Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws 44/10, 1 Ws 45/10

Tenor

Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 2009 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Gegen den Angeklagten erhob die Staatsanwaltschaft Magdeburg, Zweigstelle Halberstadt, am 28. Oktober 2009 (853 Js 80116/09) Anklage wegen Mordes.

2

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 (22 Ks 20/09) hob die 2. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Magdeburg den gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehl des Amtsgerichts Halberstadt vom 18. September 2009 (3 Gs 853 Js 80116/09 - 434/09) auf. Am 11.12.2009 verfügte der Kammervorsitzende, der Beschluss werde den Nebenklägervertretern nicht bekannt gemacht, da diese nicht am Haftprüfungsverfahren beteiligt seien.

3

Daraufhin beantragte die Nebenklägerin ergänzende Akteneinsicht „durch Übersendung des gerichtlichen Beschlusses vom 11. Dezember 2009“ (gemeint ist offensichtlich der Beschluss vom 10. Dezember 2009 ) an die Kanzlei ihres Rechtsbeistandes. Einen gleichlautenden Antrag stellte der Nebenkläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Dezember 2009.

4

Mit Beschluss vom 22.12.2009 (22 Ks 20/09) lehnte der Kammervorsitzende den Antrag des Nebenklägers auf ergänzende Akteneinsicht unter Hinweis auf § 406e Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 4 StPO ab mit der Begründung, hierdurch und durch die Darlegung der Gründe für diese Entscheidung erscheine der Untersuchungszweck gefährdet. Mit inhaltsgleichem Beschluss vom 23. Dezember 2009 (22 Ks 20/09) versagte der Vorsitzende auch der Nebenklägerin eine ergänzende Akteneinsicht.

5

Gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2009 haben der Nebenkläger, gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2009 die Nebenklägerin jeweils „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Der Vorsitzende hat beiden Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

6

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 26. Januar 2010 beantragt, den Beschwerden der Nebenkläger stattzugeben, da der Kammervorsitzende vor dem Hintergrund der durch das 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009 geschaffenen neuen Rechtslage nach Abschluss der Ermittlungen die Versagung der ergänzenden Akteneinsicht nicht mehr auf den Ablehnungsgrund der Gefährdung des Untersuchungszweckes habe stützen können.

II.

1.

7

Die gemäß § 300 StPO jeweils als einfache Beschwerden auszulegenden Rechtsmittel der Nebenkläger sind zulässig gemäß § 304 Abs. 1 StPO.

8

Insbesondere steht § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO der Statthaftigkeit der eingelegten Rechtsmittel nicht entgegen. Im Gegensatz zur alten Regelung des § 406e Abs. 3 S. 3 StPO, wonach die Entscheidung des Vorsitzenden über die Gewährung der Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten ausnahmslos unanfechtbar waren, lautet die durch das am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene 2. Opferrechtsreformgesetz (BGBl. I 2009, 2280) geänderte, in § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO verankerte Vorschrift nunmehr: „Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind“. Da die staatsanwaltlichen Ermittlungen mit Erhebung der Anklage abgeschlossen waren (§§ 169a, 170 Abs. 2 StPO), unterliegen die zeitlich danach getroffenen Entscheidungen des Vorsitzenden somit der Anfechtung durch die Nebenkläger.

9

Die Tatsache, dass das Gericht nach Anklageerhebung weitere Ermittlungen angeordnet hat, ändert hieran nichts, da solche Nachermittlungen im Zwischenverfahren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht von der Einschränkung des § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO erfasst werden.

10

So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 3. März 2009 zur Neufassung des § 406e Abs. 4 StPO: „Der neu eingefügte Satz 4 bestimmt, in welchen Fällen die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Akteneinsicht anfechtbar ist. Dies ist zukünftig dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen hat“ (BT-Drucks. 16/12098, S. 35).

11

An anderer Stelle des Entwurfes heißt es: „Im Ergebnis soll die Regelung des § 406 Abs. 4 S. 3 StPO (gemeint ist offensichtlich § 406e Abs. 4 S. 3 StPO) daher entfallen, so dass zukünftig auch Verletzte gegen die Ablehnung der Akteneinsicht durch das mit der Sache befasste Gericht Beschwerde nach § 304 ff. StPO erheben können“ (BT-Drucks. 16/12098, S. 36).

12

Da das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 311 StPO nach der neuen Gesetzeslage nicht vorgesehen ist, ist hier allerdings die einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO das allein statthafte Rechtsmittel, als welches der Senat daher gemäß § 300 StPO die „sofortige Beschwerde“ des Nebenklägers bzw. der Nebenklägerin auslegt und auch im Übrigen als zulässig (§ 306 Abs. 1 S. 1 StPO) erachtet hat.

2.

13

In der Sache haben die Beschwerden keinen Erfolg.

a)

14

Auch nach Abschluss der Ermittlungen konnte der Vorsitzende die Versagung der ergänzenden Akteneinsicht auf den Ablehnungsgrund der Gefährdung des Untersuchungszweckes gemäß § 406e Abs. 2 S. 2 StPO stützen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Akteneinsicht versagt werden kann, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Eine solche Gefährdung des Untersuchungszweckes hat der Vorsitzende hier zu Recht bejaht, wobei der Senat in entsprechender Anwendung des § 406e Abs. 4 S. 5 StPO von weiteren Ausführungen absieht.

15

Eine zeitliche Beschränkung der Ablehnungsmöglichkeit wie in § 406e Abs. 2 S. 3 StPO (Abschluss der Ermittlungen) sieht § 406e Abs. 2 S. 2 StPO hingegen nicht vor.

b)

16

Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Ansicht ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum 2. Opferrechtsreformgesetz kein Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Ablehnungsgrund wegen Gefährdung des Untersuchungszweckes nur bis zum Abschluss der Ermittlungen Anwendung finden soll. Vielmehr ergibt sich aus der Entwicklungsgeschichte des § 406e Abs. 2 S. 2 StPO, dass der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Abstand genommen hat.

17

§ 406e Abs. 2 StPO in seiner alten Fassung lautete:

18

„Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde.“

19

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum 2. Opferrechtsreformgesetz (BT-Drucks. 16/12098) sah vor, diesem Absatz den folgenden Satz 3 anzufügen:

20

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat“ (BT-Drucks. 16/12098, S. 7).

21

Da nach diesem Entwurf das Gericht in der Tat nach Abschluss der Ermittlungen die Akteneinsicht nicht mehr auf den Ablehnungsgrund der Gefährdung des Untersuchungszweckes hätte stützen können, erhob der Bundesrat hiergegen Einwände. In der Stellungnahme des Bundesrates heißt es dazu: „Die im Gesetzentwurf vorgesehene Formulierung in § 406 Abs. 2 lässt unberücksichtigt, dass es auch nach Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft zu Situationen kommen kann, in denen die Gewährung von Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden könnte, wie zum Beispiel bei anstehenden Untersuchungen und Festnahmen … . In diesen Fällen muss weiterhin die Möglichkeit bestehen, die Einsichtnahme in die Akten zu versagen, was nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Formulierung nicht zulässig wäre“ (BT-Drucks. 16/12812 S. 15).

22

Obwohl die Bundesregierung der Stellungnahme des Bundesrates widersprach mit der Begründung, es erscheine „im Ergebnis nicht gerechtfertigt, dem Nebenkläger nach Anklageerhebung die Akteneinsicht auch unter Hinweis auf eine mögliche Gefährdung des Untersuchungszweckes versagen zu können“ (BT-Drucks. 16/12812, S. 22), konnte sich der Bundesrat mit seiner Position im Gesetzgebungsverfahren letztlich durchsetzen. Denn entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf lautet die gültige Fassung des § 406e Absatz 2 StPO:

23

„Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.“

24

Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf enthält nunmehr jeder der drei Sätze des § 406e Abs. 2 StPO eine eigenständige Regelung jeweils eines Ablehnungsgrundes, wobei nach Satz 3 lediglich der Ablehnungsgrund der erheblichen Verfahrensverzögerung durch den Abschluss der Ermittlungen entfällt, während Satz 2 dies für den Ablehnungsgrund der Gefährdung des Untersuchungszweckes gerade nicht vorsieht.

25

Daher hat der Kammervorsitzende den Nebenklägern die begehrte Akteneinsicht zu Recht verweigert, weshalb deren Beschwerden als unbegründet zu verwerfen waren.

III.

26

Die Kostenfolge beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


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