Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 U 48/13

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 27. September 2013, Geschäftszeichen: 7 O 30/12, teilweise abgeändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird - unter nachfolgenden Ergänzungen - gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

2

Gesellschafter der I. GmbH waren zunächst der Sohn des Klägers, Herr J. M., und der Beklagte mit einem jeweiligen Geschäftsanteil von 25.000 DM. Am 20. September 2011 genehmigte der Sohn des Klägers die Erklärungen seines Vaters in der notariellen Urkunde vom 01. September 2011 über die Übertragung seiner Geschäftsanteile auf den Kläger.

3

Der Kläger, der jedenfalls bis zum 25. Januar 2012 neben dem Beklagten einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der I. GmbH gewesen ist, begehrt vom Beklagten mit seinem Hauptantrag weiter die Zahlung von 10.000 € aus abgetretenem Recht.

4

Die E. GmbH & Co. und die R. GmbH & Co. KG zahlten im Jahr 2008 insgesamt 37.397,24 € an die I. GmbH für von dieser in Rechnung gestellte Beratungsleistungen. Am 22. Oktober 2008 überwies der Beklagte von dem Bankkonto der I. GmbH bei der C. Bank, Kto.-Nr. ...400, 10.000 € auf sein Tagesgeldkonto bei der D. Bank, Kto.-Nr. ...301. Später zahlte er insgesamt 12.500 € auf das Bankkonto der I. GmbH, Kto.-Nr. ...400, ein - nämlich am 16. März und am 17. April 2009 jeweils 1.000 €, am 13. Mai und am 16. Juni 2009 jeweils 500 €, am 14. Juli und am 18. August 2009 jeweils erneut 1.000 € sowie am 25. September, 16. Oktober, 16. November, 17. Dezember 2009 und am 18. Januar, 04. Februar, 01. März, 15. April, 10. Mai, 18. Juni, 19. Juli, 04. August, 20. August und 02. September 2010 jeweils 500 €, am 17. März 2010 weitere 200 € sowie am 29. März 2010 300,00 €.

5

Am 07. Oktober 2011 schloss der Kläger als Geschäftsführer der I. GmbH als Zedentin mit sich als Zessionar einen schriftlichen Abtretungsvertrag über einen „Rückzahlungsanspruch der GmbH gegenüber Herrn D. W. in Höhe von 10.000 €“. Die (bestrittene) Forderung in Höhe von 10.000 € ließ sich der Kläger unter schriftlicher Bezugnahme darauf abtreten, dass er der GmbH im Jahr 2008 ein Darlehen - über den o.g. Honorarforderungsbetrag - in Höhe von 37.397,24 € zum Zwecke der Anschaffung eines PKW für ihn als Geschäftsführer gewährt habe, wovon nach der Anschaffung des PKW 10.574,24 € auf dem Bankkonto der I. GmbH verblieben wären. Hiervon habe sich der Beklagte 10.000 € „auf sich privat umschreiben lassen“. Auf den Abtretungsvertrag wird Bezug genommen (Anlage K2, Anlagenband). Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Oktober 2011 zeigte der Kläger dem Beklagten die Abtretung an und forderte ihn zur Zahlung auf.

6

Der Kläger hatte behauptet, er habe der I. GmbH im Jahr 2008 zur Anschaffung eines PKW für ihn ein Darlehen in Höhe von 37.397,24 € gewährt, indem er der E. GmbH & Co. und der R. GmbH & Co. KG für die I. GmbH Beratungsleistungen in Rechnung gestellt habe, die nicht die I. GmbH, sondern er als Inhaber eines Einzelunternehmens erbracht habe. Die Überweisungen des Beklagten an die I. GmbH in den Jahren 2009 und 2010 seien nicht zur Rückführung der vom Beklagten entnommenen 10.000 € erfolgt. Der Beklagte habe damit stets „nur kurzfristig eine Liquidität der I. GmbH herstellen“ wollen. Im Jahr 2008 habe er weitere 29.365 € in Einzelbeträgen bar von dem Konto der I. GmbH abgehoben und Überweisungen vom Konto der I. GmbH für private Zwecke vorgenommen, so dass er allein im Jahr 2008 insgesamt 28.100,99 € „mehr verbraucht als eingenommen“ habe.

7

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 hatte der Kläger erklärt, der Beklagte habe keine Leistungsbestimmungen zu seinen o.g. Zahlungen an die I. GmbH in den Jahren 2009 und 2010 getroffen. Er verrechne nunmehr diese Zahlungen des Beklagten „auf die vom Beklagten unberechtigt getätigten Barentnahmen entsprechend der Reihenfolge der Aufstellung im Schriftsatz vom 10. Mai 2013“.

8

Der Kläger hatte beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2011 zu zahlen.

10

Hilfsweise hatte der Kläger im Wege der Stufenklage beantragt,

11

den Beklagten zu verurteilen,

1.

12

a) für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis heute Rechnung zu legen über die Einnahmen und Ausgaben der I. GmbH durch Vorlage der Kassenbücher, der Steuererklärungen und Steuerbescheide,

13

b) für denselben Zeitraum die Kontoauszüge zu den bei der C. Bank H. mit der Kto.-Nr. ...400 geführten Konto und gegebenenfalls weiteren Konten vorzulegen,

14

c) die Kontoauszüge für die Jahre 2008 bis heute zu dem bei der D. Bank AG, später C. Bank AG, zu der Kto.-Nr. ...301 unter seinem Namen geführten Konto vorzulegen und

2.

15

hatte sich der Kläger vorbehalten, zu beantragen, den Beklagten nach erfolgter Rechnungslegung zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern und

3.

16

hatte sich der Kläger vorbehalten, zu beantragen, den Beklagten nach Erfüllung der Stufen 1 und 2 zu verurteilen, den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Erstattungsbetrag an die I. GmbH zu zahlen.

17

Der Beklagte hatte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er hatte behauptet, den Betrag in Höhe von 10.000 € nicht für private Zwecke verbraucht, sondern für die I. GmbH zinsbringend als Festgeld auf sein Tagesgeld-Unterkonto bei der D. Bank angelegt und ordnungsgemäß verbucht und bilanziert zu haben. Die Forderung der I. GmbH sei mit den o.g. Teilzahlungen erfüllt. Auch die Zinserträge seien der I. GmbH zugeflossen.

20

Der Beklagte war der Auffassung, die Abtretungsvereinbarung vom 07. Oktober 2011 sei unwirksam. Sie sei zudem mit Schreiben vom 04. Januar 2012 wirksam angefochten worden.

21

Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 hatte das Landgericht die Parteien darauf hingewiesen, das überwiegende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 10. Mai 2013 sei nicht erheblich; indes dürfe es auf das Vorbringen des Klägers zu weiteren Entnahmen des Beklagten im Jahr 2008 unter dem Gesichtspunkt ankommen, dass dann möglicherweise die Überweisungen des Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 hierauf anzurechnen sein könnten.

22

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle hat den Beklagten mit Urteil vom 27. September 2013 - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2011 zu zahlen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei am 07. Oktober 2011 aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet gewesen, an die I. GmbH 10.000 € zu zahlen. Wenn der Beklagte vom 03. Januar 2008 bis 13. Dezember 2008 insgesamt 39.165 € von einem Konto der I. GmbH abgebucht und auf ein eigenes Konto eingezahlt oder abgehoben und für eigene Zwecke verbraucht habe, sei er insoweit bereichert. Der Bereicherungsanspruch der I. GmbH sei durch die von dem Beklagten in der Zeit vom 16. März 2009 bis 02. September 2010 vorgenommenen Rückzahlungen in Höhe von 12.500 € teilweise durch Erfüllung untergegangen. Die Zahlungen in Höhe von 12.500 € hätten gemäß § 366 BGB mangels Anrechnungsbestimmung zum Erlöschen der ältesten Forderungen geführt. Der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft über 10.000 € sei zum Zeitpunkt der Abtretung wegen der - den Betrag von 12.500 € weit übersteigenden - vorrangigen Forderungen noch nicht erloschen gewesen. Unerheblich sei, ob der Kläger der I. GmbH ein Darlehen gewährt habe und ob er noch Geschäftsführer sei. Der Abtretungsvertrag sei wegen der Befreiung des Klägers von den Beschränkungen gemäß § 181 BGB wirksam. Anfechtungsgründe seien nicht ersichtlich.

23

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die mit Schriftsatz des Klägers vom 10. Mai 2013 bezifferten Beträge von dem Konto der I. GmbH abgehoben und für sich privat vereinnahmt, sei unstreitig. Tatsächlich sei der Vortrag des Klägers unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 habe das Gericht noch mitgeteilt, den überwiegenden Teil des Vorbringens des Klägers aus dem Schriftsatz für nicht relevant zu halten. Mangels Substanz des Vorbringens des Klägers habe sich der Beklagte auf ein einfaches Bestreiten beschränken dürfen. Er habe davon ausgehen dürfen, das Gericht habe keine Bedenken hinsichtlich seines einfachen Bestreitens. Andernfalls habe er - auch wegen der Vielzahl der richterlichen Hinweise bezüglich des Umfangs und der Erheblichkeit des Vorbringens des Klägers - gemäß § 139 ZPO mit einem ausdrücklichen richterlichen Hinweis rechnen dürfen. Es habe sich nicht um private Entnahmen des Beklagten aus dem Gesellschaftsvermögen gehandelt. Sämtliche Abbuchungen und Auszahlungen seien in den Büchern der I. GmbH ordnungsgemäß verbucht worden und in dem erstinstanzlich vorgelegten Jahresabschluss enthalten, über den mit den Steuerbescheiden Anlage B 18 und B 19 auch abschließend entschieden worden sei. Es habe sich ausschließlich um berechtigte Verfügungen gehandelt.

24

Die Entscheidung sei rechtsfehlerhaft. Ein abtretbarer Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten auf Kosten der I. GmbH habe der Gesellschaft nicht zugestanden. Die Leistung der GmbH sei zweckbestimmt erfolgt. Die Zweckbestimmung sei durch die Verbuchung des Zahlungsvorganges in der Buchführung der GmbH verdeutlicht. Mit der sogenannten „Entnahme“ sei keine zweckgerichtete Mehrung des Vermögens des Beklagten erfolgt, sondern eine gesellschaftsinterne Buchung vorgenommen worden. Zu Unrecht habe das Landgericht den Vortrag des Klägers dahin verstanden, dass der Beklagte die Gelder auf ein eigenes Konto gezahlt oder für eigene Zwecke verbraucht hätte. Er habe als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer für die Gesellschaft gehandelt, als er Gelder vom Konto der GmbH abbuchen oder auszahlen ließ. Die ihm übertragenen Vollmachten habe er zu keiner Zeit überschritten. Er habe keine Gelder für eigene Zwecke verbraucht. Selbst für ein Fehlverhalten, das hier nicht vorliegen würde, hafte er nur nach § 43 GmbHG.

25

Das Landgericht habe zudem den Zahlungs- und Tilgungsbestimmungen der I. GmbH und des Beklagten zuwider Verrechnungen vorgenommen. Es hätte die zwingenden Tilgungsbestimmungen in den vorgelegten Jahresabschlüssen der I. GmbH für die Jahre 2008 bis 2010 und in den Buchungskonten #1290 und #1360 berücksichtigen müssen. Das Konto #1290 mit der Bezeichnung „Finanzmittelanlage kurzfristige Disposition“ stelle die Geldbewegungen zwischen dem verzinslichen Tagesgeldkonto des Beklagten und dem „normalen“ Girokonto der I. GmbH dar. Aus den Sachkontenblättern ergebe sich, dass im Jahr 2009 durch zehn Einzahlungen insgesamt 7.000 € und im Jahr 2010 insgesamt weitere 3.000 € unter konkreter Verrechnung auf den bestehenden Saldo zurückgeführt worden seien. Mit der Zahlung vom 19. Juli 2010 hätte sich ein vermeintlicher Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten jedenfalls vollständig erledigt. Eine abweichende Verrechnung verbiete sich. Die Feststellungen des Jahresabschlusses 2010 seien zwischen den Parteien verbindlich. Das Sachkontenblatt #1290 habe er bereits mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 zur Akte gereicht und sein diesbezügliches Vorbringen zudem mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2012 ergänzend unter Beweis gestellt. Das Sachkonto #1360, das ein Geldtransitkonto sei, sei in den Jahren 2008 und 2009 zum Jahresende ausgeglichen gewesen und im Jahr 2010 unbebucht geblieben. Auch das widerlege die Vermutung, über dieses Sachkonto sei Geld an den Beklagten geflossen.

26

Die I. GmbH sei eine - wenn auch in geringem Umfang - aktiv tätige Gesellschaft mit Anlagevermögen. Der PKW Mercedes Benz werde durch den Kläger, das Motorrad durch den Beklagten genutzt. Das Landgericht habe verkannt, dass nach dem Inhalt der Abtretungsvereinbarung eine konkrete Forderung abgetreten werden sollte. Diese sei jedenfalls zurückgeführt worden.

27

Der Beklagte beantragt,

28

das Urteil des Landgerichts Halle von 27. September 2013 abzuändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Halle von 27. September 2013 aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen.

29

Der Kläger beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Der Kläger verteidigt die vom Beklagten mit der Berufung angegriffene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und unter Zurückweisung neuen Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz als verspätet. Der Beklagte habe im November 2011 erklärt, die I. GmbH sei schon seit drei Jahren nicht mehr aktiv. Das auf den Beklagten zugelassene und von ihm ausschließlich privat genutzte Motorrad gehöre nicht zum Anlagevermögen der I. GmbH, obwohl der Beklagte es aus deren Mitteln finanziert habe.

32

Der Kläger ist der Auffassung, das Vorbringen des Beklagten zu den von ihm vorgenommenen Buchungen sei unerheblich. Dem Kläger seien Auskünfte hierzu verwehrt worden. Der Prüfbericht der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd vom 05. November 2013 widerlege die Behauptung des Beklagten, er habe die am 22. Oktober 2008 abgehobenen 10.000 € sukzessive an die I. GmbH zurückgezahlt und korrekt verbucht.

33

Nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast müsse der Beklagte alle Ein- und Ausgaben von seinem Tagesgeldkonto vortragen und belegen. Die Buchungen seien nicht nachvollziehbar. Sie seien fingiert. Der hilfsweise geltend gemachte Rechenschaftsanspruch erstrecke sich auf umfassende Auskunft und Vorlage aller Belege. Konkreter könne der Antrag trotz der Zulässigkeitsbedenken des Senats nicht gefasst werden, da der Kläger bisher keine Auskünfte erteilt hätte.

II.

34

Die Berufung ist zulässig und begründet.

35

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 10.000 € zu. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger ist beweisfällig für die bestrittene Behauptung geblieben, der I. GmbH habe am 07. Oktober 2011 noch eine abtretbare Forderung gegen den Beklagten aus dessen Überweisung von 10.000 € von dem Konto der I. GmbH auf sein Tagesgeldkonto vom 22. Oktober 2008 zugestanden.

36

Zwar räumt der Beklagte ein, am 22. Oktober 2008 von dem Bankkonto der I. GmbH bei der C. Bank, Kto.-Nr. ...400, 10.000 € auf sein Tagesgeldkonto bei der D. Bank, Kto.-Nr. ...301, überwiesen zu haben. Unstreitig hat der Beklagte aber auf das Bankkonto der I. GmbH, Kto.-Nr. ...400, am 16. März und am 17. April 2009 jeweils 1.000 €, am 13. Mai und am 16. Juni 2009 jeweils 500 €, am 14. Juli und am 18. August 2009 jeweils erneut 1.000 € sowie am 25. September, 16. Oktober, 16. November, 17. Dezember 2009 und am 18. Januar, 04. Februar, 01. März, 15. April, 10. Mai, 18. Juni, 19. Juli, 04. August, 20. August und 02. September 2010 jeweils 500 €, am 17. März 2010 weitere 200 € sowie am 29. März 2010 300,00 € eingezahlt.

37

Insoweit hatte der Kläger zunächst behauptet, diese Zahlungen des Beklagten an die I. GmbH seien nicht, wie vom Beklagten behauptet, zur Erstattung der entnommenen 10.000 €, sondern „stets nur zur Herstellung einer kurzfristigen Liquidität der I. GmbH“ erfolgt. Damit hatte der Kläger erkennbar aber nicht dargetan, dass diese Zahlungen des Beklagten an die I. GmbH zur Erfüllung weiterer Forderungen erfolgt seien und vom Beklagten geschuldet gewesen wären. Der Kläger bleibt danach beweispflichtig für das Bestehen einer abtretbaren Forderung der I. GmbH gegen den Beklagten am 07. Oktober 2011 in Höhe von 10.000 €.

38

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 erklärt hat, der Beklagte habe keine Leistungsbestimmung zu seinen Zahlungen an die I. GmbH in den Jahren 2009 und 2010 getroffen und nunmehr verrechne er, der Kläger, diese Zahlungen des Beklagten „auf die vom Beklagten unberechtigt getätigten Barentnahmen entsprechend der Reihenfolge der Aufstellung im Schriftsatz vom 10. Mai 2013“, gehen diese nachträglichen Tilgungsbestimmungen des Klägers - wie auch die vom Landgericht vorgenommenen Verrechnungen - ins Leere. Der Kläger ist insoweit nicht zu Tilgungsbestimmungen berechtigt. Zwischen dem Beklagten und der I. GmbH waren schon 2009 und 2010 Tilgungsvereinbarungen getroffen worden. Der Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2012 vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass seine o.g. Einzahlungen von der I. GmbH jeweils als teilweise Rückerstattungsbeträge für die auf das Tagesgeldkonto angelegten 10.000 € verbucht worden waren. Dies konnten der Beklagte als Schuldner und die I. GmbH als Gläubigerin so auch vereinbaren. Die späteren Verrechnungen der Zahlungen des Beklagten durch den Kläger auf bestrittene, ältere Forderungen gehen damit ins Leere. Die Tilgung ergibt sich auch aus den Sachkontenblättern für das Jahr 2009 und 2010 betreffend das Konto #1290 „Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition“ (Anlage B 11 und B 12), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Das Konto stand zunächst am 01.01.2009 mit 10.000 € im Soll. Dort wurden die Einzahlungen des Beklagten mit den o.g. Beträgen und Daten jeweils als „Haben“ verbucht. Dass diese Buchungen durch den Beklagten als Geschäftsführer vorgenommen worden sein mögen, steht der Tilgungsvereinbarung nicht entgegen. Auch der Beklagte war von den Bestimmungen nach § 181 BGB befreiter Geschäftsführer. Sein diesbezügliches Vorbringen ist auch nicht erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt. Auf die Frage der Verspätung kommt es mithin nicht an.

39

Etwas anderes ergibt sich, anders als der Kläger meint, auch nicht aus dem von ihm zur Akte gereichten Prüfbericht der Buchprüferin L. der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd vom 05. November 2013. Der Inhalt dieses Prüfberichtes widerlegt vielmehr das klägerische Vorbringen, der I. GmbH habe am 07. Oktober 2011 aus der am 22. Oktober 2008 erfolgten Überweisung an den Beklagten noch eine Forderung in Höhe von 10.000 € zugestanden. Jedenfalls bzgl. eines Teilbetrages in Höhe von 6.300 € wird von der Buchprüferin die Rückerstattung durch den Beklagten an die I. GmbH festgestellt, ohne dass eine weitergehende Rückzahlung ausgeschlossen wird, indem es in dem Prüfbericht heißt, von „10.000,00 € 'Tagesgeld' sind demnach 6.300,00 € nachgewiesen zurück an das Konto der I. GmbH“.

40

Damit hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen, dass die Forderung der I. GmbH gegen den Beklagten aus der am 22. Oktober 2008 von dem Bankkonto der I. GmbH auf das Tagesgeldkonto des Beklagten erfolgten Überweisung von 10.000 € am 07. Oktober 2011 trotz der bis dahin erfolgten unstreitigen Leistungen des Beklagten an die I. GmbH noch bestand und noch an den Kläger abgetreten werden konnte. Eine andere Forderung der I. GmbH gegenüber dem Beklagten aber ist an den Kläger nicht abgetreten worden.

41

2. Nachdem das Landgericht dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben hatte, ist auf die erfolgreiche Berufung des Beklagten nunmehr der Hilfsantrag des Klägers in der Berufungsinstanz angefallen (BGH, Urteil vom 24.01.1990, Aktenzeichen: VIII ZR 296/88, zitiert nach juris).

42

Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig.

43

Der Hilfsantrag wurde vom Kläger erst nach Rechtshängigkeit der Klage geltend gemacht. Mangels Sachdienlichkeit ist die Klageänderung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit hier unzulässig gemäß §§ 263, 264 ZPO.

44

Es liegt eine Klageänderung vor, da die Voraussetzungen nach § 264 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht erfüllt sind. Der Kläger hat hier nicht ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt (§ 264 Nr. 1 ZPO), den Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt (§ 264 Nr. 2 ZPO) oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse gefordert (§ 264 Nr. 3 ZPO).

45

Der Beklagte hat in die Änderung der Klage auch nicht gemäß § 263 ZPO eingewilligt.

46

Danach kommt es für die Zulässigkeit der Klageänderung auf die Frage der Sachdienlichkeit an. Die Sachdienlichkeit beurteilt sich danach, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 30.11.1999, Aktenzeichen: VI ZR 219/98, zitiert nach juris). Sie kann im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, ebenda).

47

Die Klageänderung ist hiernach nicht sachdienlich.

48

Das Ergebnis der bisherigen Prozessführung, um die Frage des Bestehens einer abtretbaren Forderung der I. GmbH gegen den Beklagten am 07. Oktober 2011 kann für die Beurteilung der Hilfsstufenklage nicht verwertet werden. Für die Hilfsanträge kommt es hierauf nicht an. Gegenstand der Hilfsstufenklage soll nach dem Vorbringen des Klägers u.a. die Frage sein, ob ihm gegen den Beklagten als Geschäftsführer der I. GmbH ein Anspruch auf Rechnungslegung für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis heute über die Einnahmen und Ausgaben der I. GmbH zusteht. Diesen von ihm geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch verknüpft der Kläger mit einem von ihm - möglicherweise daneben - geltend gemachten Anspruch auf Vorlage von Kassenbüchern, der Steuererklärungen und Steuerbescheide, indem er Rechnungslegung durch Vorlage der Kassenbücher, Steuererklärungen und Steuerbescheide begehrt. Insoweit ist der Antrag schon nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es könnte sich neben dem geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung um die Geltendmachung eines Anspruchs auf Einsicht in die Bücher und Papiere handeln und einen weiteren auf abschriftliche Mitteilung der Steuererklärungen und Steuerbescheide.

49

Darüber hinaus begehrt der Kläger vom Beklagten für denselben Zeitraum die „Vorlage“ - auch insoweit ist nicht eindeutig, ob damit die Einsicht oder Übergabe von Abschriften gemeint ist - der Kontoauszüge zu dem bei der C. Bank H. mit der Kto.-Nr. ...400 geführten Konto und „gegebenenfalls weiterer Konten“. Hierbei handelt es sich wiederum um mehrere Ansprüche, die ebenfalls nicht hinreichend bestimmt i.S. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig sind. Zum einen begehrt der Kläger insoweit abschriftliche Mitteilungen der oder Einsicht in die Kontoauszüge zu dem genau bezeichneten Konto. Die „Vorlage“ aber von Kontoauszügen „gegebenenfalls weiterer Konten“ kann der Kläger gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ebenfalls nicht geltend machen. Hier hätte der Kläger ggf. zunächst Klage auf Auskunft zu erheben, welche weiteren Konten der I. GmbH bestanden oder bestehen. Einen Auskunftsanspruch aber macht der Kläger erkennbar hierzu gerade nicht geltend.

50

Darüber hinaus begehrt der Kläger, „die Kontoauszüge für die Jahre 2008 bis heute zu dem bei der D. Bank AG, später C. Bank AG, zu der Kto.-Nr. ...301 unter … (dem) Namen“ des Beklagten geführten Kontos vorzulegen. Insoweit wäre der Beklagte nicht als Geschäftsführer der I. GmbH betroffen.

51

Allen diesen Ansprüchen - einschließlich der durch Auslegung zu ermittelnden - liegt jedenfalls ein gänzlich anderer Streitstoff als der um das Bestehen der am 07. Oktober 2011 abgetretenen Forderung der I. GmbH zugrunde. Bei der Beurteilung der Berechtigung der o.g. Hilfsansprüche ist das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertbar. Es kann daher dahinstehen, ob mangels Prozesswirtschaftlichkeit nicht schon allein die fehlende Bestimmtheit der bisherigen Hilfsstufenklage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch gegen deren Sachdienlichkeit sprechen könnte. Soweit der Kläger auf die Zulässigkeitsbedenken des Senats mit Schriftsatz vom 11. März 2014 ergänzend vorgetragen hat, der Rechenschaftsanspruch erstrecke sich auf umfassende Auskunft und Vorlage aller Belege und könne mangels bisheriger Auskünfte nicht konkretisiert werden, führt auch dieses Vorbringen nicht zur Behebung des Mangels der fehlenden Bestimmtheit der Anträge gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

52

3. Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 3, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 45 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

53

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.


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