Endurteil vom Oberlandesgericht München - 10 U 3765/18

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 26.10.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 08.10.2019 (Az. 6 O 1567/18) in Nr. 1 - unter Klageabweisung im Übrigen - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger 1.633,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2017 sowie weitere 255,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2018.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten samtverbindlich 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung zu Unrecht eine Haftungsquote von 50:50 hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfalls am 16.09.2017 gegen 23.40 Uhr auf der M. Straße in S. im Bereich der Kreuzung mit der L. Straße zugrunde gelegt. Es ist vielmehr von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers auszugehen:

1. Den Kläger trifft bei vorläufiger Beurteilung ein Verschulden an dem Unfall in dreifacher Hinsicht:

Ihn trafen besondere Sorgfaltspflichten wegen des Wendemanövers. Der Unfall steht in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit diesem Wendemanöver. Der Kläger hatte zudem höchste Sorgfaltsanforderungen im Hinblick auf das unmittelbar danach getätigte Rückwärtsfahren zu erfüllen. Es wird jeweils auf § 9 Abs. 5 StVO Bezug genommen. Den Kläger trafen schließlich Sorgfaltspflichten wegen des von ihm im Zusammenhang mit der Kollision vorgenommenen Spurwechsels, § 7 Abs. 5 StVO. Die Anstoßstelle am klägerischen Fahrzeug liegt vorne rechts. Der Kläger hätte nach dem Rückwärtsfahren im Zuge des Wendevorgangs entweder auf der linken Spur in Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs bleiben oder aber sich vor dem Einfahren in die Spur des Beklagtenfahrzeugs mit dessen Fahrer abstimmen müssen. Bei dem Kläger handelte es sich nicht um einen Kreuzungsräumer. Der Kläger bog nicht ab. Im Hinblick darauf, dass er seine Fahrt offenbar in der Gegenrichtung fortsetzen wollte, war er nicht gezwungen, in dem streitgegenständlichen Bereich zu wenden.

2. Den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs trifft nicht der Vorwurf des Überholens bei unklarer Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 StVO. Der Unfall ereignete sich innerorts. Die Fahrbahn war in Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs zweispurig.

Jedoch trifft den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs dennoch ein Verschulden. Er hat, wie das Landgericht insoweit zu Recht festgestellt hat, gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Nach seinen eigenen Angaben hat er das Fahrmanöver des Klägers erkannt.

Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.02.2019 einwenden, zu Lasten der Beklagtenpartei könne allenfalls die Betriebsgefahr in Höhe von 20% angerechnet werden, übersieht sie den dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs anzulastenden Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, § 1 Abs. 2 StVO.

3. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine Quote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers angemessen.

4. Es trifft nicht zu, wie das Landgericht ohne nähere Begründung ausführt, dass die Höhe des Schadens „zwischen den Parteien letztlich unstreitig gestellt worden sei“. Vielmehr war die Höhe des vom Kläger begehrten Ersatzes für Nutzungsausfall von Beginn des erstinstanzlichen Rechtsstreits an streitig. Der Kläger kann - auch insoweit abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung - mit Erfolg Nutzungsausfall nur für acht Tage beanspruchen (der klägerische Nutzungswille wurde nicht mehr bestritten, die Dauer ergibt sich aus Anlage K7). Aus dem Kostenvoranschlag K 5 folgt nicht, dass das klägerische Fahrzeug nicht betriebsbereit und/oder nicht betriebssicher gewesen wäre. Der Kläger hat sich zu dem diesbezüglichen Bestreiten der Beklagten nicht substantiiert erklärt. Da der Kläger kein Gutachten erholt hat, kann er aus diesem Grund nicht, wie er meint, über die Reparaturdauer von acht Tagen hinaus weitere zehn Tage Nutzungsausfall beanspruchen.

5. Auf der Grundlage einer berechtigten Forderung in der Hauptsache in Höhe von 1.633,22 EUR (4.402,64 EUR Reparaturkosten plus 472 EUR Nutzungsausfall (8 mal 59 EUR) plus 25 EUR = 4.899,64 EUR; 1/3 von 4.899,64 EUR sind 1.633,22 EUR) ergeben sich vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR (1,3 Gebühr: 195 EUR zzgl. 20 EUR Unkostenpauschale = 215 EUR zzgl. MwSt = 255,85 EUR).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO. Die Anschlussberufung wurde auf Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 18.03.2019 zurückgenommen.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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