Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 193/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 14.11.2011 wird ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 177.707,32 €

Gründe

I.

1

Der Ehemann der Antragsgegnerin, Herr v. K.-T., war Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von G. M., Blatt xxx, Flur 5, Flurstück 59, Am P. 7, bebaut mit dem Schlossparkhotel H. Im Jahre 2006 schloss dieser mit der Antragsgegnerin einen Unternehmenspachtvertrag über das Unternehmen Schlossparkhotel H. mit all seinem beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen etc., einschließlich des dazugehörigen Grundstücks. Fortan wurde das Unternehmen von dieser als der Pächterin geführt. Dem Verpächter wurde ein kostenloses Nutzungsrecht an vier Zimmern eingeräumt, welche dieser zusammen mit der Antragsgegnerin zu privaten Wohnzwecken nutzte.

2

Im Jahr 2007 wurde über den hier betroffenen Grundbesitz die Zwangsverwaltung angeordnet und ein Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 03.03.2011 erhielt die Antragstellerin den Zuschlag. Hierauf erklärte sie mit Schreiben vom 09.03.2011 gegenüber der Antragsgegnerin, sie sei aufgrund des Zuschlages in das Pachtverhältnis eingetreten und mache von dem Sonderkündigungsrecht aus § 57a ZVG zum nächstmöglichen Termin Gebrauch.

3

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2011 ließ die Antragsgegnerin erklären, dass sie die Kündigung akzeptiere und sie mit der Beendigung des Pachtverhältnisses bereits zum 30.09.2011 einverstanden sei. Geklärt werden müsse allerdings noch, was mit dem Inventar werden solle.

4

Mit E-Mail vom 25.09.2011 kündigte die Antragstellerin die Übernahme des Objektes zum 30.09.2011 an und verwies darauf, dass auch das gesamte Inventar in ihrem Eigentum stehe und zu übergeben sei. Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 28.09.2011 einen Schlüssel für das Gebäude.

5

Bei Begehungen des Objektes am 30.09.2011 und 01.10.2011, so trägt die Antragstellerin vor, habe sie festgestellt, dass die Antragsgegnerin umfangreich Inventar aus dem Hotel und von dem Grundstück entfernt habe. Wegen der Gegenstände im Einzelnen wird beispielhaft auf die Aufzählung auf Seite 4 der Antragsschrift Bezug genommen.

6

Mit anwaltlichen Schreiben vom 28.10.2011 drohte die Antragstellerin der Antragsgegnerin weitreichend Konsequenzen an, was sie getan habe, wisse sie ja. Sie stellte erste Schadensersatzforderungen auf und forderte deren Ausgleich. Mit Schreiben vom 31.10.2011 machte sie weiteren Schadensersatz wegen fehlenden Inventars geltend und erläuterte die rechtlichen Grundlagen ihrer Annahme, Eigentümer auch des Inventars geworden zu sein. Gleichzeitig setzte sie eine Frist zur Rückgabe des Inventars und Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Pachtsache.

7

Die Antragstellerin meint, sie habe gegen die Antragsgegnerin Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche 177.707,32 € weit übersteigender Höhe, jedenfalls aber in dieser Höhe. Zur Sicherung dieser begehrt sie einen dinglichen Arrest sowie die Arrestpfändung. Sie ist der Ansicht, mit dem Zuschlag gemäß § 90 ZVG Eigentümerin aller Inventargegenstände geworden zu sein, da sich der Eigentumsübergang auf alle der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände erstrecke. Auch wenn der Vollstreckungsschuldner, der Ehemann der Antragsgegnerin, nicht Eigentümer dieser Sachen gewesen sein sollte, seien sie doch nach § 55 Abs. 2 ZVG vom Eigentumsübergang erfasst.

8

Die Antragsgegnerin hafte zum einen aus §§ 546, 280 BGB, denn sie habe die Pachtsache nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben. Sie hafte aber auch aus Delikt (§§ 823 ff. BGB i.V.m. §§ 242, 246 Abs. 2, 303 StGB), da sie sich rechtswidrig fremdes Eigentum angeeignet und fremde Sachen beschädigt habe.

9

Ein Arrestgrund ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin eine große Menge Inventars, etwa zwei LKW-Ladungen an einen heimlichen Ort gebracht habe und diese Gegenstände auch weiterhin heimlich abtransportieren werde. Das von ihr erworbene Grundstück, dessen Eigentumsübertragungsanspruch gepfändet werden soll, werde sie sicherlich erschöpfend belasten. Es stehe auch zu erwarten, dass die Antragsgegnerin, die aus Polen stammt, dorthin umsiedeln wird, so dass auch aus diesem Grund die Vollstreckung der Ansprüche der Antragstellerin deutlich erschwert werden würde.

10

Sie beantragt u.a.,

11

wegen einer Forderung (Teilforderung) von 177.707,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit dem 01.10.2011 sowie einer Kostenpauschale von 15.000,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

12

In Vollziehung des Arrestes wird angeordnet, der Anspruch der Antragsgegnerin auf Verschaffung des Eigentums an der Grundbesitzung, eingetragen beim Amtsgericht Stralsund, Grundbuch von G.M. Blatt xxx, Flurstück 31/1 (bezeichnet als "Grünanlage H. Am P. 27") und Flurstück 32/1 (bezeichnet als "Grünanlage H. Am P. 28") gegen Projektgesellschaft H. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, W.-Str. 16, S. (Drittschuldner) wird gepfändet.

13

Das Landgericht Stralsund hat den Arrestantrag mit Beschluss vom 14.11.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe bereits kein Arrestgrund, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Antragsgegnerin ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten an den Tag gelegt habe, dass mit einer gegen die Antragstellerin gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt.

14

Als Arrestanspruch käme allenfalls ein Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Rückgabeanspruchs gemäß §§ 280, 546 BGB in Betracht. Die Antragsgegnerin habe bei Auszug aus dem Schlossparkhotel H. Gegenstände mitgenommen, Leuchten und Leuchtmittel nicht ersetzt und die Außenanlagen nicht gepflegt hinterlassen. Hieraus begründe sich keine Deliktshaftung aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 242, 246 Abs. 2, 303 StGB. Es sei auch kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgetragen, da die Antragsgegnerin nach dem Vorbringen der Antragstellerin nur für den Betrieb eines Hotels unwesentliche Gegenstände mitgenommen habe.

15

Die Befürchtung, die Antragsgegnerin könnte nach Polen, woher sie stamme, zurückkehren, rechtfertige einen Arrest nicht, weil die Vollstreckung dann in einem die Gegenseitigkeit verfügenden Auslandsstaates erfolgen müsste. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

16

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19.11.2011 greift die Antragstellerin den Beschluss in vollem Umfang an. Sie führt aus, Arrestanspruch und Arrestgrund würden auf eindeutig strafbaren Handlungen der Antragsgegnerin basieren. Sie habe aus dem gepachteten Hotelbetrieb je nach Bedarf alles abmontiert und mitgenommen, was ihr insbesondere für ihren eigenen Gastronomiebetrieb verwertbar erschien. Das treffe den Gastronomiebetrieb der Antragstellerin ins Mark. Die Fortsetzung des Betriebes sei derzeit nicht mehr möglich. Dazu wären die entfernten Gegenstände zu ersetzen und die von der Antragsgegnerin verursachten Beschädigungen zu beseitigen. Dies würde weit mehr als die bisher veranschlagten 177.000,00 € kosten. Die vorsätzliche Handlung liege auf der Hand. Es sei gar nicht denkbar, dass sie fahrlässig gehandelt habe.

17

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2011 nicht abgeholfen und u.a. zur Begründung ausgeführt, dass nicht dargetan sei, dass sich die Gegenstände nicht im Eigentum der Antragsgegnerin, sondern im Eigentum des Vollstreckungsschuldners befunden hätten. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.

II.

18

Die gem. § 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Begehren der Antragstellerin fehlt es jedenfalls an einem Arrestgrund.

1.

19

Gemäß § 916 ZPO kann zur Sicherung einer Geldforderung ein Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners angeordnet werden. Das setzt einen Hauptsacheanspruch voraus, dessen Vollstreckung für den Fall der späteren Titulierung gesichert werden soll. Der hier begehrte dingliche Arrest kommt nach § 917 ZPO in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist nach dem Standpunkt eines objektiv und gewissenhaft prüfenden Menschen zu beurteilen. Auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 917 Rn. 4).

2.

a.

20

Ein Arrestanspruch i.S.d. § 916 ZPO kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 242, 246 Abs. 2 oder 303 StGB herleiten.

21

Zwar hat sie mit dem Zuschlagsbeschluss zumindest Eigentum an all jenen Zubehörstücken erlangt, welcher der Vollstreckungsschuldner im Rahmen des geschlossenen Unternehmenspachtvertrages der Antragsgegnerin zum Gebrauch überlassen hat. Ausweislich des Pachtvertrages handelt es sich dabei um sämtliches bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen, die Betriebsmittel etc. Die von der Antragstellerin aufgezählten und nach ihrem Vorbringen von der Antragsgegnerin entfernten Gegenstände lassen sich ohne weiteres hierunter subsumieren.

22

Gemäß § 55 ZVG erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung gem. § 55 Abs. 2 ZVG auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, dass dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat. Zubehör in diesem Sinne sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil des Grundstücks zu sein, ihm zu dienen bestimmt sind und im räumlichen Verhältnis zu diesem stehen. Kein Zubehör sind nur solche Sachen, die nur vorübergehend sich auf dem Grundstück befinden (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 20 Rn. 3.4). Daher ist dasjenige, was ein Mieter in die Mietsache einbringt, wegen der nur vorübergehenden Zweckbestimmung als Zubehör von der Versteigerung nicht erfasst. Soweit § 55 Abs. 2 ZVG den Besitz des Vollstreckungsschuldners verlangt, genügt hierfür der mittelbare Besitz (Stöber, a.a.O., § 20 Rn. 3.3.).

23

Hiernach ist die Antragstellerin Eigentümer sämtlicher Zubehörstücke geworden, die der Vollstreckungsschuldner im Rahmen des Unternehmenspachtvertrages an die Antragsgegnerin mitverpachtet hat. Allein solche Sachen, die die Antragsgegnerin als Pächterin in das Schlossparkhotel eingebracht hat und die nicht zum Ersatz mitverpachteter Sachen dienten, wären hiervon nicht erfasst. Dafür, dass es sich bei den Sachen, für welche die Antragstellerin Schadensersatz begehrt, um von der Antragsgegnerin eingebrachte Sachen handelt, ist nichts ersichtlich. Nicht erfasst sind hingegen die immateriellen Bestandteile des eingerichteten Gewerbebetriebes.

24

Allerdings kann sich die Antragstellerin nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB auf die Verletzung des § 242 StGB als Schutznorm berufen. Einen Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einen Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Wegnahme der Sache erfordert einen Bruch des Gewahrsams des Geschädigten. Dabei ist der Gewahrsam nicht mit dem mittelbaren Besitz gleichzusetzen (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 30), so dass es bereits an einem Gewahrsamsbruch fehlt. Darüber hinaus setzt der Diebstahl den Vorsatz des Schädigers voraus, wobei ein bedingter Vorsatz genügt. Ein Vorsatz liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Schädiger irrtümlich annimmt, selbst Eigentümer zu sein (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, a.a.O., § 242 Rn. 67). So liegt der Fall hier. Dem Schreiben der Rechtsanwälte Hamburger pp. vom 27.04.2011 kann entnommen werden, dass diese davon ausgegangen sind, das Inventar stehe im Eigentum der von ihnen beratenden Antragsgegnerin. Daher haben sie auch noch Einigungsbedarf dafür gesehen, wie bei Rückgabe der Pachtsache mit dem Inventar verfahren werden soll. Dem Vortrag der Antragstellerin kann nicht entnommen werden, dass dieser Irrtum bis zur Rücksendung des Schlüssels hinreichend aufgeklärt worden sei. Die E-Mail der Antragstellerin vom 25.09.2011 reicht hierfür nicht aus. Sie enthält lediglich die Behauptung, dass das Inventar mit zurückzugeben sei, klärt aber nicht auf, warum die Antragstellerin meint, Eigentümerin zu sein. Dass die Antragstellerin in anderer Weise vor Übersendung des Schlüssels durch die Antragsgegnerin diese darüber aufgeklärt hätte, welche Rechtsposition sie insoweit vertritt, ist nicht ersichtlich. Wenn aber die anwaltlich beratende Antragsgegnerin - wenn möglicherweise auch fehlerhaft beraten - davon ausgegangen ist, dass sie oder möglicherweise ihr Ehemann Eigentümer des Inventars ist und für sie keinerlei Anlass bestand, ihren Rechtsstandpunkt erneut zu überprüfen, lässt sich ein Vorsatz nicht bejahen.

25

Auch ein Rückgriff auf § 246 Abs. 2 StGB als Schutznorm i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB scheidet aus. Die Unterschlagung nämlich erfordert einen Zueignungswillen des Täters, welcher fehlt, wenn sich der Täter selbst für den Eigentümer hält. Dann fehlt es an seinem Willen, einen anderen zu enteignen. Somit ergibt sich der fehlende Zueignungswille bereits aus den Darlegungen zu § 242 StGB.

26

Schließlich scheidet auch § 303 StGB als Schutznorm aus, weil auch dieser einen Vorsatz, fremdes Eigentum zu beschädigen oder zu zerstören, erfordert, an welchem es aus den vorgenannten Gründen gleichfalls fehlt.

b.

27

Soweit das Landgericht einen Arrestanspruch aus §§ 546, 280 BGB für möglich erachtet, stößt dies auf erhebliche Bedenken. § 546 BGB i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB gibt dem Verpächter gegenüber dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses einen Anspruch auf Rückgabe der Pachtsache. Der Antragstellerin dürfte es vorliegend bereits an der Verpächtereigenschaft fehlen. Gegenstand des Pachtverhältnisses war die Verpachtung eines Unternehmens im Sinne eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, einschließlich des für das Unternehmen genutzten Grundstücks. Eben soweit ist das Grundstück lediglich Bestandteil des verpachteten Unternehmens. In ein bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis tritt der Erwerber der Mietsache gem. §§ 566, 578, 581 BGB nur dann ein, wenn es sich um Wohnräume, sonstige Räume oder Grundstücke handelt. Auf andere Mietverhältnisse findet § 566 BGB keine Anwendung. Da vorliegend ein einheitliches Pachtverhältnis über das vollständige Unternehmen geschlossen worden ist, greift § 566 BGB nicht ein, so dass die Antragstellerin auch mit Erteilung des Zuschlages nicht in das vollständige Unternehmenspachtverhältnis eintreten konnte. Der Eintritt des Erstehers in die bestehenden Vertragsverhältnisse ist jedoch Voraussetzung dafür, dass er das in § 57a ZVG vorgesehene Sonderkündigungsrecht ausüben kann. Dem folgend hat die Antragstellerin jedenfalls nicht wirksam den vollständigen Unternehmenspachtvertrag kündigen können. Dies gilt umso mehr, als die immateriellen Bestandteile des eingerichteten Gewerbebetriebes ohnehin von der Beschlagnahme nicht erfasst wurden (BGH, Beschl. v. 14.04.2005, V ZB 16/05, zitiert nach juris). Neben der Verpächterstellung der Antragstellerin fehlte es folglich auch an einer wirksamen Beendigung des Pachtvertrages. Wegen der vom BGH in seinem vorzitierten Beschluss vom 14.04.2005 angenommenen Untrennbarkeit des eingerichteten Gewerbebetriebes bei einem grundstücksbezogenen Unternehmens, wie dies ein Hotelbetrieb darstellt, scheidet auch die Annahme aus, die Antragstellerin sei in das Gesamtpachtverhältnis bezüglich des Grundstücks und der mitversteigerten Zubehörstücke in das Gesamtpachtverhältnis eingetreten und könne betreffend des zugeschlagenen Eigentums auf der Grundlage von § 57a ZVG eine Teilkündigung aussprechen.

28

Zweifelhaft scheint es auch, ob die Antragstellerin einen möglichen Schadensersatzanspruch aus §§ 985, 989, 990, 281 BGB hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat. Im Rahmen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses dürfte sich ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nur unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der §§ 989, 990 BGB ergeben (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 985 Rn. 13, 14). Ebenfalls auf die Ansprüche der §§ 987 ff. BGB beschränkt ist der Eigentümer, der eine Verletzung seines Eigentums durch Entziehung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geltend machen will, dem aber noch ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zusteht.

29

Letztlich braucht der Senat hier nicht abschließend zu entscheiden, ob eine der aufgezeigten Anspruchsgrundlagen durchzugreifen vermag, weil es bereits an einem Arrestgrund fehlt. Daher kann es auch offen bleiben, ob die Ersteherin Gesellschafterin einer das Eigentum am eingerichteten Gewerbebetrieb haltenden Gesellschaft durch Zuschlag geworden sein kann.

3.

a.

30

Ob die einen vermögensbezogenen Straftatbestand gegen die Antragstellerin erfüllenden Tatsachen im Falle ihrer Glaubhaftmachung bereits einen hinreichenden Arrestgrund ergeben können (so Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 917 Rn. 6 m.w.N.) oder ob auch in diesem Fall weitere konkrete Anhaltspunkte hinzutreten müssen, die den Verdacht einer Vereitelung oder Erschwerung einer künftigen Vollstreckung rechtfertigen, (so OLG Rostock, Urt. v. 23.02.2005, 6 U 149/04, OLGR 2005, 969; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.1998, 22 W 53/98, NJW-RR 1999, 1592; OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2006, 20 U 84/06, OLGR 2007, 228) kann der Senat vorliegend offen lassen, da eine solche Straftat aus den unter II. 2. a. dargelegten Gründen nicht vorliegt.

b.

31

Die Befürchtung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin werde nach Polen auswandern und sie, die Antragstellerin, müsse sodann die erschwerte Vollstreckung im Ausland in Anspruch nehmen, rechtfertigt einen dinglichen Arrest nicht. Zutreffend hat das Landgericht die Antragstellerin auf § 917 Abs. 2 ZPO verwiesen. Überdies ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Umstände sie ihre Befürchtungen stützt. Ihr Vorbringen lässt eher den gegenteiligen Schluss zu, trägt sie doch vor, die Antragsgegnerin betreibe in unmittelbarer Nachbarschaft zum streitgegenständlichen Objekt ein Hotel und habe weiteren Grundbesitz erworben, dessen Verschaffungsanspruch die Antragstellerin gerade zu pfänden beabsichtigt.

c.

32

Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre Vermögensverhältnisse verschleiern, ihr Vermögen bei Seite Schaffen oder sonst dem Gläubigerzugriff etwa durch unlautere Handlungen entziehen werde, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die allgemein gehaltene Befürchtung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin werde ihr Vermögen heimlich fortschaffen, wird schon durch ihr eigenes Vorbringen nicht getragen. Sie selbst hat an anderer Stelle geltend gemacht, dass sich aus dem Schlossparkhotel entfernte Gegenstände im jetzigen Hotel der Antragsgegnerin befänden und dass sie insbesondere alles aus dem Schlossparkhotel mitgenommen habe, was sie insbesondere für diesen Hotelbetrieb habe gebrauchen können.

4.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

34

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens folgt dem Sicherungsinteresse der Antragstellerin.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen