Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - 20 Ws 257/14

Tenor

1. ...

2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 18.07.2014 wird gem. § 116 Abs. 1, §§ 117, 119 Abs. 1 StVollzG auf Kosten des Antragstellers (§ 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2014 bereits unzulässig ist.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,00 € festgesetzt, § 65 Satz 1, § 60 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

5. Diese Entscheidung des Senats ist endgültig, § 119 Abs. 5 StVollzG.

Gründe

I.

1

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2014 beantragt der Antragsteller (u.a.), die Antragsgegnerin „ ... umgehend zu verpflichten, dem Antragsteller sofort wieder das ursprünglich verschriebene und seither erhaltene Herzmedikament zugänglich zu machen und ... auszuhändigen“. Er behauptet, ihm sei seit 2008 stets das Herzmedikament „R.“ des Herstellers H. verordnet worden mit dem Hinweis, genau dieses Medikament einzunehmen. Anfang Juni 2014 habe er plötzlich anders aussehende Tabletten erhalten. Auf seine Nachfrage und seinen Protest sei ihm von der Anstaltsärztin mitgeteilt worden, dass künftig aufgrund eines neuen Beschaffungsvertrages ausschließlich ein anderes Medikament eines anderen Herstellers - wenn auch mit demselben Wirkstoff - ausgereicht werde. Dies hält der Antragsteller für rechtswidrig.

2

Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluss den Antrag vom 12.06.2014 zwar für zulässig erachtet, ihn aber als unbegründet verworfen. Wie auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sei es im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 62 Abs. 1 StVollzG nicht zu beanstanden, dass preisgünstige Generika - wie im Falle des Antragstellers geschehen - ausgereicht würden.

3

Gegen die vorbezeichnete Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde vom 21.08.2014. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ...

II.

1. ...

4

2. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, weil das Rechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen unbegründet ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5

3. Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist statthaft und mit der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden. Das Rechtsmittel ist auch zulässig, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (Bund) vorliegen. Die Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten.

6

Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall eine entscheidungserhebliche rechtliche Fragestellung aufwirft, die entweder Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung von Normen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Lücken der gesetzlichen Regelung rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 21). Hierbei steht nicht die gerechte Entscheidung des Einzelfalls im Vordergrund, sondern die richtungsweisende Beurteilung bestimmter Rechtsfragen und deren höchstrichterliche Durchsetzung.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Senat erachtet es für angezeigt, zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG in der hier vorliegenden Konstellation klärende Ausführungen anzubringen.

8

4. Die danach zulässige Rechtsbeschwerde war jedoch als unbegründet zu verwerfen, da sich der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2014 bereits als unzulässig erweist.

9

a) Gem. § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG kann gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Der Rechtsweg nach §§ 109 ff. bezieht sich auf Maßnahmen auf dem Gebiet des (Justiz-) Vollzugs. Sie müssen aus den Rechtsbeziehungen resultieren, die sich zwischen dem Staat und dem Gefangenen aufgrund des Strafvollzugsgesetzes ergeben (vgl. Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 109 Rn. 7 m. w. N).

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Gem. § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung überdies nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass er Tatsachen vortragen muss, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen; er muss also einen Sachverhalt vortragen, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vornherein als völlig abwegig und ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem Gericht muss es aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet, und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz) m. w. N. - juris -).

11

b) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar nicht schon deshalb unzulässig, weil er auf Vornahme bestimmter ärztlicher Maßnahmen gerichtet ist. Auch ärztliches Handeln kann gegebenenfalls die Rechte eines Verurteilten verletzten. Denn ein Strafgefangener hat Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln, wenn dies im Rahmen der Krankenpflege zur Erhaltung der körperlichen oder geistigen Gesundheit erforderlich ist (§§ 56, 58 StVollzG (Bund); vgl. OLG Frankfurt ZfStrVo 1981, 382).

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Ob und gegebenenfalls welche Therapie und Medikation notwendig ist, um eine Krankheit zu behandeln, ist in der Regel indes allein vom behandelnden Arzt nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu entscheiden. Einer gerichtlichen Kontrolle unterfällt eine solche Entscheidung nur, wenn erkennbar ist, dass der Anstaltsarzt die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat.

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c) An Vorstehendem gemessen ist der Antrag des Strafgefangenen vom 12.06.2014 bereits unzulässig.

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aa) Es handelt sich bei dem von ihm beanstandeten Geschehen bereits nicht um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzugs.

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Zwar führt die Strafvollstreckungskammer zutreffend aus, dass nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 StVollzG M-V Strafgefangene einen grundsätzlich in der Anstalt stattfindenden Anspruch auf notwendige medizinische Diagnostik, Behandlung und Versorgung haben. Ein hieraus gegebenenfalls auch im Wege der §§ 109 ff. StVollzG verfolgbarer Anspruch besteht zur Überzeugung des Senats jedoch in erster Linie in Fällen, in denen es um Fragen der Art und Weise des Zugangs zu ärztlicher Versorgung und Medikamentierung geht, z.B. bei verweigerter oder greifbar ungeeigneter ärztlicher Versorgung. Die Abklärung näherer Einzelheiten einer ansonsten „unstreitigen“ medizinischen Behandlung, mithin - wie vorliegend - das Innenverhältnis zwischen behandelndem Arzt und Strafgefangenen, betreffen grundsätzlich keine Maßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzugs und können demnach nicht zulässig über §§ 109 ff. StVollzG verfolgt werden.

16

bb) Überdies ist der Antrag auch deshalb unzulässig, da nach dem Vortrag des Antragstellers für den Senat eine Rechtsverletzung bereits völlig abwegig und ausgeschlossen erscheint. Er stützt seinen Antrag lediglich auf die Behauptung, ihm sei ausschließlich die Einnahme des Medikaments „R.“ verordnet worden, ohne dies in irgend einer Weise näher zu unterfüttern. Die Strafvollstreckungskammer hat nach allem zutreffend angenommen, dass die vom Antragsteller monierte Ersetzung des ihm vertrauten Medikaments durch ein preisgünstigeres Generika durch die Anstaltsärztin in keiner Weise zu beanstanden ist. Dies war jedoch nach dem Vorgesagten nicht erst eine Frage der Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, sondern bereits im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags zu berücksichtigen.

III.

...

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