Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (2. Zivilsenat) - 2 U 15/14
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18.07.2014, Az. 3 O 195/13 (3), wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
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I. Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG, will dem beklagten Gasversorgungsunternehmen die Verwendung der AGB-Kündigungsklauseln Nr. 3.1 und 10.2 gem. § 1 UKlaG, § 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 BGB wegen einer Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verbieten lassen.
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Die Beklagte hat 2012 in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 1) gegenüber Verbrauchern folgende Klauseln verwendet:
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„3.1 Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.“
- 4
„10.2 Anpassungen des Vertrages, ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. ...“
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Ab dem 19.10.2013 lauten die AGB-Kündigungsklauseln der Beklagten:
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„3.6 Ändert die ... den Verbrauchs- oder den Grundpreis aufgrund von Veränderungen der garantierten Preisbestandteile, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. ...“
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„12.1 Anpassungen des Vertrages, ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung in Textform zu kündigen (§ 41 Abs. 3 S. 2 EnWG). Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. ...“
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Die AGB der Beklagten regeln keine Mindestvertragslaufzeit. Die Gaslieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung (sog. Sonderkundenverträge) enthalten in der Regel Mindestvertragslaufzeiten mit Verlängerungsfiktion. Ergänzend wird in den AGB jeweils auf die Bestimmungen der GasGVV verwiesen.
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Der Kläger meint, die zeitlichen Einschränkungen „auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung“ bzw. „zum Inkrafttreten der Anpassung“ schlössen eine spätere Kündigung aus und widersprächen somit § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG, der eben keine zeitliche Einschränkung enthalte und eine Kündigung auch nach Wirksamwerden der Vertragsänderung zulasse. Die Beklagte verweist darauf, dass ihre Klauseln § 5 Abs. 3 GasGVV entsprechen und der GasGVV Leitbildfunktion für Sonderkundenverträge zukomme.
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Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnunggeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen, bei mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Erdgas, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartige Verträge zu berufen:
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"(3.1) Dem Kunden steht im Falle einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen."
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"(10.2) Anpassungen des Vertrages ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die ... ist verpflichtet, den Kunden in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen."
- 14
Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.
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Das Landgericht Rostock hat die Klage abgewiesen, da die zeitliche Einschränkung in den streitigen AGB-Kündigungsklauseln § 5 Abs. 3 GasGVV entspreche, der gem. § 41 Abs. 5 EnWG wirksam erlassen worden sei und auch nicht § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG widerspreche.
- 16
Der Kläger rügt mit der Berufung, das Landgericht habe verkannt, dass für Sonderkundenverträge keine Verordnung gem. § 41 Abs. 5 EnWG erlassen worden sei und die gem. § 39 Abs. 2 EnWG erlassene GasGVV nur für Grund- und Ersatzversorgungsverträge gelte.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des am 18.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Rostock - 3 O 1195/13 (3) - wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.
- 19
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 21
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig.
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Dem gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugten Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG zu, da die streitigen AGB-Kündigungsklauseln in Ziff. 3.1 und 10.2 (neu: 12.1) nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind.
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1. Die Wirksamkeit der beiden Klauseln Nr. 3.1 und 10.2 folgt allerdings nicht schon aus einer Übereinstimmung mit § 5 Abs. 3 GasGVV.
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Für die Grund- und Ersatzversorgung enthält die gem. § 39 Abs. 2 EnWG erlassene Gasgrundversorgungsverordnung in § 5 Abs. 3 GasGVV zwar folgende Kündigungsregelung:
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„Im Falle einer Änderung der allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen.“
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Darüber hinaus kann der Grundversorgungsvertrag gem. § 20 Abs. 1 GasGVV n.F. jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
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Für die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln in Gas-Sonderkundenverträgen gem. § 307 Abs. 1 BGB haben die Preisänderungsklauseln gem. § 4 AVBGasV bzw. § 5 GasGVV aber keine Leitbildfunktion mehr (BGHZ 198, 111 unter Aufgabe von BGHZ 182, 41, BGHZ 182, 59 u. BGHZ 186, 180; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 310 Rn. 6).
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Hinsichtlich der hier maßgeblichen Kündigungsmodalitäten bei einseitigen Änderungen eines Sonderkundenvertrages durch den Gasversorger kann § 5 Abs. 3 GasGVV („zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung“) auch deshalb keine Leitbildfunktion zukommen, weil sich Grundversorgungs- und Sonderkundenverträge hier in einem entscheidenden Punkt unterscheiden: Der Grundversorgungsvertrag kann gem. § 20 Abs. 1 GasGVV n.F. stets mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden, während ein Sonderkundenvertrag während der (Erst-) Laufzeit, die in den Grenzen des § 309 Nr. 9a BGB auch in AGB vereinbart werden kann (vgl. BGH, NJW 2013, 926), nicht ordentlich gekündigt werden kann, so dass im Sonderkundenvertrag dem hier streitigen Kündigungsrecht des Kunden bei einseitigen Vertragsänderungen durch den Versorger eine erheblich größere Bedeutung zukommt als im Grundversorgungsvertrag.
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2. Die streitigen AGB-Kündigungsklauseln in Ziff. 3.1 und 10.2 (neu: 12.1) weichen nicht zum Nachteil des Kunden vom wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG ab.
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Außerhalb der Grundversorgung, d.h. für sog. Normsonderkunden, ist keine Rechtsverordnung gem. § 41 Abs. 5 EnWG („kann“) erlassen worden. § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG lautet insoweit:
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„Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“
- 32
Die Sonderkundenverträge müssen ferner gem. § 41 Abs. 1 EnWG einfache und verständliche Bestimmungen u.a. über die Kündigungstermine und -fristen enthalten.
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Durch den Wortlaut des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG wird das Recht zur fristlosen Kündigung nicht befristet, d.h. es könnte sowohl in der Zeitspanne zwischen Ankündigung der Vertragsänderung und deren Wirksamwerden als auch nach dem Wirksamwerden ausgeübt werden. Sinn und Zweck des Kündigungsrechtes gem. § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG ist es aber, dass der Kunde sich vom Gaslieferungsvertrag lösen und einen Lieferantenwechsel vollziehen kann, bevor die Vertragsänderung, d.h. vor allem eine Preiserhöhung wirksam wird (vgl. BT-Drucks 17/6072 vom 6.6.2011, S. 84/85). Eine Kündigung nach Wirksamwerden der Preiserhöhung bzw. sonstigen Vertragsänderungen wirkt hingegen nur ex nunc und kann die schon eingetretene Vertragsänderung (Preiserhöhung) nicht mehr beseitigen. Ein quasi unbefristetes Kündigungsrecht auch noch lange Zeit nach dem Wirksamwerden der Vertragsänderung verstieße zudem gegen § 41 Abs. 1 EnWG, wonach die Sonderkundenverträge einfache und verständliche Bestimmungen zu Kündigungsterminen und Kündigungsfristen enthalten müssen. Insoweit stellt sich wegen des offen gelassenen Zeitpunkts der Kündigungserklärung allein die unveränderte Übernahme von § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG als unklar und unverständlich dar, während die an § 5 Abs. 3 GasGVV angelehnten Kündigungsklauseln Nr. 3.1 und 10.2 die nötige Klarheit dahingehend bringen, dass nur bis zum Wirksamwerden der Vertragsänderung (fristlos) gekündigt werden kann. Nach allem ist § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG dahingehend auszulegen, dass er den Kündigungszeitpunkt offen lässt und dieser gem. § 41 Abs. 1 EnWG im Sonderkundenvertrag dahingehend geregelt werden darf, dass sich der Kunde spätestens bis zum Zeitpunkt der Vertragsänderung vom Gaslieferungsvertrag lösen kann. Gegen diesen Grundgedanken verstoßen die beanstandeten Klauseln nicht.
- 34
Diese Auslegung entspricht im übrigen der Auffassung des Bundesrates, der bei Erlass von § 5 Abs. 3 GasGVV n.F. der Auffassung war, die Kündigungsmöglichkeiten für Sonderkunden gem. § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG müssten auch für grundversorgte Kunden gelten und die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit in § 5 Abs. 3 GasGVV „auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen“ entspreche Sinn und Zweck des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG (BR-Drucks 86/12 vom 30.3.2012, S. 2).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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V. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Beklagte verwendet die streitigen Klauseln auch außerhalb des Bezirkes des Oberlandesgerichts Rostock. Ferner verwenden auch andere Gasversorgungsunternehmen an § 5 Abs. 3 GasGVV angelehnte Kündigungsklauseln.
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VI. Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.000,- €
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