Beschluss vom Oberlandesgericht München - 1 OAus 179/24
Tenor
I. Gegen den ukrainischen Staatsangehörigen T., geboren am …1979 in …/Ukraine, wird zur Sicherung der Auslieferung an die ukrainischen Behörden zur Strafverfolgung die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
II. Dem Auslieferungshaftbefehl wird weiterhin der internationale Haftbefehl des Stadt- und Bezirksgerichts Pervomaisk vom 16.05.2023, Akte Nr. …93/23; Verfahren Nr. …88/23; Strafverfahren Nr. …34, zugrunde gelegt.
III. Die Auslieferung des Verfolgten an die ukrainischen Behörden zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Stadt- und Bezirksgerichts Pervomaisk vom 16.05.2023, Akte Nr. …93/23; Verfahren Nr. …88/23; Strafverfahren Nr. …34 aufgeführten Straftaten ist zulässig.
Gründe
I.
„1. Zuletzt mit Beschluss vom 21.11.2024 hat das Oberlandesgericht München weiterhin Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet, dem Auslieferungshaftbefehl weiterhin den internationalen Haftbefehl des Stadt- und Bezirksgerichts Pervomaisk vom 16.05.2023, Akte Nr. …93/23; Verfahren Nr…88/23; Strafverfahren Nr. …34, zugrunde gelegt und die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt (Bl. 898/910). Mit Beschluss vom 22.11.2024 wurde Ziffer III. des Beschlusses vom 21.11.2024 wieder aufgehoben und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung weiterhin zurückgestellt, da dem Rechtsbeistand wegen Verletzung rechtlichen Gehörs eine erneute Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 02.12.2024 eingeräumt wurde (Bl. 941/943).
Diese Beschlüsse wurden dem Verfolgten bisher noch nicht eröffnet.
2. Mit Schreiben vom 21.11.2024 beantragte der Verfolgte, vertreten durch seinen Rechtsbeistand, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, hilfsweise die Entscheidung über die Zulässigkeit weiterhin zurückzustellen. Eine weitere Stellungnahme ging bis heute, 04.12.2024, nicht ein.
Zum Schriftsatz vom 21.11.2024 wird wie folgt Stellung genommen.
a) Der Einwand des beabsichtigten Asylverfahrens hindert eine Auslieferung nicht, § 6 AsylG. Das gleiche gilt – erst recht – für die befristetet Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 2 AufenthG. Das aktuelle Kriegsgeschehen, das zur befristeten Aufenthaltserlaubnis führte, ist umfassender Bestandteil des Auslieferungsverfahrens. Wie bereits in den vorangegangenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts München festgestellt, besteht eine Gefahr für Leib oder Leben nach Auskunft der ukrainischen Behörden im Hinblick auf die vorhandenen Schutzräume in den jeweiligen Haftanstalten sowie der Durchführung des Gerichtsverfahrens mittels Videokonferenz nicht.
b) Auch die Tatsache, dass die Haftanstalt, in welcher der Verfolgte im Falle der Verurteilung untergebracht werden würde, bisher nicht genau benannt wurde, steht einer Auslieferung nicht entgegen. Die ukrainischen Behörden teilten mit, dass der Verfolgte im Falle der Verurteilung in eine der Strafvollzugsanstalten untergebracht werden wird, die in der vom Justizministerium der Ukraine genehmigten Liste festgelegt sind, wahrscheinlich würde er in die Besserungsanstalt D. (Nr. 40) oder „K.“ (Nr. 41) untergebracht werden. All diese möglichen Anstalten befinden sich weit weg vom Ort der Feindseligkeiten und verfügen über einen bombensicheren Raum und/ oder Schutzanlagen. Dem Verfolgten stehen auch dort – abzüglich der abgetrennten Sanitärzone – nicht weniger als 4 Quadratmeter persönlicher Haftraum zur Verfügung. Aus den Auskünften und Zusicherungen der ukrainischen Behörden ergibt sich daher, dass der Verfolgte auch in der Strafvollzugsanstalt jedenfalls keinen menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt werden würde (Bl. 772).
c) Im Übrigen nehme ich – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf meine Ausführungen in meinem Antrag vom 15.11.2024 Bezug.
3. Die Haftgründe bestehen unverändert fort.
4. Dem Rechtsbeistand wurde hiesiger Antrag zur Kenntnisnahme übermittelt.“
II.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 6 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)