Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 32/16 (KfB)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Naumburg - Nachlassgericht - vom 22. April 2016, Az: 14 VI 218/04 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 10.724,28 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Naumburg hatte mit Beschluss vom 16. Mai 2013 den Antrag des Antragstellers als unbegründet verworfen, den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Naumburg vom 23. Januar 2006 als unrichtig einzuziehen, hilfsweise für kraftlos zu erklären. Gegen diesen Beschluss hatte sich der Antragsteller mit der Beschwerde vom 3. Juli 2013 unter Ankündigung einer Begründung gewandt. Die Beschwerdeschrift ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Mit Schriftsätzen vom 8. August 2013, vom 23. August 2013, vom 13. September 2013 und vom 11. Oktober 2013 hat der Antragsteller jeweils um Fristnachlass für eine Begründung des Rechtsmittels gebeten. Unter dem 25. Oktober 2013 hat das Nachlassgericht die Akten dem Oberlandesgericht Naumburg - Beschwerdesenat in Nachlasssachen - zur Entscheidung über die Beschwerde (2 Wx 69/13) übersandt. Mit dem Schriftsatz vom 6. November 2013 hat der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen. Der Beschwerdesenat hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dessen Geschäftswert hat der Senat zunächst auf 100.000,00 € festgesetzt, die Festsetzung des Geschäftswertes sodann mit Beschluss vom 23. April 2014 zu Gunsten eines Betrages von 1.000.000,00 € abgeändert.

2

Hierauf haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 u.a. beantragt, für das Beschwerdeverfahren eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. VV Nr. 3500, § 13 RVG, erhöht um 1,5 auf 2,0 gem. VV Nr. 1008, § 7 RVG, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer gegen den Antragsteller festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 18. September 2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner den Entwurf einer Beschwerdeentgegnung vom 6. November 2013 vorgelegt, der den Beschwerdegegnern bereits zugeleitet worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 22. April 2016 wurden schließlich u.a. die von dem Antragsteller an die Antragsgegner zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren (2 Wx 69/13) auf 10.724,29 € festgesetzt. Die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz falle bereits mit der Entgegennahme der Information über die eingelegte Beschwerde sowie mit der Prüfung der Erfolgsaussichten gegen das Rechtsmittel an, auch wenn eine Prüfung nur unterstellt werden könne. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wenn das Beschwerdegericht aufgrund der zurückgenommenen Beschwerde nicht mehr tätig geworden sei, sei die Gebühr entstanden.

3

Gegen diesen ihm am 2. Mai 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. Mai 2016 hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 begründet. Es reiche nicht aus, die Zustellungsurkunde für die Rechtsmittelschrift zu unterzeichnen und das Schriftstück an die Mandantschaft weiterzuleiten. Einen Automatismus, dass ein Tätigwerden des Bevollmächtigten der ersten Instanz schlicht unterstellt werden könne, gebe es nicht. Ein Tätigwerden sei hier nicht dargetan und werde mit Nichtwissen bestritten. Es gebe auch nichts, was inhaltlich habe geprüft werden können, da die Beschwerde von ihm gar nicht begründet worden sei.

4

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 31. Mai 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat unter den gegebenen Umständen im Ergebnis zu Recht Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren zu Gunsten der Antragsgegner festgesetzt.

6

Für die Entstehung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG reicht es aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners irgendwie im Beschwerdeverfahren tätig wird. Zwar genügt die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift nicht. Ausreichend ist jedoch, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift pflichtgemäß prüft, ob etwas für seine Mandantin zu veranlassen ist, auch wenn die Prüfung letztlich negativ ausfällt. Anders als der Antragsteller meint, ist hier nicht nur die Entgegennahme der Beschwerdeschrift und die Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses an das Nachlassgericht zu verzeichnen. Es ist nämlich nicht nur die entsprechende Beauftragung, sondern auch eine Tätigkeit im Rahmen des erteilten Auftrages ausreichend glaubhaft gemacht durch die Vorlage des Entwurfes einer anwaltlichen Beschwerdeerwiderung vom 6. November 2013, der der Mandantschaft noch vor der Erklärung der Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller überreicht worden war. Dieser Entwurf lässt insofern eine gebührenerhebliche Prüfung des Sach- und Streitstandes erkennen, als beantragt wird, die Beschwerde kurzfristig zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer innerhalb von nahezu fünf Monaten die Beschwerde trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet hat, weswegen dem Versuch des Antragstellers, die Angelegenheit zu verzögern kein Vorschub geleistet werden dürfe.

7

Der Höhe nach beanstandet der Antragsteller die festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert wird entsprechend § 47 GKG festgesetzt.


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