Endurteil vom Oberlandesgericht München - 10 U 2848/19

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 05.06.2019 wird das Endurteil des LG Passau vom 06.05.2019 (Az.: 4 O 199/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Kläger samtverbindlich von den nicht anrechenbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.326,63 EUR brutto freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 23%, die Kläger als Erbengemeinschaft K 1 bis K 4 70%, die Klägerin zu 1) 3%, die Klägerin zu 2) 2% und die Klägerin zu 4) 2%.

Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger als Erbengemeinschaft K 1 bis K 4 88% selbst und die Beklagten 12% als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese 18% selbst und 82% die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) trägt diese 84% selbst und 16% die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4) trägt diese 88% selbst und 12% die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese 23% als Gesamtschuldner, die Kläger als Erbengemeinschaft K1 bis K4 70%, die Klägerin zu 1) 3%, die Klägerin zu 2) 2% und die Klägerin zu 4) 2%.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Erbengemeinschaft K 1 bis K 4.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Kläger sind die Erben des bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall am 19.06.2014 gegen 11.30 Uhr schwer verletzten und am 08.04.2016 verstorbenen B. W. Gegenstand des Rechtsstreits sind noch offene Schadensersatzansprüche der Kläger als Erbengemeinschaft gegen den Beklagten zu 1) als Unfallbeteiligten und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung aus diesem Verkehrsunfall. Zudem machen die Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Durch rechtskräftiges Teil-End- und Grundurteil des Landgerichts Passau vom 11.09.2017 (Az.: 4 O 199/17) - nach Maßgabe des Beschlusses des Senats vom 20.02.2018 (Az.: 10 U 3404/17) - steht fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern Ersatz für Sach-, Vermögens- und Personenschäden zu leisten und auch für sämtliche künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19.06.2014 gegen 11.30 Uhr auf der Staats straße 2138 bei Kilometer 1.770 im Gemeindegebiet von … L. haften, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Hinsichtlich materieller Schäden gilt dies zu zwei Dritteln, hinsichtlich immaterieller Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Verstorbenen B. W. von einem Drittel. Mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruches des Verstorbenen B. W. einigten sich die Parteien über die restlichen Ansprüche in einem Teil-Vergleich am 25.03.2019 vor dem Landgericht Passau.

Der Verkehrsunfall ereignete sich auf der Staats straße 2138 bei … L. B. W. gehörte dabei einer dreiköpfigen Motorradgruppe an, die die Staats straße entlangfuhr. Neben ihm selbst handelte es sich um den Beklagten zu 1) und den Zeugen K., wobei der Beklagte zu 1) voran der Zeuge K. in der Mitte und B. W. am Ende fuhr. Nachdem der Beklagte zu 1) gemerkt hatte, dass er versehentlich eine falsche Route eingeschlagen hatte, drosselte er die Geschwindigkeit und setzte den Fahrtrichtungsanzeiger rechts. Da aber aufgrund Gegenverkehrs ein Wenden nicht möglich war, fuhr der Beklagte zu 1) mit verlangsamter Geschwindigkeit mit rechts gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger gerade am rechten Fahrbahnrand entlang weiter, bis er eine gegenüberliegende Parkplatzzufahrt erreichte. Die Einfahrt in den gegenüberliegenden Parkplatz war nicht gestattet, ein Verkehrszeichen 209-30 ordnete an, dass geradeaus zu fahren war. B. W. hatte zunächst zu beiden vorausfahrenden Motorrädern einen größeren Abstand, schloss dann aber auf und wollte seine fast stehenden, am rechten Fahrbahnrand sehr langsam fahrenden Mitfahrer überholen, als der Beklagte zu 1) den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzte und ein Wendemanöver begann, indem er sein Motorrad von der rechten Fahrbahnseite nach links zur Fahrbahnmitte zog. B. W. versuchte zu bremsen, kam linksseitig zu Sturz, löste sich von seinem Motorrad und rutschte parallel zu diesem in das querende Fahrzeug des Beklagten zu 1). Der Verstorbene lag vom Unfalltag bis zu seinem Versterben aufgrund der Schwere der bei dem Unfall erlittenen Hirnschädigung im Koma, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil vom 06.05.2019 (Bl. 149/153 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Erbengemeinschaft Kläger zu 1 bis 4 zur gesamten Hand einen weiteren Betrag von 125.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.05.2015 zu bezahlen sowie, die Kläger von den nicht anrechenbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosen in Höhe von 4.592,69 EUR brutto freizustellen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses den Beklagten am 08.05.2019 zugestellte Urteil legten die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 05.06.2019 per Telefax eingegangenen Schriftsatz Berufung ein (Bl. 156/157 d. A.), die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 08.08.2019 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 162/172 d.A.) begründeten.

Die Beklagten beantragen,

das Endurteil des Landgerichts Passau vom 06.05.2019 mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Beklagten verurteilt werden, die Kläger von den nicht anrechenbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.326,63 EUR freizustellen und die Klage im Übrigen kostenpflichtig abzuweisen.

Die Kläger erwidern,

dass die Höhe des zu erkennenden Schmerzensgeldes bereits mit Klageschriftsatz vom 16.03.2019 in die billige Schätzung des Gerichts gestellt wurde und beantragen damit inzident die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 23.08.2019 (Bl. 173/175 d. A.) Hinweise nach § 139 I 2, II ZPO erteilt, um eine sachgerechte Prozessführung durch die Parteien zu gewährleisten.

Hinsichtlich des Inhalts dieser Hinweise wird auf die Verfügung vom 23.08.2019 (Bl. 173/175 d. A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift vom 08.08.2019 (Bl. 162/172 d. A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien (Bl. 176 ff. d.A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf ihnen durch das Erstgericht zugesprochene weitere Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 EUR.

Der Senat hält aufgrund eigenständiger Überprüfung (BGH NJW 2006, 1589 ff.; ebenso OLG Brandenburg VersR 2005, 953; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Köln VersR 2008, 364 und jetzt der Senat, vgl. Urt. v. 30.07.2010 - 10 U 2930/10 [Juris]; ebenso zur früheren Rechtslage etwa BGH VersR 1967, 256) das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 € unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel und der erlittenen Verletzungen des nach 22 Monaten auf Grund des Unfalls Verstorbenen, der seit dem Unfall das Bewusstsein nicht mehr erlangt hat (vgl. Tatbestand Ersturteil, dort S. 3), für angemessen.

Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall bereits mit Beschlüssen vom 03.08.2012 und 25.09.2012 (im Verfahren 10 U 2195/11, die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Teil-§ 522 II-Endbeschluss des Senats wurde durch Beschluss des BGH vom 21.01.2014 zurückgewiesen, VI ZR 451/12) ausgeführt, dass auch bei schwersten Schädigungen des überlebenden Opfers, die zum Erlöschen der geistigen Fähigkeiten und zum weitgehenden Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit führen, die Zerstörung der Persönlichkeit durch eine eigenständige Bewertung des Ausmaßes der Beeinträchtigungen und den Grad der verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit in Geld zu entschädigen ist. Ganz entscheidend für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe bei verletzungsbedingtem „Verlust der Persönlichkeit“ ist, inwieweit sich der Verletzte seiner Situation bewusst und er noch empfindungsfähig ist und wie lange der verletzungsbedingte Zustand andauerte. Die hiesige Lage kann nicht mit Sachverhalten verglichen werden, bei denen etwa wegen schwerster Hirnschädigung bei der Geburt (noch dazu auf Grund grober Behandlungsfehler) sich das Leben der Geschädigten zeitlebens auf die Aufrechterhaltung vitaler Funktionen und die Bekämpfung von Krankheiten beschränkt und das bei Wahrnehmung von Zuwendung naher Angehöriger und Erhalt des Unterscheidungsvermögens zwischen unangenehmen/angenehmen Empfindungen.

Bei tödlichen Verletzungen ist, weil der Tod als solcher kein Schmerzensgeld auslöst, auf die Dauer der Beeinträchtigung vor dem Tod abzustellen und zu klären, ob die Körperverletzung eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die einen Ausgleich in Geld erforderlich macht. Es wirkt schmerzensgeldmindernd, wenn sich der Verletzte bis zu seinem Tod durchgehend oder überwiegend in einem Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit befunden hat (OLG Stuttgart NJW 2007, 1367; Senat, Beschluss v. 20.09.2011, Az. 10 U 2492/11). Ein immaterieller Schaden ist auch bei sofortiger Bewusstlosigkeit des Verletzten, die als Koma ohne Wiedererlangung der Empfindungsfähigkeit bis zum Tode fortdauert, zwar grundsätzlich ersatzfähig. Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert aber eine Gesamtbetrachtung (BGH NZV 1998, 370) der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten, wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes.

In der in NZV 1997, 440 veröffentlichten Entscheidung des Senats wurde ein Schmerzensgeld von 50.000 DM zugesprochen. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein 50-jähriger Mofa-Fahrer hat bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten (nämlich: Oberschenkeltrümmerfraktur rechts, Sprunggelenksfrakturen beiderseits mit schweren Weichteilquetschungen, Rippenserienfraktur rechts mit Kontusionslunge, Pneumo- und Hämothorax, Contusio Cordis mit posttraumatischem Herzstillstand, Zustand nach Wiederbelebung, schwere irreversible Gehirnschädigung im Sinne eines apallischen Syndroms), die Frakturen wurden operativ stabilisiert, aber der Verletzte blieb auf Grund der irreversiblen Gehirnschädigung in der Folgezeit weder ansprechbar (daher Betreuerbestellung) noch war er in der Lage, Nahrung aufzunehmen, so dass er künstlich ernährt werden musste und nicht mehr mobilisiert werden konnte und infolge der Unfallverletzungen 5 1/2 Monate nach dem Unfall verstarb. Der Senat hat in dieser Entscheidung auch bereits darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Lebensdauer eine entscheidende Bedeutung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zukommt.

Bei Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Geldentwertung, der beim hiesigen Verstorbenen sonst eher geringfügigeren Verletzungen (neben der entscheidenden Gehirnverletzung), des anzusetzenden Mitverschuldens sowie der hier längeren Überlebenszeit erscheint ein Schmerzensgeld von 75.000,00 € jedenfalls angemessen. Die angesichts der Bedeutung des Falls für die Hinterbliebenen bzw. der Höhe des Streitwerts unangemessen oberflächliche Begründung des Ersturteils, die fehlerhaft auf nicht vergleichbare Umstände abstellt (was wäre gewesen, wenn Herr W. nicht verstorben wäre), kann daher keinen Bestand haben.

II.

Hinsichtlich der Höhe der ausgeurteilten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsanwaltskosten ist den Beklagten beizupflichten, dass „dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen [ist], der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht“ (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16 mit Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888). Nach § 249 I, II 1 BGB sind nur diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den dem Urteil zufolge als begründet anzusehenden Forderungen (Senat, Urt. v. 25.10.2019 - 10 U 3171/18 mit Verweis auf BGHZ 39, 73 [74] = NJW 1963, 640; BGH NJW 1970, 573 ff. und 1122 [1123]; 2005, 1112 unter II 2; MDR 2008, 351 [352] = zfs 2008, 164 m. zust. Anm. Hansens).

Die berechtigte Schadensersatzforderung setzt sich aus den vorgerichtlich geleisteten Zahlungen (941,50 EUR + 3708,90 EUR + 75.000,00 EUR + 805,13 EUR + 3,75 EUR + 5.000,00 EUR + 1.640,00 EUR + 954,75 EUR + 605,63 EUR) und den Zahlungen auf der Grundlage des Teil-Vergleichs (33.150,00 EUR + 45.000,00 EUR + 1.500,00 EUR + 900,00 EUR) zusammen. Hieraus ergibt sich ein Gegenstandswert von 169.209,60 EUR.

Die vom Erstgericht in Ansatz gebrachte 1,8 Gebühr nach Nr. 2300 VV zum RVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. Zwar heißt es in Nr. 2300 VV zum RVG: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“ Bei diesem Wert von 1,3 handelt es sich um eine „feste Kappungsgrenze, deren Einhaltung im vollem Umfang überprüfbar ist“ (Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2017, Nr. 2300 VV Rn. 6). Ein den Wert von 1,3 überschreitender Geschäftswert darf nur angesetzt werden, wenn alternativ die zusätzlichen Merkmale des Umfangs oder der Schwierigkeit der Tätigkeit vorliegen. Hierbei geht die ganz herrschende Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls auch nach Inkrafttreten des RVG grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt, bei der die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen ist (so Senat, Hinweis vom 19.04.2006 im Verfahren 10 U 1613/06; vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten in DAR 2006, 58 f., NJW 2006, 1477 ff. und in MittBl. der Arge VerkR 2006, 53 ff.). Da der Ansatz einer 1,8 Gebühr aber mit der Berufung nicht angegriffen wurde, verbleibt es - unabhängig von der Frage, ob die Komplexität der Angelegenheit eine Gebühr über 1,3 rechtfertigt - grundsätzlich dabei.

Da im erstgerichtlichen Urteil ausdrücklich nur die nicht anrechenbaren, außergerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten zugesprochen wurden, ist im konkreten Fall die Vorbemerkung 2.3 Absatz 6 zu Nr. 2300 VV zum RVG zu beachten, wonach im späteren streitigen Verfahren wegen desselben Gegenstandes die Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV zum RVG anzurechnen ist.

Mithin besteht - wie die Beklagten zutreffend vortragen - ein Freistellungsanspruch nur aus einer 1,05 Gebühr (1,8 Gebühr abzüglich 0,75 Gebühr) aus dem Gegenstandswert von 169.209,60 EUR zuzüglich der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer. Die 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zum RVG beträgt bei dem angegebenen Gegenstandswert nach der Gebührentabelle 2.395,90 EUR. Eine 1,05 Gebühr entspricht damit 1.935,15 EUR. Zuzüglich der Pauschale i.H.v. 20,00 EUR und der Umsatzsteuer i.H.v 19% ergibt sich damit insgesamt ein Betrag von 2.326,63 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 92 I 1 Fall 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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