Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - I Ws 176/12

Tenor

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … sowie die Richterin am Oberlandesgericht … auf

a) die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 2. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 24.04.2012 - 12 StVK 1626-1628/11- 1 -, mit dem seine Anträge auf sofortige Unterbrechung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen und hilfsweise auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 2 GG abgelehnt worden sind und

b) seine im Beschwerdeverfahren an den Senat gerichteten Anträge auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und einer unangemessenen Verfahrensverzögerung nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verurteilten am 25. Juli 2012 beschlossen:

Die Beschwerde und die Feststellungsanträge werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte befindet sich seit dem 01.12.2003 in Strafhaft. Mit Beschluss vom 14.09.2010 - 12 StVK 126-128/10 - lehnte das Landgericht Rostock die Aussetzung der Vollstreckung der Reste der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Neubrandenburg vom 04.12.2003 - 6 KLs 21/03 -, des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 02.10.2002 - 15 Ds 427/02 - und des Landgerichts Neubrandenburg vom 04.12.2003 - 7 Ns 203/03 - nach Verbüßung von jeweils mehr als zwei Dritteln der Strafen ab. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 07.10.2010 - I Ws 331/10 - als unbegründet verworfen.

2

Am 16.02.2011 beantragte der Verurteilte erneut die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung. Das Landgericht Rostock lehnte dies mit Beschluss vom 24.05.2011 (Az.: 12 StVK 311-314/11-2) abermals ab und legte fest, dass innerhalb einer Frist von 6 Monaten weitere Anträge auf Reststrafaussetzung unzulässig seien.

3

Mit Verteidigerschreiben vom 25.11.2011 wiederholte der Verurteilte seinen Aussetzungsantrag. Mit Verfügung vom 28.11.2011 bat die Kammer die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg um Stellungnahme sowie um Übersendung der Vollstreckungsunterlagen und der Sachakten und um die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der JVA W.. Die angeforderten Unterlagen wurden von der Staatsanwaltschaft am 06.02.2012 übersandt, die sich dabei gegen eine bedingte Entlassung aussprach und die Einholung eines ergänzenden Prognosegutachtens anregte. Mit Beschluss vom 13.02.2012 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines Gutachtens der Dipl. Psych. F. zu der Frage an, ob unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne, die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen. Die Übersendung der Vollstreckungs- und Sachakten an die Sachverständige wurde noch am gleichen Tag veranlasst, mit der Bitte, das Gutachten möglichst binnen sechs Wochen fertig zu stellen. Die Sachverständige F. sandte die Akten am 23.02.2012 an das Landgericht Rostock mit der Begründung zurück, ihr sei die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, sie könne das Gutachten nicht zeitnah erstatten. Mit Beschluss vom 27.02.2012 bestimmte die Kammer daraufhin die Dipl. Psych. Sch. zur Sachverständigen mit der Bitte, ihr Gutachten bis Juni 2012 fertigzustellen. Mit Schreiben vom 02.03.2012 teilte die Sachverständige Sch. der Kammer mit, aus Kapazitätsgründen erst ab Juni 2012 mit der Begutachtung beginnen zu können, weswegen mit der Fertigstellung ihres Gutachtens voraussichtlich erst im August 2012 zu rechnen sei.

4

Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 04.12.2003 (Az.: 6 KLs 21/03) hat der Verurteilte bis zum 11.03.2012 vollständig verbüßt. Anschließend wurde bis zum 01.06.2012 die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 02.10.2002 (Az.: 15 Ds 427/02) ebenfalls vollständig verbüßt. Seither wird die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 04.12.2003 (Az.: 7 Ns 203/03) vollstreckt. Das Strafende ist auf den 01.06.2013 notiert.

5

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.04.2012 beantragte der Verurteilte bei der Strafvollstreckungskammer die Unterbrechung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen mit sofortiger Wirkung wegen sachwidriger Verzögerung der Entscheidung über seinen Aussetzungantrag vom 26.11.2011 und Verletzung des Beschleunigungsgebots. Hilfsweise begehrte er die Feststellung, dass ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vorliege.

6

Mit Beschluss vom 24.04.2012 hat das Landgericht sowohl den Antrag auf sofortige Unterbrechung der Strafrestvollstreckung wie auch den Feststellungsantrag abgelehnt, weil eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht erkennbar sei.

7

Gegen diesen seinem Verteidiger mit einer Belehrung über das dagegen mögliche Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde am 26.04.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der am 02.05.2012 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde vom 27.04.2012. Das Rechtsmittel ist in Erwiderung auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.06.2012 mit Verteidigerschreiben vom 13.06.2012 näher begründet und hilfsweise mit den an den den Senat gerichteten Hilfsanträgen versehen worden,

8

"2. festzustellen, dass für den Fall der Strafrestaussetzung des Angeklagten ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vorliegt,

9

3. hilfsweise festzustellen, dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung vorliegt."

10

Zur Begründung der Hilfsanträge wird seitens der Verteidigung auf ihre entsprechenden Anträge an die Strafvollstreckungskammer vom 13.04.2012 verwiesen.

II.

1.

11

Die Beschwerde ist entgegen der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung unstatthaft und damit unzulässig.

12

Bei dem an die Strafvollstreckungskammer gerichteten Antrag des Verurteilten vom 13.04.2012, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wegen sachwidriger Verzögerung der Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag vom 26.11.2011 und wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots mit sofortiger Wirkung zu unterbrechen oder hilfsweise festzustellen, dass ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vorliege, handelt es sich bei richtiger Auslegung (§ 300 StPO) um die Erhebung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG. Für die nach früherer Rechtslage in bestimmten Fällen auch in Verfahren nach der StPO atypisch mögliche "Untätigkeitsbeschwerde" (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 304 Rdz. 3 m.w.N.) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302) am 03.12.2011 jedenfalls für Beschuldigte kein Raum mehr (vgl. zu anderen Verfahrensordnungen auch OVG MV, Beschl. v. 23.01.0212 - 1 O 4/12, NordÖR 2012, 260; LSG Bay., Beschl. v. 24.02.2012 - L 16 SB 282/11 B, jeweils m.w.N.).

13

Auf diese Verzögerungsrüge konnte das Landgericht nur mit Abhilfe bzw. Nichtabhilfe reagieren. Letzteres ist hier geschehen. Gegen den deshalb nur als (konkludente) Nichtabhilfeentscheidung zu wertenden Beschluss vom 24.04.2012 ist ausweislich der Gesetzesbegründung kein Rechtsmittel gegeben (BT-Drucks. 17/3802 S. 16). Im Übrigen wäre das Landgericht selbst im Falle einer von ihm für berechtigt erachteten Verzögerungsrüge nur gehalten gewesen, das Verfahren über den Antrag auf Reststrafaussetzung mit der dann notwendigen (besonderen) Beschleunigung fortzuführen. Sowohl die von dem Verurteilten für diesen Fall begehrte Feststellung, dass und in welchem Ausmaß es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist, wie auch die Entscheidung darüber, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang der Verstoß zu kompensieren ist (vgl. dazu den abschließenden Katalog in § 198 Abs. 2 und 4 GVG), ist hingegen einheitlich und allein dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren nach § 201 GVG vorbehalten. Die Verzögerungsrüge ist kein außerordentlicher ("präventiver") Rechtsbehelf im laufenden Verfahren, mit dem unmittelbar in das Hauptsacheverfahren eingegriffen werden könnte (vgl. OVG MV und LSG Bay. jeweils a.a.O.), was es auch ausschließt, eine "vorläufige" Hauptsacheentscheidung zu treffen, wie sie hier vom Verurteilten mit seinem Antrag auf sofortige Haftentlassung begehrt wird. Anderweitige Überlegungen der Verteidigung, die sich wohl aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.09.2010 - 2 BvR 449/10 - (StV 2011, 41) ableiten, sind durch die seither geänderte Gesetzeslage überholt.

2.

14

Soweit der Verurteilte mit seinen an den Senat als Beschwerdegericht gerichteten Hilfsanträgen sein Begehren auf Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Strafvollstreckungsverfahren wiederholt, kann er damit aus den selben Überlegungen keinen Erfolg haben.

3.

15

Einer Auslegung der Hilfsanträge als Entschädigungsklage steht derzeit nicht nur § 198 Abs. 5 GVG entgegen, sondern auch § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG. Im Übrigen wäre ein solches Verfahren derzeit zwingend auszusetzen (§ 201 Abs. 3 Satz 2 GVG).

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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