Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 WF 132/13 (VU), 3 WF 132/13
Tenor
Die Vorlageverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle (Saale) in dem Beschluss vom 10. April.2012, Az.: 22 FH 402/12, wird aufgehoben und die Sache zur allein zuständigen und abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende Beschwerde des Antragsgegners an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Der Antragsgegner legte, nachdem das Amtsgericht am 02.01.2013 im vereinfachten Verfahren den hier umstrittenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erlassen und dieser dem Antragsgegner am 12.02.2013 zugestellt worden war, mit Schreiben vom 26.02.2013 „Beschwerde“ hiergegen ein und begründete diese - erstmals - mit seiner mangelnden Leistungsfähigkeit infolge Hartz IV-Bezuges.
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Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 10.04.2013 die Beschwerde des Antragsgegners als Rechtspflegererinnerung ausgelegt, dieser mangels Zulässigkeit des Einwandes nicht abgeholfen und zugleich die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht zum Zwecke der abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragsgegners verfügt.
II.
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Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle (Saale) vom 10.04.2013 war aufzuheben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung aufzufassende Beschwerde an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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Der Senat vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend: Senatsbeschluss 3 WF 296/12) - abweichend von seiner früheren Rechtsprechung - die Ansicht, dass bei einer nach § 256 Abs.1 FamFG unzulässigen Beschwerde gegen einen im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, also bei einem Rechtsmittel, das sich erstmalig mit unzulässigen Einwendungen befasst und welches auch nicht schon aus anderen Gründen unzulässig ist, ausschließlich die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG stattfindet.
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Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.05.2008 (abgedr. u.a. FamRZ 2008, 1433) unter Zugrundelegung der inhaltsgleichen Vorregelung bereits Folgendes ausgeführt:
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„Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Ein Rechtsmittel im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein solches nicht statthaft ist oder zwar statthaft, aber im Einzelfall unzulässig ist (Arnold/Meyer-Stolte/Hansens a.a.O. § 11 Rdn. 47). Letztgenannte Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zulässiger Weise einzulegen, weil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 652 Abs. 2 ZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162). Über die Erinnerung des Antragstellers entscheidet dann - im Fall der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger - gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der Familienrichter. Damit ist gewährleistet, dass die Entscheidung des Rechtspflegers der richterlichen Überprüfung unterzogen und insoweit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) Genüge getan wird (vgl. hierzu BVerfGE 101, 397, 407 f.). Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht geboten (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 - NJW 2003, 210, 211; vgl. auch BVerfGE 31, 364, 367 f.).“
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Die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit können nicht zulässigerweise mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss geltend gemacht werden. Denn gemäß § 256 FamFG kann mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) die unrichtige Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FamFG), die Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG) oder der Kostenfestsetzung zulässigerweise eingewandt werden und dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt habe, gerügt werden.
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Daraus folgt aber zugleich, dass der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit gerade nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann.
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Da somit die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss aber unzulässig ist, findet mithin hiergegen nur die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt (BGH a.a.O). Denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist bei Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften letztlich nicht gegeben ist, eben nur die Erinnerung statthaft. Ein Rechtsmittel nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls bei einer Beschwerde, die unzulässig wäre, nicht gegeben (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 465).
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Nach alledem hat über die als Erinnerung aufzufassende Beschwerde des Antragsgegners, nachdem dieser derselben nicht abgeholfen hat, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG der/die zuständige Abteilungsrichter/-in auf Vorlage des Rechtspflegers abschließend zu entscheiden, nicht aber das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht. Demzufolge war die dieses außer Acht lassende Vorlageverfügung des Rechtspflegers aufzuheben und die Sache zur abschließenden Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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Referenzen
- FamFG § 256 Beschwerde 2x
- § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG 6x (nicht zugeordnet)
- § 652 Abs. 2 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 252 Einwendungen des Antragsgegners 4x
- § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- 22 FH 402/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 WF 296/12 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 53/02 1x (nicht zugeordnet)