Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 82/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Darlehen. Dieser hat die Darlehensgewährung nicht in Abrede genommen, sich aber gleichwohl gegen die Klage verteidigt und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dazu hat er u.a. auf seine bereits am 10.03.2014 gestellten Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung verwiesen. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.10.2014 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung abgelehnt.
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Gegen diese ihm am 15.10.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Beklagten vom 16.10.2014, mit dem er sein Gesuch weiter verfolgt und dem der Kläger entgegen getreten ist. Mit Beschluss vom 20.10.2014 hat das Amtsgericht Schwerin - 580 IK 351/14 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Der Beklagte, vertreten durch seine bisherige Prozessbevollmächtigte, bittet mit Schriftsatz vom 13.11.2014 gleichwohl weiter darum, seiner Beschwerde stattzugeben und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 17.11.2014 nicht abgeholfen.
II.
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Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
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Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten der - weiteren - Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuches, auch im Beschwerdeverfahren, nicht entgegen steht. Denn die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht auf ein laufendes Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208, Tz. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2012 - 4 W 15/12, ZIP 2013, 1838, Tz. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2009 - 10 W 37/09, MDR 2010, 285, Tz. 10 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 W 25/08, OLGR Saarbrücken 2008, 567, Tz. 1; OLG Rostock - 3. Zivilsenat -, Beschlüsse vom 03.11.2010 - 3 W 156/10, Tz. 7, und vom 08.08.2003 - 3 W 68/03, OLGR Rostock 2004, 151, Tz. 6 f., jeweils zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 118 Rn. 15 und ders./Greger, vor § 239 Rn. 8; Jaspersen in BeckOK-ZPO, Stand 15.09.2014, § 240 Rn. 2.12, jeweils m.w.N.; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2006 - 27 W 11/06, MDR 2006, 1309, Tz. 2 f. zitiert nach juris).
a)
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§ 240 ZPO trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen an den Insolvenzverwalter verliert (§ 80 Abs. 1 InsO) und damit ein Wechsel in der Prozessführungsbefugnis eintritt. Dem Insolvenzverwalter soll mit der Unterbrechung ausreichend Bedenkzeit gegeben werden, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden, außerdem wandelt sich u.U. das Rechtsschutzziel in die Feststellung zur Tabelle (Zöller/Greger, a.a.O., § 240 Rn. 1 m.w.N.). Dagegen hat das Prozesskostenhilfeverfahren keinen kontradiktorischen Charakter, beteiligt sind lediglich der Antragsteller und ggfs. die Staatskasse, nicht dagegen der - lediglich anzuhörende - Prozessgegner des Antragstellers (Zöller/Geimer, a.a.O., § 118 Rn. 1). Zudem ist Gegenstand dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller, hier also den Schuldner, und nicht etwa für den Insolvenzverwalter - der allerdings einen gesonderten Antrag aus eigenem Recht stellen kann. Das gilt auch, soweit - wie hier - kein Insolvenzverwalter, sondern ein Treuhänder bestellt worden ist. Dieser nimmt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO in der - vorliegend anzuwendenden, Art. 103h Satz 1 EGInsO - bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung (a.F.) die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr, seine Rechtsstellung bestimmt sich daher grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. InsO (BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZR 333/00, ZIP 2003, 1972, Tz. 16 f., zitiert nach juris; MüKoInsO/ Ott/Vuia, 3. Aufl., § 313 Rn. 9; Kreft/Waltenberger, InsO, 7. Aufl., § 313 a.F. Rn. 3, 4).
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Damit wird der Schutzzweck des § 240 ZPO durch die Weiterführung des Prozesskostenhilfeverfahrens jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt und deshalb auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird (OLG Frankfurt, a.a.O., Tz. 20; OLG Saarbrücken, a.a.O., Tz. 8; OLG Rostock, Beschluss vom 08.08.2003, a.a.O., Tz. 7).
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Hinzu kommt, dass der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Bescheidung seines Antrages hat, sofern dieser vor der Unterbrechung des Rechtsstreits entscheidungsreif vorlag und bis zu diesem Zeitpunkt bereits Prozesskosten - insbesondere die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - entstanden sind (OLG Rostock, a.a.O., Tz. 6; OLG Saarbrücken, a.a.O., Tz. 7; OLG Stuttgart, a.a.O., Tz. 11).
b)
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So verhält es sich hier: Dem Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 01.09.2014 lagen alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit, bei. Das Landgericht hat ihn demzufolge auch in der Sache beschieden, wobei es aus seiner Sicht auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht ankam. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten war auch bereits tätig geworden, so dass jedenfalls eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) entstanden ist. Diese hat der Beklagte - unabhängig von der späteren Insolvenzeröffnung - grundsätzlich selbst zu tragen, wenn ihm nicht - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rn. 39) - antragsgemäß Prozesskostenhilfe gewährt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet (§ 121 Abs. 1 ZPO) wird.
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Der Beklagte ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor prozessführungs- und beschwerdebefugt, einer Unterbrechung dieses Verfahrens findet nicht statt.
2.
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Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt hat. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet - bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Der Beklagte bestreitet, auch nicht mit der Beschwerde, die Gewährung und Auszahlung des vom Kläger begehrten Darlehens nicht. Die Fälligkeit des Darlehens nimmt er ebenfalls nicht in Abrede. Für die Begründetheit des klägerseits geltend gemachten Anspruchs spielt es auch keine Rolle, aus welchen Gründen der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat .
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Für die Annahme, der Beklagte habe bei Aufnahme des Darlehens Ende 2011 / Anfang 2012 bereits gewusst, dass er später insolvent werden würde, gibt es keine Anhaltspunkte. Selbst wenn aber solches der Fall gewesen sein sollte, stünde dies einem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen.
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Dass der Kläger seinerseits - wie sich aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 07.05.2014 (Anlage K 4) ergibt - bei Beantragung des am 20.05.2014 über die Klagforderung erlassenen Mahnbescheids gegen den Beklagten wusste, dass dieser einen Insolvenzantrag gestellt hatte, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus den vom Landgericht aufgeführten Gründen nicht entfallen. Das Insolvenzverfahren war bei Erlass des Mahnbescheids und auch bei Abgabe der Anspruchsbegründung noch nicht eröffnet, wobei es nicht darauf ankommt, ob und ggfs. aus welchen - jedenfalls nicht vom Kläger zu vertretenden - Gründen es dabei zu Verzögerungen gekommen ist. Der Kläger war jedenfalls nicht gehalten, die Eröffnung abzuwarten und sich auf eine Anmeldung seiner Ansprüche zur Tabelle (§ 174 InsO) oder im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplanes (§ 305 InsO a.F.) zu beschränken, zumal er auf Durchführung, Dauer und Ergebnis des Eröffnungsverfahrens keinen Einfluss hatte.
III.
- 14
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Zöller/Geimer, a.a.O., § 127 Rn. 39). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 41).
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