Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Rehabilitierungssachen) - 2 Ws (Reh) 6/16

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 7. Januar 2016 insoweit aufgehoben, als der Antrag, die Betroffene wegen der Anordnung der Heimerziehung durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses I des Rates des Kreises H. vom 13. Januar 1988 (Beschl. Reg. Nr. 2/1988) und der aufgrund dieses Beschlusses erfolgten Unterbringung im Spezialkinderheim M. zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

2. Die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen im Spezialkinderheim M. in der Zeit vom 3. Februar 1988 bis zum 15. Februar 1990 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

3. Die zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung dauerte vom 3. Februar 1988 bis zum 15. Februar 1990.

4. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem

Landesverwaltungsamt

Referat Vorsorgerecht

Soziales Entschädigungsrecht

Hauptfürsorgestelle

Maxim Gorki Straße 7

06114 Halle (Saale)

geltend gemacht werden.

5. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

6. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt für beide Instanzen die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Magdeburg hat den Antrag der Betroffenen, sie wegen ihrer Einweisungen in Heime der Jugendhilfe durch Beschlüsse des Rates des Kreises H. vom 24. März 1976 – Beschluss Nr. 21/76 – und vom 13. Januar 1988 – Beschluss_Reg. Nr. 2 /1988 – sowie durch vorläufige Verfügung vom 24. Juli 1981 – Verfügungs.–Reg. Nr. 76/1981 – in der Zeit ab 1976 bis 1990 zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 51 ff. d.A.).

2

Hiergegen richtet sich ihre rechtzeitige Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.

II.

3

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

4

1. Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür streitet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (st. Rechts. des Senates; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11, zit. nach juris).

5

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses des Rates des H. vom 13. Januar 1988, die Betroffene in ein Spezialheim der Jugendhilfe einzuweisen, als unverhältnismäßig.

6

Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Beschl. v. 3. Dezember 2015 – 2 Ws(Reh) 45/15) ist die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn die Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Senat, a.a.O.).

7

Beide Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin nicht gegeben. Die Begründung der Einweisung, "ihre psychischen Besonderheiten zeigten starke Tendenzen der Schwererziehbarkeit", rechtfertigt keine Einweisung in ein Spezialheim. Hierfür hätte selbst nach dem damals geltenden Recht diese festgestellt werden müssen. Auch das in dem letzten vor der Einweisung vorliegenden Entwicklungsberichts vom 16. September 1987 geschilderte Verhalten: "C. hatte schon von klein auf ausgeprägte Neigungen zum anderen Geschlecht. In den letzten 2 Jahren verstärkte sich dieses. Jetzt zeigt sie große sexuelle Auffälligkeiten. Sie scheint sich nicht mehr steuern zu können. Sie ist völlig haltlos, getrieben von dem Ziel, stets wechselnde Männerbekanntschaften zu machen, wobei sie jetzt auch ihren "Lebensunterhalt" damit verdienen will. C. verkehrt in asozialen Kreisen. Auf echte Freundschaften legt sie keinen Wert. Es geht ihr nur um Anerkennung unter Gleichgesinnten.", rechtfertigt keine Einweisung in ein Spezialheim. Es handelt sich vielmehr um pubertäre Probleme einer aufwachsenden Jugendlichen, auf die mit "normalen" pädagogischen Maßnahmen zu reagieren ist.

8

Die hieraus resultierende Zeit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung dauerte vom 3. Februar 1988 bis zum 15. Februar 1990. Dies schließt der Senat aus dem Schreiben der Abt. Volksbildung A, Ref. Jugendhilfe vom 4. Februar 1988 (Jugendhilfeakte), dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung und dem Vermerk in der Jugendhilfeakte vom 15. Februar 1990 (Jugendhilfeakte und Bl. 5 f.d.A.).

9

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

10

Der Senat hat den Sachverhalt geprüft und kommt insoweit zu demselben Ergebnis wie das Landgericht. Die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in Normalkinderheimen war in ihrer familiären Situation begründet und verstieß nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat Bezug.

11

Soweit die Betroffene in ihrer Beschwerdebegründung auf ihre schwierigen familiären Verhältnisse und die mangelhaften Zustände in den Kinderheimen hinweist, rechtfertigen diese Umstände allein keine Rehabilitierung.

III.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1, StrRehaG, die Auslagenentscheidung aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 473 StPO.

IV.

13

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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