Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - I Ws 184/12

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Ziffer 6. f) seines Tenors aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

Gründe

1.

1

Soweit der Verurteilte sich mit seiner Beschwerde vom 25.03.2012 ursprünglich auch gegen Ziff. lit. d), e) und f) des angefochtenen Beschlusses gewandt hatte, hat er sein Begehren nachträglich mit Schreiben vom 13.05.2012 sowie vom 20. und 21.06.2012 auf die Ziff. 6 lit. f) beschränkt, worin gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Rücknahme zu sehen ist. Insoweit wird deshalb nur noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden sein.

2.

2

Die verbleibende Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.

a)

3

Nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann das Rechtsmittel nur darauf gestützt werden, dass eine Anordnung gesetzeswidrig sei. Daher bestimmt die Vorschrift ein nur eingeschränktes Nachprüfungsrecht des Beschwerdegerichts. Auf den Vortrag des Beschwerdeführers kommt es dabei es nicht an. Vielmehr ist von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht zu prüfen. Dabei liegt die Rechtswidrigkeit einer Anordnung vor, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Meyer-Goßner aaO. § 453 Rdnr. 12). Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (ständige Rspr. des Senats vgl. nur Beschl. v. 14.03.2011- I Ws 66/11 m.w.N.).

b)

4

§ 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB verpflichtet das Gericht zur genauen Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens. Dies hat im Hinblick auf § 145 a StGB besondere Bedeutung, weil - nur - der Verstoß gegen Weisungen des Maßnahmenkatalogs des § 68 b Abs. 1 Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Erst die genaue Bestimmung gibt diesem Tatbestand, für den die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die Konturen und gewährleisten die Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 2 GG. Dem wird die angefochtene Weisung nicht gerecht.

aa)

5

Soweit dem Beschwerdeführer mit Ziff. 6f) aufgegeben wurde, sich "sich sofort nach seiner Entlassung bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen und eine ambulante Psychotherapie zu beginnen und regelmäßig fortzusetzen ", ist schon nicht erkennbar, ob das Gericht damit die Verpflichtung nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB aussprechen oder aber nach § 68 b Abs. 2 Satz 1 StGB dem Verurteilten Vorgaben zu seiner Lebensführung machen wollte. Die in Betracht kommenden Vorschriften sind in dem streitbefangenen Beschluss nicht aufgeführt. Schon dies führt zur Unbestimmtheit der Weisung. Um eine Suchtmitteltherapie, soviel ist jedenfalls aus der Begründung des Beschlusses ersichtlich, soll es sich nicht handeln. Welchen sonstigen Anlass der Beschwerdeführer zu einer Therapie gibt, bleibt offen, zumal die Weisung auch nicht näher begründet worden ist.

bb)

6

Sofern die Strafvollstreckungskammer eine strafbewehrte Weisung im Sinne des § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB erteilen wollte, hätte sie nicht beachtet, dass die Vorstellungsverpflichtung nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen und nur bei einem (jeweils zu bestimmenden) Arzt, einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz zulässig ist. Sowohl das weitestgehende Fehlen einer zeitlichen Anordnung "sofort zu beginnen und regelmäßig fortzusetzen" als auch die allgemein gehaltene Formulierung "einem Arzt" etc. genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht.

7

Darüber hinaus eröffnet die Weisung nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB nur die Anordnung einer Vorstellungspflicht, nicht dagegen einer Behandlungspflicht. Der Betroffene soll nur "in das Behandlungszimmer gezwungen" werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1993 S. 19). Eine Therapieweisung ist damit nicht verbunden (OLG Dresden, Beschl. v. 06.09.2007 - 2 Ws 423/07, NStZ-RR 2008, 27).

8

Die Weisung lässt auch nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Therapie wieder beendet werden soll. Die Entscheidung darüber, ob eine (die Therapiewilligkeit voraussetzende) Therapie fortzudauern hat, kann jedoch nicht dem Ermessen eines Therapeuten überlassen bleiben, worauf aber die Formulierung der Weisung hinauslaufen würde.

cc)

9

Soweit die Weisung grundsätzlich als solche zur allgemeinen Lebensführung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 StGB möglich wäre, würde sie auch insofern rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gerecht. Eine solche Anordnung, die, sofern sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, nach § 68 b Abs. 2 StGB ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich möglich ist, stellt einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Wenngleich eine solche Weisung damit nicht in den strafbewehrten Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB fällt, ist hierbei gleichwohl der verfassungsrechtlich verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz streng zu prüfen (OLG Dresden, aaO.). Ist aber noch nicht einmal klar, wozu die Therapie dienen soll, bleibt schon offen, ob sie zur Verfolgung des nicht bestimmten Ziels überhaupt (als erste Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit) geeignet ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter bb) verwiesen.

10

Mangels Begründung der Ermessensausübung kann diese nicht weiter überprüft werden. Eine eigene Entscheidung des Senats scheidet aus, sodass die Sache an die Strafvollstreckungskammer, die auch über die Kosten des Rechtsmittels unter Berücksichtigung seiner teilweisen Rücknahme zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen war.

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