Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - Ws 388/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
- 1
Das Amtsgericht Stralsund hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter dem 28.03.2013 - 315 Cs 227/13 - Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen einer am 23.01.2013 in Stralsund zum Nachteil der Justizangestellten S. S. begangenen versuchten Nötigung erlassen. Hiergegen hat der Angeklagte wirksam Einspruch eingelegt.
- 2
Ferner hat die Staatsanwaltschaft Stralsund unter dem 28.06.2013 Anklage gegen den Beschwerdeführer zum Amtsgericht Greifswald wegen am 29.04.2013 in Greifswald tateinheitlich begangener Bedrohung, versuchter Nötigung und versuchter Körperverletzung zum Nachteil des Richters am Amtsgericht W. erhoben (33 Ds 767/13). Eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens ist bislang nicht ergangen.
- 3
Das erstgenannte Verfahren ist mit Beschluss des AG Greifswald vom 27.08.2013 nach dorthin übernommen und zum zweitgenannten Verfahren verbunden worden, welches führt. Mit selbigem Beschluss ist das Verfahren gemäß § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht Stralsund mit der Bitte um Prüfung der Übernahme vorgelegt worden, weil gegen den Angeklagten (auch) die Verhängung einer Maßregel nach § 63 StGB in Betracht komme.
- 4
Das Landgericht Stralsund hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung über die Übernahme des Verfahrens, zur Zulassung der Anklage vom 28.06.2013 und zur diesbezüglichen Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 27.09.2013 - 22 KLs 27/13 - entsprechend § 202 Satz 1 StPO die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten zur Frage seiner Schuldfähigkeit und zur Notwendigkeit von Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet und die Chefärztin des AMEOS Klinikums für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in Ueckermünde, Frau Dipl. med. S., zur Sachverständigen bestellt.
- 5
Nachdem der Angeklagte sich auf entsprechende Ladung nicht zur Begutachtung bei der Sachverständigen eingefunden und Frau S. mitgeteilt hatte, dass ihr eine Begutachtung allein aufgrund der Aktenlage nicht möglich sei, weshalb sie eine Einweisung nach § 81 StPO anrege, beraumte die Kammer Termin zur Anhörung des Angeklagten, seines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt P., und der Sachverständigen auf den 20.11.2033 an. Zu diesem Termin ist der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Über seinen Verteidiger ließ er mitteilen, er werde zu der Anhörung nicht kommen und werde sich auch nicht "psychiatrisieren" lassen. Gegen alle Entscheidungen, mit denen solches angeordnet werde, werde er in jedem Fall Rechtsmittel einlegen.
- 6
In dem Anhörungstermin vor der Kammer teilte die Sachverständige nochmals mit, dass der Angeklagte ihrer Ladung zur Begutachtung - auch auf telefonisches "Nachhaken" - keine Folge geleistet habe. Eine Expertise allein anhand der Akten sei ihr nicht möglich. Zwar sei der Angeklagte bereits im Jahre 2003 während einer einstweiligen Unterbringung in Berlin durch einen Sachverständigen begutachtet worden. Wegen der seither verstrichenen Zeit sei jedoch eine neue Begutachtung erforderlich, um einen aktuellen Befund erheben zu können. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Angeklagten halte sie eine ambulante Exploration für aussichtslos. Um valide Aussagen über die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten und zur Frage seiner Gefährlich-keit treffen zu können, benötige sie aktuelle Erkenntnisse, die sie nur durch einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten im Rahmen einer stationären Unterbringung erlangen könne.
- 7
Der Verteidiger verwies auf die ihm gegenüber erfolgte Mitteilung des Angeklagten, sich keinesfalls begutachten zu lassen und gegen jede dies anordnende Entscheidung Rechtsmittel einlegen zu wollen. Er beantragte deshalb von einer Einweisung nach § 81 StPO abzusehen.
- 8
Mit Beschluss vom 20.11.2013 ordnete die Strafkammer gleichwohl zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Angeklagten seine Unterbringung in der AMEOS Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in Ueckermünde für die Dauer von höchstens sechs Wochen an. Gegen diese dem Verteidiger am 29.11.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde im Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.12.2013, die am selben Tag beim Landgericht eingegangen und mit weiterem Schriftsatz vom 03.12.2013 näher begründet worden ist.
- 9
Nach Bekanntwerden des Beschlusses hat der Angeklagte am 12.12.2013 im Büro seines Verteidigers angerufen und nochmals bekräftigt, er werde sich nicht "psychiatrisieren" lassen. Sollte die Entscheidung über seine stationäre Begutachtung rechtskräftig werden, werde er bewaffnet in das Amtsgericht Greifswald marschieren und dort die "Arschlochrichter" W. und D. sowie einen weiteren, von ihm namentlich bezeichneten Richter erschießen; dieser Rechtsstaat hätte dann einen Amokläufer geschaffen. Er habe nichts mehr zu verlieren und werde deshalb auch keine Rücksicht mehr nehmen. Es sei ihm völlig egal, was danach mit ihm passiere.
- 10
Bevor sein Verteidiger auf ihn einreden konnte, legte der Angeklagte auf. Kurz darauf rief er erneut in der Kanzlei an, wo er die gleiche Ankündigung auch gegenüber der dort tätigen Sekretärin S. L. wiederholte und zudem erklärte, er könne dann auch auf das Büro des Rechtsanwalts keine Rücksicht mehr nehmen.
- 11
Hiervon setzte der Verteidiger sowohl die Vorsitzende der Strafkammer, bei der er zugleich seine Entbindung als Pflichtverteidiger beantragte, wie auch mit Schreiben vom 16.12.2013 die Staatsanwaltschaft Stralsund in Kenntnis. In dem daraufhin wegen Bedrohung neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren (540 Js 24269/13) erwirkte die Staatsanwaltschaft Stralsund am 19.12.2013 beim Amtsgericht Greifswald den Erlass eines Unterbringungs-befehls gegen den Angeklagten (33 Gs 96/13), der nachfolgend vollstreckt werden konnte. Der Angeklagte befindet sich seitdem für jenes Verfahren in einstweiliger Unterbringung in der AMEOS Klinik in Ueckermünde.
- 12
Das Landgericht Stralsund hat mit Beschluss vom 19.12.2013 die Beiordnung von Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger aufgehoben. Im vorliegenden Verfahren ist seitdem noch kein neuer Verteidiger bestellt worden. Es hat sich bislang auch kein Wahlverteidiger für den Angeklagten gemeldet.
- 13
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte zunächst die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, nach Bekanntwerden des neuen Vorfalls und der deswegen erfolgten einstweiligen Unterbringung des Angeklagten diesen Antrag jedoch zurückgenommen und nun angetragen, die sofortige Beschwerde wegen prozessualer Überholung für erledigt zu erklären.
II.
1.
- 14
Die sofortige Beschwerde ist nach § 81 Abs. 4 Satz 1 StPO statthaft und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben worden, mithin zulässig.
a)
- 15
Ihr steht die Regelung in § 202 Satz 2 StPO nicht entgegen, wonach gegen Beschlüsse des Gerichts, mit denen vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur besseren Sachaufklärung einzelne Beweiserhebungen angeordnet werden, kein Rechtsmittel gegeben ist. Denn der Angeklagte greift mit seiner Beschwerde nicht den Beschluss des Landgerichts vom 27.09.2013 an, mit dem (nur) seine psychiatrische Begutachtung angeordnet wurde, sondern den weiteren Beschluss des Landgerichts vom 20.11.2013, mit dem, weil er sich einer ambulanten Untersuchung verweigert hatte, zur Durchführung dieser Exploration seine stationäre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Hierbei handelt es sich um eine neue, zudem freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme, die über die bloße Anordnung der Begutachtung hinausgeht. Deshalb geht § 81 Abs. 4 StPO der Bestimmung des § 202 Satz 2 StPO als lex specialis vor.
b)
- 16
Die sofortige Beschwerde ist auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen.
- 17
Zum einen ist die Strafkammer bislang noch nicht erkennendes Gericht im Sinne dieser Norm, weil sie bislang noch nicht darüber entschieden hat, ob sie das ihr vom Amtsgericht vorgelegte Verfahren übernimmt und dieses Verfahren zum Teil auch noch nicht eröffnet worden ist. Zum anderen ist die Aufzählung in § 305 Satz 2 StPO nicht abschließend. Die dort vorgesehenen Ausnahmen umfassen nach ihrem Wortlaut zwar nur die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO, werden von der Rechtsprechung wegen Sinn und Zweck der Vorschrift aber auch auf Einweisungen nach § 81 StPO ausgedehnt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 81 Rdz. 28 m.w.N.).
c)
- 18
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht prozessual überholt.
- 19
Zwar befindet sich der Angeklagte mittlerweile in einstweiliger Unterbringung in der psychiatrischen Klinik, in die er auch in vorliegender Sache zum Zwecke seiner Begutachtung eingewiesen werden sollte. Diese Unterbringung erfolgte jedoch durch Unterbringungsbefehl in anderer Sache. Eine Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen, in dem der Unterbringungsbefehl vollstreckt wird, hat bislang nicht stattgefunden, zumal sich Letzteres noch im Ermittlungsstadium befindet. Ob, wann und mit welchem Ergebnis jenes Ermittlungsverfahren abgeschlossen wird, ist derzeit ebenso ungewiss, wie die Frage, ob und für welchen Zeitraum der Unterbringungsbefehl in jener Sache bestehen bleibt. Auch dient die einstweilige Unterbringung allein der Abwehr der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit (§ 126a Abs. 1 StPO) und somit einem ganz anderen Zweck als diejenige nach § 81 StPO, mit der allein die stationäre psychiatrische Begutachtung eines nicht notwendigerweise auch allgemeingefährlichen Beschuldigten ermöglich werden soll.
- 20
Daran ändert nichts, dass nun wohl auch im Zuge des neuen Ermittlungsverfahrens und während der dort vollstreckten einstweiligen Unterbringung eine Begutachtung des Angeklagten in Auftrag gegeben werden wird, die voraussichtlich sogar durch dieselbe Sachverständige erfolgen wird, die bei ihrer Exploration dann natürlich auch die Taten zu berücksichtigen haben wird, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Auch erscheint es für den Fall, dass es in dem neuen Verfahren zur Anklageerhebung kommt und auch dort mit hinreichender Sicherheit die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB gegeben sind, äußerst naheliegend, dass beide Verfahren vom Landgericht zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Gleichwohl handelt es sich bislang noch um verschiedene Verfahren und zwei ganz unterschiedliche prozessuale Entscheidungen über die stationäre Unterbringung des Angeklagten, von denen die eine nicht allein deshalb obsolet geworden ist, weil es nun auch die andere gibt. Vielmehr bestehen beide Unterbringungsentscheidungen mit der Folge nebeneinander fort, dass jede mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden kann. Der Angeklagte hat auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, weil dann, wenn die eine Unterbringungs-entscheidung wegfallen sollte, sogleich die andere zum Zuge käme. Die Lage ist also vergleichbar derjenigen, wenn gegen einen Beschuldigten in unterschiedlichen Verfahren jeweils Haftbefehl besteht, von denen für einen zunächst nur Überhaft notiert worden ist. Auch dort kann gegen den aktuell nicht vollstreckten Haftbefehl gleichwohl Beschwerde eingelegt werden (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 117 Rdz. 8 m.w.N.).
2.
- 21
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat aus den Gründen der ersten Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft auch Erfolg.
a)
- 22
Unabdingbare Voraussetzung einer Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO ist die mündliche Anhörung eines Sachverständigen durch das Gericht. Dieser muss sich dafür entweder zuvor oder spätestens im Zuge der Anhörung auch einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten verschafft haben, bevor er sich zur Frage der Notwendigkeit einer stationären Begutachtung äußert (std. obergerichtl. Rspr., vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 4 Ws 117/12, 4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12 -, Rdz. 8 in juris m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.
- 23
Die Sachverständige S. hat den Angeklagten vor der Anhörung vom 20.11.2013 nicht persönlich gesehen. Ihrer Vorladung zur ambulanten Untersuchung ist er nicht gefolgt. Die Notwendigkeit einer längerfristigen Unterbringung zur Begutachtung hat sie allein mit der Kenntnis der Akten und der Durchsicht eines früheren Gutachtens über den Angeklagten aus dem Jahre 2003 begründet. Das genügt nicht.
- 24
Von der Möglichkeit, den Angeklagten zwangsweise zur Anhörung durch das Gericht vorführen zu lassen und zu dieser Anhörung die Sachverständige hinzuzuziehen (§ 80 StPO), damit auch sie sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen kann (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 81 Rdz. 11 m.w.N.; OLG Celle NStZ 1991, 599), hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht.
b)
- 25
Hinzu kommt, dass vorliegend auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Unterbringung nach § 81 StPO abgesehen werden muss, weil von ihr im Hinblick auf die - zudem besonders drastische - Weigerung des Angeklagten zur erforderlichen Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind (vgl. KG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 3 Ws 455/08). Denn in einem solchen Fall ist die Maßnahme nicht - wie es erforderlich ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 81 Rn. 8 m.w.N.) - unerlässlich. Die Unerlässlichkeit ergibt sich nicht von selbst aus dem angestrebten Zweck der Maßnahme (vgl. BVerfG NJW 2002, 283, 285; OLG Nürnberg StV 2010, 510, 511). Die Unterbringung darf mithin nicht erfolgen, wenn der zu Untersuchende sich weigert, bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung voraussetzt, um erfolgreich sein zu können, was insbesondere dann gegeben ist, wenn - wie hier - eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Betroffenen verweigert wird (vgl. BVerfG aaO S. 284 m.w.N.; OLG Stuttgart aaO S. 583). Mit genau diesen Überlegungen hat die Kammer vorliegend aber selbst die Vorführung des Angeklagten nur zu seiner Anhörung nach § 80 StPO für entbehrlich, weil eben nicht zielführend, erachtet.
- 26
Dass mit einem Erkenntnisgewinn dadurch zu rechnen ist, dass der Angeklagte bei einem mehrere Wochen andauernden stationären Aufenthalt voraussichtlich nicht nur schweigen, sondern mit anderen Patienten, Pflegern und ggf. auch Ärzten reden wird, führt nicht zur Annahme der Zulässigkeit der Maßnahme; denn die Unterbringung würde insoweit letztlich in unstatthafter Weise mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen angeordnet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rdz. 24 in juris; BGH StV 1994, S. 231 f.; OLG Celle StV 1985, 224; 1991, 248; NStZ 1991, 598; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 1985 - 3 Ws 597/85 -, juris; OLG Stuttgart StV 2004, 582; OLG Düsseldorf StV 2005, 490, 491). Auch die bloße Möglichkeit, aus der Beobachtung des Beschwerdeführers im Rahmen des Klinikaufenthalts Rückschlüsse auf dessen psychischen Zustand und seine Persönlichkeit zu ziehen, reicht nicht aus (vgl. OLGe Frankfurt a.M., und Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg StV 2010, 510). Schließlich könnte die nicht auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte vage Möglichkeit, der Beschwerdeführer werde kooperieren, wenn er erst einmal untergebracht sei, den in der Unterbringung liegenden Grundrechtseingriff ebenfalls nicht rechtfertigen (vgl. OLG Oldenburg StV 2008, 128).
III.
- 27
Die Einweisungsanordnung war deshalb auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 467 StPO (analog) aufzuheben.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.