Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 46/15

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Magdeburg - Grundbuchamt - vom 7. September 2015 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung eines Vorpfändungsvermerks nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 zu verweigern.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 2) ist neben der Beteiligten zu 3) in Erbengemeinschaft als Eigentümer des im Grundbuch von Magdeburg Blatt ... verzeichneten Grundstücks eingetragen.

2

Aufgrund eines am 5. Februar 2015 verkündeten rechtskräftigen 2. Teilversäumnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts Magdeburg (Gesch. Nr.: 123 C 2300/14), ist der Beteiligte zu 2) zur Herausgabe einer Wohnung und zur Zahlung von 4.877,09 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten an die Beteiligte zu 1) verurteilt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. August 2015, der Beteiligten zu 3) zugestellt am 14. August 2015, hat die Beteiligte zu 1) ein vorläufiges Zahlungsverbot mitgeteilt und darüber informiert, dass die gerichtliche Pfändung der Ansprüche aus der angeblichen Forderung des Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligte zu 3) auf den angeblichen Nachlass-(Miterben-) Anteil des Beteiligten zu 2) an dem Nachlass des verstorbenen W. G. zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses bevor stehe. Zugleich wurde die Beteiligte zu 3) aufgefordert, über die pfändbare Forderung nicht mehr zu verfügen, insbesondere sie nicht einzuziehen.

3

Mit Beschluss vom 1. September 2015 hat das Amtsgericht Halle (Gesch.Nr.: 50 M 4754/15), auf Antrag der Beteiligten zu 1) wegen Forderungen in Höhe von 5.992,43 € den Anspruch des Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligte zu 3) auf den angeblichen Nachlass-(Miterben-)Anteil des Beteiligten zu 2) an dem Nachlass des verstorbenen W. G. zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses gepfändet und den Anspruch der Beteiligten zu 1) zur Einziehung überwiesen. Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 3) am 8. September 2015 zugestellt worden.

4

Mit Schriftsatz vom 3. September 2015, bei dem Amtsgericht Magdeburg eingegangen am gleichen Tage, hat die Beteiligte zu 1) beantragt, die Vorpfändung des Anteils am Nachlass des verstorbenen Erblassers im Grundbuch von Magdeburg Blatt ... einzutragen. Darauf hat das Amtsgericht (Grundbuchamt) mit Beschluss vom 7. September 2015 die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass die beantragte Eintragung eines Vorpfändungsvermerks nicht möglich sei, weil es hierfür keine rechtliche Grundlage gebe und der Antrag zurückgewiesen werde, falls binnen Monatsfrist keine Antragsrücknahme erfolge.

5

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 11. September 2015 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass das vorläufige Zahlungsverbot eine Verfügungsbeschränkung auslöse. Eine Verfügungsbeschränkung sei zur Vermeidung des gutgläubigen Erwerbs eintragbar. Nach herrschender Meinung könne die Vorpfändung in das Grundbuch eingetragen werden.

6

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf Hinweis hat die Beteiligte zu 1) ihr Vorbringen zu der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergänzt.

II.

7

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. September 2015, da die Voraussetzungen für deren Erlass nicht vorgelegen haben.

8

Soweit das Grundbuchamt darauf hingewiesen hat, dass es keine rechtliche Grundlage für die Eintragung eines Vorpfändungsvermerks gebe, trifft dies nicht zu. Es ist vielmehr ganz überwiegend anerkannt, dass die Eintragung einer Vorpfändung nach § 845 ZPO im Wege eines Vermerks in das Grundbuch eingetragen werden kann. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur zumindest im Zusammenhang mit der Pfändung von Grundpfandrechten bejaht (z. B. KG, OLGE Band 45, 200; OLG Celle, NdsRpfl 1958, 93; OLG Köln, OLGZ 1991, 154; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 26 Rdn. 38; Morvilius, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Einl B Rdn. 644; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rdn. 1868; Lüke, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Rdn. 20 zu § 845 ZPO; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rdn. 25 zu § 845 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb nicht auch die als solche fraglos zulässige Vorpfändung eines Miterbenanteils in das Grundbuch möglich sein soll. Zwar wird dies von einer Mindermeinung teilweise abgelehnt (z. B. Hintzen, Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch, 4. Aufl., § 1 B III.1 (Rdn. 60 ff.); Böttcher, Zwangsvollstreckung im Grundbuch, Rdn. 416), von der Rechtsprechung und Literatur im Übrigen aber für zulässig erachtet (z. B. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rdn. 1682; Mümmler, Pfändung eines Miterbenanteils, JurBüro 1983, 818; Schiffhauer, Buchbesprechung zu Hintzen, Taktik in der Zwangsvollstreckung, RPfl 1995, 478). Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an, zumal die gegenteilige Auffassung auch nicht überzeugend begründet wird. Danach soll die Vorpfändung und damit auch das Verfügungsverbot (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) auflösend bedingt sein durch das Wirksamwerden der nachträglichen Pfändung. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs solle jedoch nicht vor auflösend bedingten, also noch nicht voll wirksamen, Verfügungsverboten aufgrund einer privaten Benachrichtigung schützen. Diese Begründung wird allerdings schon nicht konsequent zu Ende vertreten. Hintzen (a.a.O., § 1 B III.1 (Rdn. 63)) empfiehlt dem Gläubiger z. B. gleichwohl, die zugestellte Vorpfändung dem Grundbuchamt mitzuteilen, da dann (wenn die Pfändung innerhalb der Monatsfrist nachgewiesen werden sollte) der Vermerk über das Pfändungsverbot mit zeitlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Benachrichtigung an den Drittschuldner im Grundbuch zu vermerken sei. Plausibel ist dies allerdings nur insofern, als das Grundbuch nach erfolgter Eintragung der Vorpfändung fraglos unrichtig geworden ist, wenn der nachfolgende Pfändungsbeschluss nicht binnen eines Monats nach der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner erwirkt und wirksam wird. Geschieht dies aber rechtzeitig, bleibt es bei den Wirkungen der Vorpfändung, wonach der Schuldner gerade schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigung durch den Gläubiger einem Verfügungsverbot unterliegt. Dies rechtfertigt es auch, nicht anders als bei der eigentlichen Pfändung des Miterbenanteils, auch die Vorpfändung einzutragen. Denn es ist anerkannt, dass bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Rechten an Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücksrechten, die zum Nachlass gehören, der Gläubiger sich gegen ihn benachteiligende gemeinschaftliche Verfügungen aller Miterben über solche Nachlassgegenstände durch Eintragung der Pfändung des Nachlass-(Miterben-)anteils im Grundbuch schützen kann. Die Eintragung ist als Grundbuchberichtigung zulässig, weil die Pfändung eine Änderung der Verfügungsbefugnis über die zum ungeteilten Nachlass gehörenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte u.a. zur Folge hat. Ansonsten könnten solche Personen, die von der Pfändung des Erbteils und der dadurch bewirkten Verfügungsbeschränkung keine Kenntnis haben, eine Nachlasssache gegebenenfalls frei von dem Erbteilspfandrecht gutgläubig erwerben (z. B. OLG Frankfurt, RPfl 1979, 205). Durch die Vorpfändung wird eine wesentliche Wirkung der Pfändung zu Gunsten des Gläubigers auf den Zeitpunkt der Benachrichtigung des Drittschuldners vorverlegt. Diese Benachrichtigung hat nach § 845 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines Arrests und somit einer vollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme. Insofern rechtfertigt es sich, den Gläubiger auch im Grundbuch bereits ab jenem früheren Zeitpunkt vor den Nachteilen für sein künftiges Pfandrecht durch den gutgläubigen Erwerb des Nachlassgegenstandes durch Dritte zu schützen.

9

Eine Eintragung der Vorpfändung scheidet auch nicht bereits deshalb aus, weil sie nach § 845 Abs. 2 ZPO wirkungslos geworden wäre. Denn die Pfändung des Miterbenanspruchs des Beteiligten zu 2) ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Benachrichtigung an die Beteiligte zu 3) am 14. August 2015 durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 1. September 2015 an die Beteiligte zu 3) als Drittschuldner am 8. September 2015 bewirkt worden (§ 829 Abs. 3 ZPO).

III.

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde obsiegt hat und Gebühren und Auslagen insoweit nicht erhoben werden (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

11

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.


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