Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - I Ws 335/10

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Die durch Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.10.2006 - 6 StVK 301/06 - gewährte Strafrestaussetzung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund, Zweigstelle Grimmen, vom 28.09.2004 - 92 Ds 742/04 - wird widerrufen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.

Gründe

I.

1

Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde vom 21.10.2010 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.10.2010, mit welchem die I. Große Strafkammer als Strafvollstreckungskammer - 6 BRs 477/06 (StVK 271/08) - den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.10.2006 (Az.: 6 StVK 301/06) gewährten Aussetzung der Vollstreckung des Rests der gegen den Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Stralsund, Zweigstelle Grimmen, vom 28.09.2004 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abgelehnt hat.

2

Der angefochtene Beschluss ist der Staatsanwaltschaft am 19.10.2010 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist am 21.10.2010 bei dem Landgericht Neubrandenburg eingegangen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht angebracht (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig.

4

Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf der Strafrestaussetzung.

1.

5

Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB widerruft das Gericht die Strafrestaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafrestaussetzung zu Grunde lag, sich nicht erfüllt hat und mildere Mittel nicht ausreichen, den Verurteilten künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

2.

6

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

7

Der Verurteilte ist in der Nacht vom 14. zum 15.11.2009 erneut - einschlägig - straffällig geworden. Das Amtsgericht Stralsund - 16 Ds 145/10 - verurteilte ihn deswegen am 16.06.2010 - rechtskräftig seit demselben Tag - wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, die z.Zt. vollstreckt wird. Der Verurteilte ist bereits zuvor in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat Strafhaft verbüßt.

8

Die ursprünglich festgesetzte Bewährungszeit lief am 06.11.2009 ab. Die Tatsache, dass er nur wenige Tage danach erneut eine Straftat begangen hat, ist vorliegend für die prognostische Beurteilung von nachhaltiger Bedeutung und begründet durchgreifende Zweifel an einer Legalprognose dahin, dass sich dieser Verurteilte um strafrechtliche Pflichtenmahnungen nicht im Geringsten kümmert.

9

a.) Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer kann die am 14./15.11.2009 begangene Tat als Widerrufsgrund herangezogen werden.

10

Zwar endete die zunächst bestimmte Bewährungszeit am 06.11.2009; erst mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 23.02.2010 wurde wegen einer in der ursprünglichen Bewährungszeit begangenen weiteren Straftat (Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 16.09.2009 - 15 Ds 237/09 - = 542 Js 8241/09 StA Stralsund - Verurteilung wegen eines Diebstahls/einer Hehlerei, begangen am 29.03.2009, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung) die Bewährungszeit verlängert bis zum 06.11.2010.

11

Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur schließt sich eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an (OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 127f.).

12

b.) Streitig ist allerdings, ob eine Tat zum Widerruf herangezogen werden kann, wenn deren Tatzeit in die rückwirkend verlängerte Bewährungszeit fällt.

13

(1) Überwiegend wurde bislang die Meinung vertreten, dass dieses unzulässig sei und die zwischen Ablauf der Bewährungszeit und dem nachfolgenden Verlängerungsbeschluss liegenden Zeiträume eine "bewährungsfreie Zeit" darstellen, so dass Straftaten, die in dieser Zeit begangen wurden, nicht - sondern nur "formal" - in die Bewährungszeit fallen und keinen Widerrufsgrund darstellen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 221; OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2006, 2 Ws 37/06 - juris; OLG Jena, NStZ-RR 2007, 220; OLG Düsseldorf, StV 1994, 382).

14

(2) Nach der im Vordringen begriffenen vorzugswürdigen Auffassung (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Dresden [unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung] Beschluss vom 02.09.2010, 2 Ws 197/10 - juris; OLG Brandenburg, StraFo 2004, 214; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2005 - 3 Ws 50/05 - juris), der sich der Senat anschließt, ist der Widerruf auch aufgrund einer neuen Tat möglich, die zwar nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit, aber zeitlich noch vor Erlass des rückwirkenden Verlängerungsbeschlusses begangen worden, ist und bei deren Begehung der Täter "formal" nicht unter Bewährung stand. Danach ist richtigerweise allein darauf abzustellen, dass die Tat in die (rückwirkend verlängerte) Bewährungszeit fällt. Anderenfalls würden letztlich keinerlei Konsequenzen aus der rückwirkenden Verlängerung der Bewährungszeit gezogen.

15

(3) Maßgeblich für die Zulässigkeit des Widerrufs ist allein die Frage des allgemeinen Vertrauensschutzes. Das Verhalten des Verurteilten in dem Zeitraum, in dem er von der Verlängerung der Bewährungszeit noch nichts wissen konnte, kann grundsätzlich nicht zur Begründung eines Widerrufs nach § 56 f Abs. 1 StGB herangezogen werden, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand begründet worden ist (BVerfG NStZ 1995, 437).

16

Insoweit gilt nichts anderes als für den Widerruf der Strafaussetzung nach Ablauf der Bewährungszeit. Auch in diesen Fällen ist ein Widerruf möglich, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen - etwa durch entsprechende Hinweise des Gerichts vor Ablauf der Bewährungszeit, dass auch noch eine nachträgliche Verlängerung oder ein Widerruf in Betracht kommen können - nicht entstehen konnte, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 23.02.2004 - I Ws 51/04 - m.w.N.; BVerfG a.a.O.; KG NJW 2003, 2468 [2469]).

17

(4) So liegt der Fall aber hier. Der allgemeine Vertrauensgrundsatz verbietet vorliegend nicht den Bewährungswiderruf. Denn mit Schreiben vom 03.09.2009 war der Verurteilte vom Landgericht Neubrandenburg darauf hingewiesen worden, dass die Strafe nicht erlassen, sondern der Ausgang des Verfahrens 542 Js 8241/09 StA Stralsund (Tat vom 29.03.2009) abgewartet werde. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit oder ein Widerruf auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit in Betracht käme.

18

Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beendigung der Bewährungszeit lag beim Verurteilten zur Zeit der Begehung der neuen Straftat am 14./15.11.2009 somit nicht vor. Er hat vor Ende der regulären Bewährungszeit von der Prüfung der Verlängerung der Bewährungszeit im Hinblick auf einen früheren Bewährungsbruch erfahren und durfte somit nicht davon ausgehen, dass die Bewährungszeit nicht verlängert werde. In derartigen Konstellationen besteht kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beendigung der Bewährungszeit (OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Von jedem Bürger wird erwartet, dass er - unabhängig von einer Bewährungszeit - keine Straftaten begeht. Die Erwartung, die § 56f Abs. 1 StGB meint, ist zudem nicht nur die Erwartung, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit keine neuen Straftaten mehr begeht, sondern die Erwartung, dass er überhaupt keine Straftaten mehr begehen wird (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56f, Rdnr. 4 m.w.N.). Dementsprechend kann ein etwaiges Vertrauen desjenigen, der schon diese Grundsätze nicht beachtet, der - wie vorliegend - bereits vor Ende der regulären Bewährungszeit davon erfahren hat, dass im Hinblick auf früheres Bewährungsversagen ein Widerruf geprüft wird, nicht als schutzwürdig angesehen werden. Insoweit greift die Argumentation der Kammer, der Verurteilte habe dem Hinweisschreiben vom 03.09.2009 nicht entnehmen müssen, dass Taten im Zeitraum zwischen Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss zum Widerruf führen könnten, nicht.

3.

19

Mildere Mittel als der Widerruf der Strafrestaussetzung kommen nicht in Betracht.

III.

20

Der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft konnte von daher der Erfolg nicht versagt bleiben.

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