Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - Ws 61/13

Tenor

1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Arrestbeteiligten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 10.09.2002 schenkte der später im Zusammenhang mit der Errichtung der Y.H.D. wegen Subventionsbetrugs angeklagte Investor P. H. L. seiner Ehefrau S. für das von "ihr" geplante "Familienwohnheim im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG" sukzessiv, "d.h. ... in Höhe der entsprechenden Fälligkeiten", die "jeweils zu erbringenden finanziellen Mittel" zum Erwerb des zwischen Haus Nummer 4b und 5 in R. H. D. gelegenen Grundstücks und zum Bau des darauf zu errichteten Privathauses, wobei man von geschätzten Kosten in Höhe von 1,7 Mio. Euro ausging.

2

Bereits neun Tage später erwarb S. L. mit notariellem Vertrag vom 19.09.2002 von der Bundesvermögensverwaltung lastenfrei eine noch abzuvermessende, ca. 6.400 m² große Teilfläche des im Grundbuch von R., Blatt 182..., Gemarkung W., Flur 1, Flurstück 86X/..., eingetragenen Grundstücks zum Preis von 1,05 Mio. Euro (entsprechend 164,00 €/m²), wobei in § 3 Abs. 2 des Vertrags festgehalten wurde, dass der Kaufpreis "bereits bezahlt ist".

3

Auf diesem Grundstück wurde, überwiegend im Jahr 2004, also in einem Zeitraum, in dem bereits Fördermittel für das Hotelprojekt geflossen waren (erste Auszahlung am 12.08.2004), das Privathaus der Familie L. errichtet, wobei z.T. Baumaterialien und später auch Einrichtungsgegenstände verwendet wurden, wie sie auch für den zeitgleichen Bau der Y.H.D. genommen wurden. Die vertraglich pauschal vereinbarten Rohbaukosten für das "Familienwohnheim" beliefen sich auf brutto 644.455,69 €, die Kosten für die Einbauten (Sanitärinstallationen, reine Materialkosten für das verlegte Parkett, Lieferung und Einbau der Fenster, Natursteinverlegung und Einbauküche) auf weitere 308.871,52 €.

4

Nachdem S. L. im Jahre 2008 mit den gemeinsamen Kindern auf den weiteren Wohnsitz der Familie auf L. umgezogen war, erteilte sie ihrem Ehemann am 16.07.2009 notarielle Vollmacht zum Verkauf des mittlerweile im Grundbuch von R. Blatt 390... Gemarkung W., Flur 1, Flurstücke 86X/... und 861/X eingetragenen Grundstücks mit einer Gesamtfläche von 6.553 m².

5

Mit notariellem Vertrag vom 27.04.2010 veräußerte P. H. L. im Namen seiner Frau eine noch abzuvermessende unbebaute Teilfläche von ca. 2.100 m² des besagten Grundstücks für 1.235.133 Euro (entsprechend 588 €/m²) an ein Immobilienunternehmen. Das Restgrundstück mit dem darauf errichteten und inzwischen leergezogenen Wohnhaus wurde über einen Makler für 3,8 Mio. Euro zum Verkauf angeboten.

6

Mit Beschluss vom 15.11.2010 - 34 Gs 2607/10 - ordnete das Amtsgericht Rostock auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der den Verletzten aus dem dem Angeklagten P. H. L. vorgeworfenen Subventionsbetrug erwachsenen "zivilrechtlichen" Ansprüche für das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Rostock, gemäß § 111b Abs. 2 und 5, §§ 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 73a StGB den dinglichen Arrest in das Vermögen von S. L. in Höhe von 5 Mio. Euro an (Verfall von Wertersatz zum Zweck der Rückgewinnungshilfe). Diese habe schenkungsweise das besagte Hausgrundstück von ihrem Mann erhalten, wobei davon auszugehen sei, dass dieser sowohl den Kauf des Grundstücks, wie auch den Bau des Hauses vollständig durch Kredite finanziert habe. Diese Darlehen seien vorgefasster Absicht entsprechend erst zu einem Zeitpunkt und mit Mitteln zurückgezahlt worden, die der Angeklagte aus dem ihm vorgeworfenen Subventionsbetrug erlangt habe.

7

Die Arrestanordnung wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 18.11.2010 durch Eintragung von zwei Höchstbetragssicherungshypotheken über 4,9 Mio. bzw. 100.000 Euro für die im Grundbuch von Rostock Blatt 390... unter den laufenden Nummern 1 (Flurstück 8.../...) und 2 (Flurstück 86X/1) vollzogen. Wegen der Veräußerung des ca. 2.100 m² großen Teilungsgrundstücks an ein Immobilienunternehmen entließ die Staatsanwaltschaft Rostock unter dem 26.04.2011 die dies betreffenden Flurstücke 86X/... und 86X/X aus der Pfandhaft und bewilligte insoweit die Löschung der Sicherungshypotheken.

8

Der gegen die Anordnung des dinglichen Arrests gerichteten Beschwerde der Arrestbeteiligten SX LX vom 28.01.2011 half das Amtsgericht unter dem 28.02.2011 nicht ab. Das mit Schriftsatz vom 16.06.2011 näher begründete Rechtsmittel wurde durch die mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 30.06.2011 gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO bis zum 14.11.2011 ausgesprochene Verlängerung der Maßnahme prozessual überholt.

9

Nach zwischenzeitlich erfolgter Anklageerhebung gegen P. H. L. verlängerte die 1. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Rostock mit Beschluss vom 04.11.2011 - 11 KLs 196/11 FE - den in das Vermögen von S. L: angeordneten Arrest aus den unverändert fortbestehenden Gründen seines Erlasses, wobei die Kammer bezüglich beider Anklagepunkte einen dringenden Tatverdacht bejahte. Es bestehe zudem der näher begründete Verdacht, dass ein Teil der Fördermittel auch für den Bau und die Ausstattung des auf dem Grundstück von S. L. errichteten Hauses verwendet und damit ihr zugeflossen sei. Gegen diese Entscheidung wurde von der Arrestbeteiligten kein Rechtsmittel eingelegt.

10

Mit Beschluss vom 26.10.2012 hob das Landgericht entgegen der ausführlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft die Maßnahme mit der Begründung auf, es bestehe in keinem der beiden angeklagten Unterfälle weiterhin der in § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests über zwölf Monate hinaus erforderliche dringende Tatverdacht des Subventionsbetruges gegen den P. H. L.. Mit weiterem Beschluss vom 24.01.2013 lehnte die Wirtschaftsstrafkammer die Eröffnung des Hautverfahrens aus tatsächlichen Gründen vollumfänglich ab.

11

Gegen den die Arrestanordnung aufhebenden Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vom 06.11.2012. Zugleich hat sie über die Generalstaatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht gemäß § 307 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Dem hat der Senat mit Beschluss vom 08.11.2012 - I Ws 349/12 - entsprochen.

12

Nachfolgend hat die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde umfangreich begründet. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nach Anhörung der Arrestbeteiligten, die dazu mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 03.12.2012 Stellung genommen hat, unter dem 14.12.2012 ohne weitere Begründung nicht abgeholfen.

13

Die Generalstaatsanwalt ist der sukzessive weiter ausgeführten Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Einschränkung beigetreten, dass der dingliche Arrest in das Vermögen von S. L. unter Zugrundelegung des aktuellen Wertes des ihr verbliebenen Hausgrundstücks nur noch in Höhe von 3,8 Mio. Euro aufrechtzuerhalten sei.

14

Die Arrestbeteiligte hatte über ihre Verfahrensbevollmächtigte rechtliches Gehör, von dem zuletzt mit Schriftsatz vom 03.05.2013 Gebrauch gemacht wurde.

II.

15

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen von S. L. ist zulässig (§§ 304, 305 StPO), bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Arrestanordnung, wenn auch mit unzutreffenden Erwägungen, im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Es sind nicht länger dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz (zur Rückgewinnungshilfe) auch gegen die nebenbeteiligte Ehefrau des Angeklagten vorliegen.

16

Bei der vorzunehmenden Prüfung war besonders zu beachten, dass sich die nur im Ermessen stehende Arrestanordnung (§ 111d Abs. 1 Satz 1 StPO: "kann") vorliegend gegen eine nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen nicht an der Straftat beteiligte, unwiderlegt gutgläubige Dritte richtet, und dass durch die Maßnahme und deren Vollzug mutmaßlich der größte Teil ihres Gesamtvermögens betroffen ist. In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11). Diese fallen zugunsten der Arrestbeteiligten aus.

1.

17

Zwar besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts gegen den Ehemann der Arrestbeteiligten unverändert der dringende Verdacht des Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 StGB. Der Senat verweist dazu auf seine in dem bisherigen Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn ergangenen Haftentscheidungen vom 24.05.2011 - I Ws 113/11, vom 28.10.2011 - 2 HEs 5/11 I 2/11 - und vom 19.12.2011 - I Ws 384/11. Diese sind der in Sozietät mit einem der Verteidiger des Angeklagten tätigen Verfahrensbevollmächtigten der Arrestbeteiligten ausweislich ihres Schreibens vom 03.12.2012 bekannt, in dem sie ausführt, die diesbezüglichen Argumente (gemeint: hinsichtlich des dringenden Tatverdachts) seien ausgetauscht, weshalb auf eine erneute Diskussion verzichtet werde.

18

An seiner Einschätzung des dringenden Tatverdachts hält der Senat fest. Er hat deshalb auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 24.01.2013 mit Beschluss vom 19.03.2013 - Ws 63/13 - aufgehoben, die Anklage vom 19.08.2011 gegen P. H. L. unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Rostock eröffnet.

2.

19

Dagegen liegen hinreichende oder gar dringende Gründe im Sinne von § 111b Abs. 2 und 3 StPO für die Annahme, dass im Falle einer Verurteilung ihres Ehemannes wegen Subventionsbetrugs auch gegen S. L. als Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB, § 442 Abs. 2 Satz 1, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verfall (von Wertersatz) angeordnet bzw. davon im Hinblick auf Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen werden wird (vgl. BGHSt 45, 235; BGH wistra 2002, 422; vgl. zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung OLG Düsseldorf wistra 1999, 477) jedenfalls derzeit nicht mehr vor.

a)

20

Gemäß § 73 Abs. 3 StGB richtet sich die Anordnung des Verfalls (bzw. des Verfalls von Wertersatz, § 73a StGB) gegen einen Dritten, wenn und soweit der Täter "für" diesen gehandelt und der Dritte "dadurch etwas erlangt" hat. Nach der hierzu grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 45, 235 ff.) sind diese Tatbestandsmerkmale bereits dann erfüllt, wenn der Täter im Zusammenhang mit der Tat - sei es auch nur faktisch - im Interesse des Dritten gehandelt hat und darüber hinaus ein Bereicherungszusammenhang zwischen der Tat und dem Vorteilseintritt bei dem Dritten besteht. In den sogenannten "Verschiebungsfällen", in denen der Täter - wie von der Staatsanwaltschaft vorliegend angenommen - dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder jedenfalls aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern, liegen diese Voraussetzungen vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen derartige Fallgestaltungen - namentlich bei unentgeltlichen Verfügungen, wie es hier mit der Schenkung der Fall wäre - von § 73 Abs. 3 StGB erfasst sein, mag auch der Täter das Delikt primär im eigenen Interesse begangen haben und nicht im Einflussbereich des Dritten stehen. Er kann sich vielmehr auch eines Außenstehenden bedient haben, der nur zum Schein und in einer Art "verdeckter Treuhandschaft" Vorteile, die der Täter aus der Tat erlangt hat, formal in sein Eigentum übernimmt.

21

Das ändert indes nichts an der Grundvoraussetzung des § 73 Abs. 3 StGB, dass die Vorteile, die der Dritte "von" und - im Verschiebungsfall - "für" den Täter erlangt hat, "aus der Tat" stammen müssen. Das ist vorliegend derzeit nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit erweislich.

aa)

22

Die der Arrestanordnung zugrunde gelegte Annahme, der Angeklagte habe sowohl den Erwerb des Grundstücks wie auch die Kosten für den Bau des Hauses vollständig kreditfinanziert und diese(s) Darlehen entsprechend seiner vorgefassten Absicht später mit den durch den ihm angelasteten Subventionsbetrug erlangten Fördermitteln abbezahlt, hat sich durch die weiteren Ermittlungen nicht bestätigen lassen. Selbst die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Beschwerdebegründung vom 22.01.2013 mittlerweile davon aus, das Grundstück sei "mit zunächst legal erworbenen Mitteln des Beschuldigten" gekauft und nachfolgend unentgeltlich seiner Ehefrau übertragen worden. Der Kaufpreis ist am 06.09.2002 von seinem Privatkonto bei der OSPA überwiesen worden. Für eine deliktische Herkunft dieses Geldes gibt es bislang keine Erkenntnisse.

23

Selbst wenn die Vermutung zuträfe, der Angeklagte habe diese "legalen" Mittel, sei es aus vorhandenem Privatvermögen, sei es aus einen von ihm aufgenommenen Privatkredit nur deshalb eingesetzt, weil er schon vorhatte, sich diese Beträge später unrechtmäßig aus bereits sicher geglaubten Fördermitteln zurückzuholen, würde dies nichts daran ändern, dass das Grundstück nicht mit Mitteln "aus der Tat", sondern mit "unbemakeltem" Geld bezahlt worden ist. Es ist allenfalls in Erwartung späterer Vorteile aus der geplanten Tat erworben worden.

24

Diese legalen Mittel würden auch dann nicht rückwirkend "illegal", wenn sich der Angeklagte später an Fördermitteln vergriffen hätte, um sich auf diese Weise sein verauslagtes Geld zurückzuholen. Im Übrigen fehlt es auch dafür an belastbaren Anhaltspunkten. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift nur davon aus, dass der Angeklagte einen Teil der für das Hotelprojekt erlangten Fördermittel zweckwidrig für das Projekt "T." verwandt hat.

bb)

25

Auch die Kosten für den Rohbau des Hauses und dessen Ausstattung sind im Zeitraum zwischen dem 30.12.2003 und dem 16.08.2004 sukzessiv bei Fälligkeit vom Privatkonto des Angeklagten beglichen worden, auf dem dafür als wesentliche Einnahmen nur seine Monatsgehälter als Geschäftsführer diverser Gesellschaften unter dem Dach der O. AG in Höhe von jeweils 81.806,70 € zur Verfügung standen. Ob diese Gehaltszahlungen berechtigt und angemessen waren, oder ob es sich lediglich um als Gehaltszahlungen deklarierte Entnahmen aus dem Vermögen der vom Angeklagten geführten Gesellschaften gehandelt hat, ist bislang ebenso im Unklaren wie die Hypothese der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe durch im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbare Umbuchungen zwischen seinen am Bau der Y.H.D. beteiligten Unternehmen erfolgreich verschleiert, dass jedenfalls ein Teil der Fördergelder letztlich als angebliche Gehaltszahlungen auf sein Privatkonto gelangt und dann zur Begleichung der Hausbaukosten genommen worden sind. Hierfür gibt es zwar einige Verdachtsmomente, mehr aber auch nicht.

26

Weder der von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang hervorgehobene Umstand, dass der Angeklagte im Jahr 2003 nur sein Gehalt für Dezember 2002 rückwirkend erhalten hat und auch das erst im April, während ihm das gesamte Gehalt für das Jahr 2003 erst im Februar 2004 just zu einem Zeitpunkt en bloc überwiesen wurde, als die Kosten für den Rohbau fällig wurden, noch die Erkenntnis, dass ihm im Juni 2004 von der O. AG rund 480.000 € als "Auslagen Verbindlichkeiten" überwiesen wurde, deren Berechtigung sich im Einzelnen nicht feststellen lässt und ab September 2004, nachdem erste Fördergelder zur Auszahlung gelangt waren, auch Gehaltszahlungen durch die H.Y. GmbH und die B. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft in einer Höhe erfolgten, die es dem Angeklagten ermöglichten, die weiteren Kosten für den Bau und die Einrichtung des Privathauses zu begleichen, reichen als Indiz dafür aus, dass auf diesem Wege auch Fördergelder zu Verschleierung ihrer Herkunft für den Hausbau verwandt worden sind. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte bei Bedarf einfach aus den mit legalen Geldern gefüllten Kassen und Konten seiner diversen Unternehmungen bedient hat, um für eine ausreichende Deckung seines Privatkontos zu sorgen. So spricht auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2013 davon, dass der Angeklagte "sich immer dann Finanzmittel aus seinem Unternehmenskonglomerat in Form von Geschäftsführergehältern 'legal' herausgezogen" habe, wenn sein Privatkonto wegen anstehender Rechnungen gedeckt sein musste. Sofern darin eine strafbare Untreue z.N. der betroffenen Gesellschaften liegen könnte, die ebenfalls Sicherungsmaßnahmen zur Rückgewinnungshilfe gegen die dann dadurch begünstigte Ehefrau des Angeklagten rechtfertigen könnten, ist dies weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und der darin dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, noch Grundlage der hier zu beurteilenden Arrestanordnung. Nur wenn im Grade eines dringenden Verdachts Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich in den abgezogenen Firmengeldern anteilig auch Fördergelder aus dem Hotelprojekt befunden haben, könnte dies die Arrestanordnung in vorliegender Sache stützen. Dieser Nachweis ist jedoch, wie auch die Staatsanwaltschaft einräumen muss, derzeit nicht zu führen.

27

Schließlich hilft auch die Überlegung der Staatsanwaltschaft nicht weiter, dass der Angeklagte einerseits für die O. Gruppe eine weitere Kreditlinie bei der OSPA beantragt und erhalten hatte, die zur "Regelung der bestehenden Überziehungen und zur Sicherung der Liquidität der Gruppe" bestimmt war, während er sich im gleichen Zeitraum Geschäftsführergehälter in Höhe von rund 900.000 € "gönnte". Das belegt ebenfalls nicht, dass er sich deswegen auch für den Bau des Privathauses an Fördermitteln vergriffen hat. Auch die Staatsanwaltschaft hält es für möglich, dass er stattdessen Teile des ihm von der OSPA gewährten Firmenkredits zur Finanzierung des Hausbaus zweckentfremdet hat und lediglich die Rückführung dieses Kredits später (auch) mit Fördergeldern erfolgt sein könnte (Stellungnahme vom 18.04.2013, S. 7). Dann würde aber wieder nicht das aus dem Firmenkredit abgezweigte Geld "aus der Tat" stammen, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, sondern nur die für die spätere Rückführung dieses Kredits verwandten Gelder. Der Kredit als solcher und der ausgekehrte Darlehensbetrag wären dagegen "unbemakelt". Eine Zweckentfremdung von Fördermitteln zur Rückführung dieses Kredits ist weder nachgewiesen, noch ist sie Gegenstand der Anklage und Grundlage der hier zu beurteilenden Arrestanordnung.

c)

28

Dass der Angeklagte, wovon der Senat weiterhin im Sinne dringenden Tatverdachts ausgeht, im Vorfeld des auch von ihm wegen der bewussten Falschangaben bei Beantragung der Fördermittel und der geplanten Zweckentfremdung eines Teils der Fördergelder als äußerst riskant eingeschätzten Vorhabens und deshalb zu besorgender Rückforderungsansprüche, für die er dann jedenfalls dem beteiligten Bankenkonsortium auch persönlich haften müsste, dadurch Vorsorge getroffen hat, dass er wesentliche Teile seines - unwiderlegt legalen - Privatvermögens, nämlich die finanziellen Mittel für das Hausgrundstück, schenkungsweise (und angesichts der Zweckbestimmung im Schenkungsvertrag wohl nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch steuerfrei) auf seine Ehefrau übertragen hat, um sie dem Gläubigerzugriff zu entziehen, ist für sich genommen strafrechtlich nicht zu beanstanden.

29

Ob diese Vermögensübertragung nach dem Anfechtungsgesetz noch zivilrechtlich angreifbar ist, ist hier nicht zu entscheiden.

3.

30

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen könnten, die Arrestbeteiligte sei als Mittäterin oder Gehilfin an dem ihrem Ehemann zur Last gelegten Subventionsbetrug beteiligt gewesen, liegen bislang nicht vor. Dafür trägt auch die Staatsanwaltschaft nichts vor.

III.

31

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

32

Eine Entschädigungsgrundentscheidung zugunsten der Arrestbeteiligten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG kommt nicht in Betracht, weil sie nicht Beschuldigte in dem vorliegenden Verfahren gewesen ist (BGHSt 36, 236; OLG Düsseldorf VRS 83, 198).

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