Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 59/06

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 06.04.2006, Az: 2 T 89/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 1) zu einem Beschwerdewert von 3.000,00 Euro.

Gründe

I.

1

Der Betroffene sowie die Beteiligten zu 1) und 2) sind vietnamesische Staatsbürger.

2

Mit notarieller Urkunde vom 12.10.2001 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Genehmigung der Annahme des Betroffenen als ihr leibliches Kind.

3

Das Amtsgericht Stralsund wies den Antrag mit Beschluss vom 20.11.2002 zurück, gegen welchen der Beteiligte zu 1) Beschwerde einlegte. Im Beschwerdeverfahren erklärte er, dass die Beschwerde als Antrag nach dem Adoptionswirkungsgesetz ausgelegt und dem Vormundschaftsgericht Rostock vorgelegt werden solle.

4

Am 08.01.2004 beantragte der Beteiligte zu 1) vor dem Amtsgericht Rostock – Vormundschaftsgericht – festzustellen, dass durch die Annahme als Kind das ursprüngliche Eltern-Kind-Verhältnis des D V D zu seinen leiblichen Eltern erloschen ist und dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehen soll.

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Die Beteiligten zu 1) und 2) reichten im Laufe des Verfahrens zunächst eine Bescheinigung der vietnamesischen Behörden ein, woraus sich ergibt, dass das Sorgerecht für den Betroffenen durch die vietnamesischen Behörden den Beteiligten zu 1) und 2) übertragen worden sei. Aus einer später ebenfalls durch die Beteiligten zu 1) und 2) vorgelegten Bescheinigung ergibt sich, dass das Sorgerecht für den Betroffenen nur dem Beteiligten zu 1) übertragen worden sei. Der Betroffene stimmte nur der Übertragung des Sorgerechts an die Beteiligten zu 1) und 2) zu. Durch das Amtsgericht auf diesen Widerspruch hingewiesen erklärte der Beteiligte zu 1), erstere Bescheinigung sei fehlerhaft, denn die Beteiligte zu 2) habe der Adoption zugestimmt, ohne aber selbst als Annehmende in Erscheinung zu treten.

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Das Amtsgericht Rostock wies die Anträge mit Beschluss vom 31.03.2005 zurück. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

7

Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht wies diese zurück. Es legte den Antrag vom 08.01.2004 des Beteiligten zu 1) dahin aus, dass er mit diesem die Anerkennung der Annahme des Betroffenen als Kind durch die Beteiligten zu 1) und 2) erreichen wollte. Dies ergebe sich aus dem zunächst vor dem Amtsgericht Stralsund betriebenen Verfahren sowie der Erklärung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Stralsund, dass die Beschwerde als Antrag nach dem Adoptionswirkungsgesetz ausgelegt werden solle. Auch im Verfahren vor dem Amtsgericht Rostock habe der Beteiligte zu 1) stets die Formulierungen "die Adoptiveltern" oder "die Annehmenden" verwandt. Seinen Antrag vom 08.01.2004 habe der Beteiligte zu 1) nicht umgestellt. Erst im Beschwerdeverfahren habe der Beteiligte zu 1) seinen Antrag dahin umgestellt, dass die Adoption durch den Beteiligten zu 1) anerkannt werde. Dies sei ein neuer Antrag, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unzulässig sei. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgericht sei auch deshalb unzulässig, weil es diesem an einer Beschwer fehle. Das Amtsgericht habe die Anerkennung der Adoption durch die Beteiligten zu 1) und 2) abgelehnt. Dies entspreche auch dem Willen des Beteiligten zu 1), der die Anerkennung der Adoption nur durch sich allein verfolgt. Unabhängig davon hätte auch der geänderte Antrag des Beteiligten zu 1) keinen Erfolg der Beschwerde herbeigeführt, denn die nach vietnamesischen Recht erforderliche Zustimmung des Betroffenen sei nur auf die Adoption durch die Beteiligten zu 1) und 2), nicht durch den Beteiligten zu 1) allein gerichtet. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

8

Mit der weiteren sofortigen Beschwerde vom 15.05.2006 rügt der Beteiligte zu 1), der angefochtene Beschluss verletze ihn in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des Landgerichtes stütze sich im Wesentlichen auf eine Rechtsauffassung, die das Landgericht dem Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom 18.01.2006 mitgeteilt hatte. Hierauf habe der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.01.2006 dargelegt, dass diese Rechtauffassung unzutreffend sei. Das Landgericht habe den Schriftsatz zwar erwähnt; sich mit den dortigen Ausführungen in seinem Beschluss aber nicht auseinander gesetzt. Dem Beteiligten zu 1) sei es von Anfang an um die Anerkennung der in Vietnam vorgenommene Adoption in Deutschland gegangen. Dementsprechend hätte das Gericht die Anträge des Beteiligten zu 1) auslegen müssen, denn hierzu sei es im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit verpflichtet. Zudem habe das Landgericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es unterlassen habe, den Beteiligten zu 1) sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Beiziehung eines Dolmetschers anzuhören. So hätten Unklarheiten beseitigt werden können. Die Ansicht des Landgerichtes, der Beteiligte zu 1) sei nicht beschwert, sei zudem abwegig, denn er habe, wie mehrfach dargelegt worden sei, lediglich die Anerkennung der in Vietnam erfolgten Adoption gewollt. Zudem habe das Landgericht nicht die Feststellung der vietnamesischen Behörden betreffend die Wirksamkeit der Adoption in Zweifel zu ziehen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 15.05.2006 Bezug genommen.

II.

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Die weitere sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gem. § 27 FGG ist der Senat darauf beschränkt, die Entscheidung des Beschwerdegerichts dahin zu überprüfen, ob diese auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das ist hier nicht Fall.

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Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde einen neuen Antrag gestellt hat, welcher im Rahmen der Beschwerdeinstanz nicht angebracht werden kann. Dabei hat es den erstinstanzlichen Antrag nach dem sich aus der Akte ergebenen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. In Ansehung des gesamten Vorbringens ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anerkennung der Annahme des Betroffenen durch die Beteiligten zu 1) und 2) begehrt werde. Dass dies auf Auslegungsfehlern beruht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem nicht entgegengehalten werden, dass der Beteiligte zu 1) von Anfang an die Anerkennung der in Vietnam vollzogenen Adoption – gleich welchen Inhaltes – verfolgt habe. Das Anerkennungsverfahren ist ein Antragsverfahren, in dem der Verfahrensgegenstand durch den Antrag bestimmt wird (Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 23 Rn. 6). Demnach erstreckt sich die Befugnis des Gerichtes im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auf die Auslegung eines Antrages nur insoweit, als hierdurch der wesentliche Inhalt des Antrages nicht geändert und so nicht ein neuer Verfahrensgegenstand geschaffen wird. Wird statt der Annahme eines minderjährigen Kindes durch ein Ehepaar die Annahme nur durch eine Person begehrt, sind dies unterschiedliche Verfahrensgegenstände, denn es knüpfen sich hieran unterschiedliche Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten.

11

Diesen Grundsätzen folgend konnte der Beteiligte zu 1) seinen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ändern, denn hierdurch hätte sich der Verfahrensgegenstand geändert (vgl. hierzu Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., Rn. 8). Hierdurch wäre eine Rechtsbeziehung des Betroffenen auch zur Beteiligten zu 2) nicht mehr festzustellen gewesen, während dies erstinstanzlich noch begehrt wurde. Anders verhielte sich dies nur, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung eine Beschränkung des Verfahrensgegenstandes dahin vorgenommen hätte, dass nur die Annahme des Betroffenen durch den Beteiligten zu 1) anerkannt werden solle. Das aber kann dem amtsgerichtlichen Beschluss nicht entnommen werden. Dieser lehnt den Antrag gerade deshalb ab, weil eine Annahme durch die Beteiligten zu 1) und 2) nicht belegt wurde und allenfalls eine Annahme durch den Beteiligten zu 1) in Betracht komme.

12

Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Beteiligte zu 1) die weitere sofortige Beschwerde nicht stützen. Das Landgericht hat dem Betroffenen seine Auffassung mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu anwaltlich zu äußern. Hiervon hat der Betroffene Gebrauch gemacht. Das Landgericht hat hierauf ausdrücklich Bezug genommen. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen des Beteiligten zu 1) im Rahmen der Beschwerdeentscheidung musste es nicht vornehmen. Es genügt, wenn der Beschluss erkennen lässt, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten im Rahmen seiner Entscheidung abgewogen hat.

13

Soweit der Beteiligte zu 1) sich rechtlich beratend schriftlich geäußert hat, war es zur Beurteilung der Rechtsfragen der Zulässigkeit der Antragsänderung nicht erforderlich, alle Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens persönlich anzuhören.

III.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 KostO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 30 Abs. 3 KostO.

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