Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - 20 VAs 2/15

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers vom 24.04.2015 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.03.2015 - * - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro zu tragen.

Gründe

I.

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Der Antragsteller ist Angeklagter in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Umsatzsteuerhinterziehung und des Subventionsbetruges, das derzeit nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof erneut erstinstanzlich beim Landgericht Schwerin anhängig ist (32 KLs 16/14). Ihm wird u.a. zur Last gelegt, als damaliger Geschäftsführer der O. GmbH (ODS) im Jahre 2002 von der S. H. AG (SHT) 35 Produktionsanlagen für die Herstellung von CD's und DVD's gekauft zu haben. Weil es nachfolgend zu Verzögerungen bei der Bezahlung des Kaufpreises kam, wurde ein Teil der Kaufpreisschuld mit gegenläufigen Zahlungsansprüchen verrechnet. Dies wurde von der SHT steuerrechtlich als Preisnachlass ausgewiesen, weshalb das Unternehmen im Jahr 2004 beim zuständigen Finanzamt Mühlacker entsprechende Ansprüche auf Umsatzsteuerrückzahlung geltend machte. Die vom Antragsteller vertretene ODS behandelte die zu ihren Gunsten verrechneten Zahlungsansprüche demgegenüber steuerrechtlich als Schadenersatzleistungen wegen angeblicher Mangelfolgeschäden und nahm deshalb in der Umsatzsteuerjahresanmeldung für das Jahr 2003 keine Korrektur der im Jahr 2002 beim Finanzamt Wismar auf die Anschaffungskosten angemeldeten und ausgezahlten Vorsteuern vor.

2

Infolge umsatzsteuerrechtlicher Kontrollmitteilungen des Finanzamts Mühlacker an das Finanzamt Wismar führte letzteres im Jahr 2004 bei der ODS eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Betriebsprüfung) durch (USt-SP *). Wegen des sich daraus ergebenden Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung leitete die Steuerstrafsachen- und Steuerfahndungsstelle Mecklenburg-Vorpommern beim Finanzamt Schwerin (SteuFa) im Jahre 2004 ein entsprechendes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der ODS ein, das im Jahr 2005 von der Staatsanwaltschaft Schwerin übernommen und am 19.05.2008 zum Gegenstand der Anklage gegen den Antragsteller u.a. zum Landgericht Schwerin gemacht wurde.

3

Im ersten Hauptverfahren wurden die Akten des Finanzamts Wismar über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung weder beigezogen noch sonst zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht. Sie sind auch seither von der Staatsanwaltschaft und vom Landgericht Schwerin nicht herangezogen worden.

4

In Vorbereitung auf die neuerliche Hauptverhandlung hat deshalb der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, der zugleich dessen Verteidiger ist, mit Schreiben vom 19.11.2014 beim Finanzamt Wismar für seinen Mandanten Einsicht in die vollständigen Akten der Umsatzsteuer-Sonderprüfung * beantragt. Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt Wismar an die SteuFa beim Finanzamt Schwerin weitergeleitet, weil sich die Betriebsprüfungsakten vollständig dort als Beiakten zu den Vorgängen des steuerstrafrechtlichen Verfahrens befänden.

5

Auf das Anschreiben des Verfahrensbevollmächtigten hat die SteuFa des Finanzamts Schwerin ihm bislang nur Einsicht in die Bände I und III der Betriebsprüfungsakten gewährt und ihm - zunächst unter Hinweis auf § 30 AO - mit Bescheid vom 18.12.2014 eine weitergehende Akteneinsicht versagt.

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Weil sich aus den ihm überlassenen Aktenteilen nach Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten Hinweise darauf ergeben, dass sich auch in den restlichen Bänden II und IV der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakten verfahrensrelevante Schriftstücke befinden könnten, die zur Entlastung seines Mandanten beitragen könnten, hat er mit Schreiben vom 12.02.2015 mit entsprechender Begründung und unter Hinweis auf § 147 StPO erneut bei der SteuFa des Finanzamts Schwerin die Einsicht in die vollständigen Vorgänge beantragt. Das wurde mit Bescheid vom 19.03.2015 abermals abgelehnt, diesmal jedoch mit der Begründung, weil die Akten der Betriebsprüfung bislang dem Gericht nicht vorlägen und ihm auch von der Staatsanwaltschaft mit Anklageerhebung nicht vorzulegen gewesen wären, seien die Voraussetzungen des § 147 Abs. 1 StPO für einen Anspruch des Angeklagten bzw. seines Verteidigers auf Einsicht in diese Vorgänge nicht gegeben. Entsprechendes folge auch aus Abschnitt 35 (2) der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV-St) für Steuerakten. Im Übrigen seien die Handakten der Steuerverwaltung sowie rein innerdienstliche Vorgänge ohnehin von der Akteneinsicht ausgenommen. Bei den Bänden II und IV der Betriebsprüfungsakten handele es sich nur um die Handakten des Betriebsprüfers bzw. um rein interne Unterlagen der Finanzbehörden. Alle für das Strafverfahren relevanten Dokumente aus den Betriebsprüfungsakten seien seinerzeit in Kopie zu den strafrechtlichen Ermittlungsakten gegeben worden und dort für die Verteidigung bzw. den Angeklagten zugänglich.

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Der Antragsteller beantragt deshalb mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.04.2015, der am 27.04.2015 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, im Wege einer gerichtlichen Entscheidung nach § 23 EGGVG das Finanzamt Schwerin (gemeint: die dortige SteuFa) zu verpflichten, seinem Verteidiger vollständige Einsicht in die Betriebsprüfungsakten des Finanzamts Wismar zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung PAB-Nr. * zu gewähren.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Antrag für statthaft und auch im Übrigen für zulässig und ist ihm in ihrer Zuschrift vom 12.05.2015 im Ergebnis überwiegend beigetreten. Indes habe der Antragsteller, wie vom Finanzamt Schwerin zutreffend ausgeführt, keinen Anspruch auf Einsichtnahme in reine Handakten und innerdienstliche Vorgänge der Finanzbehörden. Ob das jedoch auf die Bände II und IV der über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung angelegten Akten tatsächlich zutreffe, um die es hier letztlich gehe, erscheine zweifelhaft und sei bislang nicht abschließend geklärt. Das Finanzamt Schwerin werde deshalb unter Beachtung der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Senats zunächst erneut zu prüfen und sodann nachvollziehbar darzulegen haben, ob es sich bei den betreffenden Aktenbänden tatsächlich nur um „Handakten“ des Betriebsprüfers bzw. um rein innerdienstliche Vorgänge der Finanzverwaltung handelt und sodann eine neue, inhaltlich ausreichend begründete und gerichtlich überprüfbare Entscheidung über das Akteneinsichtsersuchen treffen müssen.

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Der Antragsgegner hat zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung und zur Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 02.06.2015 Stellung genommen. Er führt aus, Band II der Betriebsprüfungsakten enthalte „verwaltungsinterne Vermerke, die nach Art und Charakter Bestandteil der Handakte des Betriebsprüfers und insoweit nach Abschnitt 35 (2) AStBV-St grundsätzlich von der Akteneinsicht auszuschließen sind“. Ferner befänden sich darin Zeitungsartikel über die ODS, der Sachstandsvermerk der Steuerfahndungsstelle Schwerin vom 06.12.2006 betreffend das Ermittlungsverfahren gegen zwei weitere Beschuldigte und ein Bericht vom 19.07.2007 über steuerliche Feststellungen. Sowohl der Vermerk wie auch der Bericht fänden sich auch in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Schwerin. Band IV der Betriebsprüfungsakten enthalte „andere Vorgänge/Geschäftsvorfälle, die im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu prüfen waren, jedoch nicht Gegenstand des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden“. Die Betriebsprüfungsakten seien von der Staatsanwaltschaft nicht als Beiakten beigezogen und dem Gericht vorgelegt worden, weil alle relevanten Auszüge daraus (in Kopie) zu den Ermittlungsakten genommen worden seien.

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Der Antragsteller hat zur Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigen vom 22.05.2015 und zur Äußerung der Finanzbehörde mit Schreiben vom 12.06.2015 Stellung genommen.

II.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG in Fällen der vorliegenden Art nicht (mehr) eröffnet ist.

12

1. Der Senat folgt zunächst der grundlegenden Auffassung in der Rechtsprechung, dass es sich bei der Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nicht um eine nach § 23 EGGVG allein nachprüfbare Maßnahme einer Justizbehörde im Verwaltungsbereich (sog. Justizverwaltungsakt), sondern um eine strafprozessuale Entscheidung auf der Grundlage von § 147 Abs. 2 und 5 StPO handelt (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Beschl. vom 20.09.2007 - VAs 5/07 -, Rdz. 3 in juris m.w.N.; SK-Wohlers, StPO, 4. Aufl., § 147 Rdz. 110 m.w.N.).

13

2. Nach Anklageerhebung und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5 Satz 1, letzter Halbsatz StPO).

14

Das betrifft nicht nur die Akten, die dem Gericht tatsächlich vorliegen, sondern auch solche, die ihm mit Anklageerhebung - etwa als Beiakten - vorzulegen gewesen wären (§ 147 Abs. 1 StPO). Sind dem Gericht solche Akten von der Staatsanwaltschaft vorenthalten worden, ist es deshalb zunächst Sache des Vorsitzenden, schon im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) entweder von Amts wegen oder spätestens auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen, ob es sich um für das Verfahren möglicherweise relevante Vorgänge handelt und, wenn ja, für ihre Beiziehung Sorge zu tragen und sie dann auch der Verteidigung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (vgl. auch KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rdz. 7). Gelangt der Vorsitzende dagegen zu der Auffassung, die bislang nicht bei den dem Gericht vorliegenden Akten befindlichen weiteren Vorgänge seien nicht verfahrensbedeutsam und wären ihm deshalb auch nicht vorzulegen (gewesen), wird er ihre Beiziehung und den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ablehnen.

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Diese Entscheidung stellt ebenfalls keinen Justizverwaltungsakt dar und kann deshalb im Versagungsfall mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden, die durch die Regelung in § 305 StPO nicht ausgeschlossen ist (vgl. Wohlers a.a.O. Rdz. 114 f. m.w.N.). Unabhängig davon kann die Versagung der Akteneinsicht durch das Gericht, sollte sie während laufender Hauptverhandlung erfolgen, vom Angeklagten auch mit der Revision gerügt werden (Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 8 StPO; vgl. zu den Einzelheiten Wohlers a.a.O. Rdz. 121 ff. m.w.N.). Gleiches gilt für die Weigerung des Gerichts bzw. des Vorsitzenden, (möglicherweise) relevante Akten überhaupt beizuziehen, weil dann die Aufklärungsrüge begründet sein kann (Wohlers a.a.O, Rdz. 124).

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3. Wird - wie hier - im Rahmen eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens die Akteneinsicht für den Verteidiger nicht durch den Vorsitzenden oder die Staatsanwaltschaft verweigert, sondern durch eine andere am Verfahren beteiligte Ermittlungsbehörde, kann nichts anderes gelten.

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Solange die nach § 386 Abs. 1 AO zuständige Finanzbehörde wegen des Verdachts einer Steuerstraftat nach Absatz 2 der Vorschrift selbständige Ermittlungen durchführt, nimmt sie gemäß § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten wahr, die sonst der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. Sie ist dann Staatsanwaltschaft im funktionalen Sinne. Für die Akteneinsicht gelten dann und so lange auch für die ermittelnde Finanzbehörde nicht die Regelungen der Abgabenordnung, sondern diejenigen der Strafprozessordnung (§ 385 Abs. 1 AO).

18

Nach Abgabe eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft gemäß § 386 Abs. 4 Satz 1 AO oder nachdem die Staatsanwaltschaft von ihrem Evokationsrecht aus § 386 Abs. 4 Satz 2 AO Gebrauch gemacht hat, hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung (§ 402 Abs. 1 AO). Die bislang für die Ermittlungen zuständige Finanzbehörde wird dann zu einem weisungsgebundenen Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft (§ 161 Abs. 1 StPO).

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Das begründet zugleich die Verpflichtung der Finanzbehörde, „ihre Verhandlungen“, d.h. alle im Zuge ihrer Ermittlungen bereits angefallenen oder noch anfallenden Akten, hinzugezogene Beiakten anderer Behörden (vgl. dazu § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO), Beweismittel und etwaige Verfalls- oder Einziehungsgegenstände (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 163 Rdz. 23) ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dazu gehören auch etwaige Spurenakten (vgl. zum Begriff Wieczorek, Kriminalistik 1984, 598), soweit sie auch nur möglicherweise (“bei großzügigster Auslegung“ BGH NStZ 1983, 228) irgendeinen Bezug zu der zu untersuchenden Tat oder zum möglichen Täter haben (vgl. Schmitt a.a.O. § 147 Rdz. 18 m.w.N.). Nur wenn gänzlich auszuschließen ist, dass derartige Spurenakten irgendeine Relevanz für das (weitere) Verfahren haben, können sie als „verfahrensfremder Vorgang“ bei der Polizei bzw. hier bei der ermittelnden Finanzbehörde verbleiben, sind dann aber gleichwohl auf entsprechende Anforderung - etwa zur Klärung aufkommender Zweifel, ob sich daraus nicht doch verfahrensrelevante Erkenntnisse ergeben - der Staatsanwaltschaft vorzulegen (Schmitt a.a.O.).

20

4. Für das vorliegende Verfahren folgt daraus:

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a) Bei den Akten des Finanzamts Wismar über die bei der ODS durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Betriebsprüfung), in die der Verfahrensbevollmächtigte/Verteidiger des Antragstellers vollständige Einsicht begehrt, handelt es sich bereits um keine „Spurenakten“ im oben genannten Sinne. Sie sind nicht erst aus Anlass bereits laufender steuerstrafrechtlicher Ermittlungen zur Verfolgung eines bestimmten Ermittlungsansatzes angelegt worden, sondern sie waren wegen der darin enthaltenen verdachtsbegründenden Feststellungen des Betriebsprüfers gerade der Ausgangspunkt für die Aufnahme der Ermittlungen gegen den Angeklagten und weitere Verantwortliche der ODS. Dementsprechend sind die vollständigen (!) Betriebsprüfungsakten vom Finanzamt Wismar an die für die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zuständige SteuFa des Finanzamts Schwerin übersandt bzw. von dieser angefordert und dann als Beiakten zu den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsvorgängen genommen worden und bis heute dort verblieben. Sie waren und sind damit Teil der zunächst von der Steuerfahndungsstelle nach § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zu übersendenden „Verhandlungen“ geworden und wären von dieser mit Anklageerhebung nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Gericht vorzulegen gewesen.

22

b) Daran ändert nichts, dass nach Mitteilung der SteuFa alle ihrer Meinung nach für das weitere Verfahren wesentlichen Dokumente aus den Betriebsprüfungsakten in Kopie zu den Ermittlungsakten genommen wurden. Denn dabei handelt es sich nur um eine zur besseren Übersichtlichkeit getroffene Auswahlentscheidung mit dem Ziel der Arbeitserleichterung. Nach der Übernahme des Ermittlungsverfahrens oblag es jedoch der Staatsanwaltschaft und nach Anklageerhebung dem mit der Sache befassten Gericht, anhand der Originalvorgänge des Finanzamts Wismar jeweils in eigener Verantwortung zu prüfen, ob tatsächlich alle darin befindlichen (potenziell) verfahrensbedeutsamen Unterlagen (auch) zu den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsakten genommen wurden. Hinzu kommt, dass im Falle einer Beweisaufnahme durch Verlesung von Urkunden oder anderen Schriftstücken (§ 249 StPO) für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit bestehen muss, sich anhand der jeweiligen Originale zu versichern, dass die davon für die Akten gefertigte Vervielfältigungen authentisch sind, was gegebenenfalls im Strengbeweisverfahren festgestellt werden muss (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 249 Rdz. 6 m.w.N.). Dasselbe gilt im Falle der Inaugenscheinnahme von Schriftstücken (ders. Rdz. 7).

23

Aus ebendiesen Gründen müssen auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, in Sonderheit der Angeklagte und die Verteidigung die Möglichkeit erhalten, sich während des gesamten Verfahrens jederzeit selbst davon zu überzeugen, dass alle auch nur möglicherweise relevanten Dokumente aus den Betriebsprüfungsakten tatsächlich zu den Strafakten gelangt sind.

24

c) Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der ODS angelegten Akten des Finanzamts Wismar um Steuerakten handelt. Mit ihrer Übersendung an oder ihrer Hinzuziehung durch die SteuFa und ihrer Führung als Beiakten zu den Vorgängen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erstreckt sich nach erfolgter Anklageerhebung das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 385 Abs. 1 AO, § 147 Abs. 1 StPO auch auf diese (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 1977, 252; Rand in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 392, Rdz. 46 m.w.N.). Das wäre sogar dann der Fall, wenn sie (noch) nicht förmlich als Beiakten geführt würden. Das Steuergeheimnis aus § 30 AO steht dem nicht entgegen, wie sich schon aus Absatz 4 Nr. 1 der Vorschrift ergibt. Das auch dann nicht, wenn sich darin zugleich Hinweise auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter befinden sollten (vgl. Burkhard DStR 2002, 1794, 1795; a.A. Burhoff PStR 2000, 58; einschränkend OLG Frankfurt NStZ 2003, 566).

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d) Handelt es sich nach dem Vorgesagten bei den beigezogenen Steuerakten des Finanzamts Wismar um Bestandteile der Sachakten, die dem Gericht vorzulegen wären, kann die auf § 147 Abs. 1 StPO (!) gestützte Versagung der Akteneinsicht durch die SteuFa, die insoweit dem Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft zuzurechnen ist, allein im Wege gerichtlicher Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO (analog) durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht zur Überprüfung gestellt werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O). Diese Regelung ist in Fällen der vorliegenden Art abschließend; ein anderer Rechtsbehelf ist nicht gegeben (OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 376; OLG Hamm wistra 2003, 317; Meyer-Goßner a.a.O. § 147 Rdz. 40; MK-Thomas/Kämpfer, StPO, § 147 Rdz. 59; einschränkend SK-Wohlers a.a.O. § 147 Rdz. 110 f.; nicht ganz eindeutig die Gesetzesbegründung BT-Drs.14/1484, S. 22). Das nach früherer Rechtsprechung alternativ mögliche Antragsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. z.B. BVerfGE 63, 45) wird durch die mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts vom 2. August 2000 (BGBl. I, S. 1253) mit Wirkung vom 1. November 2000 neu gefasste Vorschrift des § 147 Abs. 5 StPO als subsidiär verdrängt (§ 23 Abs. 3 EGGVG), jedenfalls soweit es - wie hier - um die verweigerte Einsichtnahme in Verfahrensakten geht.

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Verfassungsmäßige Rechte des Angeklagten aus Art. 19 Abs. 4 oder Art. 103 Abs. 1 GG werden hierdurch nicht berührt. Er hat nach dem Vorgesagten nicht nur die Möglichkeit, die Entscheidung der SteuFa durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 StPO beim Landgericht Schwerin zur Überprüfung zu stellen, sondern er kann dort auch unmittelbar die Beiziehung der Steuerakten und die Einsichtnahme darin beantragen. Sollte das auch vom Gericht abgelehnt werden, stünde ihm dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Weiterhin könnte der Angeklagte während der Hauptverhandlung einen auf Beiziehung der Steuerakten oder einzelner darin enthaltener Dokumente abzielenden Beweis- oder Beweisermittlungsantrag stellen. Schließlich könnte die Ablehnung der Aktenbeiziehung oder darauf abzielender Beweis(ermittlung)anträge durch verschiedene Verfahrensrügen mit der Revision beanstandet werden.

III.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 3 i.V.m. Nr. 15301 GNotKG; die Festsetzung des Geschäftswertes aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

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