Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 U 129/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil des Landgerichts Halle sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

1

Die Klägerin begehrt als Betreiberin von drei mit Biogas gespeisten Blockheizkraftwerken von der Beklagten, der ihr vorgelagerten Stromnetzbetreiberin, die Zahlung einer Mehrvergütung für den von ihr im Januar 2009 eingespeisten Strom unter der Annahme, dass es sich um drei selbständigen Anlagen mit jeweils verhältnismäßig geringerer installierter Leistung handele. Die Beklagte hat diese Blockheizkraftwerke vergütungsmäßig als Einheit behandelt.

2

Die Klägerin errichtete in L. auf dem Grundstück T. Straße 23a einen Biogaspark. Der Biogaspark setzte sich zusammen aus zwei baugleichen Biogasanlagen (BGA 1 und BGA 2), jeweils bestehend aus separatem Fermenter, Fugatbehälter und Gärrestlager sowie notwendiger Steuer- und Messtechnik, aus einer zentralen Leitwarte und aus zwei Blockheizkraftwerken (künftig: BHKW 1 und BHKW 2) mit einer installierten Leistung von je 716 kW. Südlich dieser Anlagen befanden sich ein Löschwasserbrunnen und ein Fahrsilo mit vier Kammern zur gemeinsamen Nutzung für beide BGA. Das BHKW 1 wurde am 22.02.2008 in Betrieb genommen; es wurde ausschließlich von der BGA 1 mit Brennstoff beliefert. Das BHKW 2 wurde am 09.05.2008 in Betrieb genommen und wurde ausschließlich mit dem von der BGA 2 erzeugten Biogas betrieben. Durch spezifische technische Vorrichtungen schloss die Klägerin aus, dass das BHKW 1 von der BGA 2 versorgt wird und dass das BHKW 2 von der BGA 1 Biogas zur Verstromung erhält.

3

Auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück T. Straße 23 befand sich das Betriebsgelände des Landwirtschaftsbetriebes B. GbR. Auf diesem Grundstück wurde das BHKW 3 der Klägerin mit einer Leistung von 1.043 kW errichtet und am 13.12.2008 in Betrieb genommen. Das BHKW 3 konnte wechselnd sowohl mit Biogas aus der BGA 1 als auch mit Biogas aus der BGA 2 gespeist werden. Ausweislich des maßstabsgetreuen Vermessungsplans des öffentlich vereidigten und bestellten Ingenieurs Dr. Ing. W. R. vom Juli 2007 (Anlage K 1) war das BHKW 3 von der BGA 1 ca. 100 Meter entfernt und von der BGA 2 etwa 150 Meter. Die Angaben der Prozessparteien hierzu variieren geringfügig. Zwischen dem Gelände des Biogasparks (T. Straße 23a) und dem BHKW 3 befand sich auf dem Nachbargrundstück (T. Straße 23) das von allen Anlagen gemeinsam genutzte Güllebecken (Endlager). Der in allen drei BHKW mittels Biogas erzeugte Strom wurde vollständig in das Netz der Beklagten eingespeist. Die im BHKW 3 erzeugte Wärme wurde allein von der B. GbR zur Beheizung von Ställen und bis Ende 2009 auch zur Trocknung von Holzhackschnitzeln genutzt. Inzwischen erfolgt auch eine Teilnutzung zur Trocknung von Gärresten zur Düngemittelherstellung.

4

Die Beklagte vergütete den bei ihr von der Klägerin eingespeisten Strom aus den BHKW 1 und BHKW 2 von Mai bis Dezember 2008 nach den Sätzen des EEG 2004 für zwei Anlagen. Mit Wirkung vom 01.01.2009 behandelte die Beklagte die drei BHKW der Klägerin vergütungsrechtlich als eine Anlage i.S. von § 19 Abs. 1 EEG 2009.

5

Die Klägerin macht mit ihrer im April 2011 eingereichten Klage die Vergütungsdifferenz zwischen der fiktiven Vergütung für drei Anlagen bzw. drei modulare Anlagen und der Abrechnung der Beklagten für den Monat Januar 2009 in Höhe von 42.682,03 € als Teilforderung geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es zwischen den BHKW 1 und 2 einerseits und dem BHKW 3 bereits an einer genügenden räumlichen Nähe i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 fehle. Der Zusammenfassung stehe entgegen, dass das BHKW 3 eine abweichende Wärmesenke erschließe, nämlich den auf dem Grundstück befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Klägerin hat behauptet, dass das gesamte BHKW 3 bereits am 06.04.2006 in Ln. mit Deponiegas in Betrieb genommen worden sei und hierzu auf Anlage K 5 Bezug genommen (Inbetriebnahmeerklärung der Z. GmbH vom 22.04.2006). Mit Schriftsatz vom 05.07.2012 hat die Klägerin diesen streitigen Sachvortrag ergänzt und Schreiben einer P. GmbH vom 06.04.2009 und vom 20.11.2008 (Anlagen K 20, K 21) vorgelegt. Insoweit, so hat die Klägerin gemeint, fehle es auch an dem nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang der Inbetriebnahme des BHKW 3. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 EEG 2009 ausgehe, hat die Klägerin sich auf die Privilegierungsvorschrift des § 66 Abs. 1a EEG 2009 berufen.

6

Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 27.07.2012 verkündeten Urteil als unbegründet abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 19 EEG 2009 für alle drei BHKW der Klägerin erfüllt seien. Das ergebe sich aus einer vorwiegend an der Funktion der Vorschrift orientierten Auslegung. Für den Begriff der Inbetriebsetzung der jeweiligen Anlage sei es aus rechtlichen Gründen unerheblich, ob der Generator des BHKW 3 bereits vor Dezember 2008 in anderen Anlagen eingesetzt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1a EEG 2009 seien nicht gegeben, weil dem BHKW 3 keine eigene Energieträgereinrichtung zugeordnet gewesen sei. Soweit die Klägerin einer Empfehlung der Beklagten gefolgt und ein Sperrventil zur Vermeidung der zeitgleichen Belieferung des BHKW 3 durch die BGA 1 und die BGA 2 eingebaut habe, führe das nicht zu einer abweichenden Bewertung; insbesondere sei mit der Empfehlung keine Selbstbindung der Beklagten eingetreten.

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Die Klägerin hat gegen das ihr am 01.08.2012 zugestellte Urteil am 03.09.2012 (Mo.) Berufung eingelegt und diese Berufung mit einem am 27.09.2012 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre Rechtsansichten zur Nichterfüllung der Anforderungen des § 19 EEG 2009. Zur fehlenden räumlichen Nähe des BHKW 3 zum Biogaspark verweist sie darauf, dass das BHKW 3 auf dem (umfriedeten) Betriebsgelände eines Dritten stehe, dass die räumliche Entfernung zur BGA 1 ca. 130 Meter und zur BGA ca. 200 Meter betrage und dass das BHKW 3 in einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb eingebunden sei, insbesondere durch die Art der Wärmenutzung. Es sei keine Inbetriebnahme des BHKW 3 innerhalb von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme des BHKW 1 erfolgt, weil das BHKW 3 bereits seit 2006 an einem anderen Standort betrieben worden sei. Der Inbetriebsetzungsbegriff des § 19 EEG 2009 unterscheide sich nicht vom Begriff der Inbetriebnahme nach § 3 Nr. 5 EEG 2009. Die Klägerin hält auch an ihrer Auffassung fest, dass hinsichtlich der BHKW 1 und BHKW 2 die Voraussetzungen einer modularen Anlage erfüllt seien, weil beide Kraftwerke autark betrieben werden könnten und durch die Einbindung des BHKW 3 keine rechtlich erhebliche Verklammerung eintrete.

8

Die Klägerin beantragt,

9

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.685,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 zu zahlen,

11

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.341,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

15

Der Senat hat am 10.04.2013 mündlich zur Sache verhandelt und im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage insbesondere darauf hingewiesen, dass entgegen der u.U. übereinstimmenden Auffassung der Prozessparteien am 01.01.2009 insgesamt nur zwei Anlagen i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 vorlägen – Anlage 1, bestehend aus der BGA 1, dem BHKW 1 und (zeitweise) dem BHKW 3, und Anlage 2, bestehend aus der BGA 2, dem BHKW 2 und (zeitweise) dem BHKW 3. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen.

16

Die Schriftsätze der Klägerin vom 08.04.2013 und vom 30.04.2013 haben bei der abschließenden Beratung des Senats vorgelegen und sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

B.

17

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

18

Die Beklagte hat die drei Blockheizkraftwerke der Klägerin zu Recht vergütungsrechtlich als Einheit i.S. von § 19 Abs. 1 EEG 2009 behandelt; ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Mehrvergütung ist nicht begründet, auch nicht aus § 66 Abs. 1a EEG 2009.

19

I. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin nach Maßgabe des § 3 Nr. 1 EEG 2009 im Januar 2009 nur zwei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien betrieb, und zwar als Anlage 1 die Zusammenfassung von BGA 1, BHKW 1 und (zeitweise) BHKW 3 sowie als Anlage 2 die Zusammenfassung von BGA 2, BHKW 2 und (zeitweise) BHKW 3.

20

1. Nach § 3 Nr. 1 EEG 2009, der nach § 66 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2009 auch für Altanlagen, d.h. für vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommene Anlagen gilt, ist eine Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, hier Biogas (künftig: EEG ohne Zusatz = EEG 2009).

21

a) In der Literatur ist umstritten, ob es für die Annahme einer Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG darauf ankommt, dass alle für die jeweilige Art der Energieerzeugungsanlage charakteristischen Bestandteile vorhanden sind mit der Folge, dass eine gemeinsame Nutzung dieser charakteristischen Bestandteile durch mehrere Antriebseinheiten zu einer „Verbindung“ der Anlagenteile zu einer einheitlichen Anlage führt (vgl. Oschmann in: Altrock / Oschmann / Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 15, 19 ff., insbes. 24), oder ob eine Einrichtung bereits dann eine eigenständige Anlage darstellt, wenn sie über diejenigen Komponenten verfügen kann, die i.S. einer zwingend erforderlichen Mindestvoraussetzung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendig sind, wobei eine gemeinsame Nutzung der Vorrichtung, mit der einer Antriebseinheit Energie aus Erneuerbaren Energieträgern zugeführt wird, bereits genügt und ggf. dazu führt, dass die Vorrichtung, mit der mehrere Antriebseinheiten parallel versorgt werden, gleichzeitig Teil einer jeden von ihr versorgten Anlage ist (vgl. Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 87; Eckart in: Frenz / Müggenborg, EEG 2. Auf. 2011, § 3 Rn. 8 m.w.N.; Richter NVwZ 2010, 1007; zurückhaltend Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 01.07.2010, Nr. 2009/12, vgl. insbesondere Tz. 138 sowie 140 i.V.m. 99 f., aber Tz. 143, 165).

22

b) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an (vgl. auch bereits Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats v. 14.06.2011, 2 U 26/11 (Hs); Brandenburg. OLG, Urteil v. 17.07.2012, 6 U 50/11, REE 2012, 161; OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2012, VI-2 U (Kart) 7/12, ZNER 2013, 55, beide nicht rechtskräftig).

23

aa) Der Wortlaut der Legaldefinition ist grundsätzlich offen für beide vorgenannte Deutungsmöglichkeiten, weil der Begriff der Einrichtung nur geeignet ist, in negativer Hinsicht diejenigen technischen Einzelteile vom Anlagenbegriff auszuscheiden, die noch der Montage zur Herbeiführung einer Betriebsbereitschaft bedürfen (vgl. Clearingstelle EEG, a.a.O., Tz. 92 f.). Die Verknüpfung des Begriffs der Einrichtung mit dem Zweck spricht lediglich dafür, dass die Einrichtung über alle Komponenten verfügen können muss, die die Eignung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energieträgern begründen.

24

bb) Die Gegenauffassung bezieht ein maßgebliches Argument aus der Gesetzgebungsgeschichte; der hieraus gezogene Schluss ist jedoch nicht zwingend. Aus dem Wegfall des Zusatzes „selbständig“ für die technische Einrichtung, die als einheitliche Anlage angesehen werden soll, wird gefolgert, dass auch unselbständige Einrichtungen eine Anlage darstellen können. Die Streichung des Zusatzes erfolgte jedoch lediglich deshalb, weil der Begriff „selbständig“ sich in der Praxis nicht als ein zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beitragendes Tatbestandsmerkmal bewährt hatte. Die Beibehaltung dieses Merkmals erschien als nicht geboten. Das Gegenteil „unselbständig“ ist jedoch nicht in den Normtext aufgenommen worden. In der Gesetzesbegründung finden sich Passagen, die den von der Literatur teilweise gezogenen Schluss in Frage stellen und dafür sprechen könnten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich auch am Merkmal der Selbständigkeit festhalten wollte („… Zur Bestimmung der Anlage ist daher neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen vom Anlagenbegriff abzustellen. … Auch werden mehrere selbständige Anlagen wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehreren Kilometern auseinander liegen, nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehrs zu einer Anlage …“ – BT-Drs. 16/8148, S. 38 f. Einzelbegründung zu § 3 Ziff. 1 EEG 2009; Unterstreichungen v. Senat). Mit dem Wegfall des Begriffs der Selbständigkeit der technischen Einrichtung sollte eine Erweiterung des Anlagenbegriffs erreicht werden, die aber schon dadurch bewirkt worden ist, dass es nicht mehr auf alle Infrastruktureinrichtungen ankommt, sondern „nur noch“ auf die zur Erzeugung von Strom betriebsnotwendigen Einrichtungen. Eine vollständige Aufgabe der technisch-baulichen Anlagenzusammenfassung ergibt sich hieraus nicht.

25

cc) Die Systematik der gesetzlichen Regelung lässt zunächst lediglich erkennen, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen dem (weiten) Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 EEG und – soweit für erforderlich erachtet – dem (engen) Begriff des Generators nach § 3 Nr. 4 EEG als Anknüpfungspunkt für spezielle Vergütungsregelungen differenziert hat; auch hieraus kann ein sicherer Rückschluss auf den Aussagegehalt des Begriffs Anlage indessen nicht gezogen werden. Es wird allerdings deutlich, dass sich eine Anlage aus mehr Bestandteilen zusammensetzt als nur aus einem Generator. Die Regelung des § 3 Nr. 5 EEG zum Begriff der Inbetriebnahme spricht dafür, dass der Inbetriebnahme die Errichtung der Anlage durch „Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft“ vorhergeht, d.h. dass die Anlage erst durch die Herstellung dieser Betriebsbereitschaft zu existieren beginnt und dass die Zusammenfassung von Einrichtungen zu einer Anlage weiterhin auf technischen Erwägungen i.S. einer Betriebsnotwendigkeit der Einzelteile beruhen soll.

26

dd) Bei der Auslegung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist schließlich auf den Regelungszweck Rücksicht zu nehmen (so auch Salje, a.a.O., § 3 Rn. 76, 81 f.); der Senat sieht hierin den entscheidenden Anhaltspunkt für die Auslegung. Die Legaldefinition des Begriffs der Anlage dient dazu, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Anlagen – Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energieträgern (sog. „EEG-Anlagen“) – von den „Nicht-EEG-Anlagen“ abzugrenzen, also von denjenigen Anlagen, deren Zweck nicht in der Erzeugung von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien liegt. Diese notwendige Abgrenzung erfordert, zwischen Blockheizkraftwerken unterscheiden zu können, die beispielsweise fossile Brennstoffe zur Energieerzeugung nutzen und nicht in den Anwendungsbereich des EEG fallen sollen, und solchen Blockheizkraftwerken, die mit Biogas betrieben werden, wie diejenigen der Klägerin. Eine solche Differenzierung setzt jedoch voraus, in den Anlagenbegriff die Energieerzeugungseinheit als zwingenden Bestandteil aufzunehmen. Mit anderen Worten: Eine Energieerzeugungseinrichtung wird erst dadurch zu einer vom EEG erfassten Anlage, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen, dass die von ihr erzeugte Energie auch tatsächlich auf dem Einsatz Erneuerbarer Energieträger beruht.

27

2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben stellte das BHKW 3 im Januar 2009 keine eigenständige EEG-Anlage dar. Dieses Blockheizkraftwerk wurde erst dadurch zu einer EEG-Anlage, dass die technische Betriebsbereitschaft zur Verwendung von Biogas hergestellt wurde, d.h. hier der Anschluss an eine (oder mehrere) konkrete Biogasanlagen.

28

3. Diese Beurteilung entspricht auch dem von der Klägerin verfolgten wirtschaftlichen Interesse bei der Inbetriebnahme des BHKW 3. Die Erweiterung der wirtschaftlichen Gesamtanlage um ein drittes Blockheizkraftwerk diente nach den Angaben der Klägerin vorrangig der Vermeidung von Stillstands- und Ausfallzeiten für die Abnahme der in den BGA 1 und 2 erzeugten Biogase in den Blockheizkraftwerken.

29

II. Die so definierten beiden Anlagen der Klägerin erfüllten im Januar 2009 ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG, unter denen ausschließlich zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung die Anlagen als eine Anlage fiktiv zusammengefasst werden durften.

30

1. Hinsichtlich der Anlage 1 mit dem BHKW 1 und 3 und der BGA 1 und der Anlage 2 mit dem BHKW 2 und 3 und der BGA 1 ist eine unmittelbare räumliche Nähe nicht zweifelhaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Der Großteil dieser beiden Anlagen befand sich sogar auf demselben Grundstück (T. Straße 23a); andere Teile der beiden Anlagen waren teilidentisch, insbesondere das BHKW 3. Für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs ist jeweils auf die Gesamtanlage abzustellen und – bei größerer räumlicher Ausdehnung einer Anlage – grundsätzlich, so auch hier, auf deren äußeren Rand, der am nächsten zu der anderen Anlage belegen ist.

31

2. Beide Anlagen erzeugten den Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Der von ihnen in das Netz der Beklagten eingespeiste Strom unterlag der gesetzlichen Mehrvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Beide Anlagen waren schließlich in einem genügenden zeitlichen Zusammenhang in Betrieb gesetzt worden, hier innerhalb von ca. drei Kalendermonaten (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG). Insoweit kommt es lediglich auf die erste Inbetriebsetzung durch die Inbetriebsetzung der BHKW 1 bzw. BHKW 2 an. Die Inbetriebsetzung des die Anlagen 1 und 2 jeweils nur erweiternden BHKW 3 ist rechtlich unerheblich. Auf die zwischen den Prozessparteien streitigen Rechtsfragen kommt es danach nicht an.

32

III. Der in § 66 Abs. 1a EEG vorgesehene Bestandsschutz für modulare Altanlagen greift hier nicht ein.

33

1. Allerdings ist die Vorschrift in zeitlicher Hinsicht anwendbar: Beide Anlagen sind vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen worden und gehören damit zu den sog. Altanlagen, für die diese Übergangsregelung erlassen worden ist.

34

2. Geht man, wie der Senat, von zwei Anlagen, wie vorbeschrieben, aus, dann war auch die Voraussetzung des § 66 Abs. 1a Nr. 2 EEG erfüllt; bei beiden Anlagen handelte es sich um jeweils selbständige Anlagen i.S. von § 3 Abs. 2 EEG 2004, d.h. dass jeder Generator über eine ihm zugeordnete Energieträgereinrichtung verfügte.

35

3. Die beiden Anlagen waren jedoch entgegen § 66 Abs. 1a Nr. 3 EEG miteinander baulich verbunden. Insoweit genügen bereits gemeinsame Zu- und Ableitungen sowie gemeinsam genutzte Einrichtungen, wie der Löschwasserbrunnen, das Gülleendlager, die zentrale Gärresteentnahmestelle und das Fahrsilo (vgl. nur Oschmann, a.a.O., § 66 Rn. 54).

C.

36

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

37

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

38

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


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