Beschluss vom Oberlandesgericht München - 24 U 3213/17

Tenor

1. Bei dem Streitwertbeschluss des Senats vom 20.12.2018, Az. 24 U 3213/17, hat es sein Bewenden.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1. Die Streitwertbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Zwar wäre die Streitwertbeschwerde allein nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG wäre Beschwerdegericht jedoch als nächsthöheres Gericht der Bundesgerichtshof, dessen Anrufung durch eine Streitwertbeschwerde aber ausgeschlossen ist (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Daraus folgt, dass sich eine Streitwertbeschwerde nicht gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte richten kann (vgl. BGH vom 10.07.2007 - VIII ZB 27/07 - juris; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 68 GKG Rn. 4; Meyer, GKG/FamGKG, 16. Aufl. 2018, § 68 GKG Rn. 8 [der allerdings irrtümlich auf die Verweisung des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG abstellt]).

2. Im Interesse des Anliegens der Klägervertreter wird die Streitwertbeschwerde daher als Gegenvorstellung aufgefasst. Diese veranlasst keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es den Gebührenstreitwert (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO) nicht erhöht, wenn der Kläger seinen Antrag auf Zahlung einer Rente zum Ersatz eines Haushaltsführungsschadens wegen deren teilweise angenommener Beschränkung bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres mit einem diesbezüglichen Feststellungsantrag für die Zeit nach Vollendung des 75. Lebensjahres verbindet.

a) Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine Beschlüsse vom 25.06.2018 und vom 27.08.2018 im Verfahren 24 W 725/18 (juris Rn. 1 bzw. Rn. 3 f.).

b) Der mit der Gegenvorstellung erhobene Einwand, bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung könne der Kläger, der eine Haushaltsführungsrente bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zugesprochen erhält, mit seinem die Zeit nach Vollendung des 75. Lebensjahres betreffenden Feststellungsantrag aber abgewiesen wird, mangels (wertmäßiger) Beschwer niemals ein Rechtsmittel einlegen, überzeugt nicht.

Dieser Auffassung liegt die Annahme zugrunde, dass jedwede zur Einlegung eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) stets einen betragsmäßig äquivalenten Niederschlag im Gebührenstreitwert gefunden haben müsse. Diese Prämisse trifft aber nicht zu, wie eine Betrachtung der wertmäßigen Behandlung von Nebenforderungen zeigt. Diese erhöhen gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG den Gebührenstreitwert nicht. Nach der Logik der Gegenvorstellung müsste daraus folgen, dass ein Kläger mangels (wertmäßiger) Beschwer in keinem Fall Berufung einlegen kann, wenn ihm die eingeklagte Hauptforderung voll zugesprochen wird, er hinsichtlich der auf diese geltend gemachten Zinsen aber abgewiesen wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Verfolgt der Kläger seine Ansprüche (allein) wegen der Zinsen weiter, so werden diese zur Hauptsache und die Berufung zulässig, sofern die geltend gemachte Zinsforderung die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht (Noethen in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 4766 m. w. N.).

Nicht anders läge es hier. Der Grund dafür, dass der Senat in der oben wiedergegebenen Fallkonstellation eine Erhöhung des Gebührenstreitwerts ablehnt, liegt darin, dass der Feststellungsantrag für die Zeit nach Vollendung des 75. Lebensjahres funktional an die Stelle des Antrags auf Zahlung einer Haushaltsführungsrente bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres tritt und sich der gemäß § 9 Satz 1 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusetzende Gebührenstreitwert auch nicht erhöhte, wenn die Haushaltsführungsrente über die Vollendung des 75. Lebensjahres hinaus zu gewähren wäre. Diese funktionale Einheit würde aufgelöst, wenn der Kläger zwar mit seinem Antrag auf Haushaltsführungsrente obsiegte, mit seinem Feststellungsantrag aber abgewiesen würde und er sich hiergegen wenden möchte. In diesem Fall wäre mit Blick auf die Berufungssumme ein eigener Wert des Feststellungsantrags nach Maßgabe der §§ 3 ff. ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG zu bestimmen. Dass ein Feststellungsantrag für die Zeit nach Vollendung des 75. Lebensjahres von vornherein auch hinsichtlich des Gebührenstreitwerts zu berücksichtigen wäre, wenn er isoliert, also ohne eine Haushaltsführungsrente für die Zeit bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres, geltend gemacht würde, versteht sich von selbst; hierbei dürfte es sich aber um eine theoretische Fallgestaltung handeln.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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