Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Rehabilitierungssachen) - 2 Ws (Reh) 25/14
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2014 und der Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2013 aufgehoben.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 15. August 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (Opferpension) nach § 17a Abs. 1 StrRehaG.
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Mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 14. Februar 1994 wurde der Betroffene strafrechtlich rehabilitiert. Seine Verurteilung durch das Kreisgericht Magdeburg vom 14. Dezember 1962 wegen Passvergehens durch versuchtes Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten hat das Landgericht für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Die Dauer des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges hat es für die Zeit vom 26. Oktober 1962 bis 10. April 1963 festgestellt.
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Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 hatte der Beschwerdeführer schon einmal beantragt, ihm die Opferpension zu bewilligen. Den Antrag lehnte das Landesverwaltungsamt unter Hinweis darauf ab, dass der Antragsteller nicht die erforderlichen 180 Tage Freiheitsentzug erlitten habe. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg.
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Mit Schreiben vom 15. August 2013 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Gewährung der Opferpension gestellt und diesen mit der zwischenzeitlich neu in das Gesetz eingefügten Härtefallregelung des § 19 StrRehaG begründet. Der Antragsgegner hat den Antrag als Antrag auf Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 SGB X ausgelegt und einen solchen mit Bescheid vom 15. November 2013 abgelehnt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass eine besondere Härte nicht vorliege. Eine Unterschreitung der Mindesthaftdauer um 13 Tage falle nicht darunter. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit seiner als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegenden „Klage“ gewendet und diese im Wesentlichen mit außergewöhnlich schlechten Haftbedingungen sowie dem Umstand begründet, dass er nur deswegen vorzeitig entlassen worden sei, weil sein durch die Haft hervorgerufener schlechter Gesundheitszustand eine weitere Inhaftierung nicht mehr zuließ.
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Mit Beschluss vom 11. August 2014 hat das Landgericht Magdeburg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Antragsgegner zu Recht keine besondere Härte im Sinne des § 19 StrRehaG angenommen habe. Den vom Gesetzgeber bei der Fassung des § 19 StrRehaG ins Auge gefassten Fallgruppen sei gemein, dass Betroffene tatsächlich weniger Haft verbüßen mussten als ursprünglich angeordnet und die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung nur geringfügig unterhalb der für die Gewährung einer besonderen Zuwendung maßgeblichen Schwelle liege. Dies treffe auf den Antragsteller nicht zu.
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Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 20. August 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 22. August 2014, eingegangen beim Landgericht am 25. August 2014, hat der Betroffene dagegen Beschwerde erhoben. Er vertritt die Ansicht, dass ein Härtefall nicht nur mit der Dauer der Haftzeit, sondern auch mit der Härte im Strafvollzug zu tun habe. In den Jahren 1962/1963 sei der Vollzug besonders brutal und menschenunwürdig gewesen. Außerdem weist er nochmals darauf hin, dass er nur wegen seines schlechten Gesundheitszustandes gegen seinen Willen vorzeitig entlassen worden sei.
II.
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Die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid vom 15. November 2013 ist rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen die Voraussetzungen der Härteregelung des § 19 StrRehaG vor. Die Auslegung des Begriffs der „besonderen Härte“ durch den Antragsgegner unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012, 2 Ws (Reh) 319/11, m. w. N. - juris).
- 9
Gemäß § 19 StrRehaG kann die zuständige Behörde dem Antragsteller die Kapitalentschädigung oder die besondere Zuwendung auch dann zuerkennen, wenn sich aus einer Nichtzahlung eine besondere Härte ergibt. In welchen konkreten Fällen diese besondere Härte vorliegen kann, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Nach den Gesetzesmaterialen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 17/3233, S. 8) ist eine besondere Härte im Sinne des § 19 StrRehaG dann gegeben, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der Leistung trotz rechtsähnlicher Sachverhalte dessen Sinn und Zweck widerspräche. Als Beispiel wird der Fall genannt, dass der Betroffene die Mindesthaftdauer nur deshalb geringfügig unterschreitet, weil die Leitung der Vollzugseinrichtung den Entlassungszeitpunkt vorverlegt hat. Die Rechtsprechung hat bislang eine besondere Härte für den Fall anerkannt, dass die 180 - Tage - Frist um zwei Tage verfehlt wurde, weil das Gericht die weitere Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012, 2 Ws 319/11, -juris). Der Anwendungsbereich des § 19 StrRehaG ist durch den Gesetzgeber jedoch nicht auf diese Fallgestaltungen der knappen Unterschreitung der Mindesthaftdauer beschränkt worden.
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Vorliegend ergibt sich die besondere Härte für den Beschwerdeführer daraus, dass er die Mindesthaftzeit von 180 Tagen nur deshalb nicht erreicht hat, weil er bedingt durch die Haft- und Arbeitsbedingungen gesundheitlich derart geschädigt wurde, dass ein weiterer Verbleib in Haft nicht verantwortet werden konnte und der Strafrest deshalb kurz vor Ablauf der 180 Tage zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen den Beschwerdeführer war eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt worden. Davon hat er 167 Tage verbüßt. Als Grund für die vorzeitige Entlassung hat der Beschwerdeführer schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen benannt, die er infolge der Haftbedingungen erlitten habe. Er hat detailliert dargelegt, unter welchen Bedingungen er inhaftiert gewesen sei und im Niederschachtofenwerk Calbe/Saale habe arbeiten müssen und in welchem gesundheitlichen Zustand er sich bei Entlassung aus der Haft befunden habe. Danach habe er u.a. bei teilweise minus 20 Grad durchgehend körperlich schwere Arbeit zu leisten gehabt, von der er auch nicht bei starkem Fieber und Blutungen befreit worden sei. Das Abduschen des Kohlestaubs sei nur mit kaltem Wasser möglich gewesen, der Helm oft an den Haaren festgefroren, so dass dieser nur mit Gewalt und Haarverlust zu entfernen gewesen sei. Daraus hätten sich Entzündungen auf der Kopfhaut ergeben, ebenso sei es zu Erfrierungen an Haut und Gliedmaßen gekommen. Durch die Einatmung von ungeheuren Mengen von Kohle- und Erzstaub sowie anderen Abgasen habe er Probleme mit dem Herzen, der Lunge, der Speiseröhre, der Nieren, der Leber, dem Magen und Darm bekommen. Darüber hinaus habe er einen Leisten- und Bauchfellbruch und im linken Bein eine Thrombose erlitten. Er habe immer stärker Blut gespuckt, auch im Urin und Stuhl sei Blut gewesen. Er sei immer schwächer geworden. Dies sei letztlich der Grund gewesen, weshalb er vorzeitig auf Bewährung entlassen worden sei. Seit dieser Zeit leide er physisch als auch psychisch unter den Folgen dieser Inhaftierung. Neben verschiedenen körperlichen Beschwerden habe er massive Schlafstörungen mit immer wiederkehrenden Albträumen.
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Diese Schilderungen des Betroffenen sind zwar nicht weiter belegt, da insbesondere keine entsprechenden Unterlagen über dessen Haftzeit (mehr) vorhanden sind. Dies schließt eine Rehabilitierung jedoch nicht von vornherein aus. Zwar gilt im Rehabilitierungsverfahren der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht, so dass Zweifel an der Darstellung des behaupteten Sachverhalts zu Lasten des Betroffenen gehen. Der Senat hat hier indes keine Zweifel am Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers. Dieser hat den Verlauf seiner Strafhaft mit den zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, so dass die Behauptung, die vorzeitige Entlassung sei aufgrund von Krankheit erfolgt, glaubhaft ist. Er hat seine Schilderungen ausweislich der vorliegenden Akten vor verschiedenen Behörden auch jeweils ohne wesentliche Abweichungen wiederholt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2013 (Az.: L 7 VU 3/06), vor dem der Betroffene auf Anerkennung einer Beschädigtenversorgung geklagt hatte. Das Gericht hat zwar keine auf der Haft beruhenden weitergehenden Schädigungsfolgen als eine Schlafstörung mit Albträumen feststellen können. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Betroffene sich seinerzeit in der Haft in dem von ihm beschriebenen sehr schlechten Gesundheitszustand befunden hat. Das Vorbringen wird auch nicht durch die Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts zur Entlassungsuntersuchung widerlegt. Es mag sein, dass dem Betroffenen bescheinigt worden ist, keine Auffälligkeiten an Haut, Schleimhäuten, Herz-Kreislauf, Lunge, Nerven und Nieren aufgewiesen und sich außerdem in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand befunden zu haben. Der Betroffene hat dazu jedoch erklärt, dass er in der Haft ständig unterschreiben musste, dass es ihm gut gehe, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Dies glaubt ihm der Senat, weil kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Betroffene sich dies ausgedacht haben sollte. Entsprechende Papiere mit seiner Unterschrift, die der Betroffene hätte erklären müssen, sind nicht Gegenstand des Verfahrens und auch sonst nicht bekannt. Wenn der Betroffene wahrheitswidrig einen guten Gesundheitszustand hat bekunden müssen, liegt es nahe, dass auch die entsprechenden Entlassungspapiere diesbezüglich nicht der Wahrheit entsprachen. Darüber hinaus hat der Betroffene angegeben, nach seiner (vorzeitigen) Entlassung, den „Häftlingsknastbus“ aufgesucht und dabei den „Knastwärtern“ mit der Faust gedroht zu haben, was eine erneute Inhaftierung zur Folge gehabt habe. Von der Aufhebung der Bewährung sei nur aufgrund seiner Krankheiten, insbesondere des Blutspuckens und des Blutes im Urin und Stuhl, abgesehen worden. Auch hinsichtlich dieser Schilderung ist nicht ersichtlich, weshalb der Betroffene sich dies ausgedacht haben sollte.
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Der Senat ist der Ansicht, dass eine Haftzeit, die nur aufgrund einer durch sie erlittenen Gesundheitsschädigung die in § 17a StrRehaG geregelte grundsätzliche Mindestdauer um knapp zwei Wochen unterschritten hat, einen zur Regelung in § 17a Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG rechtsähnlichen Sachverhalt darstellt, der der Härtefallregelung unterfällt. Die Sache war daher zur Neubescheidung an den Antragsgegner zurückzuverweisen. Dieser hat zu prüfen, ob der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist (§ 17a Abs. 1 S.1 StrRehaG). Sollte dies der Fall sein, ist dem Antragsteller die besondere Zuwendung zu gewähren, falls nicht der Ausschlussgrund des § 17a Abs. 7 StrRehaG vorliegt. Zwar liegt die Anwendung des § 19 StrRehaG (Härteregelung) im Ermessen des Antragsgegners, der Senat schließt jedoch nach dem feststehenden Sachverhalt aus, dass es Gründe gibt, die eine ermessensfehlerfreie Ablehnung rechtfertigen könnten.
III.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG.
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Referenzen
- §§ 14 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG 3x (nicht zugeordnet)
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- § 44 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 17a StrRehaG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 13 Abs. 1 StrRehaG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17a Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17a Abs. 1 S.1 StrRehaG 1x (nicht zugeordnet)
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