Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - VAs 2/13

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Verfahren wird gem. § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 KostO auf

3.000.00 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist mit Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 03.05.2012 - 4 Ds 412/11 - wegen Erschleichens von Leistungen (Beförderungserschleichung) in vier Fällen zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat er nach Absprache mit seiner damaligen Verteidigerin und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Schwerin am 03.12.2012 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen. Die Vorsitzende der Berufungsstrafkammer hatte zuvor zu Protokoll erklärt:

2

"Es ist davon auszugehen, dass die hier abgeurteilten Taten auf der Btm-Abhängigkeit beruhen. Bekanntermaßen führt die Sucht u.a. zu Enthemmungen und Mittellosigkeit."

3

Unter dem 04.12.2012 beantragte der Verurteilte die Zurückstellung der Strafvollstreckung in vorliegender Sache nach § 35 BtmG mit der Begründung, er habe während der Tatzeiten unter Drogeneinfluss gestanden und Geldprobleme gehabt, weil er seine Gelder für Drogen ausgegeben habe. Er befinde sich bereits in Therapie. Eine Bestätigung der Therapiehilfe e.V. DO IT! - Fachklinik für Rehabilitation in Lübeck-Travemünde vom 10.12.2012, wonach sich der Antragsteller dort seit dem 09.08.2012 und voraussichtlich noch bis zum 09.02.2013 in stationärer Behandlung seiner Drogenabhängigkeit befinde, wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 17.12.2012 nachgereicht.

4

Die Staatsanwaltschaft Schwerin lehnte eine Zurückstellung der Strafvollstreckung mit Bescheid vom 11.02.2013 ab. Die Voraussetzungen des § 35 BtmG lägen nicht vor. Die abgeurteilten Taten seien nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden. Auch habe das Amtsgericht Wismar keine Zustimmung für die Zurückstellung erteilt. Eine solche sei auch vom Landgericht Schwerin nicht eindeutig befürwortet und protokolliert worden.

5

Gegen diesen der Bevollmächtigten am 15.02.2013 zugestellten Bescheid hat diese für den Antragsteller Beschwerde eingelegt, die am 19.02.2013 bei der Staatsanwaltschaft Schwerin eingegangen ist. Der Generalstaatsanwalt in Rostock hat den Rechtsbehelf mit Bescheid vom 13.03.2013 als unbegründet zurückgewiesen, der der Bevollmächtigten am 18.03.2013 förmlich zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich der am 26.03.2013 beim Oberlandesgericht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dessen Verwerfung als unbegründet von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt worden ist. Die Bevollmächtigte hat sich hierzu mit Schreiben vom 18.04.2013 geäußert.

II.

6

Der Senat lässt dahinstehen, ob das Antragsvorbringen überhaupt den Darlegungs-anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG entspricht (vgl. dazu KG Berlin, Beschluss vom 01.02.2012 - 4 VAs 6/12, 4 VAs 6/12 - 121 Zs 3382/11, 4 VAs 6/12 - 121 Zs 3392/11 - Rdz. 6 ff. in juris einerseits und BVerfG, 2. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 05.04.2012 - 2 BvR 211/12 - andererseits), der Antrag bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

7

Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde ("kann"). Ihre Entscheidung kann deshalb im Verfahren nach §§ 23 ff. EGVG vom Oberlandesgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder sonst von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 28 Abs. 3 EGGVG). Das Rechtsmittel wäre deshalb nur begründet, wenn die Staatsanwaltschaft und nachfolgend der Generalstaatsanwalt bei ihren Entscheidungen von einem unzutreffenden oder unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind, oder wenn Begriffe oder gesetzliche Bestimmungen falsch angewendet wurden, sowie bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch. Dagegen hat das Oberlandesgericht nicht nachzuprüfen, ob auch eine andere Entscheidung in Betracht gekommen oder vertretbar gewesen wäre. Vertretbare Ermessensentscheidung sind hinzunehmen (BGHSt 30, 320, 327).

8

Fehler der genannten Art sind vorliegend nicht erkennbar.

9

Voraussetzung für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG ist, dass sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Taten "auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit" begangen wurden. Die danach geforderte unmittelbare Kausalität zwischen Sucht und Straffälligkeit ("drogenindizierte Tat") muss im Sinne einer conditio sine qua non erwiesen sein (Patzak im Körner/Patzak/Volkmer BtmG, 7. Aufl. § 35 Rdz. 96 m.w.N.; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 35 Rn. 33 ff. m.w.N.; KG NStZ-RR 2008, 185; OLG München 4 VAs 14/08; OLG Hamm 1 VAs 8/06). Ein solcher Zusammenhang ist deshalb nicht immer schon dann gegeben, wenn zur Tatzeit eine Rauschgiftabhängigkeit bestanden hat und in ihr - unabhängig vom konkreten Einzelfall - allgemein eine Erklärung für das begangene Delikt gefunden werden kann. Kausalität besteht vielmehr nur für Taten, die der Beschaffung von Drogen zur Befriedigung der Sucht dienen sollten oder die der Täter ohne die Betäubungsmittelabhängigkeit nicht begangen hätte. Die bloße, wenn auch mit gewichtigen Anhaltspunkten begründete Vermutung, dass die Tat ihre Ursache in der Sucht hatte, reicht für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht aus. Es genügt nicht, wenn der Verurteilte die Taten lediglich bei Gelegenheit eines Drogenkonsums begeht, dieser aber nicht der eigentliche Grund bzw. der Auslöser hierfür gewesen ist (Senatsbeschluss vom 24.04.2009, NStZ 2010, 524)

10

Vorliegend ist dem Urteil des Amtsgerichts Wismar an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der abgeurteilten Beförderungserschleichungen unter dem Einfluss von Drogen gestanden hat oder dass diese Taten sonst Ausfluss einer bei ihm bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit gewesen wären. Aus den dort aufgelisteten Vorverurteilungen ist nur ersichtlich, dass mit Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 10.11.2003 - 12 Ls 17/03 - neben Freiheitsstrafe auch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde, weil er die damaligen Diebstahlstaten "auf Grund von Betäubungsmittelabhängigkeit" begangen habe. Die nunmehr abgeurteilten Taten datieren aus der Zeit zwischen dem 08.07. und dem 11.08.2011, wurden also mehr als sieben Jahre später begangen.

11

Zur Erklärung für die aktuellen Fälle hat der Antragsteller in Anwesenheit seines Verteidigers vor dem Amtsgericht Wismar zudem nur angegeben, er habe jede Gelegenheit nutzen wollen, um seine Freundin zu besuchen, die damals in einem Hamburger Krankenhaus gelegen habe. Er habe eben nur teilweise nicht das Geld für eine Fahrkarte gehabt und dann darauf vertraut, den Fahrpreis nachentrichten zu können, wenn er bei einer Kontrolle erwischt werden sollte (UA S. 5). Angaben zu einer irgendwie gearteten Betäubungsmittelabhängigkeit hat er weder in dieser Hauptverhandlung noch im vorausgegangenen Ermittlungs- und Zwischenverfahren gemacht. Demzufolge haben sich für den Tatrichter auch keinerlei Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder auch nur verminderte Steuerungs- oder Einsichtfähigkeit ergeben (UA S. 6). Es stellt deshalb auch keinen Aufklärungsmangel dar, dass die Staatsanwaltschaft, die sowohl an der erstinstanzlichen wie auch an der Berufungshauptverhandlung teilgenommen hat, davon abgesehen hat, eine Zustimmungserklärung des Gerichts einzuholen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2012 - 2 VAs 21/12 - Rdz. 11 in juris).

12

Aus dem nachfolgenden Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 08.08.2012 ergibt sich lediglich, dass der Antragsteller am 21.04. und 12.05.2012 zwei Warendiebstähle in Kaufhäusern begangen hat, wobei "nicht sicher ausgeschlossen" werden könne, dass er sich "aufgrund des mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit verbundenen Suchtdrucks in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befunden hat". Feststellungen dazu, dass diese beiden Diebstähle, die mehrere Monate nach den vom Amtsgericht Wismar abgeurteilten Beförderungserschleichungen begangen wurden, kausal auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers beruhten, finden sich dort hingegen ebenfalls nicht. Auch ist nicht festgestellt worden, dass es sich um Fälle von Beschaffungskriminalität gehandelt hat.

13

Die Berufungskammer des Landgerichts Schwerin hat in vorliegender Sache ebenfalls keine Feststellungen des Inhalts getroffen, dass die Beförderungserschleichungen im Sinne von § 35 BtmG "aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit" begangen wurden. Zu einem Urteil ist es infolge der Berufungsrücknahme nicht mehr gekommen. Auf welchen tatsächlichen Erkenntnissen der vor einer Einlassung des Angeklagten zur Sache und einer förmlichen Beweisaufnahme allein nach Verlesung des - nach dem Vorgesagten ebenfalls nicht aussagekräftigen - Urteils des AG Hamburg vom 08.08.2012 protokollierte Vermerk der Strafkammervorsitzenden fußt, "es (sei) davon auszugehen, dass die hier abgeurteilten Taten auf der Btm-Abhängigkeit beruhen", bleibt ebenso offen, wie es fraglich erscheint, ob sie damit von einem richtigen Verständnis des Kausalitätserfordernisses in § 35 BtmG ausgegangen ist und ob sie dabei überhaupt diese Norm im Sinn gehabt hat. Zudem liegt die Annahme einer Drogenindizierung bei Delikten der Leistungserschleichung eher fern, insbesondere wenn keine weiteren Feststellungen dazu getroffen wurden, welche Betäubungsmittel der Antragsteller zum Vorfallszeitpunkt konsumiert hat, ob er unter - starken - Entzugserscheinungen litt oder mit solchen rechnete und ob die Schwarzfahrten dazu dienten, sich neue Betäubungsmittel zur Befriedigung der eigenen Sucht zu beschaffen.

14

Nach dem Vorgesagten ist die Entschließung des Antragsgegners nicht rechtswidrig. Der Antragsteller ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war deshalb mit der Kostenfolge der § 30 Abs. 1 EGGVG, § 130 Abs. 1 KostO zurückzuweisen.

III.

15

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG).

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