Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 15/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Merseburg vom 27.11.2013 (19 F 198/13 S) unter II. 5. Absatz wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts VBL klassik des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Az.: ... ) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 38,01 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.04.2013, nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 18. Satzungsänderung übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.260,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Auf den am 17.05.2013 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Merseburg die am 21.06.1996 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin am 27.11.2013 (Az.: 19 F 198/13 S) geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter Ziffer II. 5. Absatz im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Az.: ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 39,13 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.04.2013, übertragen.
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Gegen den ihr am 10.12.2013 zugestellten Beschluss hat die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) mit Schriftsatz vom 03.01.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der von ihr vorgeschlagene Ausgleichswert zu korrigieren sei, weil der Berechnung des Ausgleichswertes in Versorgungspunkte ein versicherungsmathematisches Alter von 43 Jahren zu Ende der Ehezeit zu Grunde gelegen habe, tatsächlich aber 44 Jahre zu berücksichtigen seien.
II.
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Die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist gemäß §§ 228, 58 ff. FamFG zulässig und in der Sache begründet.
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Nach der von der Beteiligten zu 1) nunmehr mit der Beschwerdeeinlegung erteilten Auskunft vom 03.01.2014 ergibt sich bei einem mitgeteilten Ehezeitanteil von 43,02 Versorgungspunkten ein Ausgleichswert von 38,01 Versorgungspunkten. Dieser Ausgleichswert ist gemäß §§ 5, 10 Abs. 1 und 3 VersAusglG im Wege der internen Teilung auf die Antragstellerin zu übertragen.
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Nach Auffassung des Senats (so bereits mit Beschluss vom 10.04.2014 - 8 UF 145/13) bestehen gegen die Ermittlung eines Ausgleichswertes durch die Beteiligte zu 1) keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) nicht verletzt. Zwar entspricht der vorgeschlagene Ausgleichswert (nach Abzug der Teilungskosten) nicht der Hälfte des Ehezeitanteils; vielmehr ist er mit dem Ehezeitanteil nahezu identisch. Diese durchgeführte Berechnung entspricht jedoch § 32a VBL-Satzung in seiner hier maßgeblichen und vom Bundesministerium für Finanzen als zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigten Fassung. Danach wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zunächst das während der Ehezeit erworbene Anrecht der ausgleichspflichtigen Person in einen Barwert umgerechnet. Sodann wird die Hälfte dieses Barwerts nach Abzug der Teilungskosten für die ausgleichsberechtigte Person in Versorgungspunkte umgerechnet. Die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts jeweils anzuwendenden Barwertfaktoren sind Teil des technischen Geschäftsplans der Beteiligten zu Ziffer 1, der gleichfalls aufsichtsrechtlich genehmigt wurde. Die Barwertfaktoren beruhen auf versicherungsmathematischen Grundsätzen und berücksichtigen die individuellen biometrischen Risiken der Versicherten, weit etwa das Alter, die Lebenserwartung u.dgl.. Durch die hälftige Teilung des ermittelten Barwertes findet wertmäßig eine gleichwertige Teilung des Anrechts statt, wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG vorgeschrieben ist. In den Grenzen des § 11 Abs. 1 VersAusglG ist der Versorgungsträger bei der Ermittlung des Ausgleichswertes grundsätzlich frei; der Halbteilungsgrundsatz erfordert in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VersAusglG keine exakte zahlenmäßige Halbierung des in der jeweiligen Bezugsgröße ausgedrückten Ehezeitanteils (Hoppenz, Familienrecht, 9. Auflage, 2009, § 10 Rdnr. 2 a.E.; Breuers, Juris-PK-BGB, 6. Auflage, 2012, § 11 VersAusglG, Rdnr. 15 ff; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 56, rechte Spalte). Die vom Oberlandesgericht Celle (FamRZ 2014, 305) geäußerten Bedenken gegen die Verwendung geschlechterverschiedener Barwertfaktoren teilt der Senat nicht (ebenso OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 1148).
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Demzufolge ist die von der Beteiligten zu 1) praktizierte Berechnungsweise nicht zu beanstanden (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2013, 8 UF 129/13 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg a.a.O.; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, 6 UF 55/13 - zitiert nach juris).
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Der Antragsgegner wird durch die Berechnungsweise auch nicht benachteiligt. Denn sein Anteil wird nicht um den hier übertragenen Ausgleichswert, sondern lediglich um den hälftigen Ehezeitanteil zuzüglich hälftiger Teilungskosten gekürzt.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; da das Rechtsmittel allein aufgrund einer geänderten Auskunft der Beschwerdeführerin eingelegt wurde, entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG, wobei ausgehend von dem von dem Amtsgericht festgesetzten Wert, der von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist, lediglich ein Anrecht für die Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist.
IV.
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Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung zu der Frage, ob der in Versorgungspunkten zu bestimmende Ausgleichswert durch Ermittlung des kapitalisierten Barwertes und anschließende Rückrechnung in Versorgungspunkte ausgeglichen werden kann, wird die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 70 Abs. 1 und 2 FamFG.
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Referenzen
- FamFG § 228 Zulässigkeit der Beschwerde 1x
- §§ 228, 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 2x
- VersAusglG § 10 Interne Teilung 1x
- VersAusglG § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 1x
- VersAusglG § 11 Anforderungen an die interne Teilung 3x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- VersAusglG § 1 Halbteilung der Anrechte 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- 19 F 198/13 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 UF 145/13 1x
- 8 UF 129/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 55/13 1x (nicht zugeordnet)