Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Senat für Rehabilitierungssachen) - I WsRH 47/10
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen,
2. Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller selbst.
Gründe
I.
- 1
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Antragsteller über seinen Bevollmächtigten bekannt gemachten Zuschrift vom 29.10.2010 zum Verfahrensgang sowie zur Sach- und Rechtslage folgendes ausgeführt:
- 2
"Die Beschwerde vom 24.02.2010 (Bl. 145 RHS-Heft) richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 12.02.2010 - 6 Rh 21/05 - (Bl. 136 ff. RHS-Heft), mit welchem die dortige Rehabilitierungskammer den Antrag des Enkels des Betroffenen Hermann ... auf strafrechtliche Rehabilitierung seines Großvaters vom 20.10.2005 (Bl. 1ff RHS-Heft) als unzulässig zurückgewiesen hat.
- 3
Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller auf richterliche Anordnung vom 12.02.2010 (Bl. 142 RHS-Heft) am 23.02.2010 über seinen Verfahrensbevollmächtigten förmlich zugestellt worden (Bl. 144 RHS-Heft). Die Beschwerde ist am 25.02.2010 bei dem Landgericht eingegangen (Bl. 145 RHS-Heft).
- 4
Der am ... verstorbene Betroffene Hermann ... war Eigentümer des bei ... belegenen Gutes mit einer Grundfläche von mehr als 100 ha. Nach Angaben des Antragstellers wurde der Betroffene im Rahmen der sog. Sozialistischen Bodenreform in Mecklenburg-Vorpommern der Jahre 1945 und 1946 durch die Kreis- bzw. Provinzialbodenkommission enteignet und mit seiner Familie gezwungen, das Anwesen zu verlassen.
- 5
Nach der mit der Beschwerdebegründung vom 01.04.2010 vorgenommenen Klarstellung erstrebt der Antragsteller in diesem Verfahren nunmehr allein noch die "Aufhebung des gegen den Betroffenen festgestellten Schuldvorwurfs" der damaligen Bodenkommission, als "Junker und Großgrundbesitzer" ein "Hauptkriegsverbrecher" gewesen zu sein.
II.
- 6
Die gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte Beschwerde ist innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist angebracht worden, mithin zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet.
- 7
Die Auffassung des Landgerichts, die Entscheidungen und Maßnahmen der damaligen Bodenkommissionen seien keine strafrechtliche Entscheidungen eines deutschen Gerichts oder strafrechtliche Maßnahmen anderer stellen im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG, trifft zu und entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit Rehabilitierungssachen befassten Oberlandesgerichte. Auch der Senat hat mehrfach in diesem Sinne entschieden.
- 8
Das wortreiche Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten, dem diese Rechtsprechung bekannt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. "
- 9
Dem tritt der Senat unter nochmaliger Berücksichtigung des Antragsvorbringens bei.
- 10
Die weiteren Ausführungen des Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 23.11.2010 führen zu keiner anderen Sicht der Dinge. Soweit darin nunmehr angeregt wird, die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, hat der Senat hierzu keinen Anlass gesehen.
II.
- 11
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 und 4 StrRehaG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
III.
- 12
Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 15 StrRehaG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 6 Rh 21/05 1x (nicht zugeordnet)
- StrRehaG § 13 Beschwerde 1x
- StrRehaG § 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen 1x
- Grundgesetz Artikel 100 1x
- StrRehaG § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StrRehaG § 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung 1x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x