Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 1 U 60/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. März 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.129,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 60 % sämtlicher übergangsfähigen materiellen Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall des J. E. vom 30. Juni 2014 auf dem S. Weg zwischen den Ortsteilen B. und U. zukünftig entstehen, zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagten 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz für Heilbehandlungskosten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

2

Die Klägerin ist die für den Unfallbeteiligten Herrn E. (im Folgenden: Versicherter) gemäß § 125 SGB VII zuständige gesetzliche Unfallversicherung. Im Berufungsrechtszug ist der Charakter des streitgegenständlichen Unfallgeschehens als Wegeunfall und damit der Anspruchsübergang aus § 116 SGB X unstreitig.

3

Am 30. Juni 2014 befuhr der Versicherte gegen 20:20 Uhr mit seinem Kleinkraftrad die Verbindungsstraße zwischen den Ortsteilen B. und U. auf dem Weg von seiner Arbeit nach Hause. Es herrschte Tageslicht, die geteerte Straße war trocken. Am Unfallort ist der einspurige etwa 2,80 - 3,00 m breite Weg beidseitig mit hohen Sträuchern bewachsen. Die Verbindungsstraße war für Fahrzeuge über 7,5 t, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Verkehr, gesperrt.

4

Der Versicherte fuhr mit einer Geschwindigkeit von weniger als 50 km/h in eine bergab führende nicht einsichtige Rechtskurve. In der Kurve begegnete ihm der Beklagte zu 1), der die Verbindungsstraße mit langsamer Geschwindigkeit mit dem vom Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) versicherten Lkw in gegenläufiger Richtung befuhr. Der vom Beklagten zu 1) geführte Lkw wies eine Breite von 2,55 m bei einem Leergewicht von 13.185 kg auf.

5

Der Beklagte zu 1) bremste den von ihm geführten Lkw ab, lenkte ihn über den rechten Fahrbahnrand hinaus und kam in einer Position zum Stillstand, in der sich nur die linken Räder noch auf der Fahrbahn befanden. Der Versicherte leitete eine Notbremsung ein und ließ sich seitlich vom Kraftrad fallen, um eine Kollision mit dem Lkw zu vermeiden. Dabei erlitt der Versicherte eine siebenfache Fraktur der rechten Patella, für deren erfolgreiche Heilbehandlung die Klägerin Kosten in Höhe von 16.883,23 € aufwendete.

6

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte zu 1) nicht befugt gewesen sei, mit dem von ihm geführten Lkw die grundsätzlich für Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 7,5 t gesperrte Verbindungsstraße zu befahren. Da der Lkw die gesamte Straßenbreite eingenommen habe, sei darin zwangsläufig ein Verstoß gegen das in § 2 Abs. 2 StVO formulierte Rechtsfahrgebot zu sehen. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1) entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO eine Gefährdung und Behinderung des übrigen Verkehrs hervorgerufen. Diese Verstöße ließen den Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers zurücktreten und rechtfertigten die volle Einstandspflicht der Beklagten für den eingetretenen Schaden.

7

Gestützt auf die Behauptung, dass die erlittene Verletzung Spätfolgen in Form einer posttraumatischen Arthrose befürchten lasse, hat die Klägerin neben der Verurteilung zum Ersatz der aufgewendeten Heilbehandlungskosten die Feststellung der Pflicht zum Ersatz zukünftiger materieller Schäden begehrt.

8

Die Beklagten haben geltend gemacht, dass der Beklagte zu 1) auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Verbindungsstraße befugt gewesen sei. In diesem Zusammenhang haben sie sich darauf berufen, dass er in Ausführung eines Auftrages der F. GbR zu Ausbesserungsarbeiten an den privaten Waldwegen (Anlage A1, Bl. 61 GA) die Straße befahren habe, um das Waldstück zu erkunden. Gestützt auf eine Bestätigung der Gemeinde S. vom 20. Februar 2017 (Anlage A2, Bl. 168 GA) haben sie behauptet, dass die Ausnahmegenehmigung vorgelegen habe. Dem Versicherten sei ein Verstoß gegen das in § 3 StVO formulierte Gebot, das geführte Fahrzeug jederzeit zu beherrschen, vorzuwerfen, der den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) zurücktreten lasse.

9

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) persönlich gehört und den Versicherten als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 (Bl. 184 ff. GA) verwiesen.

10

Das Landgericht hat sodann die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.662,42 € zu zahlen, festgestellt, dass die Beklagten zum Ersatz von 75 % der zukünftigen materiellen Schäden verpflichtet sind, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 421 BGB i.V.m. §§ 116 SGB X und 125 und 8 SGB VII. Keiner der Parteien sei es gelungen, die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG zu beweisen.

11

Der Beklagte zu 1) habe die Verbindungstraße mit einem Kipplaster ohne Genehmigung befahren. Dazu sei er nicht befugt gewesen. Er habe einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO in der Verbindung mit dem Zeichen 262 gemäß Anlage 2 zu § 41 StVO bedurft, da er ein Baufahrzeug geführt habe und damit nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen gewesen sei. Über eine solche Genehmigung habe er nicht verfügt. Das unbefugte Befahren habe eine adäquat kausale Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Die Fahrzeuge wären sich nicht begegnet, wenn der Beklagte zu 1) die Verbindungsstraße nicht befahren hätte. Der Versicherte sei gestürzt, weil er im Anblick des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges bremste. Der Sturz sei nicht darauf zurückzuführen, dass der Versicherte aus von der Begegnung unabhängigen Gründen die Kontrolle über das Kraftrad verloren habe.

12

Dem Versicherten sei ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, weil er grundsätzlich mit Begegnungsverkehr durch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge auch mit den Ausmaßen des vom Beklagten zu 1) geführten Lkw hätte rechnen müssen. Der Unfall habe sich in den Sommermonaten ereignet, in denen mit landwirtschaftlichen Arbeiten bis zum Einbruch der Dunkelheit zu rechnen gewesen sei. Dem Versicherten sei auch unangepasste Fahrweise vorzuwerfen. Ebenso wie der Beklagte zu 1), der die Kollision durch Abbremsen vermeiden konnte, wäre es auch dem Versicherten möglich gewesen, ohne Notbremsung zum Stillstand zu kommen, wenn er mit angepasster Geschwindigkeit gefahren wäre.

13

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge sei von erhöhter Betriebsgefahr des Lkw und der Vorschriftswidrigkeit der Straßenbenutzung durch den Beklagten zu 1) geprägt und rechtfertige einen 75-prozentigen Haftungsanteil der Beklagten.

14

Mit ihrer Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben, verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter.

15

Die Beklagten verteidigen ihre bereits erstinstanzlich vertretene Ansicht, dass dem Versicherten ein Verstoß gegen § 3 StVO zur Last falle, hinter dem der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) zurückzutreten habe. Der Versicherte habe mit landwirtschaftlichem Gegenverkehr rechnen müssen. Dennoch sei er mit einer Geschwindigkeit in die unübersichtliche Kurve eingefahren, die ihm eine angemessene Reaktion auf unerwarteten Gegenverkehr abgeschnitten habe. Die Unangemessenheit seiner Vollbremsung ergebe sich auch daraus, dass der Versicherte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, dass der Beklagte zu 1) nach rechts ausgewichen sei. Mithin wäre auch dem Versicherten möglich gewesen, der befürchteten Kollision durch eigenes Ausweichen nach rechts zu entgehen.

16

Darüber hinaus sei dem von dem Versicherten geführten Kraftrad ebenfalls eine erhöhte Betriebsgefahr beizumessen, die sich aus der Fragilität dieses Fahrzeuges ergebe.

17

Die Beklagten halten daran fest, auf Grundlage der als Anlage K2 (Bl. 166 GA) vorgelegten Bescheinigung der Gemeinde zur Benutzung der Straße mit dem Lkw befugt gewesen zu sein. Darüber hinaus könne ein unterstellter Verstoß gegen die Verkehrsbeschränkung sich nicht zulasten der Beklagten auswirken. Es fehle am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil der Unfall nicht dem Schutzzweck der verletzten Norm unterfalle. Eine Begegnung mit landwirtschaftlichem Verkehr wäre gleich ausgefallen.

18

Schließlich halten die Beklagten daran fest, die für den Feststellungsantrag hinreichende Wahrscheinlichkeit künftigen Schadens zu bestreiten.

19

Die Beklagten beantragen,

20

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,

24

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 16.883,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2015 zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche übergangsfähigen materiellen Schäden, die ihr aus dem näher bezeichneten streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstehen, zu ersetzen.

25

Die Beklagten beantragen,

26

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

27

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Berufung der Beklagten.

28

Mit ihrer ebenfalls form- und fristgerecht angebrachten und begründeten Anschlussberufung wendet sich die Klägerin gegen die vom Landgericht gewonnene Einschätzung, dass dem Versicherten unangepasste Geschwindigkeit zur Last zu legen sei. Er habe unwidersprochen angegeben, bereits vor Einfahrt in die Kurve von einer zuvor gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h abgebremst zu haben. Dies sei bei trockener Fahrbahn keine unangepasste Geschwindigkeit. Der Versicherte habe mit Gegenverkehr nicht rechnen müssen, weil zum Unfallzeitpunkt kein Ernteverkehr geherrscht habe. Dem Versicherten könne schließlich nicht vorgeworfen werden, am Lkw nicht rechts vorbeigefahren zu sein. Im Zeitpunkt der Wahrnehmung des Lkw durch den Versicherten habe sich dieser in der Fahrbahnmitte befunden. Der Beklagte zu 1) habe das Fahrzeug erst nach einer Schrecksekunde an den rechten Fahrbahnrand gelenkt, innerhalb derer der Versicherte die Vollbremsung eingeleitet habe. Mangels Antiblockiersystem habe die Vollbremsung ihm das Ausweichen verwehrt.

II.

29

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet und führt zu einer gegenüber der angefochtenen Entscheidung für die Beklagten günstigeren Haftungsverteilung. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist dagegen unbegründet.

30

Zutreffend ist die angefochtene Entscheidung davon ausgegangen, dass keiner der beiden Parteien der Unabwendbarkeitsbeweis im Sinne § 17 Abs. 3 StVG gelungen ist.

31

Im Ergebnis in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) die Verbindungsstraße zum Unfallzeitpunkt nicht befahren durfte. Er hat durch das Befahren der Straße gegen § 41 Abs. 1 StVO verstoßen, weil er dem durch das Vorschriftszeichen 262 der Anlage 2 (Verbot, die Straße mit Fahrzeugen von einem Gewicht über 7,5 t zu befahren) angeordneten Verbot keine Folge geleistet hat. Er konnte sich nicht auf die durch Zusatzzeichen angeordnete Ausnahme von dem Verbot, wie sie für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr eingeräumt war, berufen. Dabei kann offenbleiben, ob der vom Landgericht vertretenen Ansicht zu folgen ist, nach der das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug bereits deshalb den Ausnahmetatbestand nicht erfüllen konnte, weil es ein Baufahrzeug darstellte. Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass dem Unternehmen des Beklagten zu 2) der Auftrag erteilt war, die anliegenden Waldwege zu sanieren. Aus der von den Beklagten als Anlage A2 vorgelegten Erklärung der F. ergibt sich, dass die Firma D. mit Ausbesserungsarbeiten an den privaten Waldwegen betraut war und zu diesem Zwecke die Ortsverbindungsstraße, auf der sich der Unfall ereignet hat, von Mai bis September 2014 nutzen durfte. Grundsätzlich konnte die Befahrung der Straße durch den Beklagten zu 1) mit dem vom Beklagten zu 2) gehaltenen Lastkraftfahrzeug dem forstwirtschaftlichen Verkehr zuzuordnen sein. Für die Zulassung einer Straße für den landwirtschaftlichen Verkehr hat die Rechtsprechung den Verkehr für einbegriffen erachtet, der im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Feldmark steht, also etwa zum Abtransport der dafür benötigten Stoffe, wie auch Wegebaumaterial bestimmt ist (OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 1970 zu 1 Ws [OWi] 184/69). Hätte der Beklagte zu 1) die hier in Rede stehende Verbindungsstraße zum Unfallzeitpunkt befahren, um die dem Unternehmen des Beklagten zu 2) aufgetragene Bautätigkeit wahrzunehmen, wäre die Fahrt der Unterhaltung der Waldwege und damit einem forstwirtschaftlichen Zweck gewidmet gewesen. Diesen Zweck erfüllte die Fahrt jedoch nicht. Der Beklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seine zunächst getätigte Angabe, er habe die Straße mit dem Lastwagen befahren, um zu sehen, ob man das könne, im weiteren Verlauf korrigiert. Wie sich aus der bereits erwähnten Anlage A2 ergibt, erstreckte sich der Auftrag auf die Monate Mai bis September. Nachdem sich der Unfall am 30. Juni und damit zwei Monate nach dem Beginn des Zeitraums der Ausbesserungsarbeiten ereignete, war die Angabe, dass der Beklagte zu 1) die Fahrt zu Erkundungszwecken unternommen habe, wenig glaubhaft. Auf weitere Nachfrage hat der Beklagte zu 1) eingeräumt, die Straße für die Rückkehr von einer anderen Baustelle benutzt zu haben. Die Fahrt diente damit nicht der Unterhaltung des von der Verbindungsstraße versorgten Waldstücks und verfolgte im Einzelfall keinen forstwirtschaftlichen Zweck.

32

Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 41 Abs. 1 StVO ist berücksichtigungsfähig. Es fehlt ihm nicht der Rechtswidrigkeitszusammenhang zum eingetretenen Unfallereignis. Gemäß § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Daneben haben sie das Recht unter anderem zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO). Angesichts der geringen Breite der Verbindungsstraße (am Unfallort 2,80 - 3,00 m) ist davon auszugehen, dass das Verbot nicht allein der Verhütung außerordentlicher Schäden durch den Schwerlastverkehr dient, sondern auch den Begegnungsverkehr so gering wie möglich halten soll.

33

Zutreffend hat das Landgericht auch den Unabwendbarkeitsbeweis auf Seiten des Zeugen E. (des Versicherten) nicht als geführt gesehen. Mit ihrer Kritik an der vom Landgericht gewonnenen Einschätzung, dass dem Versicherten unangepasste Geschwindigkeit zur Last zu legen sei, wendet sich die Anschlussberufung gegen das in der angefochtenen Entscheidung an dieser Stelle gewonnene Ergebnis. Zutreffend ist daran, dass ein Verstoß des Versicherten gegen die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO (nur so schnell zu fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird) oder § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO (Gebot, auf schmalen Fahrbahnen auf "halbe Sicht" zu fahren) nicht festgestellt ist. Unabwendbar ist das Ereignis jedoch nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus unter Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente und der Berücksichtigung auch erheblicher fremder Fehler (König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 StVG, RN 22). In jedem Falle muss die Abwesenheit jeden ursächlichen Verstoßes gegen im Unfallzeitpunkt und am Unfallort zu beachtende Verkehrsvorschriften fest stehen. Daran fehlt es hier. Der Umstand, dass die vom Versicherten gefahrene Geschwindigkeit (nach seinen unbestrittenen Angaben ursprünglich 50 km/h, vor Einfahrt in die Kurve abgebremst auf 30 km/h) unter durchschnittlichen Bedingungen bei trockener Fahrbahn im Allgemeinen nicht unangepasst gewesen sein mag, vermag die Unabwendbarkeit des Unfalls aus Sicht des Versicherten nicht zu begründen. Im Gegensatz zu der von der Anschlussberufung vertretenen Ansicht musste der Versicherte mit Gegenverkehr rechnen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Versicherte mit landwirtschaftlichem Gegenverkehr rechnen musste, der unter die zugelassene Ausnahme fiel, und deswegen auch mit Fahrzeugen von über 7,5 t ausgeführt sein konnte. Bereits das konnte der Versicherte nicht mit Sicherheit ausschließen, weil an sommerlichen Abenden auch außerhalb der Erntezeit nicht jede landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeschlossen erscheint. Darüber hinaus war die Verbindungsstraße auch dem forstwirtschaftlichen Schwerverkehr eröffnet, der ebenfalls in den Sommermonaten auch zu abendlicher Stunde nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Von Bedeutung ist indessen, dass die Verbindungsstraße für den PKW-Verkehr unbeschränkt eröffnet war. Die Straße wies einer Breite von 2,80 - 3,00 m auf. Angesichts des Umstandes, dass auch ein PKW in der Regel eine Breite von zumindest 2,00 m einnimmt, gab jeder Begegnungsverkehr zu besonderer Vorsicht Anlass. Auch bei der Begegnung mit einem PKW war ein zügiges Vorbeifahren nicht möglich. Die Begegnung hätte nur durch erhebliche Verringerung der Geschwindigkeit und langsames aneinander Vorbeifahren sicher durchgeführt werden können. Ob die vom Versicherten gefahrene Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen angemessen war, steht nicht fest. Anders als vom Landgericht angenommen, kann die Unangemessenheit der Geschwindigkeit des Versicherten nicht festgestellt werden. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht dennoch das Fehlen der Unabwendbarkeit angenommen, weil das Ergebnis des Unfallherganges einen Sorgfaltsverstoß des Versicherten in Form der für situativ unangepassten Ausgangsgeschwindigkeit nicht ausschließt. Das gilt auch unter der Annahme, dass der Sturz des Versicherten unumgänglich war, um die Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug zu vermeiden. Es bedurfte keiner Einholung eines unfallanalytischen sachverständigen Gutachtens, um einen Fahrfehler des Versicherten mangels objektivierbare Anknüpfungstatsachen ist einem Sachverständigen eine hinreichend verlässliche Unfallrekonstruktion nicht mehr möglich. Der Sachverhalt ließe sich im Rahmen einer sachverständigen Begutachtung nicht mehr zweifelsfrei verifizieren, so dass das Beweismittel letztlich untauglich ist.

34

Ein Beweismittel ist zur Beweiserhebung ungeeignet, wenn nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt. Das trifft auf einen Sachverständigen dann zu, wenn sein Gutachten zu keinem verwertbaren Beweisergebnis führen kann. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf (Krieger, in Zöller, ZPO, 31. Aufl., vor § 286, RN 10a). So verhält es sich auch hier. Ausweislich der Verkehrsunfallakte wurden am Unfallort keine verlässlichen Spuren gesichert. Es fehlen zudem Angaben zu der exakten vorkollisionären Fahrtgeschwindigkeit jedenfalls des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges und zu den Fahrzeugabständen im kritischen Moment, die einer Begutachtung zu Grunde gelegt werden könnten. Ohne eine ausreichend valide Spurenlage wird der Sachverständige keine Feststellungen dazu treffen können, ob die vom Versicherten angegebene vorkollisionäre Geschwindigkeit des von ihm geführten Kraftrades der Situation angemessen war oder ob er noch langsamer auf die Kurve hätte zufallen müssen.

35

Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) mit weniger starken Gewicht zu berücksichtigen war, als er in die Abwägung des Landgerichts Eingang gefunden hat.

36

Wie bereits ausgeführt, ist auf Seiten des Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO im Rahmen der Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das in § 2 Abs. 2 StVO angeordnete Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, ist dem Beklagten zu 1) dagegen nicht zur Last zu legen. Die Straße wies an der Unfallstelle eine Breite von 2,80 - 3,00 m auf, verfügte also nur über eine Fahrbahn. Damit kann dem Rechtsfahrgebot nicht Genüge getan werden, denn auch zwei Personenkraftwagen können auf dieser Fahrbahnbreite nicht aneinander vorbeifahren, ohne auf das Bankett auszuweichen. Das Rechtsfahrgebot gebietet es nämlich nicht, die Fahrbahn zu verlassen. Ist die Straße so schmal, dass ein zügiger Begegnungsverkehr überhaupt unmöglich ist, so verstößt das Fahren über die Fahrbahnmitte hinaus, solange kein Gegenverkehr sichtbar ist, nicht gegen § 2 Abs. 2 StVO (König, a.a.O., § 2 StVO RN 35). Daraus ergibt sich, dass das Befahren einer einspurigen Straße, auf der das Fahrzeug (nahezu) die gesamte Fahrbahnbreite einnimmt, für sich genommen keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot darstellt.

37

Auf Seiten des Versicherten ist allein die Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen. Es wurde bereits ausgeführt, dass ein Fahrfehler des Versicherten, der unter dem Blickwinkel der situativ überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit nicht auszuschließen ist, nicht feststellbar ist und deswegen keine Berücksichtigung bei der Abwägung finden kann.

38

Bei der Abwägung erscheint es angebracht, den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1), geprägt durch den Verstoß gegen § 41 Abs. 2 StVO und die in der konkreten Situation im Wesentlichen durch die Breite des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges geprägte Betriebsgefahr nur mit 60 % zu der Betriebsgefahr des vom Versicherten geführten Fahrzeuges ins Verhältnis zu setzen. Diese Verschiebung ist von der Überlegung getragen, dass auch ein Personenkraftwagen, dessen Verkehr auf der Straße uneingeschränkt zugelassen war, eine nicht wesentlich geringere Gefahr für das Unfallereignis heraufbeschworen hätte als das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug. Personenkraftwagen weisen in vielen Fällen eine Breite von zumindest 2 m auf. Angesichts der Breite der Straße von 2,80 m bis 3,00 m hätte auch die Begegnung mit einem Personenkraftwagen den Versicherten zu erheblichen Abbremsen veranlassen müssen, weil der verbleibende Abstand von höchstens 1 m Fahrbahnbreite eine zügige Begegnung mit dem Kraftrad nicht mehr erlaubt hätte. Deswegen erscheint es angemessen, die Betriebsgefahr und den Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 41 Abs. 1 StVO gegenüber einem PKW nur maßvoll zu erhöhen.

39

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrages, die von den Beklagten auch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt wird, ist der angefochtenen Entscheidung zu folgen. Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich sind, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Greger, in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 256, RN 9). Nachdem die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ihres Versicherten und damit ein absolutes Rechtsgut stützt, sind an das Rechtsschutzinteresse der Feststellungsklage die beschriebenen niedrigen Anforderungen zu stellen. Dem Versicherten ist die ärztliche Auskunft erteilt worden, dass die von ihm erlittene Verletzung eine Arthrose als Spätfolge auslösen kann. Der Eintritt eines von der Klägerin zu versichernden Folgeschadens ist ungewiss aber möglich. Begründet ist der Feststellungsantrag in Höhe der dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) entsprechenden Quote.

III.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen.

43

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.


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