Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Vergabesenat) - 2 Verg 5/12

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06. September 2013 aufgehoben.

Auf den Antrag der Antragsgegner zu 1) bis zu 4) vom 11. Dezember 2012 werden die aufgrund des Beschlusses des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06. Dezember 2012 von der Antragstellerin an die Antragsgegner zu 1) bis zu 4) als Gesamtgläubiger zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt auf insgesamt ... € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14. Dezember 2012.

Der weiter gehende Antrag der Antragsgegner zu 1) bis zu 4) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

Im Beschwerdeverfahren hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit seinem am 06.12.2012 verkündeten Beschluss kostenpflichtig zurückgewiesen. In derselben Entscheidung hat der Senat den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu ...                 € festgesetzt. Diese Streitwertfestsetzung ist durch den Beschluss des Senats vom 10.06.2013 bestätigt worden.

2

Die Antragsgegner zu 1) bis zu 4) haben mit Schriftsatz vom 11.12.2012, beim Oberlandesgericht eingegangen am 14.12.2012, die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren beantragt. Dabei haben sie den vorgenannten Geschäftswert in Ansatz gebracht und als Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3200 RVG eine 2,5-fache Gebühr (ursprünglicher Ansatz von 1,6 sowie Erhöhung nach VV Nr. 1008 um 0,9 wegen der Vertretung von insgesamt vier Antragsgegnern) berechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsantrags Bezug genommen.

3

Die Kostenrechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg hat nach Anhörung der Antragstellerin mit Beschluss vom 06.09.2013 die von der Antragstellerin an die Antragsgegner zu 1) bis zu 4) zu erstattenden Kosten insgesamt auf 195.016,67 € festgesetzt und sich zur Begründung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage der o.a. Kostenlast- und Streitwertfestsetzungsentscheidungen des Vergabesenats gegeben und der Ansatz einer Mehrvertretungsgebühr sachlich gerechtfertigt seien.

4

Die Antragstellerin hat gegen diesen ihr am 27.09.2013 zugestellten Beschluss am 11.10.2013 Erinnerung eingelegt und mit der Erinnerung den Ansatz der Mehrvertretungsgebühr beanstandet. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden. Mit Beschluss vom 12.11.2013 hat die Kostenrechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

B.

5

Die Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Festsetzung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegner zu 1) bis zu 4) als Gesamtgläubiger war zu korrigieren, weil die Erstattung einer Mehrvertretungsgebühr hier nicht gerechtfertigt ist.

6

I. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 GKG i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 RPflG zulässig.

7

II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Vergabesenat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen, nachdem die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel nicht abgeholfen hat.

8

III. Die angefochtene Kostenfestsetzung erweist sich hinsichtlich des Ansatzes der Mehrvertretungsgebühr als fehlerhaft. Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhöhung nach VV Nr. 1008 RVG liegen hier nicht vor.

9

1. Allerdings sind die Antragsgegner zu 1) bis zu 4) und – ihnen folgend – die Kostenrechtspflegerin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Gebühr nach VV Nr. 3200 RVG mit einem Ansatz des 1,6-fachen einer Gebühr angefallen ist. Dies wird von der Antragstellerin im Erinnerungsverfahren nicht mehr angegriffen.

10

2. Nach VV Nr. 1008 RVG erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, welche für einen Mandanten des Verfahrensbevollmächtigten anfällt, für jede weitere Person um den Summand von 0,3, wenn der Verfahrensbevollmächtigte in derselben Angelegenheit für mehrere Personen tätig wird. Dies hängt nicht davon ab, ob der Verfahrensbevollmächtigte von einem oder mehreren dieser Personen direkt beauftragt worden ist, und auch nicht davon, ob die Vertretung mehrerer Personen einen konkreten Mehrarbeitsaufwand verursacht hat. Die Mehrvertretungsgebühr soll dem typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und –weitergabe durch den Rechtsanwalt und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung tragen (vgl. BGH, Beschluss v. 19.01.2010, VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377; Beschluss v. 15.09.2011, V ZB 39/11, NJW 2011, 3723).

11

3. Der Senat kann offen lassen, ob es in keinem Fall der anwaltlichen Vertretung einer Bietergemeinschaft bzw. einer Auftraggebergemeinschaft in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gerechtfertigt ist, eine Mehrvertretungsgebühr in Ansatz zu bringen (so OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.05.2006, VII-Verg 79/04, sowie Beschluss v. 09.01.2008, VII-Verg 33/07, jeweils m.w.N. - für die Auftraggebergemeinschaft; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss v. 05.03.2002, 1 Verg 7/01; Beschluss v. 29.07.2011, 2 Verg 9/11 m.w.N. - für eine Bietergemeinschaft). Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation konnte der Verfahrensbevollmächtigte der vier Antragsgegner unter keinen Umständen einen Mehraufwand und ein erhöhtes Haftungsrisiko haben. Denn die vier Antragsgegner hatten sich nicht nur zu einer Interessengemeinschaft zur Bündelung ihrer Beschaffungsbedarfe und zu deren einheitlicher Befriedigung durch einen einheitlichen öffentlichen Auftrag zusammen geschlossen, was nach Abschluss der Konzeption und Vorbereitung der Ausschreibung zumindest regelmäßig auf deckungsgleiche Interessen und verkehrspolitische Vorstellungen in diesem Beschaffungsvorhaben schließen lassen dürfte, weil sich der oder die Auftraggeber durch die bekannt gemachten Ausschreibungsbedingungen auch selbst binden. Hier hatten die Antragsgegner zu 1) bis zu 4) vor Einleitung des Vergabeverfahrens einen schriftlichen Vertrag darüber geschlossen, dass die Vertretung der Auftraggebergemeinschaft einschließlich einer möglichen Prozessführung ausschließlich durch die gemeinsame Vertreterin, einen Landesbetrieb des Antragsgegners zu 1), erfolgen soll und dass der Antragsgegner zu 1) etwaige Haftungsrisiken wegen fehlerhafter Auftragsvergabe allein zu tragen hat. Auf die Frage, ob die Kooperation der Antragsgegner zugleich auch die Voraussetzungen eines der kartellrechtlichen Kontrolle unterliegenden Zusammenschlusses i.S. von § 37 GWB erfüllt oder nicht, kommt es insoweit nicht an.

12

IV. Nach dem Vorausgeführten ist für die Antragsgegner zu 1) bis zu 4) lediglich eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3200 RVG festzusetzen ohne weitere Erhöhung dieser Gebühr. Das führt unter Beibehaltung der sonstigen Berechnungsparameter aus dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu dem im Beschlussausspruch genannten Gesamtbetrag, wie nachfolgende Berechnung zeigt:

13

Gegenstandswert:

        

bis zu

  ... €

Verfahrensgebühr

§ 13, VV Nr. 3200 RVG

1,6

... €

Terminsgebühr

§ 13, VV Nr. 3202 RVG

1,2

... €

Post-/TK-Pauschale

VV Nr. 7002 RVG

        

... €

Zwischensumme netto

        

        

... €

Mehrwertsteuer

VV Nr. 7008 RVG

19 %

... €

Gesamtbetrag brutto

        

        

... €

14

Die Antragsgegner haben Anspruch auf Verzinsung des festgesetzten Betrags ab Eingang des entsprechenden Kostenfestsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).

15

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 6 GKG. Danach war die Festsetzung des Gegenstandswerts des Erinnerungsverfahrens entbehrlich.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.