Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat) - 3 WF 95/17

Tenor

Auf das als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers vom 4. Mai 2017 wird festgestellt, dass die der Staatsanwaltschaft Dessau Roßlau gewährte Einsichtnahme in die familiengerichtliche Akte 3 F 189/16 UG Amtsgericht Dessau-Roßlau rechtswidrig war.

Gründe

I.

1

In dem vorliegenden Umgangsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau mit Schreiben vom 20. April 2017 in einem gegen den Kindesvater geführten Ermittlungsverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung die Akteneinsicht beantragt, Zur Begründung des Akteneinsichtsgesuchs wurde unter Verweis auf § 161 StPO und Nr. 13 RiStBV angegeben, die Akteneinsicht sei zur Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erforderlich. Die für das Verfahren zuständige Richterin hat ohne Anhörung der Beteiligten des Verfahrens dem Akteneinsichtsgesuch stattgegeben. Hiergegen richtet sich der Kindesvater mit seinem "Rechtsmittel", mit dem er geltend macht, das Amtsgericht habe gegen sein, des Kindesvaters, Recht auf informelle Selbstbestimmung verstoßen.

2

Das Amtsgericht hat das Rechtsmittel als Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen.

3

Den Beteiligten, dem Direktor des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft wurde im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährt. Der Direktor des Amtsgerichts hat mit Schriftsatz vom 18. August 2017 mitgeteilt, dass er sich einer Stellungnahme enthalte, da die Entscheidung über die Akteneinsichtsgesuche mit Verfügung vom 24. April 1998 in seinem Gericht auf die jeweils sachlich zuständigen Richter oder Rechtspfleger übertragen worden sei. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2017 die Begründung aus ihrem Akteneinsichtsgesuch nochmals wiederholt. Die übrigen Beteiligten haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

II.

4

Das "Rechtsmittel" des Kindesvaters ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG auszulegen. Denn nur dieser ist vorliegend statthaft.

5

Bei dem von einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde, wie hier, gestellten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, hier Umgangsrechtsverfahren, handelt es sich um ein Amtshilfeersuchen gemäß Art. 35 Abs. 1 GG, über das der Vorstand des Gerichts, also die Justizverwaltung zu entscheiden hat (OLG Köln, Beschluss vom 02. Dezember 2013 - 7 VA 2/13 -, m.w.N., zitiert in juris). Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt, der nach den §§ 23 ff. EGGVG zur Überprüfung durch die Gerichte gestellt werden kann. Dies muss im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und dem Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz auch dann gelten, wenn wie hier nicht der Vorstand des Gerichts, sondern die für das Verfahren zuständige Richterin entschieden hat (a.A. OLG Dresden, FamRZ 2016,1389 ff. mit ablehnender Anmerkung M.Benner). Denn auch dann handelt es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt und nicht der spruchrichterlichen Tätigkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. März 2017 - 1 BvR 563/12 - Rn 15, zitiert in juris). Offen bleiben kann deshalb auch, ob die Entscheidung über die Bewilligung der Akteneinsicht, wie hier erfolgt, auf einen Richter, insbesondere den für das Verfahren zuständigen Richter übertragen werden kann.

6

Der Antrag ist gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht gestellt worden.

7

In der Sache ist der Antrag auch begründet, da hier jedenfalls das schutzwürdige Interesse des Kindesvaters an der Geheimhaltung der in der Akte zum Umgangsverfahren enthaltenen Informationen über seine privaten und persönlichen Verhältnisse das mit der Akteneinsicht verfolgte Informationsinteresse der Staatsanwaltschaft überwog.

8

Einer am Verfahren nicht beteiligten Behörde darf ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für die § 13 Abs. 2 FamFG bzw. § 299 Abs. 2 ZPO gilt, Akteneinsicht nur gestattet werden, wenn und soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind (OLG Köln a.a.O.). Ein Einverständnis der Beteiligten liegt hier nicht vor.

9

Die Akten über das Umgangsverfahren unterliegen einer gesteigerten Geheimhaltung, da sie den innersten Bereich der Privatsphäre der am Verfahren Beteiligten betreffen. Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen sind in solchen Verfahren deshalb auch nicht öffentlich (§ 179 Abs. 1 GVG). Hinzu kommt, dass im Rahmen des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) die aktenkundigen Informationen anders als in einem zivilrechtlichen Klageverfahren weniger auf die freiwilligen Angaben der Verfahrensbeteiligten, sondern auf der Aufklärungstätigkeit des Gerichts beruhen. Der Schutz dieser Informationen folgt aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und Art. 6 GG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. Oktober 2008 - 15 VA 7 - 9/08, 15 VA 8/08, 15 VA 9/08 -, zitiert in juris, für ein Sorgerechtsverfahren).

10

Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht im Amtshilfeverfahren hat deshalb alle Voraussetzungen für die Überlassung einer grundsätzlich geheimhaltungsbedürftigen Akte darzulegen. Diese Darlegung hat alle für die Güterabwägung maßgebenden Umstände zu erfassen, wobei zudem auszuführen ist, warum gerade diese Akten die einzige verfügbare Erkenntnisquelle sind (OLG Hamm, a.a.O.).

11

Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht. Es ist diesem schon nicht zu entnehmen, weshalb die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Kindesvaters, wie sie in Nr. 13 RiStBV aufgeführt sind, nicht aus anderen Erkenntnisquellen möglich gewesen sein soll. Schließlich enthält bereits der vor dem Akteneinsichtsgesuch gegen den Kindesvater erlassene Haftbefehl vom 30. März 2017 die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Welche zusätzlichen, für das Ermittlungsverfahren erforderlichen Erkenntnisse zu den persönlichen Verhältnissen sich aus den Akten des Umgangsverfahrens ergeben sollten, erschließt sich dem Senat nicht.

12

Da Akteneinsicht bereits gewährt worden ist, ist die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme auszusprechen (§ 28 Abs. 1 EGGVG).

13

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (§ 30 EGGVG).

14

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor (§ 29 EGGVG).

15

gez. Goerke-Berzau               gez. Grimm              gez. Materlik


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