Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Strafsenat) - 2 ARs 7/10

Tenor

Die Sache ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

Gründe

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Mit Schreiben vom 19. Juni 2010 hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung hinsichtlich folgender Haftbedingungen ersucht:

2

I. Dauer und Notfallmedikamente oder eine Vorstellung bei einem Arzt werden nicht in notwendiger Zeit zur Verfügung gestellt bzw. veranlasst und

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II. das zunächst erlaubte Sportangebot wurde begrenzt.

4

Der Vorsitzende der Berufungskammer hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Eine Entscheidung durch den Senat kommt jedoch nicht in Betracht. Der Rechtsweg nach §§ 23 Abs. 1 S. 2, 25 Abs. 1 EGGVG ist wegen der in § 100 UVollzG LSA vorgesehenen anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeit nicht mehr gegeben (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Bei den Regelungen über Beschränkungen, die Beschuldigten in der Untersuchungshaft auferlegt werden dürfen, handelt es sich um Verfahrensrecht. Nach der Neuregelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG beschränkt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nunmehr allein auf das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs). Durch die StPO als Bundesrecht werden nur noch die Beschränkungen geregelt, die der Zweck der Untersuchungshaft als solche erfordert. Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Untersuchungshaftvollzug wurde auf die Länder übertragen. Beschränkungen, die Beschuldigten in der Untersuchungshaft aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden dürfen, sind nunmehr ausschließlich in den Untersuchungshaftvollzugsgesetzen der Länder geregelt (Art. 125 a Abs. 1 S. 2 GG). Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft in Sachsen-Anhalt (UVollzG LSA) am 1. Juni 2010 trifft die Entscheidungen, den Vollzug der Untersuchungshaft betreffend, die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird. Gemäß § 65 Abs. 1 UVollzG LSA kann sich der Untersuchungsgefangene mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in vollzuglichen Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter wenden. Für den gerichtlichen Rechtsschutz des Untersuchungsgefangenen gelten § 119 Abs. 5 und § 119 a der StPO (§ 100 UVollzG LSA). Danach hat zunächst die Haftanstalt über das Begehren des Antragstellers zu befinden. Gegen die Entscheidung der Vollzugsanstalt oder bei deren Untätigbleiben kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.


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