Mai 2015, Az. 32 O 26502/12, wird die Klage abgewiesen und die Klägerin aufgrund der Widerklagen wie folgt verurteilt:
1. 1.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 284.412.994,44 zu zahlen.
1.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 124.011.779,79 zu zahlen.
1.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 1.1 und 1.2 genannten Beträge, also auf CHF 408.424.774,23, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
1.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 1.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 1.1 und 1.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 408.424.774,23, soweit diese Nutzungen die unter 1.3 genannten Zinsen übersteigen.
2. 2.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 204.621.788,89 zu zahlen.
2.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 89.220.649,97 zu zahlen.
2.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 2.1 und 2.2 genannten Beträge, also auf EUR 293.842.438,86, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 2.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 2.1 und 2.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 293.842.438,86, soweit diese Nutzungen die unter 2.3 genannten Zinsen übersteigen.
3. 3.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 40.451.681,26 zu zahlen.
3.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 13.002.657,58 zu zahlen.
3.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 3.1 und 3.2 genannten Beträge, also auf CHF 53.454.338,84, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 3.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 3.1 und 3.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 53.454.338,84, soweit diese Nutzungen die unter 3.3 genannten Zinsen übersteigen.
4. 4.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 434.562.690,89 zu zahlen.
4.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 67.530.771,91 zu zahlen.
4.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 4.1 und 4.2 genannten Beträge, also auf CHF 502.093.462,80, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
4.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 4.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 4.1 und 4.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 502.093.462,80, soweit diese Nutzungen die unter 4.3 genannten Zinsen übersteigen.
5. 5.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 10.966.946,55 zu zahlen.
5.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 4.280.537,42 zu zahlen.
5.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 5.1 und 5.2 genannten Beträge, also auf CHF 15.247.483,97, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
5.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 5.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 5.1 und 5.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 15.247.483,97, soweit diese Nutzungen die unter 5.3 genannten Zinsen übersteigen.
6. 6.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 207.997.303,06 zu zahlen.
6.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 81.378.112,14 zu zahlen.
6.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 6.1 und 6.2 genannten Beträge, also auf CHF 289.375.415,20, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
6.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 6.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 6.1 und 6.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 289.375.415,20, soweit diese Nutzungen die unter 6.3 genannten Zinsen übersteigen.
7. 7.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.407.055,56 zu zahlen.
7.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.879.259,81 zu zahlen.
7.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 7.1 und 7.2 genannten Beträge, also auf EUR 302.286.315,37, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.
7.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 7.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 7.1 und 7.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.286.315,37, soweit diese Nutzungen die unter 7.3 genannten Zinsen übersteigen.
8. 8.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.505.888,89 zu zahlen.
8.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.916.716,15 zu zahlen.
8.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 8.1 und 8.2 genannten Beträge, also auf EUR 302.422.605,04, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.
8.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 8.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 8.1 und 8.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.422.605,04, soweit diese Nutzungen die unter 8.3 genannten Zinsen übersteigen.
9. 9.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 15.289.251,22 zu zahlen.
9.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 5.231.294,30 zu zahlen.
9.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 9.1 und 9.2 genannten Beträge, also auf CHF 20.520.545,52, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
9.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 9.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 9.1 und 9.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.520.545,52, soweit diese Nutzungen die unter 9.3 genannten Zinsen übersteigen.
10. 10.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 28.439.534,72 zu zahlen.
10.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 8.399.034,84 zu zahlen.
10.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 10.1 und 10.2 genannten Beträge, also auf EUR 36.838.569,56, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 10.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 10.1 und 10.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 39.138.258,44, soweit diese Nutzungen die unter 10.3 genannten Zinsen übersteigen.
11. 11.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 265.253.951,39 zu zahlen.
11.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 108.532.526,51 zu zahlen.
11.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 11.1 und 11.2 genannten Beträge, also auf EUR 373.786.477,90, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.
11.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 11.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 11.1 und 11.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 373.786.477,90, soweit diese Nutzungen die unter 11.3 genannten Zinsen übersteigen.
12. 12.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 29.821.745,42 zu zahlen.
12.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 9.122.851,68 zu zahlen.
12.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 12.1 und 12.2 genannten Beträge, also auf CHF 38.944.597,10, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 12.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 12.1 und 12.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 38.944.597,10, soweit diese Nutzungen die unter 12.3 genannten Zinsen übersteigen.
13. 13.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 151.042.708,33 zu zahlen.
13.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 64.368.981,31 zu zahlen.
13.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 13.1 und 13.2 genannten Beträge, also auf CHF 215.411.689,64, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
13.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 13.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 13.1 und 13.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 215.411.689,64, soweit diese Nutzungen die unter 13.3 genannten Zinsen übersteigen.
14. 14.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 150.102.083,33 zu zahlen.
14.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 63.692.015,11 zu zahlen.
14.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 14.1 und 14.2 genannten Beträge, also auf USD 213.794.098,44, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
14.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 14.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 14.1 und 14.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 213.794.098,44, soweit diese Nutzungen die unter 14.3 genannten Zinsen übersteigen.
15. 15.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte HUF 3.157.931.250,00 zu zahlen.
15.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere HUF 1.309.609.615,11 zu zahlen.
15.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 15.1 und 15.2 genannten Beträge, also auf HUF 4.467.540.865,11, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
15.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 15.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 15.1 und 15.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von HUF 4.467.540.865,11, soweit diese Nutzungen die unter 15.3 genannten Zinsen übersteigen.
16. 16.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 45.002.343,75 zu zahlen.
16.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 19.219.773,59 zu zahlen.
16.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 16.1 und 16.2 genannten Beträge, also auf USD 64.222.117,34, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
16.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 16.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 16.1 und 16.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 64.222.117,34, soweit diese Nutzungen die unter 16.3 genannten Zinsen übersteigen.
17. 17.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 264.586.307,62 zu zahlen.
17.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 91.707.994,92 zu zahlen.
17.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 17.1 und 17.2 genannten Beträge, also auf EUR 356.294.302,54, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
17.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 17.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 17.1 und 17.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 356.294.302,54, soweit diese Nutzungen die unter 17.3 genannten Zinsen übersteigen.
18. 18.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 18.237.412,50 zu zahlen.
18.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 4.955.498,40 zu zahlen.
18.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 18.1 und 18.2 genannten Beträge, also auf EUR 23.192.910,90, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 18.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 18.1 und 18.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 23.192.910,90, soweit diese Nutzungen die unter 18.3 genannten Zinsen übersteigen.
19. 19.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 300.061.846,08 zu zahlen.
19.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 77.869.621,77 zu zahlen.
19.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 19.1 und 19.2 genannten Beträge, also auf CHF 377.931.467,85, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.
19.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 19.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 19.1 und 19.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 377.931.467,85, soweit diese Nutzungen die unter 19.3 genannten Zinsen übersteigen.
20. 20.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 31.166.400,00 zu zahlen.
20.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 8.217.911,06 zu zahlen.
20.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 20.1 und 20.2 genannten Beträge, also auf CHF 39.384.311,06, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
20.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 20.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 20.1 und 20.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 39.384.311,06, soweit diese Nutzungen die unter 20.3 genannten Zinsen übersteigen.
21. 21.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 162.592.230,00 zu zahlen.
21.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 40.394.627,61 zu zahlen.
21.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 21.1 und 21.2 genannten Beträge, also auf EUR 202.986.857,61, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
21.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 21.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 21.1 und 21.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 202.986.857,61, soweit diese Nutzungen die unter 21.3 genannten Zinsen übersteigen.
22. 22.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 323.985.240,00 zu zahlen.
22.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 84.929.136,69 zu zahlen.
22.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 22.1 und 22.2 genannten Beträge, also auf EUR 408.914.376,69, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 22.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 22.1 und 22.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 408.914.376,69, soweit diese Nutzungen die unter 22.3 genannten Zinsen übersteigen.
23. 23.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 17.065.067,22 zu zahlen.
23.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 3.904.434,32 zu zahlen.
23.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 23.1 und 23.2 genannten Beträge, also auf CHF 20.969.501,54, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
23.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 23.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 23.1 und 23.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.969.501,54, soweit diese Nutzungen die unter 23.3 genannten Zinsen übersteigen.
24. 24.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 100.182.421,19 zu zahlen.
24.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 18.020.158,90 zu zahlen.
24.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 24.1 und 24.2 genannten Beträge, also auf EUR 118.202.580,09, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
24.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 24.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 24.1 und 24.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 118.202.580,09, soweit diese Nutzungen die unter 24.3 genannten Zinsen übersteigen.
25. 25.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 17.361,11 zu zahlen.
25.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 7.191,54 zu zahlen.
25.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 25.1 und 25.2 genannten Beträge, also auf EUR 24.552,65, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
25.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 25.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 25.1 und 25.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 24.552,65, soweit diese Nutzungen die unter 25.3 genannten Zinsen übersteigen.
26. 26.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.083.333,33 zu zahlen.
26.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.405.281,36 zu zahlen.
26.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 26.1 und 26.2 genannten Beträge, also auf EUR 16.079.919,26, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
26.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 26.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 26.1 und 26.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 16.079.919,26, soweit diese Nutzungen die unter 26.3 genannten Zinsen übersteigen.
27. 27.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 33.465.860,45 zu zahlen.
27.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.641.953,80 zu zahlen.
27.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 27.1 und 27.2 genannten Beträge, also auf EUR 37.107.814,25, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
27.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 27.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 27.1 und 27.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 37.107.814,25, soweit diese Nutzungen die unter 27.3 genannten Zinsen übersteigen.
28. 28.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 102.022.727,00 zu zahlen.
28.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 26.287.988,05 zu zahlen.
28.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 28.1 und 28.2 genannten Beträge, also auf EUR 128.310.715,05, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
28.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 28.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 28.1 und 28.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 128.310.715,05, soweit diese Nutzungen die unter 28.3 genannten Zinsen übersteigen.
29. 29.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 101.716.261,24 zu zahlen.
29.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 28.047.118,53 zu zahlen.
29.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 29.1 und 29.2 genannten Beträge, also auf EUR 129.763.379,77, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
29.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 29.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 29.1 und 29.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 129.763.379,77, soweit diese Nutzungen die unter 29.3 genannten Zinsen übersteigen.
30. 30.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.178.577,77 zu zahlen.
30.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.297.255,78 zu zahlen.
30.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 30.1 und 30.2 genannten Beträge, also auf EUR 14.475.833,55, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
30.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 30.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 30.1 und 30.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.475.833,55, soweit diese Nutzungen die unter 30.3 genannten Zinsen übersteigen.
31. 31.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.353.744,45 zu zahlen.
31.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.331.072,87 zu zahlen.
31.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 31.1 und 31.2 genannten Beträge, also auf EUR 14.684.817,32, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
31.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 31.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 31.1 und 31.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.684.817,32, soweit diese Nutzungen die unter 31.3 genannten Zinsen übersteigen.
32. 32.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 290.445,96 zu zahlen.
32.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 86.284,41 zu zahlen.
32.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 32.1 und 32.2 genannten Beträge, also auf EUR 376.730,37, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
32.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 32.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 32.1 und 32.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 389.826,54, soweit diese Nutzungen die unter 32.3 genannten Zinsen übersteigen.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Rechtschutzbedürfnis für die Widerklage der Beklagten verneinen und die Zulässigkeit von einem oder mehreren der Hilfsanträge der Klägerin und/oder von einem oder mehreren der neuen Hilfsanträge der Klägerin bejahen sollte, beantragt die Beklagte:
1. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin ungeachtet der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichneten Höhe zustehen;
2. hilfsweise für den Fall, dass der Hilfsantrag zu 1. abgewiesen wird, feststellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichneten Höhe zustehen;
3. hilfsweise für den Fall, dass der Hilfsantrag zu 2. abgewiesen wird, festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin am 9. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichnete Höhe zustanden.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und Klageerweiterungen abzuweisen.
Gründe
II.
III.
IV.
V.
VI.
„§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung abzuschließen, mit der alle durch die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Zusammenhang mit der H. A1. Bank I. AG (FN 108415i), vor in- und ausländischen Gerichten entweder gegen den Bund, die H. A2. R. AG (FN 108415i), das Land Kärnten oder die ... Landes- und Hypothekenbank Holding (FN 321737v) erhobenen Ansprüche bis spätestens 31. Dezember 2015 endgültig bereinigt werden. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, an den Freistaat Bayern eine Zahlung in Höhe von 1.230.000.000 Euro (in Worten: eine Milliarde zweihundertdreißig Millionen Euro) zu leisten sowie auf die von der Republik Österreich (Bund) gegen die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, bereits gerichtlich geltend gemachten Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag vom 29. Dezember 2009 zu verzichten, wenn dadurch sichergestellt wird, dass die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, auf die Geltendmachung aller erdenklicher Ansprüche im Zusammenhang mit der H. A1. Bank I. AG gegen
-
1.die Republik Österreich (Bund),
-
2.das Land Kärnten,
-
3.die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding,
-
4.alle weiteren ehemaligen Gesellschafter der H. A1. Bank I. AG,
-
5.Vermögensmassen, die im Eigentum der H. A2. R. AG standen oder stehen oder aus dieser hervorgegangen sind, sowie gegen
-
6.die H. A2. R.G, soweit diese Ansprüche den Betrag von 2.400.000.000 Euro (in Worten zwei Milliarden vierhundert Millionen Euro) übersteigen, endgültig und unwiderruflich verzichtet. Mit der Vereinbarung ist der Freistaat Bayern zur Rückerstattung der an ihn von der Republik Österreich geleisteten Zahlung zu verpflichten, soweit die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, im Rahmen der Abwicklung der H. A2. R. AG Zahlungen erlangt. Die Rückerstattung ist mit dem von der Republik Österreich an den Freistaat Bayern geleisteten Betrag begrenzt.
(2) Rückerstattungen des Freistaates Bayern aus der Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind in den gemäß § 7a Abs. 3 Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, eingerichteten Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG einzustellen.
(3) Zahlungen gemäß Abs. 1 und Rückerstattungen gemäß Abs. 2 sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, anzurechnen.“
{Berechnungen und Ausführungen unter lit. c und d zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis}
VII.
VIII.
IX.
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Referenzen
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