Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (6. Zivilsenat) - 6 U 11/13
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 3 O 214/12) abgeändert und der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 350.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der I. und II. Instanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ..... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer versehentlichen Fehlüberweisung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin in Höhe von 350.000,00 € geltend. Daneben verlangt sie wegen der zwischenzeitlich durch den Beklagten zurückgezahlten 2.625.000,00 € Zinsen in Höhe von 5.352,84 € für den Zeitraum zwischen der erfolgten Fehlüberweisung am 27.06.2011 und dem Eingang des an sie zurücküberwiesenen Betrags über 2.625.000,00 € auf ihr Konto am 11.07.2011.
- 2
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 30.01.2013 (Bd. I Bl. 161 - 167 b d. A.) verwiesen. Das Landgericht Schwerin hat die Klage bezüglich der Zinsforderung von 5.352,84 € als unbegründet und im Übrigen als derzeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar stehe der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB wegen der Fehlüberweisung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin zu. Die Schuldnerin sei allerdings soweit im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert, als die Zahlung zu einer Erhöhung der Kosten des Insolvenzverfahrens führen werde. Die streitgegenständliche Zahlung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin habe die Teilungsmasse erhöht. Die tatsächliche Höhe der Verfahrensmehrkosten sei derzeit nicht feststehend. Der eingeklagte Zinsanspruch in Höhe von 5.352,84 € sei zurückzuweisen. Die Kenntnis des Beklagten vom fehlenden Rechtsgrund gem. § 819 Abs. 1 BGB mit der Folge der verschärften Haftung müsse auch die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung umfassen. Daran fehle es, solange der Bereicherungsschuldner nicht wisse, ob und in welcher Höhe ein Bereicherungsanspruch gegen ihn bestehe. Für einen Verzug des Beklagten sei nichts ersichtlich. Der Zeitraum zwischen Eingang, Prüfung und Rückzahlung des Betrags in Höhe von 2.625.000,00 € umfasse nur wenige Tage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
- 3
Gegen das ihr am 04.02.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts Schwerin hat die Klägerin mit am 04.03.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 04.04.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
- 4
Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht eine Entreicherung des Beklagten bzw. der Schuldnerin um die einbehaltenen 350.000,00 € festgestellt. Die Annahme einer Entreicherung scheitere bereits am Fehlen eines gegenwärtigen Nachteils der Insolvenzmasse, da bis dato keine erhöhten Verfahrenskosten festgesetzt und abgeführt worden seien. Zudem habe der Beklagte einen zukünftigen Nachteil in Gestalt von Verfahrensmehrkosten nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen. Daneben ergebe sich aus § 53 InsO, dass das Entreicherungsrisiko den Insolvenzgläubigern zugewiesen sei. Schließlich kämen auch Verfahrensmehrkosten durch die Fehlüberweisung nicht in Betracht, da hierdurch die Teilungsmasse nicht erhöht worden sei. Weiter fehle es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen Bereicherung und Entreicherung. Der Beklagte habe es als Insolvenzverwalter selbst in der Hand, ob und in welchem Umfang Nachteile für die Insolvenzmasse in Gestalt einer erhöhten Verwaltervergütung einträten, da dies nur auf seinen Antrag hin geschehe. Der Beklagte könne sich darüber hinaus nicht auf Entreicherung berufen, da er bösgläubig im Sinne des § 818 Abs. 4 BGB gewesen sei. Er habe spätestens seit dem 29.06.2011 gewusst, dass er zur Herausgabe der fehlüberwiesenen Summe verpflichtet sei. Entgegen der Entscheidung des Landgerichts sei ihr Bereicherungsanspruch auch in voller Höhe fällig. Die Rücküberweisung sei gem. § 271 BGB sofort zu bewirken gewesen. Schließlich habe sie einen Anspruch auf die eingeklagte Zinsforderung in Höhe von 5.352,84 € aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 (Bd. II Bl. 12 - 22 d. A.) verwiesen.
- 5
Die Klägerin beantragt,
- 6
den Beklagten unter Abänderung des am 30.01.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Schwerin zu verurteilen, an sie 355.352,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 350.000,00 € seit dem 28.06.2011 zu zahlen.
- 7
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 9
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Verteidigungsvorbringen. Ergänzend trägt er vor, bei Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags drohe keine Masseunzulänglichkeit. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze des Beklagten vom 17.04.2013 (Bd. II Bl. 26 - 33 d. A.), vom 08.04.2014 (Bd. II Bl. 50 - 57 d. A.), vom 28.04.2014 (Bd. II Bl. 65 - 67 d. A.) und vom 21.05.2014 verwiesen.
- 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Akteninhalt im Übrigen, die Hinweisverfügung des Senats vom 07.03.2014 (Bd. II Bl. 35 - 38 d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 21.05.2014 (Bd. II Bl. 68 - 69 d. A.) Bezug genommen.
II.
- 11
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in Höhe von 350.000,00 € begründet, im Übrigen unbegründet.
1.
- 12
Wegen der Fehlüberweisung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 350.000,00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zu. Hierbei handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
a)
- 13
Die Leistungsklage der Klägerin als Altmassegläubigerin i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist zulässig.
- 14
Nur wenn gem. § 208 InsO Masseunzulänglichkeit festgestellt werden kann, entfällt für die Erhebung bzw. Weiterverfolgung der Leistungsklage der Klägerin als Altmassegläubigerin das Rechtsschutzbedürfnis, da ihr eine Zwangsvollstreckung in die Masse nach § 210 InsO endgültig verboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2006, Az.: IX ZR 22/05, ZIP 2006, 1004 ff., zitiert nach juris; MüKo/Hefermehl, InsO, 3. Aufl., § 53 Rn. 79 ff.).
- 15
Vorliegend hat der Beklagte weder eine Masseunzulänglichkeit angezeigt noch kann festgestellt werden, dass eine solche vorliegt oder droht. Auf die Hinweisverfügung des Senats vom 07.03.2014 hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, dass eine Masseunzulänglichkeit bei Auszahlung der streitgegenständlichen Klageforderung nicht drohe. Der vom Beklagten im Schriftsatz vom 28.04.2014 dargelegte Massebestand bestätigt diesen Vortrag.
b)
- 16
Die Bereicherungsforderung der Klägerin besteht materiell-rechtlich in voller Höhe. Eine Entreicherung in Höhe von voraussichtlich 350.000,00 € gem. § 818 Abs. 3 BGB wegen der durch die in Folge der ungerechtfertigten Bereicherung erhöhten Insolvenzmasse und der auf deren Grundlage erhöhten Verfahrenskosten nach § 54 InsO ist nicht zu berücksichtigen.
aa)
- 17
Zwar hat sich durch die rechtsgrundlose Überweisung des Betrags in Höhe von 2.975.000,00 € die Insolvenzmasse der Schuldnerin erhöht mit der Folge, dass sich die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO, die auf der Grundlage der Insolvenzmasse berechnet werden, ebenfalls erhöhen werden, wenn auch die exakte Höhe, insbesondere der Verwaltervergütung, die erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht auf Antrag des Beklagten festgesetzt werden wird, derzeit noch nicht feststeht.
- 18
§ 1 Abs. 4 Satz 1 InsVV bestimmt ausdrücklich, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht von der Insolvenzmasse abgesetzt werden. Die dort enumerativ aufgezählten Ausnahmen liegen nicht vor. Es besteht weder ein Aussonderungs- noch ein Ergänzungsaussonderungsrecht der Klägerin. Ebensowenig hat die Schuldnerin den fehlüberwiesenen Betrag im Rahmen eines Treuhandverhältnisses für die Klägerin gehalten. Vielmehr ist das auf das Geschäftskonto überwiesene Guthaben in das Eigentum der Schuldnerin übergegangen. Der Klägerin steht lediglich ein schuldrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zu. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil an.
bb)
- 19
Allein dieser adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem ungerechtfertigten Vermögenszuwachs und dem Vermögensverlust führt jedoch nicht zum Wegfall der Bereicherung. Vielmehr bedarf es einer Einschränkung nach Wertungsgesichtspunkten. Nachteile, die nach der gesetzlichen oder vertraglichen Risikoverteilung vom Bereicherungsschuldner zu tragen sind, dürfen nicht entreichernd in den Saldo eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010, Az.: V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 ff., zitiert nach juris, Tz. 21; BGH, Urteil vom 06.12.1991, Az.: V ZR 311/89, NJW 1992, 1037 ff., zitiert nach juris, Tz. 30; Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage, § 818 Rn. 29).
- 20
Vorliegend hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung eine gesetzliche Wertung darüber getroffen, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Gläubiger aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind.
- 21
Nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Beklagte aus der Insolvenzmasse vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 54 InsO (Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters) zu befriedigen. Danach erfolgt gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Berichtigung der übrigen Altmasseverbindlichkeiten, worunter der Bereicherungsanspruch der Klägerin nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO fällt. Die nach Befriedigung dieser vorrangigen Massegläubiger noch vorhandene Teilungsmasse ist nachfolgend an die Insolvenzgläubiger nach §§ 187 ff. i. V. m. §§ 38, 39 InsO zu verteilen. Sollten die Forderungen aller Insolvenzgläubiger bei der Schlussverteilung in voller Höhe befriedigt werden können, ist der verbleibende Überschuss schließlich dem Schuldner nach § 199 InsO herauszugeben.
- 22
Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Risikoverteilung in der Insolvenz zum Vorteil der Klägerin als Massegläubigerin und zum Nachteil der Schuldnerin geregelt. An diese gesetzlich bestimmte Reihenfolge der Befriedigung aus der Masse ist die Schuldnerin gebunden. Der in der Insolvenzordnung zum Ausdruck gekommenen Wertung würde es widersprechen, wenn die Schuldnerin die an das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter nach den Vorschriften der InsVV zu zahlenden Kosten in Höhe von voraussichtlich 350.000,00 € der Klägerin als Entreicherung entgegenhalten und von der materiell-rechtlich bestehenden Bereicherungsforderung der Klägerin abziehen könnte. Denn dann würde die Schuldnerin in dieser Höhe wirtschaftlich nicht erst nach, sondern vor der Klägerin als Massegläubigerin befriedigt werden.
c)
- 23
Der Beklagte kann der Klägerin auch keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung Zug um Zug gegen Zahlung der Klageforderung nach § 257 Satz 2 BGB (analog) entgegenhalten. Da der Schuldnerin wegen der oben ausgeführten gesetzlichen Risikoverteilung kein Entreicherungseinwand im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB zusteht, entfällt auch ein etwaiger Anspruch auf Gestellung einer Sicherheit nach § 257 BGB.
2.
- 24
Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung in Höhe von 350.000,00 € seit dem 07.07.2011 ergibt sich aus der verschärften Bereicherungshaftung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Beklagte hatte zwar noch nicht unmittelbar nach Empfang der Fehlüberweisung am 27.06.2011 positive Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes. Diese Kenntnis hat er aber am 07.07.2011 nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und der Entscheidung, der Klägerin lediglich einen Betrag in Höhe von 2.625.000,00 € zurückzuüberweisen und den Rest einzubehalten, erlangt.
3.
- 25
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5.352,84 € gegen den Beklagten zu. Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung des Beklagten gem. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beklagte positive Kenntnis von den Rechtsfolgen der Bereicherung erst hat erlangen können, nachdem er geprüft hat, ob die Fehlüberweisung die Teilungsmasse erhöht, welche voraussichtlich erhöhten Verfahrenskosten sich hieraus ergeben und wie sich dies auf die Befriedigung des Bereicherungsanspruchs der Klägerin als Masseforderung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auswirkt. Die Klägerin, die für die positive Kenntnis nach § 819 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist, hat nur nachweisen können, dass sie durch einen Telefonanruf ihrer Mitarbeiterin am 29.06.2011 (Mittwoch) den Beklagten von der Fehlüberweisung informiert hat. Der Beklagte hat bereits in der darauf folgenden Woche am 07.07.2011 (Donnerstag) die Rückzahlung der 2.625.000,00 € an die Klägerin veranlasst. Unter Berücksichtigung der notwendigen Prüfung und der Verhandlungen der Parteien über den Abschluss einer Freistellungsvereinbarung kann eine verschärfte Haftung des Beklagten nach § 819 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden.
III.
- 26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
- 27
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob die durch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse nach Insolvenzeröffnung verursachte Erhöhung der Verfahrenskosten eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB darstellt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
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