Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 37/14
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Demmin - Grundbuchamt - vom 05.01.2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
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Das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück, das aus einem im Eigentum Dritter stehenden Grundstück im Jahre 2010 herausgemessen worden ist, ist durch Abgrabung / Ablandung dauerhaft zur Wasserfläche der Bundeswasserstraße P. geworden.
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Auf Antrag der Antragstellerin hat das Grundbuchamt das Grundstück am 14.02.2012 im Wege der Grundbuchberichtigung auf Grundlage von § 3 WaStrG auf das vorliegende Grundbuchblatt übertragen. Gleichzeitig hat es auch drei auf dem Grundstück, aus dem das hier streitgegenständliche Grundstück herausgemessen wurde, lastende Grunddienstbarkeiten (Wege- und Leitungsrechte) in Abteilung II übertragen.
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Mit Schreiben vom 04.12.2013 hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Celle (Beschl. v. 16.09.1983, 4 W 53/83), wonach natürliche Gewässererweiterungen dem Bund pfand- und lastenfrei zufielen, beantragt, das Grundbuch hinsichtlich der übertragenen Grunddienstbarkeiten gem. § 22 GBO zu berichtigen.
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Mit Zwischenverfügung gem. § 18 GBO vom 05.01.2014 hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Löschung von im Grundbuch eingetragenen Rechten der Löschungsbewilligung der Berechtigten in der Form des § 29 GBO bedürfe, und hat eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt.
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Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10.02.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 06.02.2014. Sie ist der Auffassung, die Zwischenverfügung sei zu Unrecht ergangen, denn der von ihr mit Antrag vom 04.12.2013 begehrten Löschung der Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs stünden keine Hindernisse entgegen. Entgegen der in der Zwischenverfügung vertretenen Ansicht bedürfe es für die begehrte Löschung keiner Löschungsbewilligung der aus den vermeintlichen Grunddienstbarkeiten berechtigten Eigentümer. Bei dem mit den Grunddienstbarkeiten nunmehr belasteten Grundstück (lfd. Nr. 23 des Bestandsverzeichnisses) handele es sich um eine lediglich 9 m² große Fläche, die der Bundeswasserstraße P. durch dauerhafte Veränderung der bisherigen Landfläche in Gewässerfläche gem. § 3 Abs. 1 WaStrG zugewachsen sei. Diese tatsächliche Veränderung habe einen gesetzlichen, originären Eigentumsübergang an die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der gesamten Bundeswasserstraßen ausgelöst, der das Grundbuch unrichtig mache. Folgerichtig sei das Grundbuch auf das Ersuchen der Antragstellerin auch berichtigt worden. Leider seien dabei auch drei auf dem verbliebenen Landgrundstück lastenden Grunddienstbarkeiten mit übertragen worden, obwohl der Eigentumszuwachs an den Bund lastenfrei erfolge. Die Eintragung der Zuwachsfläche in dem vorliegenden Grundbuch, das zahlreiche Grundstücke der Bundeswasserstraßenverwaltung verzeichne, hätte daher ohne die Belastungen in Abteilung II erfolgen müssen. Nach der Rechtsprechung des OLG Celle (a.a.O.) und des OLG Oldenburg (Beschl. v. 17.11.1989, 5 W 123/89) führe die dem Bund aufgrund von § 3 WaStrG außerhalb des Grundbuchs zuwachsende Eigentümerbefugnis zum Erlöschen anderer privater Rechte am Grundeigentum.
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Das in der Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe nicht. Gem. § 22 Abs. 1 GBO bedürfe es keiner Bewilligung des von einer Löschung betroffenen vermeintlichen Rechtsinhabers, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen sei. Dies sei hier geschehen. Die Unrichtigkeit ergebe sich aus den dem Grundbuchamt vorliegenden Unterlagen. Der Veränderungsnachweis der Vermessungsbehörde, der der Umschreibung des Zuwachsgrundstücks zu Grunde gelegen habe, sei ebenfalls ausreichend zum Nachweis der Unrichtigkeit.
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Die Bundeswasserstraße bilde rechtlich gesehen eine untrennbare Einheit, das heißt, etwaige Zuwachsflächen teilten die rechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraße, zu der sie gehörten. Eine gesonderte Belastung von Teilflächen, die nicht aufgrund tatsächlicher Bauwerke aus der Bundeswasserstraße ausgegrenzt werden könnten, sei rechtlich nicht möglich. Die eingetragenen Wege- und Leitungsrechte lasteten daher nicht mehr auf dem zur Bundeswasserstraße gewordenen Teil des ursprünglichen Grundstücks. Abgesehen davon, dass die Eigentümer der vermeintlich berechtigten Grundstücke die Löschung der unrichtigen Eintragungen aus § 22 Abs. 1 GBO hinzunehmen hätten, dürften ihnen auch keine irgendwie geartete Schäden durch die Löschung entstehen, denn schon tatsächlich sei die Ausnutzung der eingetragenen Rechte ihrer Art nach auf Wasserflächen nicht möglich.
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Die Grunddienstbarkeiten seien mithin auf die Beschwerde zu löschen.
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Unter dem 25.02.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat daran festgehalten, dass es zur Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten der Löschungsbewilligungen durch die jeweiligen Berechtigten bedürfe. Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Oldenburg sei insofern unzutreffend, als es dort um die Übertragung unbelasteter Grundstücke gegangen sei.
II.
1.
- 10
Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.
- 11
Die Antragstellerin begehrt im Wege der Grundbuchberichtigung gem. § 22 Abs. 1 GBO die Löschung der verfahrensgegenständlichen Grunddienstbarkeiten. Auch wenn sich eine Beschwerde der äußeren Form nach gegen einen den Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschluss und damit gegen eine Entscheidung des Grundbuchamtes wendet, richtet sich jene Beschwerde in Wahrheit und im Kern gegen die angeblich unrichtige Eintragung. Die nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt statthafte Anfechtung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung kann aber nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst die Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO beantragt und sodann gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrages unbeschränkte Beschwerde im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO eingelegt wird.
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Dies kann nur dann anders sein, wenn die Eintragung ursprünglich richtig war und erst durch spätere Vorgänge außerhalb des Grundbuchs nachträglich unrichtig geworden ist. War die Eintragung dagegen - wie es hier von der Antragstellerin hinsichtlich der Eintragung der Grunddienstbarkeiten im vorliegenden Grundbuch geltend gemacht wird - von Anfang an unrichtig, dann ist eine Anrufung des Beschwerdegerichts mit dem Antrag, die von vornherein unrichtige Eintragung wieder zu beseitigen, nicht zulässig (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 07.12.2011, 15 W 26/11, FGPrax 2012, 54; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.06.2003, 20 W 274/02, ZfIR 2005, 254; Beschl. v. 22.06.1979, 20 W 58/79, Rpfleger 1979, 418; Beschl. d. Senats v. 17.09.2008, 3 W 62/08; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn. 30 jeweils m.w.N.).
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Eine Ausnahme gilt des Weiteren dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Eintragung richtet, die nicht unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.06.2003, a.a.O.; Beschl. d. Senats v. 17.09.2008, a.a.O., m.w.N.). Eine solche Ausnahme ist vorliegend indes nicht gegeben, da auch eine Grunddienstbarkeit grundsätzlich kraft guten Glaubens erworben werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1975, V ZR 9/74, NJW 1976, 417; OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2003, 15 W 461/02, DNotZ 2003, 355; Beschl. d. Senats v. 17.09.2008, a.a.O., m.w.N.).
- 14
Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zwar nicht zurückgewiesen (was es aus seiner Sicht allerdings hätte tun müssen; vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 18 Rn. 12 m.w.N.), sondern eine Zwischenverfügung erlassen. Die oben dargestellten Grundsätze müssen nach Auffassung des Senats in der Konsequenz aber auch auf diesen Fall Anwendung finden. Die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung kann nicht weiter gehen als die auf das selbe Eintragungshindernis gestützte Zurückweisung des Eintragungsantrages, zumal die Aufhebung der Zwischenverfügung für das Grundbuchamt eine Bindungswirkung hätte, die der Bindungswirkung bei Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses entsprechen würde (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 07.12.2011, a.a.O.; Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 30).
2.
- 15
Eine Auslegung der Beschwerde als eine auf Eintragung eines Amtswiderspruches gerichtete beschränkte Beschwerde kommt vorliegend nicht in Betracht. Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung hiermit nicht befasst und lediglich mit der Zwischenverfügung das aus seiner Sicht bestehende Hindernis für die Löschung der Eintragungen aufgezeigt und keine Hindernisse für die Eintragung eines Amtswiderspruches. Gegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist aber lediglich das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (vgl. nur Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 34).
3.
- 16
Für das weitere Verfahren merkt der Senat - ohne Bindungswirkung - Folgendes an:
- 17
Die Antragstellerin verweist zutreffend darauf, dass die Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich - vertreten hat, dass die Anwachsung des Eigentums an den Bund auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 WaStrG lastenfrei erfolge (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 16.09.1983, 4 W 53/83, MittBayNot 1984, 29; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.11.1989, 5 W 123/89, zit.n.juris). Soweit das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung gemeint hat, die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen könnten nicht herangezogen werden, da es dort um die Übertragung unbelasteter Grundstücke gegangen sei, so ist dies ersichtlich unzutreffend. Jedenfalls bei der grundlegenden Entscheidung des OLG Celle vom 16.09.1983 ging es gerade um die Frage, ob die Grundstücke dem Bund auf Grundlage des § 3 Abs. 2 WaStrG frei von den in Abteilung III eingetragenen Grundschulden angewachsen sind. Die gegenteilige Bemerkung des Amtsgerichts ist daher nicht recht nachvollziehbar.
- 18
Die Literatur hat sich der zitierten Rechtsprechung zum Teil angeschlossen (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., § 3 Rn. 4), zum Teil hat die Rechtsprechung Kritik erfahren (vgl. Bauch, MittBayNot 1984, 30).
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Das Amtsgericht wird sich im weiteren Verlauf des Verfahrens mit den vertretenen Rechtsansichten angemessen auseinanderzusetzen haben und sich nicht mit einem lapidaren Satz wie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.02.2014 begnügen können.
- 20
Darüber hinaus wird das Amtsgericht Veranlassung zur Prüfung haben, ob es auf Vorstehendes überhaupt entscheidungserheblich ankommt, weil möglicherweise ein Erlöschen der Grunddienstbarkeiten im Hinblick auf die Regelungen in §§ 1018, 1019, 1026 BGB in Betracht kommen kann (vgl. dazu allgemein MünchKommBGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 66 m.w.N.; Staudinger/Mayer, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1018 Rn. 180 m.w.N.; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1018 Rn. 35) und deshalb - ggf. nach Beteiligung der Berechtigten und erforderlichenfalls ergänzenden Darlegungen seitens der Antragstellerin - eine Löschung aufgrund Grundbuchunrichtigkeit gem. § 22 Abs. 1 GBO bzw. wegen Gegenstandslosigkeit von Amts wegen nach Maßgabe der §§ 84 ff. GBO ermöglicht.
3.
- 21
Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 2 GNotKG und aufgrund des Fehlensweiterer Verfahrensbeteiligter nicht.
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