Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 12/10
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Rechtspfleger - vom 22.12.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 12.000,00 EUR.
Gründe
I.
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Auf Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts vom 17.11.2009 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 18.11.2009 den Vermerk "Zwangsversteigerung ist angeordnet" in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
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Gegen diese Eintragung hat die Beschwerdeführerin unter dem 10.12.2009 "Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde" eingelegt.
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Das Grundbuchamt hat das Rechtsmittel als zulässige Erinnerung mit dem Ziel der Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks behandelt und die Erinnerung - nachdem ihr die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat - mit Beschluss des Rechtspflegers vom 22.12.2009 zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit "Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde" vom 14.01.2010. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt jenes Schreibens Bezug genommen.
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Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.01.2010 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Das Rechtsmittel vom 14.01.2010 ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht vom 22.12.2009 auszulegen. Als solche ist sie gem. §§ 71, 73 GBO (ggfs. beschränkt) zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1.
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Insbesondere ist die angefochtene Entscheidung von dem vom Gesetz vorgesehenen zur Entscheidung berufenen Organ getroffen worden. Gemäß § 12 c Abs. 2 Nr. 3 GBO ist zunächst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle u. a. zuständig für Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerkes. Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, d. h. gegen seine Entscheidung Erinnerung eingelegt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, gem. § 12 c Abs. 4 GBO dem Wortlaut nach der Grundbuchrichter. Vorliegend hat zwar nicht der Richter über die Erinnerung entschieden, sondern der Beschluss vom 22.12.2009 ist vom Rechtspfleger erlassen worden. Dies ist dennoch zutreffend und ergibt sich aus §§ 3 Nr. 1 h, 4 Abs. 1 RPflG. Danach werden dem Rechtspfleger in vollem Umfang die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts u. a. in Grundbuchsachen übertragen. Der Rechtspfleger trifft hierbei alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
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Allerdings wird von der wohl überwiegenden Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass § 12 c Abs. 4 GBO nach wie vor dem Wortlaut gemäß zu beachten sei. Zwar sei durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz (JuMoG) vom 24.08.2004 § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG aufgehoben worden. Der Rechtspfleger sei damit aber lediglich vorbehaltlich einer entsprechenden Änderung des § 12 c Abs. 4 GBO künftig auch befugt, über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet seien. § 12 c Abs. 4 GBO sei an die Gesetzesänderung jedoch bislang nicht angepasst worden. Erst wenn dies geschehen sei, könne eine Zuständigkeit des Rechtspflegers statt des Grundbuchrichters angenommen werden (vgl. LG Kassel, Beschl. v. 21.12.2007, 3 T 668/07, 3 T 716/07, zitiert nach Juris; Demharter, GBO, 27. Aufl., Einleitung Rn. 73; § 12 c Rn. 11; § 71 Rn. 10; Hügel/Kral, GBO, § 12 c Rn. 23; Hügel/Kramer, GBO, § 71 Rn. 5, 68, 74; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 12 Rn. 83; KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 12 c Rn. 16; Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 2. Aufl., § 71 Rn. 3).
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Demgegenüber wird in der Literatur die abweichende Auffassung vertreten, dass der Rechtspfleger seit der Aufhebung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG durch Artikel 9 Nr. 1 des 1. JuMoG vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198) im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 3 RPflG auch befugt sei, über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet seien. Dies ergebe sich ausweislich der Gesetzesentwurfsbegründung aus der Zielsetzung des 1. JuMoG, wonach u. a. im Bereich des Rechtspflegerrechts durch Kompetenzübertragungen vom Richter oder Staatsanwalt auf den Rechtspfleger sinnvolle Bearbeitungszusammenhänge hergestellt und fortentwickelt werden sollten. § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG sei nach der Gesetzesbegründung gerade deshalb aufgehoben worden, weil die Aufgabe nicht mehr dem Richter habe vorbehalten werden sollen. Dass § 12 c Abs. 4 GBO noch ausdrücklich den Grundbuchrichter nenne und unverändert geblieben sei, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr sehe § 12 c Abs. 4 GBO Gegenteiliges i. V. m. §§ 3 Nr. 1 h, 4 RPflG gar nicht vor. Es sei daher auch verfehlt, eine (fortdauernde) Zuständigkeit des Richters mit der sonach nicht erforderlich gewesenen - und damit nur vermeintlich fehlenden - Anpassung des Wortlauts des § 12 c Abs. 4 GBO zu begründen (vgl. Rellermeier, Rechtspfleger 2004, 593; Schöner/Stöber, GBO, 14. Aufl., Rn. 47; Meikel/Nowak, GBO, 10. Aufl., § 12 c Rn. 21; Bauer/von Oefele/Maaß, GBO, 2. Aufl., § 12 c Rn. 18).
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Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, die allein der Gesetzeslage entspricht. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers ergibt sich aus §§ 3 Nr. 1 h, 4 RPflG, wonach ihm u. a. die Geschäfte in Grundbuchsachen übertragen sind. Die - unverändert gebliebene - Regelung in § 12 c Abs. 4 GBO steht dem nicht entgegen. Insbesondere bedarf es dazu nicht dessen Änderung. Zwar entscheidet nach dem Wortlaut des § 12 c Abs. 4 GBO der Grundbuchrichter. Dem Rechtspfleger werden gem. § 3 Nr. 1 RPflG aber gerade die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in vollem Umfang übertragen. Nach Aufhebung des Richtervorbehaltes im vormaligen § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG hinsichtlich Erinnerungen gegen Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch das 1. JuMoG ist jene Einschränkung weggefallen und der Rechtspfleger hierfür - wie sonst gem. §§ 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 RPflG auch - zuständig.
2.
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Die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unbegründet und neben der Sache liegend. Darüber hinaus fehlt ihnen ersichtlich weitestgehend jeglicher Bezug zu vorliegender Sache und sie sind offenbar ohne signifikante Änderungen einem vorgefertigten Musterformschreiben - woher auch immer - entnommen, das zudem teilweise beleidigenden und herabsetzenden Inhalt aufweist. Der Senat hält daher eine konkrete Auseinandersetzung mit den ohne Einzelfallrelevanz beziehungslos aneinandergereihten Vorwürfen und ein näheres Eingehen hierauf nicht nur für entbehrlich, sondern gleichsam für verfehlt.
3.
- 12
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 2, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO, 84 FamFG.
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Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Auszugehen ist hierbei zunächst vom Verkehrswert des Grundstücks, hinsichtlich dem sich der Senat mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte am Meistgebot der Beschwerdeführerin vom 21.04.2004 im seinerzeitigen Zwangsversteigerungsverfahren orientiert hat. Da es im vorliegenden Verfahren - lediglich - um die Eintragung eines - neuerlichen - Zwangsversteigerungsvermerkes im Grundbuch geht, beschränkt sich der Gegenstandswert auf einen Bruchteil des Verkehrswertes, den der Senat mit ca. 1/5 für angemessen und sachgerecht erachtet.
4.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 78 Abs. 2 GBO besteht keine Veranlassung.
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Referenzen
- GBO § 71 1x
- GBO § 73 1x
- §§ 3 Nr. 1 h, 4 Abs. 1 RPflG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 Nr. 1 h, 4 RPflG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 RPflG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 2, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO, 84 FamFG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- GBO § 12c 10x
- § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG 4x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- GBO § 78 1x
- 3 T 668/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 T 716/07 1x (nicht zugeordnet)