Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (2. Senat für Familiensachen) - 11 UF 49/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 16.01.2012, Az: 5 F 332/10, geändert.

Die elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder Tom ..., geb. am ..., Paula Antonia ..., geb. am ... und Emely Joy ..., geb. ..., wird dem Kindesvater und der Kindesmutter gemeinsam übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

1

Der Kindesvater begehrt die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Kindesmutter für die aus ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kinder Tom, geb. ..., Paula Antonia, geb. ... und Emely Joy, geb. am... .

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Die Kindesmutter hat einen weiteren Sohn in die Beziehung gebracht, Kevin, geb. am ...

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Die Beteiligten haben sich am 13.05.2010 nach einer tätlichen Auseinandersetzung, deren Verlauf unterschiedlich dargestellt wird, getrennt. Während des handgreiflich geführten Streits waren die Kinder anwesend. Der Kindesvater wurde durch von der Kindesmutter herbeigerufene Polizeibeamte der Wohnung verwiesen.

4

Die Beteiligten haben bis zur Trennung ein Reihenhaus bewohnt, das die Kindesmutter mit den Kindern derzeit weiter allein nutzt. Der Kindesvater ging während der Woche einer Arbeitstätigkeit in Norderstedt nach und kehrte in der Regel an den Wochenenden in die gemeinsame Wohnung zurück. Die Kindesmutter hat sich in der Woche überwiegend um die Belange der Kinder gekümmert. An der Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder war der Kindesvater überwiegend an den Wochenenden beteiligt. Er hat mit den Kindern die Zahnarztbesuche allein wahrgenommen. Er war im Klassenelternrat des Sohnes der Kindesmutter Kevin und später Mitglied im Schulförderverein dieser Schule.

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Zwischen dem Kindesvater und den Kindern findet regelmäßiger Umgang statt, der zwischen den Eltern unter Mitwirkung des zuständigen Jugendamtes geregelt worden ist.

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Die Kindesmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder. Zur Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kam es nicht. Der Kindesvater begehrt das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder mit der Kindesmutter, die dies ablehnt.

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Das Amtsgericht hat nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes für die Kinder und Anhörung der Eltern, der Kinder und der übrigen Beteiligten den Antrag des Kindesvaters mit Beschluss vom 16.01.2012 zurückgewiesen.

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Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss Bezug.

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Gegen den Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde.

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Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe Verfahrensrecht verletzt, weil es im Ergebnis fehlerhafter Ermessensausübung die Beiziehung eines von ihm angeregten Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient, abgelehnt habe. Die Einholung eines Gutachtens sei insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil das zuständige Jugendamt und die Verfahrensbeiständin sich für das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen hätten. Die Kommunikationsbasis mit der Kindesmutter habe sich in den vergangenen Monaten verbessert. Es komme zu regelmäßigen Umgangskontakten mit den Kindern. Er nehme auf Bitten der Kindesmutter mit den Kindern Arztbesuche wahr. Hierbei handele es sich in erster Linie um Zahnarztbesuche. Weil er in einem Unternehmen der Textilbranche arbeite und günstig Kinderkleidung erwerben könne, kaufe er notwendige Kleidung für die Kinder. Er kaufe auch Schulsachen. Die Umgänge würden zwischen den Eltern abgestimmt. Eine Kommunikationssperre zwischen ihnen liege nicht vor. Als die Kinder Tom und Paula am 03.02.2012 Schulzeugnisse bekommen haben und die Kinder von ihm besucht worden seien, habe die Kindesmutter Paula gebeten, ihm ihr Zeugnis zu zeigen. Absprachen würden auch über die Verwendung des Taschengeldes, das die Kinder bekommen, getroffen.

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Der Kindesvater beantragt (sinngemäß),

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den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 16.01.2012, Az.: 5 F 332/10, zu ändern und ihm und der Kindesmutter das elterliche Sorgerecht für die Kinder Tom ..., geb. ..., Paula Antonia ..., geb. ... sowie Emely Joy ..., geb. am ..., gemeinsam zu übertragen.

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Die Kindesmutter beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, Arztbesuche würden regelmäßig von ihr organisiert und begleitet. Kleidung werde von ihr gekauft. An Schulsachen habe der Kindesvater bisher einen Füller erworben. Im Übrigen würden die Schulsachen durch sie gekauft. Für sie sei es eine Selbstverständlichkeit, dass der Kindesvater über die schulischen Leistungen der Kinder informiert werde. Dies geschehe nicht im Hinblick auf ein gemeinsames Sorgerecht, sondern deshalb, weil sie der Auffassung sei, dass der Kindesvater diese Informationen bekommen sollte. Über ein Taschengeld, welches der Kindesvater hier zahlen wolle, sei sie nicht informiert. Der Kindesvater sei im Zeitpunkt der Geburt der Kinder über die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts unterrichtet worden. Er habe dies jedoch nicht haben wollen. Der Kindesvater verfolge in dem Verfahren in erster Linie eigene Interessen. Er selbst möchte Entscheidungen treffen, ohne dass ein anderer Mitspracherecht habe. Ein solches Verhalten des Kindesvaters sei auch Grund für die Trennung gewesen. Sie selbst habe die Übertragung des Sorgerechts nicht von finanziellen oder materiellen Aspekten abhängig gemacht.

16

Die Verfahrensbeiständin hat im Beschwerdeverfahren berichtet, alle drei Kinder hätten zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung. Insgesamt sei mehr Normalität eingekehrt. Die Kommunikation zwischen den Eltern habe sich verbessert. Die Bereitschaft zu vernünftiger und vor allem konstruktiver Klärung von Sachverhalten sei zumindest teilweise vorhanden. Nach wie vor sei jedoch das Treffen von Absprachen sehr stimmungsabhängig. Ein großes Thema der Kinder seien die Auseinandersetzungen zwischen den Eltern. Die elterlichen Konflikte würden häufig noch über die Kinder ausgetragen. Unter Berücksichtigung der Wünsche und Vorstellungen der Kinder und vor allem im Sinne einer guten Entwicklung und Sozialisation sei eine geteilte Personensorge sinnvoll.

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Das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren dargelegt, eine Kindeswohlgefährdung bei alleiniger elterlicher Sorge der Kindesmutter liege nicht vor. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Eltern 13 Jahre zusammengelebt und sich das Sorgerecht stillschweigend geteilt haben, ohne eine formelle Erklärung abgegeben zu haben. Jeder habe im Alltag seinen Anteil an der Erziehung, Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder gehabt. Aus Gesprächen mit Tom und Paula sei bekannt, dass sie sich wünschten, dass der Vater an ihrem Leben teilhaben solle, sich um die schulischen Belange kümmern solle und ein fester Ansprechpartner für sie sei. Jeder Elternteil habe seine Kompetenzen in der Erziehung der gemeinsamen Kinder. Ein gemeinsames Sorgerecht für die Bereiche Erziehung, Gesundheitsfürsorge und Schule für die Kinder sei anzustreben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht solle der Kindesmutter obliegen. Eine gemeinsame elterliche Sorge stehe dem Wohl der Kinder nicht entgegen.

II.

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Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).

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Im Ergebnis der Anhörung der Kinder und der Beteiligten durch den Senat ist diese auch begründet.

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Wenn der Kindesvater eines nichtehelichen Kindes nicht sorgeberechtigt ist, überträgt das Familiengericht gemäß § 1626 a BGB nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 (FamRZ 2010, 1403) ihm auf seinen Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil derselben gemeinsam mit der Kindesmutter, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dieser Prüfungsmaßstab soll sicherstellen, dass die Belange der Kinder maßgeblich Berücksichtigung finden und die Zugangsvoraussetzungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Bezug auf den bisher alleinsorgeberechtigten Elternteil zur gemeinsamen Sorge jedoch hierbei nicht zu hoch angesetzt werden (BVerfG, FamRZ 2010, 1403, 1410; KG, FamRZ 2011, 1959; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1662).

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Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Kindeswohl kann spiegelbildlich auf Kriterien zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB entwickelt hat. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und die Ausrichtung ihres Verhaltens am Kindeswohl voraus. Es muss eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen in einer Art und Weise möglich sein, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet (BVerfG, FamRZ 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; FamRZ 2004, 354; FamRZ 2003, 285; BGH, FamRZ 2000, 592; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 709; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 433).

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Grundsätzlich entspricht es dem Wohl eines Kindes, wenn es in dem Bewusstsein aufwachsen kann, dass beide Elternteile Verantwortung tragen, sich beide um es kümmern und mit ihm Kontakt pflegen. Das Gericht muss sich unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte von Eltern und Kindern bemühen (BVerfG, FamRZ 1993, 662).

23

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist hier zu erwarten, dass die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern dem Kindeswohl entspricht. Die Eltern haben im Rahmen ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits mehrere Jahre zusammengelebt und in dieser Zeit tatsächlich gemeinsam die Verantwortung für ihre Kinder sowie deren Erziehung und Betreuung wahrgenommen, wenngleich die Kindesmutter hieran den überwiegenden Anteil hatte, weil der Kindesvater in der Woche auswärtig in Norderstedt arbeitete und in der Regel nur am Wochenende in die Familienwohnung zurückkehrte. Der Kindesvater hat sich auch um die Erziehung und Betreuung des aus einer früheren Beziehung der Kindesmutter stammenden Sohnes Kevin gekümmert. Der Kindesvater war im Klassenelternrat von Kevin und später auch im Schulförderverein dieser Schule, die auch Paula nach dem Wechsel von der Grundschule besuchen sollte. Der Kindesvater hat sich gelegentlich am Wochenende um die Freizeitgestaltung der Kinder gekümmert, wobei die Mutter allerdings beklagt, dass sie hier wenig Unterstützung vom Kindesvater erfahren habe und er ihr die Kinder nur selten abgenommen habe. Der Kindesvater hat die schulischen Belange der Kinder wahrgenommen. So hat Tom im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat berichtet, dass, wenn er Probleme in der Schule gehabt habe, dieser sich der Kindesvater angenommen habe, in dem er persönliche Gespräche mit den Lehrern in der Schule geführt habe. Zu Zahnarztbesuchen hat der Kindesvater die Kinder unstreitig ausschließlich begleitet. Dies findet, so hat Tom dem Senat berichtet, auch heute noch statt. Der Kindesvater hat regelmäßig Umgang mit den Kindern, so dass er trotz Trennung der Eltern am Leben der Kinder teilhat und über ihre Lebenssituation informiert ist. Er ist so in der Lage, verantwortliche Entscheidungen gemeinsam mit der Kindesmutter auf dieser Basis zu treffen.

24

Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von den Eltern im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat, sind sie noch in ausreichendem Maße in der Lage, Angelegenheiten, die die Kinder betreffen, zu besprechen und zu entscheiden. Soweit die Kindesmutter die Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, begründet sie dies insbesondere gegenüber Dritten mit trennungsbedingten Problemen, die allerdings nichts mit den Kindern zu tun haben. So ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Bericht des zuständigen Jugendamtes, dass die Kindesmutter im Gespräch mit Jugendamtsmitarbeitern erklärt hat, dass, wenn der Kindesvater den Fernseher und den Laptop, die er mitgenommen habe, ihr zurückgebe, die gemeinsame elterliche Sorge erklärt werden könne. Dies war auch Inhalt einer SMS der Kindesmutter an den Kindesvater im März/April 2011, wie sich aus der erstinstanzlichen Stellungnahme der Verfahrensbeiständin der Kinder ergibt (Bl. 61 d. A., 1. Absatz). Die Kindesmutter hat auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat eingeräumt, derartiges erklärt zu haben.

25

Sowohl aus der erstinstanzlichen als auch aus der Anhörung der Kinder durch den Senat ergibt sich, dass insbesondere Tom eine Beteiligung des Kindesvaters am Sorgerecht gut finden würde. Die Kinder haben gute belastbare Bindungen zum Kindesvater. Die Eltern sind ausreichend kommunikations- und konsensfähig in Bezug auf die Belange ihrer Kinder. Im Rahmen des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder bei ihr ist die Kindesmutter in der Lage, alltägliche Entscheidungen allein zu treffen (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen entspricht es dem Kindeswohl, auch den Kindesvater an Entscheidungen für die Kinder von einiger Tragweite gleichberechtigt mit der Kindesmutter teilhaben zu lassen. Daher war auf Antrag des Kindesvaters den Kindeseltern die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam zu übertragen.

III.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

27

Gesetzliche Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), liegen nicht vor.

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