Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 83/13
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.10.2013 - 1 T 238/13 - wird verworfen.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage über 2.000,00 Euro gegen eine Bank wegen behaupteter Garantieansprüche aus einem Wertpapierkauf. Die Klage hat er am 19.05.2013 per Telefax beim Amtsgericht Rostock - 55 C 107/13 - eingereicht, der PKH-Antrag datiert vom 23.05.2013 und ist am Folgetag dort eingegangen.
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Das Amtsgericht hat den Antrag zunächst mit Beschluss vom 13.06.2013 aus formalen Gründen abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete (erste) "Beschwerde" hat das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 28.06.2013 - 1 T 163/13 - den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 02.09.2013 erneut zurückgewiesen, weil die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß vorgelegt worden sei, die erforderlichen Belege fehlten, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Klageschrift nicht vorliege und die Klage zudem sowohl ohne hinreichende Erfolgsaussicht als auch mutwillig sei.
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Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Telefaxschreiben vom 05.09.2013 erneut "Beschwerde" eingelegt, die das Landgericht nunmehr mit Beschluss vom 04.10.2013 - 1 T 238/13 - als unbegründet zurückgewiesen hat. Hiergegen hat der Kläger mit Telefaxschreiben an das Landgericht vom 11.10.2013 wiederum eine (zweite) "Beschwerde" erhoben. Das Landgericht legte die Sache mit Verfügung vom 01.11.2013 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, nachdem eine entsprechende Anfrage an den Kläger zunächst unbeantwortet geblieben war.
- 4
Auf Nachfrage der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof erklärte der Kläger, er habe keinen Antrag auf Vorlage nach dort gestellt. Nach seiner Auffassung sei vielmehr das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen. Darauf hat der Bundesgerichtshof die Sache formlos an das Landgericht zurückgesandt. Dieses wiederum half der Beschwerde mit Beschluss vom 26.11.2013 nicht ab und legte die Akten nunmehr dem Oberlandesgericht vor.
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Auf ausdrücklichen Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels erklärte der Kläger mit Telefaxschreiben vom 07.12.2013, dies sei nicht nachvollziehbar, da "aus den § 114 - 127 ZPO (...) die Bestimmungen des Beschwerderechts nicht aufgehoben" seien. Sollte das Oberlandesgericht seiner "Beschwerde nicht abhelfen, ist die Sache dem BGH zur Entscheidung vorzulegen, was ja schon rechtswidrig durch das LG" erfolgt sei.
II.
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Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
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Zwar findet gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Diese ist aber nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte eröffnet. Bei dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 04.10.2013 handelt es sich, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, nicht um eine solche erstinstanzliche Entscheidung, weil das Landgericht als Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.09.2013 entschieden hatte. Gegen eine solche zweitinstanzliche Beschwerdeentscheidung ist die (sofortige) Beschwerde nach dem Gesetz aber gerade nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - I ZB 12/11, GRUR-RR 2011, 344, Tz. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2006 - 15 W 35/06, OLGR Karlsruhe 2007, 590, Tz. 7 ff., jeweils zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 127 Rn. 46; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 567 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
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Zutreffend führt der Kläger in seiner Stellungnahme vom 07.12.2013 aus, dass durch die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 - 127 ZPO) die Regelungen der Zivilprozessordnung über das Beschwerderecht (§§ 567 ff. ZPO) nicht aufgehoben werden, sie beanspruchen vielmehr auch hier Geltung. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kommt daher nach §§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht die sofortige, sondern nur die Rechtsbeschwerde in Betracht, und diese auch nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall: die Rechtsbeschwerde ist weder für das PKH-Verfahren im Gesetz ausdrücklich eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie von dem Landgericht als Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss vom 02.09.2013 zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Darauf hatte den Kläger bereits die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hingewiesen.
- 9
Der Senat hat daher auch keinen Anlass, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wie es der Kläger in seiner Stellungnahme zuletzt fordert. Sollte der Kläger eine Prüfung der Sache durch den Bundesgerichtshof erreichen wollen, mag er eine Rechtsbeschwerde einlegen. Diese muss allerdings gewissen formalen Anforderungen (§§ 575, 576 ZPO) entsprechen, außerdem bedarf es gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt.
III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
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