Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - 20 VAs 8/14

Tenor

1. Der Antrag des Strafgefangenen ..., dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, seine Verlegung in eine Haftanstalt eines anderen Bundeslandes zu bewirken, bevor über seinen Antrag auf Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt W. entschieden wurde, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller verbüßt nach Widerruf einer Reststrafaussetzung zur Bewährung seit dem 30.09.2009 den Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes sowie den Rest einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung mit anschließender Sicherungsverwahrung. Aus Sicherheitsgründen wurde er am 10.03.2014 länderübergreifend aus der Justizvollzugsanstalt L. in die Justizvollzugsanstalt W. verlegt, wobei sich die aufnehmende Haftanstalt aus Kapazitätsgründen nur für eine befristete „Übernahme“ des Gefangenen für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen hat.

2

Mit Schreiben vom 18.06.2014 stellte der Gefangene bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock den Antrag, die JVA W., vertreten durch die Anstaltsleitung, im Wege einstweiliger Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (Bund) zu verpflichten, ihn „bis zum Abschluss des Verfahrens bzgl. der Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung in der hiesigen JVA W. nicht erneut in eine Haftanstalt eines anderen Bundeslandes abzuschieben bzw. zu verlegen“. Der Antragssteller begründete dies damit, ihm würden in Ansehung seiner nach Ablauf der Dauer von sechs Monaten bevorstehenden Rückverlegung in die JVA L., wo man ihn als „missliebigen Gefangenen“ wenigstens zeitweise habe loswerden wollen, in der JVA W. die notwendige Behandlung und Lockerungserprobungen verweigert, was später dazu führen könne, dass er mangels entlassungsvorbereitender Maßnahmen nicht aus der Strafhaft entlassen werden könne. Im Falle seiner planmäßigen Rückverlegung nach Schleswig-Holstein würden seine derzeitigen Bemühungen um einen ordnungsgemäßen Behandlungsvollzug in der JVA W. vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert. Dem könne nur durch eine einstweilige Anordnung vorgebeugt werden, die es der Haftanstalt untersage, ihn erneut zu verlegen, bevor über seine Aufnahme in die sozialtherapeutischen Abteilung entschieden worden sei.

3

Die Leitung der Justizvollzuganstalt W. hat gegenüber dem Landgericht zu dem Eilantrag unter dem 15.07.2014 Stellung genommen. Sie führt darin aus, der Gefangene sei am 10.03.2014 aus Sicherheitsgründen für zunächst sechs Monate durch die JVA L. in der JVA W. verlegt worden. Die Indikation für seine Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung der Haftanstalt sei durch den psychologischen Dienst geprüft und am 07.07.2014 bejaht worden. Bereits zuvor sei der Antragsteller unter entsprechendem Vorbehalt in die Warteliste der sozialtherapeutischen Anstalt aufgenommen worden; nach Abschluss der Prüfung sei dies endgültig erfolgt. Allerdings stünden vor dem Antragsteller noch 23 gleichermaßen behandlungsbedürftige Gefangene auf dieser in Abhängigkeit von der jeweiligen Vollstreckungssituation und den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkten priorisierten Warteliste, weshalb seine zeitnahe Verlegung in diese Spezialabteilung bislang nicht möglich gewesen sei. Das Justizministerium Schleswig-Holstein sei entsprechend informiert worden.

4

Auf telefonische Nachfrage der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer teilte die Haftanstalt am 17.07.2014 ergänzend mit, es sei dort nicht beabsichtigt, den Antragsteller nach Ablauf von sechs Monaten in ein anderes Bundesland zu verlegen. Diese Information wurde dem Antragsteller mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom selben Tag mit dem ergänzenden Hinweis mitgeteilt, dass vor diesem Hintergrund kein Rechtschutzbedürfnis für seinen Eilantrag erkennbar und dieser schon deshalb unzulässig sei, weshalb eine Antragsrücknahme angeregt werde.

5

Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 27.07.2014 unter „Klageänderung“ dahin, dass sein Eilantrag sich nun nicht mehr gegen die Haftanstalt, sondern wegen seiner besorgten länderübergreifenden Rückverlegung in die JVA L. oder in ein drittes Bundesland gegen das insoweit als oberste Landesbehörde zuständige Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern richte. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei weiterhin erforderlich, weil er befürchten müsse, dass er vor seiner Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung der JVA W. „erneut verlegt und durch die Gegend geschickt werde wie sauer Brot, das keiner haben will“. Im Übrigen sei seine von vornherein nur befristete Verlegung von der JVA L. in die JVA W. unzulässig gewesen.

6

Die Strafvollstreckungskammer wies den Antragsteller mit Schreiben vom 01.08.2014 darauf hin, dass sie für die Entscheidung über seinen nun gegen das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern gerichteten Eilantrag, mit dem er seine erneute länderübergreifende Verlegung zumindest vorläufig verhindern wolle, nicht zuständig sei. Bei Fragen der in Amtshilfe erfolgten länderübergreifenden Verlegung von Strafgefangenen handele es sich nicht um Angelegenheiten des Strafvollzugs im Sinne von § 109 StVollzG (Bund), sondern um solche der Strafvollstreckung, weshalb gegen diesbezügliche Entscheidungen nur der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet sei. Auch der geänderte Antrag des Gefangenen sei deshalb unzulässig.

7

Dem widersprach der Gefangene mit Schreiben vom 10.08.2014, beantragte jedoch hilfsweise die Verweisung der Sache an das im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständige Oberlandesgericht. Zur Begründung des Eilantrags führte er ergänzend aus, er sei in der Vergangenheit durch die jeweilige Aufsichtsbehörde „ständig und nach Belieben“ mit der Folge länderübergreifend von einer Haftanstalt in die nächste verlegt worden, dass er seit 2011 nicht an den dringend erforderlichen sozialtherapeutischen Maßnahmen teilnehmen könne. Er wolle deshalb endlich die Gewähr dafür haben, dass er seine diesbezüglichen Rechte durchsetzen könne, bevor er wieder von einer plötzlichen Verlegung in ein anderes Bundesland überrascht werde.

8

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Schreiben vom 02.10.2014 zu dem Eilantrag Stellung genommen. Es hat ausgeführt, seitens der JVA W. sei bislang keine im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG (Bund) anfechtbare Verlegungsentscheidung nach § 16 oder § 75 StVollzG M-V getroffen worden. Erst wenn eine solche vorliege, bestehe für den Antragsteller die Möglichkeit, dagegen Eilrechtsschutz - nur - nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG (Bund) zu beantragen. Für eine Verweisung der Sache an das Oberlandesgericht bestehe danach keine Veranlassung.

9

Der Antragsteller hat hierzu mit Schreiben vom 21.10.2014 erklärt, nachdem es ihm darum gehe, gerade seine erneute (vorzeitige) länderübergreifende Verlegung zu verhindern, sei in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts nur der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, der unter besonderen Voraussetzungen, die in seinem Fall vorlägen, auch einen Eilrechtsschutz ermögliche. Er halte deshalb an seinem Verweisungsantrag fest.

10

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 28.10.2014 den vom Antragsteller (zunächst) beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache analog § 17a Abs. 2 GVG an das nach §§ 23 ff. EGGVG zuständige Oberlandesgericht Rostock verwiesen.

II.

11

Das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unzulässig.

12

1. Der Senat lässt offen, ob der Rechtsweg nach § 23 EGGVG in vorliegender Sache tatsächlich eröffnet ist. Zweifel daran könnten sich daraus ergeben, dass der Antragsteller sich mit seinem Eilantrag nicht grundsätzlich gegen eine erneute, auch länderübergreifende Verlegung in eine andere Haftanstalt wendet, sondern es ihm mit seinem im Verlaufe des bisherigen Verfahrens in der Sache unverändert geblieben Antrag allein darum geht zu verhindern, dass er erneut in eine andere Haftanstalt verlegt oder überstellt wird, bevor die Prüfung, ob bei ihm eine Indikation für die Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung nach § 17 Abs. 2 StVollzG M-V vorliegt, abgeschlossen ist. Gegen die Entscheidung über eine etwaige erneute Verlegung wäre in jedem Fall der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG (Bund) eröffnet, der in § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG (Bund) auch einen vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme vorsieht. Dies selbst dann, wenn es „nur“ um die Rückverlegung des Antragstellers aus der JVA W. in die nach dem Vollstreckungsplan originär zuständige JVA L. wegen des Ablaufes einer etwaig zwischen den Landesjustizverwaltungen Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vereinbarten Frist ginge, weil allein dieser Umstand keinen besonderen Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 StVollzG M-V darstellt (vgl. zu den entsprechenden Regelungen im Bundesrecht bzw. im Recht anderer Bundesländer BVerfG, Beschluss vom 26.08.2008 - 2 BvR 679/07 - juris; ebenso OLG Celle Nds. Rpfl. 1979, 149 und Beschluss vom 14.06.2012 - 1 Ws 222/12 [StrVollz]; Hans. OLG Bremen ZfStrVo 1996, 310).

13

Die Entscheidungszuständigkeit des Senats in vorliegender Sache folgt jedenfalls aus der für ihn gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung durch die zunächst im Verfahren nach §§ 109, 114 Abs. 2 StVollzG (Bund) angerufene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock, die den Rechtsweg nach § 23 EGGVG auch hinsichtlich des Eilrechtsschutzverfahrens für gegeben erachtet hat. Eine Rückverweisung an das Landgericht ist ausgeschlossen (OLG Frankfurt NStZ 1983, 231).

14

2. Der Eilantrag ist unzulässig.

15

a) Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Beschreitung dieses Rechtswegs setzt danach voraus, dass bereits eine den Antragsteller beschwerende Entscheidung getroffen, eine ihm günstige Maßnahme abgelehnt oder ein schlicht hoheitliches Handeln zu seinem Nachteil erfolgt oder rechtswidrig unterblieben ist.

16

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht (mehr) gegeben.

17

Die vom Antragsteller begehrte Prüfung, ob er in die sozialtherapeutische Abteilung der Haftanstalt W. zu verlegen ist, ist mit dem von ihm erhofften Ergebnis bereits am 07.07.2014 abgeschlossen worden. Bereits zuvor stand er mit entsprechendem Vorbehalt auf der Warteliste für die Aufnahme in diese Abteilung; nach abgeschlossener Prüfung ist er dort endgültig registriert. Seine Verlegung in die Spezialabteilung konnte bislang allein deshalb nicht erfolgen, weil dort kein freier Therapieplatz zur Verfügung steht und weitere Gefangene mit höherer Behandlungspriorität noch vor ihm auf der Warteliste stehen.

18

Auch eine (Rück-) Verlegung des Antragstellers in die JVA L. steht nach Auskunft der JVA W. vom 15.07.2014 und des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 02.10.2014 aktuell nicht an, obwohl die von der JVA W. seinerzeit angestrebte Verlegungsdauer von sechs Monaten bereits seit einem Monat abgelaufen ist.

19

b) Zwar ist auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGVGV ein einstweiliger Rechtsschutz - hier in sinngemäßer Anwendung von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG - grundsätzlich möglich (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 142 und Justiz 2008, 363 jew. m.w.N.; a.A. OLG Celle JR 1984, 297; OLG Hamm GA 75, 150). Auch dieser setzt jedoch voraus, dass eine den Antragsteller in seinen Rechten verletzende Entscheidung bereits ergangen bzw. rechtswidrig unterlassen worden ist und es nur darum geht, ihre praktische Umsetzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache entweder vorläufig zu verhindern oder zu erreichen.

20

Daran fehlt es vorliegend, denn eine Entscheidung über die (Rück-) Verlegung des Antragstellers in die JVA L., sei es „wegen Zeitablaufs“ oder aus anderem wichtigen Grund oder in eine Haftanstalt eines dritten Bundeslandes ist bislang nicht getroffen worden.

21

c) Einen „vorbeugenden“ Rechtsschutz gegen eine noch gar nicht erlassene, sondern nur befürchtete Anordnung, etwa im Wege einer vorbeugenden Feststellungs- oder Unterlassungsklage sieht die geltende Rechtsordnung prinzipiell nicht vor, sondern nur unter ganz besonders engen Voraussetzungen, z.B. dann, wenn durch einen Sofortvollzug der besorgten Maßnahme oder durch Vornahme eines befürchteten Realaktes sogleich und unumkehrbar vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. für das Verwaltungsrecht Kopp/Schenke VwGO 20. Aufl. Vorb. § 40 Rdz. 33 ff.). Dafür trägt indes weder der Antragsteller etwas vor, noch ist so etwas sonst ersichtlich.

22

Wie bereits ausgeführt, bedürfte die Rückverlegung des Antragstellers in die JVA L. wohl nicht nur einer erneuten Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen nach § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO, sondern darüber hinaus - zwingend - einer begründeten und dem Antragsteller zu eröffnenden Verlegungsanordnung nach § 16 oder § 75 StVollzG M-V. Das sieht auch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern ausweislich seiner Stellungnahme vom 02.10.2014 nicht anders. Sobald eine solche Verlegungsanordnung vorliegt, kann der Antragsteller, wenn er sich dadurch in eigenen Rechten verletzt sieht, dagegen nach § 109 StVollzG (Bund) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und erforderlichenfalls von den für dieses Verfahren spezialgesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes Gebrauch machen, die dann nach § 23 Abs. 3 EGGVG Vorrang haben.

23

3. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Celle vom 14.06.2012 - 1 Ws 222/12 (StrVollz) - auch moniert, dass seine angeblich nur befristete Verlegung aus der JVA L. in die JVA W. unzulässig gewesen sei, ist hierüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat deshalb darauf hin, dass sowohl die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG (Bund) für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG (Bund) gegen diese Verlegungsanordnung verstrichen ist, wie auch die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGVGV gegen die Zustimmungsentscheidung der beteiligten Landesjustizverwaltungen.

III.

24

Die Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung war nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Auch entstehen keine schwer erträglichen Unterschiede in der Rechtsprechung. Vielmehr geht es um die Anwendung der Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Einzelfalles.

IV.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 36, 79 Abs. 1 GNotKG. Sie ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).

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