Beschluss vom Oberlandesgericht München - 3 U 7229/19

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.12.2019, Aktenzeichen 32 O 348/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.217,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe seines von dem sog. „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs.

Der Kläger erwarb am 29.11.2014 von der A. in D. einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Pkw ... Tiguan Trend & Fun 2.0TDI BMT zu einem Kaufpreis von 25.490,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Bestellung vom 29.11.2014 (Anlage K 1).

Der Kaufpreis wurde über die V. Bank finanziert. Insoweit wird auf den Darlehensantrag vom 29.11.2014 (Anlage K 2) verwiesen.

Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 und ist mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb optimiert.

Bereits im Jahr 2015 erhielt der Kläger aus den Medien Kenntnis vom sog. Dieselskandal.

Nachdem das Kraftfahrbundesamt das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug freigegeben hatte, ließ der Kläger das Update am 27.10.2016 durchführen.

Mit seiner Klage vom 09.07.2019 hat der Kläger u.a. vorgebracht, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug nicht in einem mangelfreien Zustand befunden habe. Seitens der Beklagten sei eine täuschende Software eingesetzt worden. Seine Ansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe erst mit dem Zeitpunkt des Rückrufes des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. des Beschlusses des BGH vom 08.01.2019 (VIII ZR 225/17) begonnen. Auf die Klageschrift vom 09.07.2019 (Bl. 1/6 d.A.) nebst Anlagen wie auch die Schriftsätze vom 20.08.2019 (Bl. 15 d.A.) und vom 04.11.2019 (Bl. 66b/71 d.A.) nebst Anlagen wird verwiesen.

Die Beklagte hat ihre Zahlungsverpflichtung in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Auf den Schriftsatz vom 08.08.2019 (Bl. 10/14 d.A.) und die Klageerwiderung vom 10.10.2019 (Bl. 16/62 d.A.) wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Endurteils vom 10.12.2019 und die dort gestellten Anträge (Bl. 76/78 d.A.) - mit Ausnahme des auf S. 2 angegebenen Datums des Kaufvertragsabschlusses - Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 10.12.2019 hat das Landgericht Deggendorf die Klage abgewiesen. Auf den Tenor (Bl. 75 d.A.) und die Entscheidungsgründe (Bl. 78/89 d.A.) wird verwiesen.

Gegen das Endurteil hat der Kläger Berufung eingelegt und u.a. ausgeführt, dass in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs ohne Hinweis auf die vorhandenen Manipulationen eine strafrechtlich relevante Handlung der Beklagten zu sehen sei. Es sei zu bestreiten, dass er im Jahr 2015 bereits Kenntnis davon gehabt habe, dass sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. Hinsichtlich des näheren Vorbringens wird verwiesen auf die Berufungsbegründung vom 09.03.2020 (Bl.100/106 d.A.) wie auch auf die Schriftsätze vom 10.03.2020 (Bl. 108 d.A.) und vom 30.03.2020 (Bl. 110/111 d.A.).

Der Kläger beantragt,

I. Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.12.2019, Az.: 32 O 348/19, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 21.217,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Marke ... Typ Tiguan 2.0 TDI BlueMotion Tech, FIN: …56, an den Kläger nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte spätestens seit dem 06. Mai 2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu II. bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst 5% Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 21.04.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.05.2020 Stellung genommen. Auf den Beschluss des Senats vom 21.04.2020 (Bl. 112/126 d.A.) und den Schriftsatz des Klägers vom 11.05.2020 (Bl. 127/128 d.A.) wird verwiesen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Verfügung des Senats vom 11.03.2020 (Bl. 109 d.A.) und die sonstigen Aktenbestandteile.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.12.2019, Aktenzeichen 32 O 348/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Der Senat hat im vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 21.04.2020 (Bl. 112/126 d.A.) dargelegt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Stellungnahme des Klägers vom 11.05.2020 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auf den im Hinweisbeschluss vom 21.04.2020 unter Ziffer 2 als - für sich allein tragenden - Aspekt der Verjährung geht der Kläger dabei nicht ein.

Soweit der Kläger vorbringt, in seiner Entscheidung vom 15.10.2019 (Az.: 24 U 797/19) habe das Oberlandesgericht München bei vergleichbarer Sachlage einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen sittenwidriger Schädigung bejaht, auch der BGH habe nunmehr darauf hingewiesen, dass den durch den Dieselskandal Geschädigten ein Schadensersatzanspruch zustehe (Schriftsatz vom 11.05.2020, Seiten 1/2 = Bl. 127/128 d.A.), vermag dieses Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar ist dem Kläger insoweit Recht zu geben, als der Bundesgerichtshof nach Medienberichten (schriftliche Gründe liegen noch nicht vor) mit Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) entschieden hat, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen die Herstellerin des Wagens zustehen, da diese dem Käufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Demnach käme auch vorliegend - anders als im Hinweisbeschluss des Senats vom 21.04.2020 unter Ziffer I.1. dargestellt - grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte in Betracht.

Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) zugrunde lag (entsprechendes gilt für die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 15.10.2019 - 24 U 797/19), wurde vorliegend jedoch erst im Jahr 2019 Klage erhoben. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB ist damit nicht durchsetzbar, da die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift (§ 214 Abs. 1 BGB).

Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verjährt nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährungsfrist vorliegend mit dem Schluss des Jahres 2015, da der seitens des Klägers geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Jahr 2014 entstanden ist und der Kläger unstreitig im Jahr 2015 aus den Medien Kenntnis vom sog. Dieselskandal erhalten hat. Damit aber haben auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bereits im Jahr 2015 vorgelegen, denn der Kläger hatte von der individuellen Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Bezug auf die Beklagte jedenfalls grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt.

Da der Kläger im Jahr 2015 unstreitig Kenntnis vom sog. Dieselskandal erlangt hatte, hätte er zur Meidung grober Fahrlässigkeit bereits im Jahr 2015 prüfen müssen, ob sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen und ob gegen die Beklagte ein Anspruch gegeben war (vgl. auch Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 199, Rn. 79 f., wonach der Gläubiger Indizien nachzugehen hat, die auf einen Anspruch gegen eine andere Person hindeuten und jedenfalls die Ermittlungen anzustellen hat, die auf der Hand liegen und deren Notwendigkeit jedem einleuchten). Eine Klageerhebung gegen die Beklagte wäre ihm auch im Jahr 2015 zumutbar gewesen, denn die vorliegende wenige Seiten umfassende Klagebegründung, die sich weder mit einem Schädigungsvorsatz noch einer sekundären Darlegungslast der Beklagten geschweige denn mit rechtlichen Erwägungen befasst, hätte der Kläger auch schon im Jahr 2015 anbringen können (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11 -, Rn. 47, juris, wonach die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers vorhanden ist, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist). Auf die Ausführungen des Senats in Ziffer I.2. des Hinweisbeschlusses vom 21.04.2020 wird Bezug genommen.

Zur Frage der Verjährung, auf die sich diese Entscheidung allein stützt, hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11.05.2020 (Bl. 127/128 d.A.) nicht Stellung genommen.

Die Berufung war demnach zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 48 GKG, § 3 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen