Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Rehabilitierungssachen) - 2 Ws (Reh) 8/16
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 28. Dezember 2015 aufgehoben.
2. Die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in den Jugendwerkhof "C." in U. wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
3. Die zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung dauerte vom 19. April 1988 bis zum 18. Oktober 1989.
4. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem
Landesverwaltungsamt
Referat Vorsorgerecht
Soziales Entschädigungsrecht
Hauptfürsorgestelle
Maxim Gorki Straße 7
06114 Halle (Saale)
geltend gemacht werden.
5. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt für beide Instanzen die Landeskasse.
Gründe
I.
- 1
Das Landgericht Halle hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Dezember 2015 den Antrag der Betroffenen, sie wegen der Einweisung in den Jugendwerkhof "C. " in U. in der Zeit vom 19. April 1988 bis zum 18. Oktober 1989 zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen.
- 2
Hiergegen richtet sich ihre rechtzeitige Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.
II.
- 3
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
- 4
Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür streitet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (ständige Rechtsprechung des Senates; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11, zit. nach juris).
- 5
Dies zugrunde gelegt erweist sich die Entscheidung, die Betroffene in einen Jugendwerkhof einzuweisen, als unverhältnismäßig.
- 6
Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Beschl. v. 3. Dezember 2015 - 2 Ws(Reh) 45/15 - juris -, seitdem ständige Rechtsprechung des Senates) ist die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn die Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Senat, a.a.O.).
- 7
Diese Voraussetzungen erfüllt das Verhalten der Antragstellerin nicht. Sie war weder straffällig noch gemeingefährlich. Die Einweisungsverfügung des Rates des Kreises Q. vom 25. Februar 1988 gibt als Begründung für die Einweisung der Betroffenen an, dass diese erhebliche Erziehungsprobleme aufweise und seit mehreren Jahren mehrfach unentschuldigt der Schule ferngeblieben sei. Aus dem Zeugnis des 1. Halbjahres des Schuljahres 1987/1988 ergebe sich, dass keine Zensuren hätten erteilt werden können, da die Betroffene lediglich an 18 Tagen die Schule besucht habe. Die Mutter sei mit der Erziehung der Betroffenen völlig überfordert und der Vater nehme keine Erziehungsaufgaben war.
- 8
Dies rechtfertigt die Einweisung in einen Jugendwerkhof nicht. Bei der geschilderten "Schulbummelei" dürfte es sich um "normale" Schwierigkeiten eines sich in der Pubertät befindlichen Mädchens gehandelt haben. Eine aufgrund der familiären Situation (möglicherweise) angezeigten Erziehung in einen Normalheim wurde noch nicht einmal versucht.
III.
- 9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, die Auslagenentscheidung aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 473 StPO.
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Referenzen
- §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 StrRehaG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws Reha 50/11 1x (nicht zugeordnet)